Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Typ Protokoll
Veröffentlichung 1986-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967

Zustimmung des Landtags: 29. November 1967

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Mai 1968

Die Vertragsparteien dieses Protokolls

in der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge Abkommen genannt) nur auf Personen anwendbar ist, die auf Grund von Ereignissen Flüchtlinge geworden sind, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind,

in der Erwägung, dass seit der Annahme des Abkommens neue Kategorien von Flüchtlingen entstanden sind, die deshalb vom Genuss der Vorteile des Abkommens ausgeschlossen werden könnten,

in der Erwägung, dass es wünschbar ist, allen Flüchtlingen, die der im Abkommen enthaltenen Umschreibung entsprechen, ohne Rücksicht auf den Stichtag des 1. Januar 1951 die gleiche Rechtsstellung zu gewähren,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Allgemeine Bestimmung

Art. II

Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen

Art. III

Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung

Die Vertragsparteien dieses Protokolls werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Anwendung dieses Protokolls erlassen.

Art. IV

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Protokolls über seine Auslegung oder Anwendung sind auf Begehren einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sie nicht auf andere Weise beigelegt werden können.

Art. V

Beitritt

Der Beitritt zu diesem Protokoll steht allen Staaten offen, die dem Abkommen angehören, und jedem andern Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen ist, sowie jedem Staat, der von der Generalversammlung dazu eingeladen wird. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. VI

Bundesstaatsklausel

Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

Art. VII

Vorbehalte und Erklärungen

Art. VIII

Inkrafttreten

Art. IX

Kündigung

Art. X

Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen den in Art. V erwähnten Staaten das Datum des Inkrafttretens, Beitritte, Hinterlegungen und Rückzüge von Vorbehalten, Kündigungen sowie Erklärungen und Mitteilungen bekanntgeben, die sich auf dieses Protokoll beziehen.

Art. XI

Hinterlegung des Protokolls in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen

Ein vom Präsidenten der Generalversammlung und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unterzeichnetes Exemplar dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleicherweise verbindlich ist, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den übrigen in Art. V genannten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.