Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
A. Allgemeines
Art. 1
Grundsatz
Heimatschriften im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Urkunden, welche die Inhaber unter Vorbehalt von Art. 31 über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bzw. des Gemeindebürgerrechtes ausweisen.
Art. 1a[^2]
Gleichstellung von Mann und Frau
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2[^3]
Arten
Heimatschriften sind:
- a) Heimatschein;
- b) Reisepass;
- c) Identitätskarte;
- d) Diplomaten- und Dienstpass;
- e) besondere Ausweise.
Art. 3
Grundlage für die Eintragungen
1) Grundlage für die Angaben in den Heimatschriften sind die Register des Liechtensteinischen Zivilstandsamtes. Die Angaben in den liechtensteinischen Heimatschriften müssen mit den Eintragungen in den liechtensteinischen Zivilstandsregistern übereinstimmen.
2) Eintragungen wie Titel, Beruf und Zivilstand sind nicht zulässig.[^4]
B. Heimatschein
Art. 4
Zweck
1) Der Heimatschein ist der Bürgerrechtsausweis des liechtensteinischen Landesbürgers zum Nachweis der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft gegenüber ausländischen Behörden. Die Gemeinden können liechtensteinischen Landesbürgern, die Bürger anderer Gemeinden sind, die Hinterlegung eines Heimatscheines vorschreiben.
2) Im Heimatschein wird sowohl der Besitz des Gemeindebürgerrechtes als auch des Landesbürgerrechtes bestätigt.
3) Mit dem Heimatschein wird dem Inhaber bestätigt, dass er jederzeit nach Liechtenstein zurückkehren kann und im Lande Aufnahme findet.
Art. 5
Anspruch
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat Anspruch auf einen Heimatschein.[^5]
2) Aufgehoben[^6]
3) Minderjährige Landesbürger, die nicht bei ihren Eltern leben oder deren Eltern Ausländer sind, und Personen, die nicht handlungsfähig sind, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Heimatschein beanspruchen.
4) Niemand darf zu gleicher Zeit mehr als einen Heimatschein besitzen.
5) Aufgehoben[^7]
Art. 6
Ausstellung
1) Der Heimatschein ist beim Zivilstandsamt anzufordern.[^8]
2) Der Heimatschein wird vom Registerführer des Zivilstandsamtes nach den Eintragungen im Zivilstandsregister ausgestellt.
3) Der Heimatschein wird vom Registerführer des Zivilstandsamtes unterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigt der Registerführer den Besitz des Gemeindebürgerrechtes und des Landesbürgerrechtes. Gleichzeitig beglaubigt der Registerführer die Angaben im Heimatschein.[^9]
Art. 7
Formular
1) Der Heimatschein wird auf einem einheitlichen amtlichen Formular ausgestellt.
2) Das Formular wird von der Regierung festgelegt.[^10]
3) Der Heimatschein hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) Familienname;
- b) Vorname;
- c) Geburtsdatum;
- d) Heimatgemeinde;
- e) Namen, Ledigennamen und Vornamen der Eltern.[^11]
Art. 8
Änderungen
Treten beim Inhaber eines Heimatscheines Änderungen im Zivilstand, Namen oder Gemeindebürgerrecht ein, sorgt das Zivilstandsamt für die Ausstellung eines neuen Heimatscheines.
Art. 9
Gültigkeitsdauer
1) Die Gültigkeit eines Heimatscheines erlischt:
- a) bei Verlust;
- b) bei Änderung des Zivilstandes, des Namens oder des Gemeindebürgerrechtes und wenn der Aufforderung zur Vorlage des Heimatscheines zwecks Ausstellung eines neuen binnen Jahresfrist keine Folge geleistet wird;
- c) bei Verlust des Landes- und Gemeindebürgerrechtes;
- d) 30 Jahre nach der Ausstellung.
2) Bei Verlust ist der Heimatschein vom Zivilstandsamt als ungültig zu erklären. Die Ungültigkeitserklärung ist in den Heimatscheinregistern anzumerken.
3) Ungültig gewordene Heimatscheine sind vom Zivilstandsamt zurückzufordern. Zurückgegebene, ungültige Heimatscheine sind als solche zu kennzeichnen und im Archiv des Zivilstandsamtes aufzubewahren.[^12]
Art. 10
Verlust des Anspruchs
Ein liechtensteinischer Landesbürger hat keinen Anspruch auf einen Heimatschein,
- a) solange er einen gültigen Heimatschein besitzt;
- b) wenn der Heimatschein ungültig geworden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines neuen Heimatscheines noch nicht erfüllt sind;
- c) wenn der Besitz des Landes- und Gemeindebürgerrechtes überprüft werden muss bis zum Abschluss des Verfahrens;
- d) wenn der Heimatschein entzogen wurde.
