Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
- iv) Der Originaltitel und der Name des Urhebers des Werkes müssen auf allen veröffentlichten Vervielfältigungsstücken abgedruckt sein. Die Lizenz berechtigt nur zur Herausgabe innerhalb des Hoheitsgebietes des Verbandslandes, in dem die Lizenz beantragt worden ist. Die Einfuhr der Exemplare in ein anderes Verbandsland und ihr Verkauf in diesem Land sind zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken zulässig, wenn dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die Lizenz zulassen und keine Bestimmungen in diesem Land der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen; in einem Verbandsland, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind für Einfuhr und Verkauf die Rechtsvorschriften dieses Landes und die von ihm geschlossenen Übereinkünfte massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.
- v) Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Urheber die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr gezogen hat.
- vi) Macht jedoch der Urheber von dem Recht, sein Werk zu vervielfältigen, selbst Gebrauch, so erlischt die Lizenz in dem Zeitpunkt, in dem der Urheber sein Werk in der Originalfassung in dem Land, in dem die Lizenz erteilt worden ist, veröffentlicht oder veröffentlichen lässt; die vor dem Erlöschen der Lizenz bereits vorhandenen Exemplare des Werkes dürfen jedoch weiterhin verkauft werden.
- vii) Wenn der Urheber sein Werk in einem Land in der Originalfassung veröffentlicht oder veröffentlichen lässt, jedoch später, aber noch während der Dauer des Urheberrechts an diesem Werk im betreffenden Land alle erlaubten Ausgaben in der Originalfassung vergriffen sind, kann eine nichtausschliessliche Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes von der zuständigen Behörde in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen erlangt werden, wie sie für die in den Ziff. i bis v genannte nichtausschliessliche Lizenz vorgesehen sind, jedoch vorbehaltlich der Ziff. vi.
- d) Es ersetzt Art. 11bis Abs. 1 und 2 dieser Übereinkunft durch die folgenden Bestimmungen:
- i) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst geniessen das ausschliessliche Recht, die Rundfunksendung ihrer Werke sowie die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen dieser Werke zu erlauben, wenn diese Wiedergabe Erwerbszwecken dient.
- ii) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Ziff. i erwähnten Rechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
- e) Es behält sich das Recht vor, ausschliesslich zu Unterrichts-, Studien- und Forschungszwecken auf allen Gebieten der Erziehung den Schutz der Werke der Literatur und Kunst unter der Voraussetzung einzuschränken, dass durch die innerstaatliche Gesetzgebung geeignete Vorschriften erlassen werden, um dem Urheber eine Vergütung sicherzustellen, die den für inländische Urheber geltenden Grundsätzen entspricht; die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung unterliegen den innerstaatlichen Devisenbestimmungen. Die Exemplare eines Werkes, das in Anwendung von Vorbehalten veröffentlicht worden ist, die auf Grund dieses Absatzes in Anspruch genommen worden sind, dürfen zu den oben genannten Zwecken in ein anderes Verbandsland eingeführt und dort verkauft werden, sofern dieses Land gleichfalls von den erwähnten Vorbehalten Gebrauch gemacht hat und die Einfuhr und den Verkauf nicht verbietet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Einfuhr der Exemplare in ein nicht von diesem Protokoll begünstigtes Verbandsland und der Verkauf in diesem Verbandsland ohne Zustimmung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte verboten.
Art. 2
Jedes Land, das einzelne oder alle der nach Art. 1 dieses Protokolls in Anspruch genommenen Vorbehalte nicht mehr aufrechtzuerhalten braucht, hat diese durch eine beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation zurückzuziehen.
Art. 3
Jedes Land, das nach Art. 1 dieses Protokolls Vorbehalte in Anspruch genommen hat und das sich bei Ablauf der vorgesehenen Frist von zehn Jahren auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse noch ausserstande sieht, die nach Art. 1 in Anspruch genommenen Vorbehalte zurückzuziehen, kann einzelne oder alle Vorbehalte bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, in dem es die von der nächsten Revisionskonferenz angenommene Fassung dieser Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt.
Art. 4
Wird ein Land nach der bestehenden Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen nicht mehr als Entwicklungsland angesehen, so notifiziert der Generaldirektor dies dem betreffenden Land und allen anderen Verbandsländern. Nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren seit dieser Notifizierung ist das genannte Land nicht mehr berechtigt, irgendeinen nach diesem Protokoll in Anspruch genommenen Vorbehalt aufrechtzuerhalten.
Art. 5
1) Jedes Verbandsland kann nach der Unterzeichnung dieser Übereinkunft jederzeit, bevor es durch die Art. 1 bis 21 dieser Übereinkunft und durch dieses Protokoll gebunden ist, erklären,
- a) sofern es sich um ein unter Art. 1 dieses Protokolls fallendes Land handelt, dass es die Bestimmungen dieses Protokolls auf Werke anzuwenden beabsichtigt, deren Ursprungsland ein Verbandsland ist, das die Anwendung der Vorbehalte dieses Protokolls zulässt, oder
- b) dass es die Anwendung dieses Protokolls auf Werke, deren Ursprungsland es ist, durch die Länder zulässt, die in dem Zeitpunkt, in dem sie durch die Art. 1 bis 21 dieser Übereinkunft und dieses Protokoll gebunden werden oder in dem sie eine Erklärung über die Anwendung dieses Protokolls nach Bst. a abgeben, nach diesem Protokoll erlaubte Vorbehalte in Anspruch nehmen.
2) Die Erklärung muss schriftlich beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 6
Jedes Land, das durch dieses Protokoll gebunden ist und das nach Art. 31 Abs. 1 dieser Übereinkunft eine Erklärung oder eine Notifikation für Hoheitsgebiete abgegeben hat, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Übereinkunft ihre auswärtigen Beziehungen nicht selbst wahrnehmen und die als in gleichen Verhältnissen befindlich zu betrachten sind wie die unter Art. 1 dieses Protokolls fallenden Länder, kann dem Generaldirektor notifizieren, dass dieses Protokoll auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete anzuwenden ist, und es kann in dieser Notifikation erklären, dass ein solches Hoheitsgebiet einzelne oder alle der in diesem Protokoll zugelassenen Vorbehalte in Anspruch nimmt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.
(Es folgen die Unterschriften)
Liechtenstein hat nur die Art. 22-38 der Übereinkunft ratifiziert, nicht aber die Art. 1-21 und das Protokoll. Kundmachung im LGBl. 1972 Nr. 25.
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