Verordnung vom 15. Oktober 1985 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen
Aufgrund von Art. 38 des Rohrleitungsgesetzes vom 3. Juli 1985 (Gesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe), LGBl. 1985 Nr. 60[^1], verordnet die Regierung:
I. Einleitung
Art. 1
Begriffe
1) In der vorliegenden Verordnung werden Rohrleitungsanlagen für flüssige Stoffe als Ölleitungen und Rohrleitungsanlagen für gasförmige Stoffe als Gasleitungen bezeichnet. Rohrleitungsanlagen, die zum Transport von verflüssigtem Gas dienen, gelten als Gasleitungen.
2) Als Nebenanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten Pump-, Kompressoren-, Mess-, Abnahme-, Verteil-, Druckreduzier-, Speicher- und ähnliche Stationen.
3) Alle Druckangaben sind als Überdruck zu verstehen.
4) Wo nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Distanzangaben auf den äusseren Rand der betreffenden Objekte und die Rohrachse.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung gilt für Projektierung, Bau, Betrieb und Unterhalt aller dem Gesetz unterstehenden Rohrleitungsanlagen.
2) Für Gasleitungen mit einem höchstmöglichen Betriebsdruck (Berechnungsdruck) bis zu 0.5 MPa (5 bar) gelten nur die Art. 3 (Regeln der Technik), 4 (Berücksichtigung anderer Interessen), 7 (Organisation), 68 (Strafbestimmungen) und 69 (Aufsicht, Kontrolle). Für Gasleitungen, die nach dieser Bestimmung erstellt wurden, ist eine spätere Druckerhöhung über 0.5 MPa (5 bar) unzulässig.
Art. 3
Regeln der Technik
1) Die Rohrleitungsanlagen sind nach den Regeln der Technik von fachkundigen Personen zu projektieren, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, so dass keine Beeinträchtigung der Umgebung entsteht.
2) Als Regeln der Technik gelten namentlich:
- a) die Richtlinien des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorates (Rohrleitungsinspektorat) für Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger und gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe;
- b) die Richtlinien der Eidgenössischen Korrosionskommission für Projektierung, Ausführung und Betrieb des kathodischen Schutzes von Rohrleitungen;
- c) die Richtlinien der Eidgenössischen Korrosionskommission zum Schutz gegen Korrosion durch Streuströme von Gleichstromanlagen;
- d) die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches zur Gasodorierung;
- e) die liechtensteinischen Vermessungsvorschriften;
- f) die Richtlinien des Eidgenössischen Starkstrominspektorates über Schutzmassnahmen in Nebenanlagen von Rohrleitungen;
- g) die Richtlinien des Eidgenössischen Starkstrominspektorates über Schutzmassnahmen bei Annäherung von Starkstromanlagen an Rohrleitungsanlagen.
3) Als Regeln der Technik für Gasleitungen mit einem höchstmöglichen Betriebsdruck (Berechnungsdruck) bis 0.5 MPa (5 bar) gelten namentlich:
- a) die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches für Bau, Unterhalt und Betrieb von Gashauptleitungen und Nebenanlagen;
- b) die in Abs. 2 Bst. b bis g genannten Richtlinien.
Art. 4
Berücksichtigung anderer Interessen
1) Bei Projektierung, Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlage ist auf andere gesetzlich geschützte Interessen Rücksicht zu nehmen, wie Natur- und Landschaftsschutz, Meliorationen, Gewässerschutz, Forstwesen, Fischerei, Wasserbau, elektrische Anlagen, Eisenbahnen, Zivilschutz, Arbeitnehmerschutz, Brandschutz.
2) Mit den für die Wahrung dieser Interessen zuständigen Behörden ist rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.
3) Die bereits im Boden befindlichen und geplanten anderen Leitungen und Anlagen sind durch Fühlungnahme mit den zuständigen Behörden und Inhabern solcher Anlagen zu erheben und zu berücksichtigen.
Art. 5
Abweichungen
1) Die Aufsichtsbehörde kann, wenn die Umstände es erfordern, Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung anordnen, um Gefahren für Personen, Sachen und wichtige Rechtsgüter abzuwenden.