Art. 11
Entzug
1) Bei missbräuchlicher Verwendung kann der Heimatschein auf eine Dauer von höchstens 5 Jahren entzogen werden.
2) Wird der Heimatschein mehrmals missbräuchlich verwendet und werden dadurch Interessen und Ansehen des Landes schwerwiegend beeinträchtigt, kann der Heimatschein auf Dauer entzogen werden.
Art. 12
Heimatscheinregister
1) Heimatscheine sind vom Zivilstandsamt fortlaufend zu nummerieren und in das Heimatscheinregister einzutragen.[^13]
2) Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die von ihm ausgestellten Heimatscheine.
Art. 13
Ausfolgung, Zustellung
1) Heimatscheine können an den Inhaber unabhängig vom Wohnort ausgefolgt werden, wenn sie von ihm persönlich entgegengenommen werden.
2) Im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Heimatscheine durch einen Zustelldienst zugestellt werden.[^14]
3) Heimatscheine ins übrige Ausland sind auf dem diplomatischen Weg zuzustellen.
Art. 14
Mitglieder des Fürstenhauses
Auf Mitglieder des Fürstenhauses, welche gemäss Gesetz vom 1. September 1919, LGBl. 1919 Nr. 10, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Heimatschein in bezug auf das Gemeindebürgerrecht, die Ausstellung und die Formulare keine Anwendung. Die Heimatscheine für die Mitglieder des Fürstenhauses werden auf besonderem Formular ausgestellt und von der Regierung unterzeichnet.
C. Reisepass
Art. 15
Zweck
1) Der Reisepass ist der ordentliche Staatsangehörigkeits- und Identitätsausweis des liechtensteinischen Landesbürgers.
2) Der Reisepass darf im In- und Ausland als Identitätsausweis verwendet werden, sofern nicht andere Ausweise vorgeschrieben sind.
3) Der Reisepass ist gültig für alle Staaten, sofern nicht eine Beschränkung eingetragen ist.
Art. 16
a) Grundsatz[^16]
1) Der Reisepass enthält folgende Daten:[^17]
- a) Name;[^18]
- b) Vornamen;[^19]
- c) Geschlecht;[^20]
- d) Geburtsdatum;[^21]
- e) Staatsangehörigkeit;[^22]
- f) Geburtsort;[^23]
- g) Unterschrift;[^24]
- h) Fotografie;[^25]
- i) ausstellende Behörde;[^26]
- k) Datum der Ausstellung;[^27]
- l) Datum des Ablaufs der Gültigkeit;[^28]
- m) Passnummer und Passart.[^29]
2) Die Daten nach Abs. 1 Bst. a bis e und i bis m sind auch in maschinenlesbarer Form im Reisepass enthalten.[^30]
3) Der Reisepass kann Beschränkungen des Geltungsbereiches enthalten.[^31]
4) Auf Gesuch des Antragstellers kann der Reisepass Angaben über besondere Kennzeichen enthalten. Die entsprechenden Tatsachen sind nachzuweisen.
5) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Personen aufgrund des Alters oder körperlicher oder geistiger Gegebenheiten Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 1 Bst. g vorsehen.[^32]
Art. 16a[^33]
b) Datenchip
1) Der Reisepass wird mit einem elektronischen Datenträger (Datenchip) versehen, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
- a) ein Gesichtsbild und die Fingerabdrücke des Inhabers; und
- b) die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis e, l und m.
2) Die Fingerabdrücke werden nicht gespeichert:
- a) bei Minderjährigen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; und
- b) bei Personen, bei denen die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
3) Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Die Regierung bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen mit Verordnung.
4) Die Regierung ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Daten abzuschliessen, wenn diese für einen angemessenen Datenschutz Gewähr bieten.
