Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in London am 2. Juni 1934

Typ Norm
Veröffentlichung 1986-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in London am 2. Juni 1934

Zustimmung des Landtags: 10. November 1950

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Januar 1951

1

Der Präsident des Deutschen Reichs; der Präsident des Bundesstaats Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Grossbritannien, von Irland und der Britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein; Seine Majestät der Sultan von Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik (namens Polen und der Freien Stadt Danzig); der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,

haben es als zweckmässig erachtet, an der internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883, durch welche ein internationaler Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums gegründet und die in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und in Den Haag am 6. November 1925 revidiert worden ist, gewisse Änderungen und Ergänzungen anzubringen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

1) Die Länder, auf welche die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsbezeichnungen oder Ursprungsbenennungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.

3) Das gewerbliche Eigentum versteht sich in seiner weitesten Bedeutung und bezieht sich nicht nur auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturprodukte, zum Beispiel Weine, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwasser, Bier, Blumen und Mehl.

4) Unter den Erfindungspatenten sind inbegriffen die von den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente und -bescheinigungen usw.

Art. 2

1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer geniessen in allen andern Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch die gegenwärtige Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäss haben sie den gleichen Schutz wie die Einheimischen und dieselben gesetzlichen Rechtsmittel gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, unter Vorbehalt der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, welche die innere Gesetzgebung den Einheimischen auferlegt.

2) Jedoch darf der Genuss irgendeines der Rechte des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz beansprucht wird.

3) Ausdrücklich vorbehalten bleiben die Bestimmungen eines jeden der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Domizilerwählung oder die Bestellung eines Vertreters, welche nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sein sollten.

Art. 3

Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt solche Angehörige der dem Verband nicht beigetretenen Länder, welche im Gebiet eines Verbandslandes wohnen oder daselbst wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

Art. 4

A.

1) Wer in einem der Verbandsländer ein Gesuch für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke regelrecht hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger, geniesst für die Hinterlegung in den andern Ländern während der hiernach bezeichneten Fristen ein Prioritätsrecht.

2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, welcher nach der inneren Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach den zwischen mehreren Verbandsländern abgeschlossenen internationalen Verträgen die Bedeutung einer regelrechten nationalen Hinterlegung zukommt.

B.

Demgemäss kann die spätere, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam gemacht werden durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausführung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch den Gebrauch der Marke; diese Tatsachen können kein Recht Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte, welche von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden Anmeldung erworben wurden, bleiben nach Massgabe der inneren Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes vorbehalten.

C.

1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente und die Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerblichen Muster oder Modelle und für die Fabrik- oder Handelsmarken.

2) Diese Fristen laufen vom Datum der Hinterlegung des ersten Gesuches hinweg; der Tag der Hinterlegung ist in der Frist nicht inbegriffen.

3) Wenn in dem Land, wo der Schutz verlangt wird, der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag ist oder ein Tag, an welchem das Büro zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.

D.

1) Wer die Priorität einer frühern Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muss eine Erklärung über die Zeit und das Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land bestimmt, bis wann diese Erklärung spätestens abzugeben ist.

2) Die Angaben sind in die von der zuständigen Verwaltung ausgehenden Veröffentlichungen, namentlich in die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.

3) Die Verbandsländer können von demjenigen, welcher eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, dass er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in einer Abschrift einreicht. Die von der Verwaltung, welche diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigte Abschrift ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb der Frist von drei Monaten seit der Hinterlegung der spätern Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden. Es kann gefordert werden, dass ihr eine von dieser Verwaltung ausgestellte Bescheinigung über das Datum der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt wird.

4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen anlässlich der Hinterlegung des Gesuches nicht gefordert werden. Jedes Verbandsland bestimmt die Folgen der Ausserachtlassung der durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten; jedoch dürfen diese Folgen nicht über den Verlust des Prioritätsrechts hinausgehen.

5) Später können noch weitere Belege gefordert werden.

E.

1) Wenn in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle festgesetzte.

2) Ausserdem ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster zu hinterlegen unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches gegründeten Prioritätsrechts und umgekehrt.

F.

Kein Verbandsland kann ein Patentgesuch deshalb zurückweisen, weil dieses mehrere Prioritäten beansprucht, sofern nur im Sinne des Landesgesetzes Einheit der Erfindung vorliegt.

G.

Ergibt die Prüfung, dass ein Patentgesuch nicht einheitlich ist, so kann der Bewerber das Gesuch in eine gewisse Anzahl von Teilgesuchen teilen, wobei ihm als Datum jedes Teilgesuches das Datum des ursprünglichen Gesuches sowie gegebenenfalls die Wohltat des Prioritätsrechts erhalten bleibt.

H.

Die Priorität darf nicht deshalb verweigert werden, weil gewisse Elemente der Erfindung, für welche die Priorität beansprucht wird, in den im Ursprungsland auf gestellten Patentansprüchen nicht enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Elemente deutlich offenbart.

Art. 4bis

1) Die in den verschiedenen Verbandsländern von Verbandsangehörigen nachgesuchten Patente sind unabhängig von Patenten, welche für die gleiche Erfindung in andern Ländern erlangt worden sind, gleichviel, ob diese Länder dem Verband angehören oder nicht.

2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, dass die während der Prioritätsfrist nachgesuchten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmässigen Dauer unabhängig sind.

3) Sie findet auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

4) Für den Fall des Beitrittes neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden.

