Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT"

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1986-12-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Paris am 14. Mai 1982

Zustimmung des Landtags: 9. Dezember 1986

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Februar 1987

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

betonen die Bedeutung, die den Fernmeldeverbindungen über Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften zukommt, sowie ihren Wunsch nach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet,

nehmen zur Kenntnis, dass die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation "INTERIM-EUTELSAT" zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,

berücksichtigen die einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 in London, Moskau und Washington geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper,

wünschen die Schaffung und den Betrieb des EUTELSAT-Fernmeldesatellitensystems als Bestandteil eines transeuropäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, um allen Teilnehmerstaaten Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkünfte der Europäischen Union sowie sonstiger internationaler Übereinkünfte sind,

anerkennen die Notwendigkeit, die technischen, wirtschaftlichen, regulatorischen und politischen Entwicklungen in Europa und weltweit zu verfolgen und sich diesen gegebenenfalls anzupassen, und anerkennen insbesondere die Absicht, die betrieblichen Aufgaben und die damit verbundenen Vermögenswerte der EUTELSAT einer nach nationalem Recht zu gründenden Aktiengesellschaft zu übertragen, die unter Berücksichtigung der anerkannten kommerziellen Grundsätze und der Vereinbarung, auf einer soliden wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage tätig werden soll,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen:

Art. II

Gründung der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A.

Art. III

Zweck der EUTELSAT

Art. IV

Rechtspersönlichkeit

Art. V

Kosten

Art. VI

Struktur der EUTELSAT

Art. VII

Versammlung der Vertragsparteien - Zusammensetzung und Tagungen

Art. VIII

Versammlung der Vertragsparteien - Verfahren

Art. IX

Versammlung der Vertragsparteien - Aufgaben

Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:

Art. X

Sekretariat

Art. XI

Rechte und Pflichten

Art. XII

Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.