Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1986-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967

Zustimmung des Landtags: 25. November 1971

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. Mai 1972

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Art. 1

Einrichtung eines besonderen Verbandes - Annahme der Internationalen Klassifikation - Sprachen

1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.

2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.

3) Diese Klassifikation besteht aus:

4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.

5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäss Art. 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigenausschuss in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefasst; auf Verlangen jedes Vertragslandes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als "die Organisation" bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als "das Internationale Büro" bezeichnet) im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefassten Liste trägt.

Art. 2

Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen Klassifikation

1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Vertragsländer weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.

2) Jedes Vertragsland behält sich vor, die Internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

3) Die Behörden der Vertragsländer werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.

4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.

Art. 3

Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation - Sachverständigenausschuss

1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschliessen hat. Jedes Vertragsland ist in dem Sachverständigenausschuss vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuss vertreten.

2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der Vertragsländer an das Internationale Büro zu richten; dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.

3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsländer. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.

4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der Vertragsländer.

5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.

6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.

Art. 4

Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen

1) Alle vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.

2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften "La Propriété industrielle" und "Les Marques internationales", veröffentlicht.

Art. 5

Versammlung des besonderen Verbandes

1)

2)

3)

4)

5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 6

Internationales Büro

1)

2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

3)

4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Art. 7

Finanzen

1)

2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:

4)

5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

6)

7)

8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Art. 8

Änderungen der Art. 5 bis 8

1) Vorschläge zur Änderung der Art. 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

2) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Art. 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

3) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlages von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Art. 9

Ratifikation und Beitritt - Inkrafttreten - Wirkung - Beitritt zur Fassung von 1957

1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.

2) Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes werden.

3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

4)

5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.

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