Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1986-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967

Zustimmung des Landtags: 25. November 1971

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Mai 1972

1

Die Vertragsparteien -

in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen,

in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern,

in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind, zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes -

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Errichtung der Organisation

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses Übereinkommen errichtet.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:

Art. 3

Zweck der Organisation

Zweck der Organisation ist es,

Art. 4

Aufgaben

Zur Erreichung des in Art. 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr:

Art. 5

Mitgliedschaft

1) Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in Art. 2 Ziff. vii bezeichneten Verbände ist.

2) Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er

Art. 6

Generalversammlung

1)

2) Die Generalversammlung

3)

4)

5) Die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, werden zu den Sitzungen der Generalversammlung als Beobachter zugelassen.

6) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 7

Konferenz

1)

2) Die Konferenz

3)

4)

5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 8

Koordinierungsausschuss

1)

2) Wünschen die anderen Verbände, die von der Organisation verwaltet werden, als solche im Koordinierungsausschuss vertreten zu sein, so sind ihre Vertreter aus dem Kreis der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses zu bestimmen.

3) Der Koordinierungsausschuss

4)

5)

6)

7) Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Mitglied des Koordinierungsausschusses ist, kann bei den Sitzungen dieses Ausschusses durch Beobachter vertreten sein; diese sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

8) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 9

Internationales Büro

1) Das Internationale Büro ist das Sekretariat der Organisation.

2) Das Internationale Büro wird von dem Generaldirektor geleitet, der von zwei oder mehreren Stellvertretenden Generaldirektoren unterstützt wird.

3) Der Generaldirektor wird für einen bestimmten Zeitabschnitt von nicht weniger als sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung kann für bestimmte Zeitabschnitte wiederholt werden. Die Dauer des ersten Zeitabschnitts und der etwa folgenden Zeitabschnitte sowie alle anderen Bedingungen der Ernennung werden von der Generalversammlung festgesetzt.

4)

5) Der Generaldirektor bereitet die Entwürfe der Haushaltspläne und der Programme sowie periodische Tätigkeitsberichte vor. Er übermittelt sie den Regierungen der beteiligten Staaten sowie den zuständigen Organen der Verbände und der Organisation.

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