Art. 17
Anspruch
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat unter Vorbehalt von Abs. 2 Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, sofern kein Verweigerungsgrund vorliegt.[^34]
2) Minderjährigen und Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis sich auf die Besorgung solcher Angelegenheiten erstreckt, darf ein Reisepass nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.[^35]
Art. 18[^36]
Kindereintrag
Aufgehoben
Art. 19
Gültigkeitsdauer[^37]
1) Der Reisepass wird vorbehaltlich Art. 20 ausgestellt für eine Dauer von:[^38]
- a) zehn Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 12. Lebensjahr vollendet haben;
- b) fünf Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2) Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses kann nicht verlängert werden.[^39]
Art. 20
Beschränkung der zeitlichen und räumlichen Gültigkeit
1) Liegt ein Hinderungsgrund zur Ausstellung eines Reisepasses vor oder musste der Reisepass entzogen oder eingezogen werden, so kann ein kurzfristiger Reisepass zur Rückreise nach Liechtenstein oder mit räumlich beschränktem, in der Regel nur bestimmte Staaten umfassendem Gültigkeitsbereich, ausgestellt werden.[^40]
2) Ein kurzfristiger Reisepass kann auch ausgestellt werden, wenn vorerst ein Feststellungsbescheid über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes getroffen werden muss und das Verfahren nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann.
2a) Auf kurzfristige Reisepässe findet Art. 16a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 keine Anwendung.[^41]
3) Kurzfristige Reisepässe verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf der festgelegten Frist. Die Frist darf sechs Monate nicht übersteigen.
Art. 21
Ausserordentliche Eintragungen
Mit Zustimmung der Regierung können im Reisepass von den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Angaben vorgenommen werden, wenn andernfalls durch Vorschriften des Gastlandes unzumutbare Härten entstehen würden.
Art. 22[^42]
Rückgabe abgelaufener oder alter Reisepässe
1) Wird ein Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses gestellt, ist der bisherige Reisepass beim Ausländer- und Passamt abzugeben. Dieses macht ihn unbrauchbar, bevor der Antrag bearbeitet wird.
2) Die Regierung kann mit Verordnung vorschreiben, dass in bestimmten Fällen die Rückgabe und Unbrauchbarmachung des bisherigen Reisepasses im Sinne von Abs. 1 ausnahmsweise erst bei der Aushändigung des neuen Reisepasses erfolgen muss.
3) Wenn es der Inhaber wünscht und kein Missbrauch zu befürchten ist, kann ein unbrauchbar gemachter Reisepass zurückgegeben werden.
Art. 23
Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses[^43]
Die Ausstellung eines Reisepasses kann verweigert werden: [^44]
- a) Minderjährigen oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis sich auf die Besorgung solcher Angelegenheiten erstreckt, sofern sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht beibringen können;[^45]
- a)bis Personen, die ihre Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermögen oder die erforderliche Mitwirkung verweigern;[^46]
- b) Personen, die einen Reisepass besitzen, solange sie diesen nicht zur Unbrauchbarmachung abgeben oder solange dieser nicht ungültig erklärt ist; vorbehalten bleibt Art. 25a;[^47]
- c) Personen, gegen die bei einem liechtensteinischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist; oder[^48]
- d) Personen, die von einem liechtensteinischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, soweit die Strafe oder Massnahme noch nicht verbüsst oder verjährt ist.[^49]
Art. 24
Entzug und Ungültigerklärung des Reisepasses[^50]
1) Ein gültiger Reisepass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn:[^51]
- a) er minderjährig ist oder ihm ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis sich auf die Besorgung solcher Angelegenheiten erstreckt, und der gesetzliche Vertreter die frühere Zustimmung widerruft;[^52]
- b) gegen ihn bei einem liechtensteinischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist; oder[^53]
- c) er von einem liechtensteinischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, soweit die Strafe oder Massnahme noch nicht verbüsst oder verjährt ist.[^54]
2) Ein gültiger Reisepass kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für ungültig erklärt werden, wenn der Entzug nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.[^55]
3) Ein Reisepass wird für ungültig erklärt, wenn aufgrund einer Namensänderung eine neue Identitätskarte ausgestellt wird.[^56]
Art. 24a[^57]
Ungültigkeit des Reisepasses bei Tod
Ein Reisepass wird ungültig, wenn der Inhaber verstorben ist.
Art. 25
Einzug des Reisepasses
Der Reisepass muss eingezogen werden, wenn
- a) der Inhaber nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist;
- b) der Inhaber einen weiteren gültigen liechtensteinischen Reisepass besitzt;[^58]
- c) der Reisepass unter falschen Angaben erschlichen worden ist;
- d) der Reisepass unrechtmässig abgeändert worden ist;
- e) der Reisepass nichtamtliche Angaben enthält;
- f) der Reisepass so beschädigt ist, dass er für die weitere Verwendung untauglich ist;
- g) der Reisepass missbräuchlich verwendet wurde;
- h) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passinhabers im Ausland Interessen und Ansehen des Landes schwerwiegend beeinträchtigt oder die innere oder äussere Sicherheit des Landes gefährdet würde.
