Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1986-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971

Zustimmung des Landtags: 28. September 1972

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 1973

2

Präambel

3

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen;

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll;

in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat;

im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu privatisieren;

in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Art. I Bst. d bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann;

in der Absicht, dass das Unternehmen die in Art. III dieses Übereinkommens festgelegten Kerngrundsätze beachtet und auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitstellt, das für internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist;

nach Feststellung, dass eine zwischenstaatliche Aufsichtsorganisation, der jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten kann, notwendig ist, um die kontinuierliche Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I [^4]

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Art. II [^5]

Gründung der ITSO

Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (International Telecommunications Satellite Organization), nachstehend "ITSO" genannt.

Art. III [^6]

Hauptzweck und Kerngrundsätze der ITSO

Art. IV [^7]

Hiervon erfasste nationale Dienste

Für Zwecke der Anwendung des Art. III den internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind folgende Dienste gleichgestellt:

Art. V [^8]

Aufsicht

Die ITSO ergreift geeignete Massnahmen, einschliesslich des Abschlusses eines Übereinkommens über Öffentliche Dienste, um die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen zu beaufsichtigen, insbesondere des Grundsatzes des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens für bestehende und künftige öffentliche Fernmeldedienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Grundlage verfügbar ist.

Art. VI [^9]

Rechtspersönlichkeit

Art. VII [^10]

Finanzielle Grundsätze

Art. VIII [^11]

Struktur der ITSO

Die ITSO hat folgende Organe:

Art. IX [^12]

Versammlung der Vertragsparteien

Art. X [^13]

Generaldirektor

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.