Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1986-11-26
Letzte Aktualisierung 2017-01-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971

Zustimmung des Landtags: 28. September 1972

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 1973

2

Präambel

3

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen;

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll;

in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat;

im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu privatisieren;

in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Art. I Bst. d bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann;

in der Absicht, dass das Unternehmen die in Art. III dieses Übereinkommens festgelegten Kerngrundsätze beachtet und auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitstellt, das für internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist;

nach Feststellung, dass eine zwischenstaatliche Aufsichtsorganisation, der jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten kann, notwendig ist, um die kontinuierliche Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I [^4]

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Art. II [^5]

Gründung der ITSO

Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (International Telecommunications Satellite Organization), nachstehend "ITSO" genannt.

Art. III [^6]

Hauptzweck und Kerngrundsätze der ITSO

Art. IV [^7]

Hiervon erfasste nationale Dienste

Für Zwecke der Anwendung des Art. III den internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind folgende Dienste gleichgestellt:

Art. V [^8]

Aufsicht

Die ITSO ergreift geeignete Massnahmen, einschliesslich des Abschlusses eines Übereinkommens über Öffentliche Dienste, um die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen zu beaufsichtigen, insbesondere des Grundsatzes des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens für bestehende und künftige öffentliche Fernmeldedienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Grundlage verfügbar ist.

Art. VI [^9]

Rechtspersönlichkeit

Art. VII [^10]

Finanzielle Grundsätze

Art. VIII [^11]

Struktur der ITSO

Die ITSO hat folgende Organe:

Art. IX [^12]

Versammlung der Vertragsparteien

Art. X [^13]

Generaldirektor

Art. XI [^14]

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Art. XII [^15]

Frequenzzuteilungen

Art. XIII [^16]

Sitz, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der ITSO

Art. XIV [^17]

Austritt

Art. XV [^18]

Änderungen

Art. XVI [^19]

Beilegung von Streitigkeiten

Art. XVII [^20]

Unterzeichnung

zur Unterzeichnung auf.

Art. XVIII [^21]

Inkrafttreten

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen tritt dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.

Endet die vorläufige Anwendung nach Ziff. ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Art. XIV Bst. c dieses Übereinkommens.

Art. XIX [^22]

Verschiedenes

Art. XX [^23]

Depositar

Art. XXI [^24]

Geltungsdauer

Dieses Übereinkommen bleibt während mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unternehmen in Kraft. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen nach dem zwölften Jahrestag des Zeitpunkts der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unternehmen durch Abstimmung der Vertragsparteien nach Art. IX Bst. f beenden. Ein solcher Beschluss gilt als materiell-rechtliche Frage.

Anhang A[^25]

Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten

Art. 1

Parteien in einem nach diesem Anhang eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Art. XVI dieses Übereinkommens bezeichneten Parteien.

Art. 2

Ein nach diesem Anhang ordnungsgemäss gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Art. XVI dieses Übereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.

Art. 3

Art. 4

Art. 5

d)

Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.

Art. 9

Eine Vertragspartei, die nicht Partei in einer Sache ist, oder die ITSO, wenn sie der Ansicht ist, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, kann beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschliesst das Gericht, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.

Art. 10

Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.

Art. 11

Jede Vertragspartei und die ITSO stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.

Art. 12

Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht während der Beratung der Sache vorläufige Massnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.

Art. 13

Art. 14

Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die ITSO Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der ITSO.

Zu Urkund dessen haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Washington, am 20. August 1971.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^2]: Kundmachung im LGBl. 1974 Nr. 4.

[^3]: Präambel abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^4]: Art. I abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^5]: Art. II abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^6]: Art. III abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^7]: Art. IV abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^8]: Art. V abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^9]: Art. VI abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^10]: Art. VII abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^11]: Art. VIII abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^12]: Art. IX abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^13]: Art. X abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^14]: Art. XI abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^15]: Art. XII abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^16]: Art. XIII abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^17]: Art. XIV abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^18]: Art. XV abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^19]: Art. XVI abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^20]: Art. XVII abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^21]: Art. XVIII abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^22]: Art. XIX abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^23]: Art. XX abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^24]: Art. XXI abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^25]: Anhang A abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 65.

[^26]: Müsste richtig lauten: "und die Vertragsparteien ein Recht".

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