Art. 25a[^59]
Austauschpass
1) Zu einem bestehenden Reisepass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde. Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.
2) Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe beim Ausländer- und Passamt zu hinterlegen. Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann das Ausländer- und Passamt ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.
Art. 25b[^60]
Verlust des Reisepasses
1) Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Reisepasses, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.
2) Wird der Verlust des Reisepasses festgestellt, ist dieser unverzüglich der Landespolizei anzuzeigen. Soweit das Abhandenkommen des Reisepasses nicht im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht, kann der Verlust auch direkt beim Ausländer- und Passamt angezeigt werden; die Landespolizei ist hierüber zu informieren.[^61]
3) Ein neuer Reisepass darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Verlust durch Vorlage eines Verlustprotokolls belegt. Bei Vorlage eines Verlustprotokolls einer ausländischen Behörde informiert das Ausländer- und Passamt die Landespolizei.[^62]
4) Die Landespolizei schreibt den Reisepass, der im Sinne von Abs. 1 verloren und angezeigt wurde, zur polizeilichen Fahndung aus. Zu diesem Zweck darf sie auch im Reisepass enthaltene personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, ausländischen Sicherheitsbehörden und -organisationen übermitteln.[^63]
5) Reisepässe, die im Sinne von Abs. 1 verloren und angezeigt wurden, gelten als ungültig. Sie dürfen nicht weiterverwendet werden.
6) Ein wieder aufgefundener Reisepass muss dem Ausländer- und Passamt abgegeben werden. Dieses macht ihn unbrauchbar und informiert die Landespolizei. Im Übrigen findet Art. 22 Abs. 3 Anwendung.
Art. 26
Antrags- und Ausstellungsverfahren für Reisepässe[^64]
1) Anträge auf Ausstellung von Reisepässen sind beim Ausländer- und Passamt persönlich zu stellen. Liechtensteinische Landesbürger mit Wohnsitz im Ausland können die Anträge auch bei der mit der Wahrung der liechtensteinischen Interessen beauftragten Behörde persönlich einreichen.[^65]
2) Für die Ausstellung eines Reisepasses werden durch das Ausländer- und Passamt folgende Daten des Antragstellers vor Ort erfasst:[^66]
- a) die Unterschrift;
- b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild);
- c) die Fingerabdrücke.
3) Das Ausländer- und Passamt hat bei der Ausstellung von Reisepässen Identität und Bürgerrecht des Antragstellers zu überprüfen. Ergibt sich bei der Überprüfung, dass ein Antragsteller das liechtensteinische Landesbürgerrecht nicht oder nicht mehr besitzt oder bestehen Zweifel darüber, hat das Ausländer- und Passamt die Angaben beim Zivilstandsamt überprüfen zu lassen.[^67]
4) Die Zustellung oder die Aushändigung des Reisepasses erfolgt durch eine Behörde nach Abs. 1.[^68]
5) Die für die Ausstellung eines Reisepasses erforderlichen Fingerabdrücke werden am Tag der Aushändigung oder des Versands des Reisepasses, spätestens jedoch 30 Tage nach deren Erfassung gelöscht.[^69]
5a) Das für die Ausstellung eines Reisepasses erforderliche Gesichtsbild wird im Pass- und Identitätskartenregister gespeichert und kann für die Zwecke nach Art. 33a Abs. 2 verarbeitet werden.[^70]
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Antrags- und Ausstellungsverfahren mit Verordnung. Sie legt insbesondere das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung der Fingerabdrücke fest. Zudem kann sie Ausnahmen von der Pflicht, persönlich zu erscheinen, sowie von der Pflicht, Daten nach Abs. 2 vor Ort zu erfassen, vorsehen.[^71]
Art. 27[^72]
Aufgehoben
Art. 27a[^73]
Haftung
Das Land Liechtenstein haftet nicht für Schäden, die aus dem Gebrauch von Reisepässen entstehen, die nach dem anwendbaren Recht ausgestellt worden sind.
D. Kinderpass
Art. 28[^74]
Kinderpass
Aufgehoben
E. Identitätskarte
Art. 29[^75]
Identitätskarte
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.