Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971
Zustimmung des Landtags: 28. September 1972
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 1973
1
Präambel
Die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, in der Erwägung,
dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT in dem Übereinkommen verpflichtet haben, dieses Betriebsübereinkommen zu unterzeichnen oder einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der es unterzeichnet,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
- a) In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- i) "Übereinkommen" bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT;
- ii) "Tilgung" umfasst auch die Abschreibung;
- iii) "Vermögenswert" bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.
- b) Die Begriffsbestimmungen in Art. I des Übereinkommens gelten auch für dieses Betriebsübereinkommen.
Art. 2
Rechte und Pflichten der Unterzeichner
Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
Art. 3
Übertragung von Rechten und Pflichten
- a) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens und vorbehaltlich des Art. 19 dieses Betriebsübereinkommens
- i) gehen alle Eigentumsrechte und vertraglichen Rechte sowie alle sonstigen Rechte - einschliesslich der Rechte am Weltraumsegment - welche die Unterzeichner des Spezialübereinkommens aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens zu dem genannten Zeitpunkt ungeteilt besitzen, in das Eigentum der INTELSAT über;
- ii) werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von den Unterzeichnern des Spezialübereinkommens oder in ihrem Namen bei der Anwendung des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens gemeinsam eingegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der INTELSAT. Diese Ziffer gilt jedoch nicht für derartige Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aufgrund von Massnahmen oder Beschlüssen, die getroffen wurden, nachdem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vom Gouverneursrat nicht ohne die in Art. III Bst. f des Übereinkommens vorgesehene vorherige Genehmigung der Versammlung der Vertragsparteien hätten getroffen werden können.
- b) Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments und aller sonstigen von ihr erworbenen Vermögenswerte.
- c) Die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich dadurch ergibt, dass sein Investitionsanteil auf die nach Art. 7 durchgeführte Bewertung angewendet wird.
Art. 4
Finanzielle Beiträge
- a) Jeder Unterzeichner leistet Beiträge zu dem vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgelegten Kapitalbedarf im Verhältnis seines nach Art. 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten Investitionsanteils und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals nach Art. 8 dieses Betriebsübereinkommens.
- b) Der Kapitalbedarf umfasst alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und für sonstige INTELSAT-Vermögenswerte sowie die Beiträge, welche die Unterzeichner nach Art. 8 Bst. f und Art. 18 Bst. b an die INTELSAT zu zahlen haben. Der Gouverneursrat bestimmt den finanziellen Bedarf der INTELSAT, der durch die Kapitalbeiträge der Unterzeichner zu decken ist.
- c) Jeder Unterzeichner als Benutzer des INTELSAT-Weltraumsegments sowie alle anderen Benutzer zahlen angemessene Benutzungsgebühren, die nach Art. 8 festgesetzt werden.
- d) Der Gouverneursrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Betriebsübereinkommen zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem vom Gouverneursrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.
Art. 5
Kapitalhöchstgrenze
- a) Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT besteht eine Höchstgrenze. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den kumulativen Kapitalbeiträgen, welche die Unterzeichner des Spezialübereinkommens nach dessen Art. 3 und 4 und die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens nach dessen Art. 4 geleistet haben, abzüglich des ihnen aufgrund des Spezialübereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens zurückgezahlten kumulativen Kapitals und zuzüglich des ausstehenden Betrags der vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT.
- b) Die unter Bst. a genannte Höchstgrenze liegt bei 500 Millionen US-Dollar oder bei dem nach Bst. c oder d genehmigten Betrag.
- c) Der Gouverneursrat kann der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, die nach Bst. b gültige Höchstgrenze heraufzusetzen. Diese Empfehlung wird von der Versammlung der Unterzeichner geprüft, und die heraufgesetzte Höchstgrenze wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Unterzeichner gültig.
- d) Der Gouverneursrat kann jedoch die Höchstgrenze bis auf 10 % über die Grenze von 500 Millionen US-Dollar oder über die gegebenenfalls von der Versammlung der Unterzeichner nach Bst. c genehmigte höhere Grenze heraufsetzen.
