Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1986-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971

Zustimmung des Landtags: 28. September 1972

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 1973

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Präambel

Die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, in der Erwägung,

dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT in dem Übereinkommen verpflichtet haben, dieses Betriebsübereinkommen zu unterzeichnen oder einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der es unterzeichnet,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Art. 2

Rechte und Pflichten der Unterzeichner

Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

Art. 3

Übertragung von Rechten und Pflichten

Art. 4

Finanzielle Beiträge

Art. 5

Kapitalhöchstgrenze

Art. 6

Investitionsanteile

Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die INTELSAT zahlen muss, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach Bst. c Ziff. i, ii oder v vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.

Art. 7

Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern

b)

Die unter Bst. a genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:

Art. 8

Benutzungsgebühren und Einnahmen

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