Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967
Zustimmung des Landtags: 25. November 1971
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Mai 1972
1
Die Vertragsparteien -
in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen,
in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern,
in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind, zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes -
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Errichtung der Organisation
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses Übereinkommen errichtet.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:
- i) "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
- ii) "Internationales Büro" das Internationale Büro für geistiges Eigentum;
- iii) "Pariser Verbandsübereinkunft" die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 einschliesslich aller revidierten Fassungen;
- iv) "Berner Übereinkunft", die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 einschliesslich aller revidierten Fassungen;
- v) "Pariser Verband" der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband;
- vi) "Berner Verband" der durch die Berner Übereinkunft errichtete internationale Verband;
- vii) "Verbände" der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Art. 4 Ziff. iii) übernommen wird;
- viii) "geistiges Eigentum" die Rechte betreffend
Art. 3
Zweck der Organisation
Zweck der Organisation ist es,
- i) den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation,
- ii) die verwaltungsmässige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.
Art. 4
Aufgaben
Zur Erreichung des in Art. 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr:
- i) sie fördert Massnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
- ii) sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes, der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und des Berner Verbandes;
- iii) sie kann sich damit einverstanden erklären, die Verwaltung jeder anderen internationalen Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums zu übernehmen oder sich an einer solchen Verwaltung zu beteiligen;
- iv) sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums;
- v) sie bietet den Staaten, die sie um juristisch-technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ersuchen, ihre Mitarbeit an;
- vi) sie sammelt und verbreitet alle Informationen über den Schutz des geistigen Eigentums, unternimmt und fördert Untersuchungen auf diesem Gebiet und veröffentlicht deren Ergebnisse;
- vii) sie unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes des geistigen Eigentums, nimmt gegebenenfalls Registrierungen auf diesem Gebiet vor und veröffentlicht Angaben über diese Registrierungen;
- viii) sie trifft alle anderen geeigneten Massnahmen.
Art. 5
Mitgliedschaft
1) Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in Art. 2 Ziff. vii bezeichneten Verbände ist.
2) Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er
- i) Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes ist oder
- ii) von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
Art. 6
Generalversammlung
1)
- a) Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind.
- b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
- c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2) Die Generalversammlung
- i) ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses;
- ii) prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen;
- iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen;
- iv) beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan[^2] für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;
- v) billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Art. 4 Ziff. iii vorgesehenen internationalen Vereinbarungen;
- vi) beschliesst die Finanzvorschriften der Organisation;
- vii) bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen;
- viii) lädt die in Art. 5 Abs. 2 Ziff. ii bezeichneten Staaten ein, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden;
- ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
- x) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.
3)
- a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder mehrerer Verbände ist, verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.
- b) Die Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
- c) Ungeachtet des Bst. b kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Staaten zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Staaten, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Staaten, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
- d) Vorbehaltlich der Bst. e und f fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- e) Die Billigung von Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Art. 4 Ziff. iii bezeichneten internationalen Vereinbarungen bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- f) Die Billigung eines Abkommens mit den Vereinten Nationen nach den Art. 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
- g) Für die Ernennung des Generaldirektors (Abs. 2 Ziff. i), die Billigung der vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der internationalen Vereinbarungen (Abs. 2 Ziff. v) und für die Verlegung des Sitzes (Art. 10) ist die vorgesehene Mehrheit nicht nur in der Generalversammlung, sondern auch in der Versammlung des Pariser Verbandes und in der Versammlung des Berner Verbandes erforderlich.
- h) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
- i) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
4)
- a) Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre[^3] einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
- b) Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Koordinierungsausschuss oder ein Viertel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung es verlangt.
- c) Die Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt.
5) Die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, werden zu den Sitzungen der Generalversammlung als Beobachter zugelassen.
6) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 7
Konferenz
1)
- a) Es wird eine Konferenz gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gleichgültig ob sie Mitglied eines der Verbände sind oder nicht.
- b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
- c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2) Die Konferenz
- i) erörtert Fragen von allgemeinem Interesse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und kann Empfehlungen zu diesen Fragen beschliessen, wobei die Zuständigkeit und die Unabhängigkeit der Verbände zu wahren sind;
- ii) beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan[^4] der Konferenz;
- iii) stellt im Rahmen dieses Haushaltsplans das Dreijahres-Programm[^5] für die juristisch-technische Hilfe auf;
- iv) beschliesst Änderungen dieses Übereinkommens nach dem in Art. 17 vorgesehenen Verfahren;
- v) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
- vi) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.
3)
- a) Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Konferenz über eine Stimme.
- b) Ein Drittel der Mitgliedstaaten bildet das Quorum.
- c) Vorbehaltlich des Art. 17 fasst die Konferenz ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- d) Die Höhe der Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, wird durch eine Abstimmung festgesetzt, an der teilzunehmen nur die Delegierten dieser Staaten berechtigt sind.
- e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
- f) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
4)
- a) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
- b) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten es verlangt.