2) Sie kann ausnahmsweise Abweichungen bewilligen, wenn die örtlichen Umstände es erlauben oder neue technische Erkenntnisse es ermöglichen und der angestrebte Grad an Sicherheit gewährleistet bleibt.
Art. 6
Aufsicht
1) Über die technischen Anforderungen an Projektierung, Bau und Betrieb einer der Aufsicht der Regierung unterstehenden Rohrleitungsanlage haben sich die Rohrleitungsinhaber mit der von der Regierung beauftragten Kontrollstelle zu verständigen. Vorbehalten bleiben die Bau- und Betriebsbewilligung.
2) Kommt keine Einigung zustande, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Verfügungen.
Art. 7
Organisation
Die Rohrleitungsinhaber treffen die nötigen Vorkehren hinsichtlich Organisation, Personal und Material, damit die Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes jederzeit aufrechterhalten bleibt.
II. Projektierung
1. Trassee
Art. 8
Allgemeine Trasseebestimmung
1) Geologisch unstabile Gebiete, Bereiche von Sprengobjekten und andere Gebiete mit besonderen Gefahren sind nach Möglichkeit zu meiden.
2) Die Verlegung von Ölleitungen im Bereich von nutzbaren Grundwasservorkommen ist auf das Unumgängliche zu beschränken.
3) Die Verlegung von Ölleitungen in den Schutzzonen um Wasserfassungen, in Grundwasserschutzarealen und, unter Vorbehalt der Fluss- und Bachkreuzungen, in Oberflächengewässern ist untersagt.
4) Die Verlegung von Gasleitungen in Oberflächengewässern ist, unter Vorbehalt der Fluss- und Bachkreuzungen, auf das Unumgängliche zu beschränken.
5) Die Verlegung von Rohrleitungen im Wald und in Meliorationsgebieten ist soweit als möglich zu vermeiden.
6) Soweit die gerade Linienführung nicht in unzumutbarer Weise behindert wird, ist die Rohrleitung entlang von dauernden Bewirtschaftungsgrenzen, wie Waldrändern, zu verlegen.
7) Entstehen bei den Projektierungsarbeiten aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung widersprechende Zielsetzungen, so sind diese vor Einreichen des Gesuches mit der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu erörtern.
Art. 9
Verlegung
1) Die Rohrleitung ist in der Regel in den Boden zu verlegen. Die Überdeckung soll, vom Rohrscheitel aus gemessen, mindestens einen, höchstens aber vier Meter betragen; sie ist den örtlichen Verhältnissen und möglichen Temperaturschwankungen anzupassen. Bepflanzungen sind umgebungsgerecht anzulegen.
2) Rohrleitungsabschnitte, die nicht kathodisch geschützt werden können (Art. 25), sind oberirdisch zu verlegen.
3) In Abschnitten, in denen ein Erkennen von Lecks an Ölleitungen besonders wichtig ist, kann die Aufsichtsbehörde eine oberirdische Verlegung verlangen.
Art. 10
Sicherheitsabstände im allgemeinen
1) Zwischen der Rohrleitung und anderen Anlagen sind die für den sicheren Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlage und der anderen Anlagen nötigen Abstände einzuhalten.
2) Zwischen der Rohrleitung einerseits, Fundamenten oder stammbildenden Pflanzen andererseits ist ein Mindestabstand von 2 m (lichte Weite) einzuhalten.
3) Gegenüber erdverlegten Leitungen sind folgende Abstände (lichte Weiten) einzuhalten:
- a) bei Parallelführung, je nach Durchmesser der Leitungen, Bauablauf und Verlegeverfahren 2 bis 5 m. In Ausnahmefällen kann in bebauten Gebieten mit grosser Leitungsdichte dieser Abstand auf den Wert reduziert werden, wobei D1 und D2 die Rohrdurchmesser der parallelführenden Leitungen bedeuten.
Der Abstand ist mit der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle generell oder fallweise festzulegen.
- b) bei Kreuzungen mit Wasser-, Abwasser- und sonstigen metallischen und nichtmetallischen Leitungen 30 cm, mit Schwachstromkabelleitungen 50 cm. Solche Leitungen sind wenn möglich zu unterfahren.
