Abkommen von Nizza über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1986-12-20
Letzte Aktualisierung 1987-02-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Genf am 13. Mai 1977

Zustimmung des Landtags: 14. Oktober 1986

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Februar 1987

Art. 1

Bildung eines besonderen Verbandes; Annahme einer internationalen Klassifikation; Begriffsbestimmung und Sprachen der Klassifikation

1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im folgenden als "die Klassifikation" bezeichnet) an.

2) Die Klassifikation besteht aus:

3) Die Klassifikation umfasst

4) Die Klassifikation ist in englischer und in französischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

5)

6) Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Art. 5 genannte Versammlung bestimmen kann.

7) Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist, entsprechende Ordnungsnummer an sowie

Art. 2

Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation

1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.

2) Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.

4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die an dieser Benennung etwa bestehen.

Art. 3

Sachverständigenausschuss

1) Es wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbandes vertreten ist.

2)

3) Der Sachverständigenausschuss

4) Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird den in Abs. 2 Bst. b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation massgeblich beitragen können, die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.

5) Vorschläge für Abänderungen in der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Abs. 2 Bst. b im Sachverständigenausschuss vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachverständigenausschuss eigens dazu aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.

6) Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme.

7)

8) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Art. 4

Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung der Abänderungen

1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes die vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Abänderungen sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. Jede andere Abänderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Sachverständigenausschuss bei der Annahme der Abänderung festlegt.

2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Abänderungen in die Klassifikation auf. Diese Abänderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Art. 5 genannten Versammlung bestimmt werden.

Art. 5

Versammlung des besonderen Verbandes

1)

2)

3)

4)

5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 6

Internationales Büro

1)

2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

3)

4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Art. 7

Finanzen

1)

2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:

4)

5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

6)

7)

8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Art. 8

Änderungen der Art. 5 bis 8

1) Vorschläge zur Änderung der Art. 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

2) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Art. 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

3) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet die Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Art. 9

Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten

1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.

2) Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch ein Land des besonderen Verbandes werden.

3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

4)

5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.

6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land frühere Fassungen dieses Abkommens nicht mehr ratifizieren oder ihnen beitreten.

Art. 10

Geltungsdauer

Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Art. 11

Revision

1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Länder des besonderen Verbandes Revisionen unterzogen werden.

2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

3) Die Art. 5 bis 8 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Art. 8 geändert werden.

Art. 12

Kündigung

1) Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen dieses Abkommens, die das kündigende Land ratifiziert hat oder denen es beigetreten ist, und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.

2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.

Art. 13

Verweisung auf Art. 24 der Pariser Verbandsübereinkunft

Die Bestimmungen des Art. 24 der Stockholmer Fassung von 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden; falls jedoch diese Bestimmungen in Zukunft geändert werden, so ist die letzte Änderung auf dieses Abkommen für die Länder des besonderen Verbandes anzuwenden, die durch diese Änderung gebunden sind.

Art. 14

Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben der Hinterlegungsstelle; Notifikationen

1)

2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1977 zur Unterzeichnung auf.

3)

4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.

Geschehen in Genf, am 13. Mai 1977.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Gemäss Beschluss der Versammlung vom 2. Oktober 1979.

[^2]: Gemäss Beschluss der Versammlung vom 2. Oktober 1979.

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