Art. 6
Investitionsanteile
- a) Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
- b) Für die Zwecke des Bst. a wird die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner folgendermassen festgestellt:
Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die INTELSAT zahlen muss, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach Bst. c Ziff. i, ii oder v vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
- c) Die Investitionsanteile werden mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten festgelegt:
- i) dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens;
- ii) dem 1. März jedes Jahres; tritt jedoch dieses Betriebsübereinkommen weniger als sechs Monate vor dem folgenden 1. März in Kraft, so erfolgt keine Festlegung nach dieser Ziffer, die mit diesem Tag wirksam wird;
- iii) dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens für einen neuen Unterzeichner;
- iv) dem Tag, mit dem der Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT wirksam wird, und
- v) dem Tag, an dem ein Unterzeichner, der aufgrund der Benutzung durch seine eigene Bodenstation zum erstenmal Gebühren für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments zu zahlen hat, eine Festlegung beantragt, sofern der Zeitpunkt des Antrags wenigstens 90 Tage nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Gebühren für die Benutzung des Weltraumsegments fällig wurden.
- d)
- i) Jeder Unterzeichner kann beantragen, dass ihm ein niedriger Investitionsanteil zugeteilt wird. Die Anträge sind bei der INTELSAT zu hinterlegen und haben den gewünschten niedrigeren Investitionsanteil anzugeben. Die INTELSAT notifiziert diese Anträge umgehend allen Unterzeichnern; den Anträgen wird in dem Masse entsprochen, in dem andere Unterzeichner einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.[^2]
- ii) Jeder Unterzeichner kann der INTELSAT - gegebenenfalls unter Angabe einer Betragsgrenze - mitteilen, dass er bereit ist, einer Erhöhung seines Investitionsanteils zuzustimmen, damit den Anträgen auf Herabsetzung der Investitionsanteile nach Ziff. i entsprochen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Betragsgrenzen wird der Gesamtbetrag der nach Ziff. i beantragten Herabsetzung der Investitionsanteile im Verhältnis der Investitionsanteile, welche die Unterzeichner unmittelbar vor der entsprechenden Angleichung hatten, auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt, die nach dieser Ziffer einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.
- iii) Können die nach Ziff. i beantragten Herabsetzungen nicht im vollen Umfang auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt werden, die einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziff. ii zugestimmt haben, so wird der Gesamtbetrag der Erhöhungen, denen zugestimmt worden ist - und zwar bis zu der Betragsgrenze, die der einzelne Unterzeichner, der zugestimmt hat, eine Erhöhung seines Investitionsanteils aufgrund dieses Buchstabens auf sich zu nehmen, angegeben hat - als Herabsetzung auf diejenigen Unterzeichner verteilt, die nach Ziff. i die Herabsetzung ihrer Investitionsanteile beantragt haben, und zwar im Verhältnis ihrer nach Ziff. i beantragten Herabsetzungen.
- iv) Die Zustimmung eines Unterzeichners, der nach diesem Buchstaben einen niedrigeren Investitionsanteil beantragt oder einer Erhöhung seines Investitionsanteils zugestimmt hat, gilt hinsichtlich der aufgrund dieses Buchstabens festgelegten Herabsetzung oder Erhöhung seines Investitionsanteils so lange als gegeben, bis die Investitionsanteile nach Bst. c Ziff. ii erneut festgelegt werden.
- v) Der Gouverneursrat bestimmt geeignete Verfahren für die Notifizierung der Anträge von Unterzeichnern auf Herabsetzung ihrer Investitionsanteile nach Ziff. i und für die Mitteilung der Unterzeichner, die bereit sind, der Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziff. ii zuzustimmen.
- e) Für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Stimmenanteile der Gouverneure werden die nach Bst. c Ziff. ii festgelegten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Festlegung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.