Art. 11
Bauzonen
1) Bestehende und geplante Bauzonen sind zu umfahren. Dabei sind folgende Abstände von den Baulinien einzuhalten:
- a) bei Rohrleitungen mit einem bewilligten Betriebsdruck von mehr als 2.5 MPa (25 bar): 10 m;
- b) bei Rohrleitungen mit einem bewilligten Betriebsdruck bis zu 2.5 MPa (25 bar): 5 m.
2) Ausgenommen sind Rohrleitungen für die Versorgung solcher Gebiete; ihr Betriebsdruck soll jedoch nicht mehr als 2.5 MPa (25 bar) betragen.
Art. 12
Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Plätzen
1) Zwischen der Rohrleitung einerseits, Gebäuden und Plätzen andererseits, sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
- a) zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m (lichte Weite);
- b) zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m (lichte Weite);
- c) zu Plätzen mit häufigen grossen Menschenansammlungen: 10 m (lichte Weite);
- d) zu schutzwürdigen Baudenkmälern: 10 m (lichte Weite).
2) Bei Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis 2.5 MPa (25 bar) können die Sicherheitsabstände nach den Bst. b und c auf die Hälfte herabgesetzt werden.
Art. 13
Sicherheitsabstände zu Strassen
Bei Parallelführung zu verkehrsreichen Strassen ist, gemessen vom Fahrspurrand, ein Abstand von 5 m einzuhalten. Jedenfalls ist zum Böschungsfuss bei Dämmen und zur Böschungskrone bei Einschnitten ein Abstand von 2 m einzuhalten.
Art. 14
Sicherheitsabstände zu Eisenbahnen
1) Bei Parallelführung zu Eisenbahnen ist, gemessen ab nächster Schiene, ein Sicherheitsabstand von 10 m einzuhalten. Jedenfalls ist zum Böschungsfuss bei Dämmen und zur Böschungskrone bei Einschnitten ein Abstand von 2 m einzuhalten.
2) Bei Kreuzungen ist zwischen Rohrleitung bzw. Mantelrohr und dem Geleise ein Abstand von 2 m vorzusehen.
3) Weitergehende Anforderungen, gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung, bleiben vorbehalten.
Art. 15
Rohrleitungsstollen
Der Abstand von Portalen und Fenstern von Rohrleitungsstollen zu Eisenbahnen, verkehrsreichen Strassen, Staudämmen und Staumauern und ähnlichen Objekten sowie Bauzonen soll in der Regel mindestens 100 m betragen.
Art. 16
Sicherheitsabstände zu Starkstromanlagen
Zwischen der Rohrleitungsanlage und den nachgenannten elektrischen Starkstromanlagen, einschliesslich Erdungen, Fundamente, Anker und allenfalls Umzäunungen, sind folgende Abstände einzuhalten:
- a) Kraftwerke, Unterwerke, Hochspannungs-Schaltanlagen: 50 m;
- b) Transformatorenstationen, Kleingeneratorenanlagen bis 1 000 kVA: 10 m;
- c) Maste von Hochspannungs-Freileitungen mit höchstmöglichem Erdschlussstrom bis 5 kA: 3 m, bei Erdschlussströmen über 5 kA ist der Abstand für jedes zusätzliche kA um 0,5 m zu erhöhen;
- d) Maste von Niederspannungs-Freileitungen: 3 m.
Art. 17
Sicherheitsabstände bei Annäherungen und Parallelführungen mit Starkstromanlagen
1) Bei Annäherungen und Parallelführungen von Rohrleitungsanlagen und Starkstromleitungen sind folgende Abstände einzuhalten:
- a) Weitspannleitungen (Spannweiten über 50 m), gemessen von der senkrechten Projektion des äussersten Leiters: 10 m;
- b) Regelleitungen (Spannweiten bis zu 50 m), gemessen von der senkrechten Projektion des äussersten Leiters: 3 m;
- c) Kabel: 3 m, wobei mit Schutzmassnahmen dieser Abstand bis auf 0,5 m herabgesetzt werden kann.
