Abkommen von Nizza über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977
Abgeschlossen in Genf am 13. Mai 1977
Zustimmung des Landtags: 14. Oktober 1986
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Februar 1987
Art. 1
Bildung eines besonderen Verbandes; Annahme einer internationalen Klassifikation; Begriffsbestimmung und Sprachen der Klassifikation
1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im folgenden als "die Klassifikation" bezeichnet) an.
2) Die Klassifikation besteht aus:
- i) einer Klasseneinteilung, gegebenenfalls mit erläuternden Anmerkungen;
- ii) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im folgenden als "alphabetische Liste" bezeichnet) mit Angabe der Klasse, in welche die einzelne Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist.
3) Die Klassifikation umfasst
- i) die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als "Internationales Büro" bezeichnet) veröffentlicht wurde, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die der Klasseneinteilung in dieser Veröffentlichung beigefügten erläuternden Anmerkungen solange als vorläufig und als Empfehlungen anzusehen sind, bis erläuternde Anmerkungen zur Klasseneinteilung von dem in Art. 3 erwähnten Sachverständigenausschuss erstellt werden;
- ii) die Änderungen und Ergänzungen, die nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung dieses Abkommens vom 14. Juli 1967 vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Fassung in Kraft getreten sind;
- iii) alle nach Art. 3 dieser Fassung des Abkommens erfolgenden Abänderungen, die nach Art. 4 Abs. 1 dieser Fassung in Kraft treten.
4) Die Klassifikation ist in englischer und in französischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
5)
- a) Die in Abs. 3 Ziff. i bezeichnete Klassifikation mit den in Abs. 3 Ziff. ii bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als "Generaldirektor" und als "Organisation" bezeichnet) hinterlegten Urschrift in französischer Sprache enthalten. Die in Abs. 3 Ziff. ii bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden ebenfalls in einer Urschrift in französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
- b) Der englische Wortlaut der in Bst. a bezeichneten Texte wird von dem in Art. 3 bezeichneten Sachverständigenausschuss unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine Urschrift wird beim Generaldirektor hinterlegt.
- c) Die in Abs. 3 Ziff. iii bezeichneten Abänderungen werden in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
6) Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Art. 5 genannte Versammlung bestimmen kann.
7) Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist, entsprechende Ordnungsnummer an sowie
- i) bei der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat, und umgekehrt;
- ii) bei einer nach Abs. 6 abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste oder in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat.
Art. 2
Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation
1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
2) Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die an dieser Benennung etwa bestehen.
Art. 3
Sachverständigenausschuss
1) Es wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbandes vertreten ist.
2)
- a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Länder ausserhalb des besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
- b) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedländern mindestens eines dem besonderen Verband angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
- c) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.
3) Der Sachverständigenausschuss
- i) entscheidet über Abänderungen der Klassifikation;
- ii) richtet an die Länder des besonderen Verbandes Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;
- iii) trifft alle sonstigen Massnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch die Entwicklungsländer beitragen;
- iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.
4) Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird den in Abs. 2 Bst. b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation massgeblich beitragen können, die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
5) Vorschläge für Abänderungen in der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Abs. 2 Bst. b im Sachverständigenausschuss vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachverständigenausschuss eigens dazu aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.
6) Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme.
7)
- a) Vorbehaltlich des Bst. b fasst der Sachverständigenausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes.
- b) Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes. Als Änderung ist jede Überführung von Waren oder Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse anzusehen.
- c) Die in Abs. 4 genannte Geschäftsordnung sieht, ausser in besonderen Fällen, vor, dass die Annahme von Änderungen der Klassifikation am Ende bestimmter Zeiträume erfolgt; die Länge jedes Zeitraums wird vom Sachverständigenausschuss festgesetzt.
8) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Art. 4
Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung der Abänderungen
1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes die vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Abänderungen sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. Jede andere Abänderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Sachverständigenausschuss bei der Annahme der Abänderung festlegt.
2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Abänderungen in die Klassifikation auf. Diese Abänderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Art. 5 genannten Versammlung bestimmt werden.
Art. 5
Versammlung des besonderen Verbandes
1)
- a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.
- b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
- c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2)
- a) Die Versammlung, vorbehaltlich der Art. 3 und 4,
- i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
- ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;
- iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als "Generaldirektor" bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;
- iv) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan[^1] des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
- v) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
- vi) bildet, ausser dem in Art. 3 genannten Sachverständigenausschuss, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;
- vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
- viii) beschliesst Änderungen der Art. 5 bis 8;
- ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;
- x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
- b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
3)
- a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
- b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
- c) Ungeachtet des Bst. b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
- d) Vorbehaltlich des Art. 8 Abs. 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
- f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
- g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
4)
- a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei[^2] Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
- b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
- c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 6
Internationales Büro
1)
- a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
- b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
- c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
3)
- a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Art. 5 bis 8 vor.
- b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
- c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Art. 7
Finanzen
1)
- a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
- b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
- c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
- i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes;
- ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes;
- iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;
- iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
- v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
4)
- a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinne des Abs. 3 Ziff. i in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten.
- b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.
- c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
- d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
- e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
6)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.