Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971
Zustimmung des Landtags: 28. September 1972
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 1973
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Präambel
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Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen;
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll;
in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat;
im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu privatisieren;
in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Art. I Bst. d bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann;
in der Absicht, dass das Unternehmen die in Art. III dieses Übereinkommens festgelegten Kerngrundsätze beachtet und auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitstellt, das für internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist;
nach Feststellung, dass eine zwischenstaatliche Aufsichtsorganisation, der jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten kann, notwendig ist, um die kontinuierliche Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I [^4]
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a) "Übereinkommen" bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation gegründet wird, einschliesslich des Anhangs und aller dazugehörigen Änderungen, aber ausschliesslich aller Artikelüberschriften;
- b) "Weltraumsegment" bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
- c) "Fernmeldeverkehr" bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
- d) "Unternehmen" bezeichnet den oder die auf der Grundlage des Rechts eines oder mehrerer Staaten gegründeten privaten Rechtsträger, auf die die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation ihr Weltraumsystem überträgt, und schliesst deren Rechtsnachfolger ein;
- e) "auf kommerzieller Grundlage" heisst gemäss den handels- und geschäftsüblichen Gepflogenheiten in der Fernmeldeindustrie;
- f) "öffentliche Fernmeldedienste" bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stehen, z. B. Telephon, Telegraph, Fernschreiber, Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Bodenstationen, die Zugang zum Weltraumsegment des Unternehmens haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke, ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft- oder Seeschiffahrt zu erbringen;
- g) "Vorläufiges Übereinkommen" bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;
- h) "Lifeline Connectivity Obligation" (Verpflichtung zur Sicherstellung des lebensnotwendigen Anschlusses) oder "LCO" bezeichnet die im LCO-Vertrag festgelegte von dem Unternehmen übernommene Verpflichtung, dem LCO-Nutzniesser kontinuierlich Fernmeldedienste bereitzustellen;
- i) "Spezialübereinkommen" bezeichnet das von den Regierungen oder den von den Regierungen bestimmten Fernmeldebetrieben gemäss dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen;
- j) "Übereinkommen über Öffentliche Dienste" bezeichnet das rechtlich verbindliche Instrument, durch das die ITSO sicherstellt, dass das Unternehmen die Kerngrundsätze einhält;
- k) "Kerngrundsätze" bezeichnet die in Art. III festgelegten Grundsätze;
- l) "gemeinsames Erbe" bezeichnet die zu einer bestimmten Umlaufbahnposition gehörenden Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) niedergelegten Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Stadium der vorzeitigen Veröffentlichung oder in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, und die nach Art. XII einer oder mehreren Vertragsparteien übertragen werden;
- m) "Weltweite Abdeckung" (global coverage) bezeichnet den maximalen geografischen Erfassungsbereich der Erde bis zu den nördlichsten und südlichsten Parallelen, die von in geostationären Umlaufpositionen stationierten Satelliten aus sichtbar sind;
- n) "Weltweiter Anschluss" (global connectivity) bezeichnet die Zusammenschaltbarkeit, die den Nutzniessern des Unternehmens durch die weltweite Abdeckung zur Verfügung steht, die das Unternehmen bereitstellt, um so die Verbindung innerhalb und zwischen den fünf Regionen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zu ermöglichen, die auf der Bevollmächtigtenkonferenz der ITU 1965 in Montreux definiert wurden;
- o) "nichtdiskriminierender Zugang" bezeichnet die angemessene und gleichberechtigte Möglichkeit des Zugangs zum System des Unternehmens;
- p) "Vertragspartei" bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
- q) "Vermögenswert" bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann sowie vertragliche Rechte;
- r) "LCO-Nutzniesser" bezeichnet alle Nutzniesser, die für LCO-Verträge in Frage kommen und solche abschliessen
- s) "Verwaltung" bezeichnet alle offiziellen Abteilungen oder Dienste, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und ihren Vollzugsordnungen zuständig sind.
Art. II [^5]
Gründung der ITSO
Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (International Telecommunications Satellite Organization), nachstehend "ITSO" genannt.
Art. III [^6]
Hauptzweck und Kerngrundsätze der ITSO
- a) Im Hinblick auf die Gründung des Unternehmens ist es der Hauptzweck der ITSO, durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste sicherzustellen, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffentliche Fernmeldedienste bereitstellt, um die Einhaltung der Kerngrundsätze sicherzustellen.
- b) Die Kerngrundsätze lauten wie folgt:
- i) weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
- ii) die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und
- iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereitzustellen.
Art. IV [^7]
Hiervon erfasste nationale Dienste
Für Zwecke der Anwendung des Art. III den internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind folgende Dienste gleichgestellt:
- a) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
- b) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so aussergewöhnlicher Art getrennt sind, dass sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.