2) Zwischen oberirdischen Nebenanlagen und Starkstromfreileitungen ist, gemessen von der senkrechten Projektion des äussersten Leiters bzw. den äussersten Mastteilen, ein Abstand von 10 m, bei Ausbläsern und Molchschleusen ein solcher von 30 m einzuhalten.
Art. 18
Kreuzungen mit Starkstromleitungen
1) Kreuzungen mit Hochspannungsfreileitungen sind nur bei unterirdischer Verlegung der Rohrleitung zulässig.
2) Bei Kreuzungen zwischen Kabeln und Rohrleitungen sind eine Erdschicht von 50 cm und Schutzmassnahmen vorzusehen.
Art. 19
Schutzzone um Nebenanlagen
1) Um Nebenanlagen und Installationen ist eine Schutzzone vorzusehen, die von Gebäuden, öffentlichen Verkehrswegen und von die Brandbekämpfung behindernden Objekten und Pflanzen freizuhalten ist, und zwar um:
- a) Pump- und Kompressorenstationen: 50 m;
- b) andere Nebenanlagen: 30 m;
- c) Ausbläser und Molchschleusen: 30 m;
- d) oberirdische Behälter und Tankanlagen, die der Speicherung dienen: 10 m.
2) Nicht unter Abs. 1 fallen: Für diese Anlagen und Installationen gelten die für die Rohrleitung vorgeschriebenen Sicherheitsabstände.
- a) Nebenanlagen von Gasleitungen, die für eine Stundenleistung von nicht mehr als 20 000 kW ausgelegt sind und sich im Freien oder in Gehäusen von nicht mehr als 40 m[^3] Rauminhalt befinden;
- b) einzelne Streckenschieber.
3) Wird die Umgebung durch geeignete Massnahmen wie Tiefer- oder Höherlegung der Nebenanlage oder Installation, Wall oder Mauer, ausreichend gegen Explosions- und Brandwirkung geschützt, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Freihaltung der Schutzzone bewilligen.
2. Rohrleitung
Art. 20
Werkstoffe, Herstellungsverfahren
1) Werkstoffe für Rohre, Formstücke, Armaturen und andere Rohrleitungsteile müssen sich hinsichtlich Festigkeit, Alterungs- und Korrosionsbeständigkeit, Feuersicherheit und Verbindungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung eignen. Sie dürfen nicht zu Sprödbruch neigen.
2) Für die Herstellung der Anlageteile sind in der Regel genormte Rohrleitungsstähle vorzusehen. Andere Werkstoffe, z. B. Kunststoffe, oder nichtgenormte Stähle dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung für die vorgesehene Verwendung eigens nachgewiesen wird.
3) Die Wahl des Werkstoffes und seine zulässigen chemischen und mechanisch-technologischen Eigenschaften sowie die Herstellungsart der aus diesem Werkstoff anzufertigenden Rohre, Formstücke, Armaturen und anderen Rohrleitungsteile sind mit der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle abzusprechen.
Art. 21
Dimensionierung
1) Die Berechnung der Wanddicke von Rohren, Formstücken, Armaturen und anderen Rohrleitungsteilen erfolgt in Berücksichtigung von inneren und äusseren Kräften nach den Regeln der Technik.
2) Für die Ermittlung der äusseren Kräfte sind insbesondere an kritischen Stellen die mechanischen Einflüsse des Bodens auf die Rohrleitung sowie mögliche Temperaturschwankungen zu berücksichtigen.
3) Zur Ermittlung des höchstmöglichen Druckes (Berechnungsdruckes) sind sämtliche in der Praxis möglichen statischen und dynamischen Betriebszustände unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften des beförderten Gutes zu berechnen. Bei Ölleitungen sind die Druckverhältnisse der möglichen stationären und instationären Betriebszustände in Druckprofilen darzustellen.
4) Die Rohrleitung und ihre Nebenanlagen sind im Einvernehmen mit der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle zu dimensionieren und zu berechnen.
Art. 22
Werkprüfung
1) Rohre, Formstücke, Armaturen und andere Rohrleitungsteile sowie die Rohrumhüllung sind im Herstellerwerk daraufhin zu prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen.
2) Art, Umfang und Verfahren der Werkprüfung sind mit der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle abzusprechen.