- f) Soweit ein Investitionsanteil nach Bst. c Ziff. iii oder v oder nach Bst. h festgelegt ist und soweit es durch den Austritt eines Unterzeichners notwendig wird, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach Bst. h festgelegten Investitionsanteile von 0.05 % nicht erhöht.
- g) Die INTELSAT notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer solchen Festlegung.
- h) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0.05 v. H. des Gesamtbetrages der Investitionsanteile oder höher ist als 150 v. H. seines nach Bst. b festgelegten Anteils an der Gesamtbenutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner.[^3]
Art. 7
Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
- a) Bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens und danach bei jeder Festlegung der Investitionsanteile wird zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach Bst. b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich über die INTELSAT durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- i) bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens der etwaige Unterschied zwischen der Endquote, die jeder Unterzeichner nach dem Spezialübereinkommen hatte, und seinem nach Art. 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteil;
- ii) bei jeder späteren Festlegung der Investitionsanteile der etwaige Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem vor dieser Festlegung gültigen Investitionsanteil.
Die unter Bst. a genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:
- i) von den Anfangskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus
- A. den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Tilgungsbeträgen;
- B. den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der INTELSAT;
- ii) die nach Ziff. i erzielten Ergebnisse werden wie folgt bereinigt:
- A. Zum Zweck des finanziellen Ausgleichs bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens wird ein Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuss aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die aufgrund des Spezialübereinkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die das Interimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen nach Art. 9 des Spezialübereinkommens festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuss der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziff. i genannten Faktoren bezogen;
- B. zum Zweck jedes späteren finanziellen Ausgleichs wird ein weiterer Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuss aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewertung im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die aufgrund dieses Betriebsübereinkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Gouverneursrat nach Art. 8 festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuss der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziff. i genannten Faktoren bezogen.
- c) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden; ausgenommen sind die nach Bst. a Ziff. i geschuldeten Beträge, für welche die Zinsen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens an erhoben werden. Der unter diesem Buchstabe genannte Zinssatz ist gleich dem Zinssatz, der vom Gouverneursrat nach Art. 4 Bst. d festgelegt wird.
Art. 8
Benutzungsgebühren und Einnahmen
- a) Der Gouverneursrat legt die Bemessungseinheiten für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments in bezug auf die verschiedenen Benutzungsarten fest und bestimmt die Gebührensätze für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments, wobei er sich von den von der Versammlung der Unterzeichner nach Art. VIII des Übereinkommens aufgestellten allgemeinen Vorschriften leiten lässt. Diese Gebühren sollen die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der INTELSAT decken, den vom Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die INTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen.
- b) Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Kapazität, die für Sonderfernmeldedienste nach Art. III Bst. d des Übereinkommens verfügbar ist, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme dieser Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit Bst. a dieses Artikels, und berücksichtigt die Kosten, die sich aus der Bereitstellung der Sonderfernmeldedienste ergeben, sowie einen angemessenen Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT. Im Falle unabhängiger Satelliten oder damit zusammenhängender Einrichtungen, die von der INTELSAT nach Art. V Bst. e des Übereinkommens finanziert werden, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme solcher Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit Bst. a dieses Artikels, damit die Kosten, die sich unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Bereitstellung dieser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtungen ergeben, sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT voll gedeckt werden.
- c) Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Gouverneursrat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die INTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz unter Berücksichtigung dieses Zuschlags so fest, dass er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Weltmarkt herankommt.
- d) Der Gouverneursrat verhängt im Falle eines Verzugs der Zahlung der Benutzungsgebühren von drei Monaten oder mehr alle geeigneten Sanktionen.
- e) Die Einnahmen der INTELSAT werden, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in folgender Rangordnung verwendet:
- i) zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten;
- ii) zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;
- iii) zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Gouverneursrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der INTELSAT ausgewiesen sind, an die Unterzeichner;
- iv) zur Zahlung der Beträge, die einem aus der INTELSAT ausgetretenen Unterzeichner nach Art. 21 gegebenenfalls zustehen;
- v) zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil.
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