Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in Den Haag am 28. November 1960

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1985-09-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Den Haag am 28. November 1960

Zustimmung des Landtags: 11. Dezember 1964

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1984

Suspendierung: 1. Januar 2025[^1]

Die vertragschliessenden Staaten,

in dem Bestreben, den Schöpfern von gewerblichen Mustern oder Modellen die Möglichkeit zu bieten, durch eine internationale Hinterlegung einen wirksamen Schutz in einer grösseren Anzahl von Staaten zu erlangen;

in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck angebracht sei, das am 6. November 1925 in Den Haag unterzeichnete und am 2. Juni 1934 in London revidierte Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle[^2] zu revidieren;

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

1) Die vertragschliessenden Staaten bilden einen besonderen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.

2) Diesem Abkommen können nur Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören.

Art. 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

Art. 3

Die Angehörigen der vertragschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Muster oder Modelle hinterlegen.

Art. 4

1) Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden:

2) Die nationale Gesetzgebung jedes vertragschliessenden Staates kann verlangen, dass jede internationale Hinterlegung, für die dieser Staat Ursprungsstaat ist, durch Vermittlung seiner nationalen Behörde eingereicht wird. Die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift berührt die Wirkungen der internationalen Hinterlegung in den übrigen vertragschliessenden Staaten nicht.

Art. 5

1) Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells sowie die in der Ausführungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren.

2) Das Gesuch muss enthalten:

3)

4) Eine Sammelhinterlegung kann mehrere Muster oder Modelle umfassen, wenn diese dazu bestimmt sind, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 vorgesehenen internationalen Klassifikation der Muster oder Modelle gehören.

Art. 6

1) Das Internationale Büro führt das internationale Register der Muster oder Modelle und nimmt die Registrierung der internationalen Hinterlegungen vor.

2) Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Registrierung trägt das gleiche Datum.

3)

4)

5) Mit Ausnahme der in Abs. 4 vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinterlegten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.

Art. 7

1)

2) Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.

Art. 8

1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 7 muss die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweigerung auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetzgebung über die in Art. 7 Abs. 1 vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungshandlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeitpunkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vorsieht.

2) Die in Abs. 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen.

3) Der Hinterleger hat gegen die in Abs. 1 bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte; gegen die den Schutz verweigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ein Rechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben:

4)

5)

Art. 9

Wird die internationale Hinterlegung des Musters oder Modells innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Hinterlegung desselben Musters oder Modells in einem der Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgenommen und wird die Priorität für die internationale Hinterlegung beansprucht, so ist das Datum dieser ersten Hinterlegung das Prioritätsdatum.

Art. 10

1) Die internationale Hinterlegung kann alle fünf Jahre durch einfache Zahlung der in der Ausführungsordnung festgesetzten Erneuerungsgebühren innerhalb des letzten Jahres jedes fünfjährigen Zeitraumes erneuert werden.

2) Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerungen der internationalen Hinterlegung gewährt.

3) Bei der Zahlung der Erneuerungsgebühren sind die Nummer der internationalen Hinterlegung und, wenn die Erneuerung nicht für alle vertragschliessenden Staaten vorgenommen werden soll, in denen das Erlöschen der Hinterlegung bevorsteht, die Staaten, für welche die Erneuerung vorgenommen werden soll, anzugeben.

4) Die Erneuerung kann auf einen Teil der in einer Sammelhinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

5) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erneuerungen.

Art. 11

1)

2) Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates für die national hinterlegten Muster oder Modelle einen Schutz vor, dessen Dauer mit oder ohne Erneuerung zehn Jahre übersteigt, so ist den international hinterlegten Mustern oder Modellen in diesem Staat auf Grund der internationalen Hinterlegung und ihrer Erneuerungen ein Schutz von gleicher Dauer zu gewähren.

3) Jeder vertragschliessende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung die Schutzdauer der international hinterlegten Muster oder Modelle auf die in Abs. 1 vorgesehene Dauer beschränken.

4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 1 Bst. b endet der Schutz in den vertragschliessenden Staaten am Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung, sofern die nationale Gesetzgebung dieser Staaten nicht vorsieht, dass der Schutz nach dem Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung fortdauert.

Art. 12

1) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht jede Änderung, die das Recht an einem Muster oder Modell berührt, das Gegenstand einer in Kraft stehenden internationalen Hinterlegung ist. Die Übertragung dieses Rechts kann auf die aus der internationalen Hinterlegung in einem oder mehreren der vertragschliessenden Staaten sich ergebenden Teilrechte und, im Fall einer Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

2) Die in Abs. 1 vorgesehene Registrierung hat die gleichen Wirkungen, wie wenn sie durch die nationalen Behörden der vertragschliessenden Staaten vorgenommen worden wäre.

Art. 13

1) Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann mit einer an das Internationale Büro gerichteten Erklärung auf seine Rechte für alle oder nur für einen Teil der vertragschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, für einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle verzichten.

2) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erklärung.

Art. 14

1) Ein vertragschliessender Staat kann für die Anerkennung des Schutzrechts nicht verlangen, dass auf dem das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstand ein Zeichen oder Vermerk der Hinterlegung des Musters oder Modells angebracht wird.

2) Sieht die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates die Anbringung eines Schutzvermerks zu irgendeinem anderen Zweck vor, so hat dieser Staat dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen, wenn alle der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Inhabers des Rechts an dem Muster oder Modell angebotenen Gegenstände oder die an diesen Gegenständen angebrachten Etiketten den internationalen Schutzvermerk tragen.

3) Als internationaler Schutzvermerk gilt das Symbol D (grosser Bst. D in einem Kreis) in Verbindung mit

4) Die einfache Anbringung des internationalen Schutzvermerks auf den Gegenständen oder Etiketten kann in keiner Weise als Verzicht auf den Schutz aus dem Urheberrecht oder aus irgendeinem anderen Rechtstitel ausgelegt werden, wenn bei Fehlen eines solchen Schutzvermerks dieser Schutz erlangt werden könnte.

Art. 15

1) Die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Gebühren umfassen:

2) Die nach Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a für einen vertragschliessenden Staat gezahlte Gebühr wird von der nach Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b für dieselbe Hinterlegung zu zahlenden Gebühr abgezogen, sobald diese Gebühr für diesen Staat fällig wird.

Art. 16

1) Die in Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Gebühren für die vertragschliessenden Staaten werden vom Internationalen Büro erhoben, das sie den vom Hinterleger bezeichneten vertragschliessenden Staaten jährlich überweist.

2)

Art. 17

Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens, insbesondere:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.