3) Über die Durchführung der Prüfungen und ihre Ergebnisse sind der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle Prüfzeugnisse vorzulegen.
Art. 23
Tankanlagen und Behälter
Für die Erstellung von Tankanlagen von Ölleitungen und von Druckbehältern von Öl- und Gasleitungen sind die bautechnischen Vorschriften der technischen Tankvorschriften anzuwenden.
3. Schutzmassnahmen
Art. 24
Korrosionsschutz
1) Die Rohrleitung ist gegen Korrosionseinflüsse aller Art zu schützen.
2) Bei erdverlegten Rohrleitungen besteht dieser Schutz aus einer äusseren, elektrisch isolierenden, dauernd haftenden und dichten Rohrumhüllung sowie aus einer kathodischen Schutzanlage (Art. 25).
3) Oberirdisch verlegte Rohrleitungen sind mit einem Schutzanstrich zu versehen.
4) Die Korrosion von innen her ist durch geeignete Massnahmen zu überwachen und nach Möglichkeit zu verhindern.
5) Die Materialien und Einrichtungen, die für den Korrosionsschutz vorgesehen sind, sowie die jeweiligen Applikationsverfahren sind im Einvernehmen mit der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle zu bestimmen. Folgende Eigenschaften sind nachzuweisen:
- a) Eignung der Materialien, Einrichtungen und Applikationsverfahren für den vorgesehenen Zweck;
- b) Betriebssicherheit der Korrosionseinrichtungen;
- c) Unschädlichkeit der Materialien und Einrichtungen für die Umgebung.
Art. 25
Kathodische Schutzanlage
1) Um das einwandfreie Funktionieren des kathodischen Schutzes sicherzustellen, ist die Rohrleitung, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen, auf ihrer ganzen Ausdehnung als ein elektrisch ununterbrochener guter Leiter auszubilden. Sie ist an den Enden durch Isolierstücke von den Nebenanlagen zu trennen.
2) Bei der Wahl des Standortes von Anodenanlagen sind die zu Erdungseinrichtungen von Starkstromanlagen verlangten Sicherheitsabstände einzuhalten. Die Anodenstandorte sind so zu wählen, dass andere erdverlegte Leitungen nicht unzulässig beeinflusst werden.
Art. 26
Erdung von Nebenanlagen
Die isolierten und nicht mit der Rohrleitungsanlage elektrisch verbundenen Nebenanlagen sind für sich zu erden. Die elektrische Auftrennung zwischen der Rohrleitung und der Nebenanlage ist derart zu bemessen, dass sie den durch elektrische Beeinflussung auftretenden Spannungen standhält.
Art. 27
Schutz vor mechanischer Einwirkung
1) Wo die Leitung besonderen Gefahren ausgesetzt ist, wie bei häufigem Überfahren mit schweren Lasten, Vibrationen, Steinschlag, ist sie gegen diese Einwirkungen zu schützen.
2) In Gebieten mit Senkungs- und Rutschgefahr sind bauliche Schutzmassnahmen zu treffen, wobei wenn nötig zur Überwachung des Geländes messtechnische Vorkehren zu treffen sind (Art. 59 Abs. 4).
Art. 28
Schutz vor Deformationen
1) Oberirdisch verlegte Rohrleitungen sind durch geeignete Massnahmen gegen unzulässige Deformationen und Wärmespannungen zu schützen.
2) Zur Aufnahme von Dilatationsbewegungen dürfen keine Stopfbüchsen verwendet werden.
Art. 29
Überdrucksicherung
Bei Pump- und Kompressorenstationen sind zur Vermeidung von unzulässigen Überdrücken Sicherheitseinrichtungen vorzusehen.
Art. 30
Systeme verschiedener Drücke
Beim Übergang auf Rohrleitungssysteme mit geringeren Betriebsdrücken ist zu verhindern, dass sich der Druck des höheren nachteilig auf das niedrigere Drucksystem auswirkt.
Art. 31
Verhinderung der Kondensatbildung
Bei Gasleitungen sind wenn nötig Einrichtungen vorzusehen, die den Taupunkt des Gases soweit absenken, dass in der Rohrleitung keine Kondensate entstehen.
Art. 32
Zusammentreffen mit anderen Anlagen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.