5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente geniessen in den einzelnen Verbandsländern die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht nachgesucht oder erteilt worden wären.

Art. 4ter

Der Erfinder hat das Recht, als solcher im Patent genannt zu werden.

Art. 5

A.

1) Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche im einen oder andern Verbandsland hergestellt worden sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des letztern nicht zur Folge.

2) Indessen steht es jedem Verbandsland frei, die erforderlichen gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, um den Missbräuchen vorzubeugen, welche sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Rechts, z. B. infolge unterlassener Ausführung, ergeben könnten.

3) Diese Massnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur dann vorsehen, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen sollten.

4) In jedem Fall kann die Einräumung einer Zwangslizenz nicht nachgesucht werden vor Ablauf von drei Jahren seit der Erteilung des Patentes, und diese Lizenz kann nur gewährt werden, wenn der Patentinhaber nicht ausreichende Entschuldigungsgründe nachweist. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung der ersten Zwangslizenz kann keine Klage auf Verfall oder Zurücknahme eines Patentes anhängig gemacht werden.

5) Die vorangegangenen Bestimmungen finden, unter Vorbehalt der notwendigen Abänderungen, auch auf die Gebrauchsmuster Anwendung.

B.

Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf von keiner Form von Verfall betroffen werden, weder wegen unterlassener Ausführung noch wegen der Einfuhr von Gegenständen, welche mit den geschützten übereinstimmen.

C.

1) Ist in einem Land der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst nach einer angemessenen Frist und nur dann ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht ausreichend rechtfertigt.

2) Wird eine Fabrik- oder Handelsmarke vom Eigentümer in einer Form gebraucht, welche sich durch Elemente, die ohne Einfluss auf die Unterscheidungskraft der Marke sind, von der in einem der Verbandsländer eingetragenen Form unterscheidet, so soll dies weder die Ungültigkeit der Eintragung nach sich ziehen noch den der Marke gewährten Schutz vermindern.

3) Wird die nämliche Marke auf gleichen oder gleichartigen Waren gleichzeitig gebraucht von verschiedenen gewerblichen oder Handelsniederlassungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird, als Miteigentümer der Marke zu betrachten sind, so steht dies weder der Eintragung der Marke entgegen noch vermindert es den der Marke in irgendeinem Verbandsland gewährten Schutz, sofern der erwähnte Gebrauch keine Irreführung des Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.

D.

Für die Anerkennung des Rechts ist die Anbringung eines auf das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarke oder die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modelles bezüglichen Zeichens oder Vermerks auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.

Art. 5bis

1) Für die Bezahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Eigentumsrechte vorgesehenen Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die Landesgesetzgebung eine solche auferlegt.

2) Bezüglich der Erfindungspatente verpflichten sich die Verbandsländer ausserdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate auszudehnen oder die Wiederherstellung des infolge Nichtbezahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen. Diese Massnahmen bleiben den durch die innere Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen unterworfen.

Art. 5ter

In keinem der Verbandsländer gilt als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers:

Art. 6

A.

Jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll in den andern Verbandsländern unter den nachstehenden Vorbehalten unverändert zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.

B.

1) Es können jedoch zurückgewiesen oder als ungültig erklärt werden:

2) In den andern Verbandsländern dürfen Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deswegen zurückgewiesen werden, weil sie sich von den im Ursprungsland geschützten Marken durch Bestandteile unterscheiden, welche gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form weder die Unterscheidungskraft der Marken verändern noch ihre Identität berühren.

C.

Als Ursprungsland ist anzusehen das Verbandsland, in welchem der Hinterleger eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzt und, wenn er eine solche Niederlassung nicht hat, das Verbandsland, in welchem er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.

D.

Ist eine Fabrik- oder Handelsmarke im Ursprungsland und nachher in einem oder mehreren andern Verbandsländern regelrecht eingetragen worden, so gilt jede dieser nationalen Marken, sofern sie der inneren Gesetzgebung des Einfuhrlandes entspricht, vom Tag ihrer Eintragung an als unabhängig von der Marke im Ursprungsland.

E.

In keinem Fall zieht die Erneuerung einer Markeneintragung im Ursprungsland die Verpflichtung nach sich, die Eintragung auch in den andern Verbandsländern zu erneuern, in welchen die Marke eingetragen worden ist.

F.

Die Wohltat der Priorität bleibt den innerhalb der Frist des Art. 4 vollzogenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Eintragung im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.

Art. 6bis

1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amtes wegen, wenn die Gesetzgebung des Landes es erlaubt, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke zu verweigern oder ungültig zu erklären, welche eine zu Verwechslungen Anlass gebende Wiedergabe, Nachahmung oder Übersetzung einer andern Marke darstellt, von welcher es nach der Ansicht der zuständigen Behörde des Eintragungslandes daselbst notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vorteilen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benützt wird. Dasselbe gilt, wenn der wesentliche Teil der Marke die Wiedergabe einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit der letztern verwechselbare Nachahmung darstellt.

2) Für das Begehren um Löschung solcher Marken soll eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Datum der Eintragung der Marke an.

3) An keine Frist gebunden ist das Begehren um Löschung von Marken, deren Eintragung bösgläubig erwirkt worden ist.

Art. 6ter

1) Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Fahnen und andern staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn, als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zu verweigern oder ungültig zu erklären und ferner den Gebrauch fraglicher Zeichen zum gleichen Zweck durch geeignete Massnahmen zu untersagen, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt.

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