Art. V [^8]
Aufsicht
Die ITSO ergreift geeignete Massnahmen, einschliesslich des Abschlusses eines Übereinkommens über Öffentliche Dienste, um die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen zu beaufsichtigen, insbesondere des Grundsatzes des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens für bestehende und künftige öffentliche Fernmeldedienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Grundlage verfügbar ist.
Art. VI [^9]
Rechtspersönlichkeit
- a) Die ITSO besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschliesslich der Fähigkeit,
- i) Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schliessen;
- ii) Verträge zu schliessen;
- iii) Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und
- iv) Prozesspartei zu sein.
- b) Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Massnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.
Art. VII [^10]
Finanzielle Grundsätze
- a) Die ITSO wird für den Zeitraum von zwölf Jahren nach Art. XXI durch den Einbehalt bestimmter finanzieller Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen finanziert.
- b) Wenn die ITSO länger als zwölf Jahre existiert, so erhält sie eine Finanzierung durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste.
Art. VIII [^11]
Struktur der ITSO
Die ITSO hat folgende Organe:
Art. IX [^12]
Versammlung der Vertragsparteien
- a) Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der ITSO.
- b) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der ITSO.
- c) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffentliche Fernmeldedienste bereitstellt, um:
- i) weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
- ii) die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und
- iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereitzustellen.
- d) Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- i) dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer dies zweckmässig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die Tätigkeit des Unternehmens, die sich direkt auf die Kerngrundsätze bezieht;
- ii) über Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens gemäss Art. XV dieses Übereinkommens zu beraten und zu entscheiden;
- iii) den Generaldirektor gemäss Art. X zu ernennen und abzusetzen;
- iv) über vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschliessen;
- v) über Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und nach eigenem Ermessen zu beschliessen;
- vi) im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der ITSO gemäss Art. XIV Bst. b dieses Übereinkommens Entscheidungen zu treffen;
- vii) Fragen zu entscheiden, die die formellen Beziehungen zwischen der ITSO und Staaten, seien sie Vertragsparteien oder nicht, oder internationalen Organisationen betreffen;
- viii) von Vertragsparteien eingereichte Beschwerden zu beraten;
- ix) Fragen betreffend das gemeinsame Erbe der Vertragsparteien zu beraten;
- x) über die in Art. IV Bst. b dieses Übereinkommens erwähnte Genehmigung Beschluss zu fassen;
- xi) den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen;
- xii) hinsichtlich unvorhergesehener Ausgaben, die sich ausserhalb des genehmigten Budgets ergeben könnten, notwendige Entscheidungen zu treffen;
- xiii) einen Buchprüfer zur Prüfung der Ausgaben und der Buchführung durch die ITSO zu ernennen;
- xiv) die Rechtssachverständigen nach Art. 3 des Anhangs A zu diesem Übereinkommen auszuwählen;
- xv) die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäss dem Übereinkommen über Öffentliche Dienste einleiten kann;
- xvi) über zum Übereinkommen über Öffentliche Dienste vorgeschlagene Änderungen zu entscheiden; und
- xvii) andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel dieses Übereinkommens übertragen werden.
- e) Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre und spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumsystems durch die ITSO auf das Unternehmen zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Ausser den ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien kann die Versammlung der Vertragsparteien zu ausserordentlichen Sitzungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen von Art. X Bst. k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Sitzung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschliesslich der beantragenden Vertragsparteien unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien legt die Bedingungen fest, unter denen der Generaldirektor eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.
- f) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Die Vertragsparteien können ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abgeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmässig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.
- g) Bei jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme.
- h) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger sowie Vorschriften für Teilnahme und Stimmabgabe.
- i) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
Art. X [^13]
Generaldirektor
- a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien unmittelbar verantwortlich ist.
- b) Der Generaldirektor:
- i) ist der höchste leitende Beamte der ITSO und vertritt diese nach aussen; er ist verantwortlich für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben einschliesslich der Ausübung von Vertragsrechten;
- ii) handelt im Einklang mit den Zielsetzungen und Richtlinien der Versammlung der Vertragsparteien und
- iii) wird von der Versammlung der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren oder einen anderen, von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen, Zeitraum ernannt. Der Generaldirektor kann aus triftigem Grund von der Versammlung der Vertragsparteien abgesetzt werden. Ein Generaldirektor kann nicht für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ernannt werden.
- c) Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Mögliche Vorteile der Personaleinstellung und des Personaleinsatzes auf regionaler und geografisch unterschiedlicher Basis sind zu prüfen. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar sind.
- d) Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Vertragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und Standard-Anstellungsbedingungen für Amtsträger und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ auswählen.
- e) Der Generaldirektor beaufsichtigt die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen.
- f) Der Generaldirektor:
- i) überwacht die Einhaltung des Kerngrundsatzes durch das Unternehmen, LCO-Nutzniesser durch Erfüllung der LCO-Verträge zu bedienen;
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