5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 8
Koordinierungsausschuss
1)
- a) Es wird ein Koordinierungsausschuss gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes, des Exekutivausschusses des Berner Verbandes oder beider Ausschüsse sind. Besteht jedoch einer dieser Exekutivausschüsse aus mehr als einem Viertel der Mitgliedländer der Versammlung, die ihn gewählt hat, so bestimmt dieser Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder die Staaten, die Mitglied des Koordinierungsausschusses sein sollen, in der Weise, dass ihre Zahl dieses Viertel nicht übersteigt; das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, bleibt bei der Berechnung dieses Viertels ausser Betracht.
- b) Die Regierung jedes Mitgliedstaates des Koordinierungsausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
- c) Behandelt der Koordinierungsausschuss Fragen, die unmittelbar das Programm oder den Haushaltsplan der Konferenz und ihre Tagesordnung betreffen, oder behandelt er Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, die die Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens berühren, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nimmt ein Viertel dieser Staaten an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit den gleichen Rechten teil, wie sie den Mitgliedern dieses Ausschusses zustehen. Die Konferenz bestimmt bei jeder ordentlichen Tagung die Staaten, die zur Teilnahme an solchen Sitzungen einzuladen sind.
- d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2) Wünschen die anderen Verbände, die von der Organisation verwaltet werden, als solche im Koordinierungsausschuss vertreten zu sein, so sind ihre Vertreter aus dem Kreis der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses zu bestimmen.
3) Der Koordinierungsausschuss
- i) äussert sich den Organen der Verbände, der Generalversammlung, der Konferenz und dem Generaldirektor gegenüber zu allen Verwaltungs- und Finanzfragen und zu allen anderen Fragen, die entweder für zwei oder mehrere Verbände oder für einen oder mehrere Verbände und die Organisation von gemeinsamem Interesse sind, und insbesondere zu Fragen des Haushaltsplans für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;
- ii) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Generalversammlung vor;
- iii) bereitet die Entwürfe der Tagesordnung, des Programms und des Haushaltsplans der Konferenz vor;
- iv) stellt auf der Grundlage des Dreijahres-Haushaltsplans für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und des Dreijahres-Haushaltsplans der Konferenz sowie auf der Grundlage des Dreijahres-Programms für die juristisch-technische Hilfe die entsprechenden Jahreshaushaltspläne und Jahresprogramme auf;[^6]
- v) schlägt der Generalversammlung einen Kandidaten für das Amt des Generaldirektors vor, wenn die Amtszeit des Generaldirektors abläuft oder dessen Posten nicht besetzt ist; ernennt die Generalversammlung den vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so schlägt der Koordinierungsausschuss einen anderen Kandidaten vor; dieses Verfahren wird wiederholt, bis der zuletzt vorgeschlagene Kandidat von der Generalversammlung ernannt ist;
- vi) ernennt einen geschäftsführenden Generaldirektor für die Zeit bis zur Amtsübernahme durch den neuen Generaldirektor, wenn der Posten des Generaldirektors zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei wird;
- vii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens übertragen werden.
4)
- a) Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen.
- b) Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Koordinierungsausschusses es verlangt.
5)
- a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder beider in Abs. 1 Bst. a bezeichneten Exekutivausschüsse ist, verfügt im Koordinierungsausschuss über eine Stimme.
- b) Die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungsausschusses bildet das Quorum.
- c) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
6)
- a) Der Koordinierungsausschuss nimmt Stellung und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
- b) Selbst wenn eine einfache Mehrheit erreicht ist, kann jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangen, dass eine besondere Stimmenzählung nach folgendem Verfahren stattfindet: Es werden zwei getrennte Listen angelegt, von denen eine die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes und die andere die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Berner Verbandes enthält; die Stimmabgabe jedes Staates wird in jeder Liste, in der er aufgeführt ist, neben seinem Namen eingetragen. Ergibt diese besondere Zählung, dass eine einfache Mehrheit nicht auf jeder dieser Listen erreicht worden ist, so gilt der Vorschlag nicht als angenommen.
7) Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Mitglied des Koordinierungsausschusses ist, kann bei den Sitzungen dieses Ausschusses durch Beobachter vertreten sein; diese sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
8) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 9
Internationales Büro
1) Das Internationale Büro ist das Sekretariat der Organisation.
2) Das Internationale Büro wird von dem Generaldirektor geleitet, der von zwei oder mehreren Stellvertretenden Generaldirektoren unterstützt wird.
3) Der Generaldirektor wird für einen bestimmten Zeitabschnitt von nicht weniger als sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung kann für bestimmte Zeitabschnitte wiederholt werden. Die Dauer des ersten Zeitabschnitts und der etwa folgenden Zeitabschnitte sowie alle anderen Bedingungen der Ernennung werden von der Generalversammlung festgesetzt.
4)
- a) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation.
- b) Er vertritt die Organisation.
- c) Er legt der Generalversammlung Rechenschaft ab und befolgt ihre Weisungen in den inneren und äusseren Angelegenheiten der Organisation.
5) Der Generaldirektor bereitet die Entwürfe der Haushaltspläne und der Programme sowie periodische Tätigkeitsberichte vor. Er übermittelt sie den Regierungen der beteiligten Staaten sowie den zuständigen Organen der Verbände und der Organisation.
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