Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT"
Abgeschlossen in Paris am 14. Mai 1982
Zustimmung des Landtags: 9. Dezember 1986
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Februar 1987
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
betonen die Bedeutung, die den Fernmeldeverbindungen über Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften zukommt, sowie ihren Wunsch nach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet,
nehmen zur Kenntnis, dass die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation "INTERIM-EUTELSAT" zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,
berücksichtigen die einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 in London, Moskau und Washington geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper,
wünschen die Schaffung und den Betrieb des EUTELSAT-Fernmeldesatellitensystems als Bestandteil eines transeuropäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, um allen Teilnehmerstaaten Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkünfte der Europäischen Union sowie sonstiger internationaler Übereinkünfte sind,
anerkennen die Notwendigkeit, die technischen, wirtschaftlichen, regulatorischen und politischen Entwicklungen in Europa und weltweit zu verfolgen und sich diesen gegebenenfalls anzupassen, und anerkennen insbesondere die Absicht, die betrieblichen Aufgaben und die damit verbundenen Vermögenswerte der EUTELSAT einer nach nationalem Recht zu gründenden Aktiengesellschaft zu übertragen, die unter Berücksichtigung der anerkannten kommerziellen Grundsätze und der Vereinbarung, auf einer soliden wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage tätig werden soll,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen:
- a) bezeichnet der Ausdruck "Übereinkommen" das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" in der geänderten Fassung, einschliesslich seiner Präambel und seiner Anhänge;
- b) bezeichnet der Ausdruck "Vorläufige Vereinbarung" die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "INTERIM-EUTELSAT";
- c) bezeichnet der Ausdruck "ECS-Vereinbarung" die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);
- d) bezeichnet der Ausdruck "Vertragspartei" einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder vorläufig angewendet wird;
- e) bezeichnet der Ausdruck "Generaldirektor der EUTELSAT" den Leiter des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT;
- f) bezeichnet der Ausdruck "geschäftsführender Sekretär der EUTELSAT" den Leiter des Sekretariats der EUTELSAT;
- g) bezeichnet der Ausdruck "die Gesellschaft Eutelsat S.A." eine nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründete Gesellschaft; diese hat ihren Sitz zunächst in Frankreich;
- h) bezeichnet der Ausdruck "Weltraumsegment" eine Gruppe von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungseinrichtungen und übrigen zugehörigen Ausrüstungsgegenstände;
- i) bezeichnet der Ausdruck "Fernmeldesatellitensystem" die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Bodenstationen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;
- j) bezeichnet der Ausdruck "Fernmeldeverkehr" jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
- k) bezeichnet der Ausdruck "fundamentale Grundsätze" die in Art. III Bst. a des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze;
- l) bezeichnet der Ausdruck "Vereinbarung" die Vereinbarung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A., welche die Beziehung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A. und deren Pflichten definiert und insbesondere den Rahmen schafft, der es der EUTELSAT ermöglicht, die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat S.A. zu kontrollieren und zu gewährleisten.
Art. II
Gründung der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A.
- a) Mit diesem Übereinkommen gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, im Folgenden als "EUTELSAT" bezeichnet.
- b)
- i) Die Gründung der Gesellschaft Eutelsat S.A. erfolgt zu dem Zweck, ein Satellitensystem zu betreiben und Satellitendienste anzubieten; zu diesem Zweck werden der Gesellschaft Eutelsat S.A. die Vermögenswerte und die betrieblichen Aufgaben der EUTELSAT übertragen;
- ii) die Gesellschaft Eutelsat S.A. wird durch ihre Gründungsurkunden und die Gesetze des Landes, in dem sie gegründet wird, bestimmt;
- iii) jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Sitz der Gesellschaft Eutelsat S.A. errichtet wird und in deren Hoheitsgebiet sich Vermögenswerte befinden und/oder genutzt werden, ergreift die zur Erleichterung der Gründung und des Betriebs der Gesellschaft Eutelsat S.A. erforderlichen Massnahmen im Einklang mit den zwischen der Vertragspartei und der Gesellschaft Eutelsat S.A. zu treffenden Vereinbarungen.
- c) Die Beziehung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A. wird in der Vereinbarung geregelt.
- d) Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs A des Übereinkommens sollen die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A. gewährleisten.
Art. III
Zweck der EUTELSAT
- a) Hauptzweck der EUTELSAT ist es, die Wahrung der in diesem Artikel dargelegten fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat S.A. zu gewährleisten, namentlich:
- i) Verpflichtungen des Service public/Grundversorgungsdienstes: Solche Verpflichtungen gelten für das Weltraumsegment und für dessen Nutzung zur Bereitstellung von Diensten in Verbindung mit dem öffentlichen Fernsprechnetz; die Bereitstellung audiovisueller und zukünftiger Dienste erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Regelungen und internationalen Übereinkünften, insbesondere mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, unter Berücksichtigung der für das Konzept des Grundversorgungsdienstes und die Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen;
- ii) Europaweite Ausleuchtzone des Satellitensystems: Die Gesellschaft Eutelsat S.A. bemüht sich im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen, durch die europaweite Ausleuchtzone des Satellitensystems ihre Dienste in allen Regionen der Mitgliedstaaten, in denen Bedarf an Kommunikationsdiensten besteht, bereitzustellen;
- iii) Nichtdiskriminierung: Die Bereitstellung der Dienste erfolgt auf gerechter Basis im Rahmen der kommerziellen Flexibilität und unter Einhaltung der geltenden Gesetze;
- iv) Lauterer Wettbewerb: Die Gesellschaft Eutelsat S.A. beachtet alle geltenden Gesetze und Vorschriften zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs.
- b) Die EUTELSAT hat ferner das Ziel, die Kontinuität der Rechte und Pflichten aus internationalem Recht zu gewährleisten, insbesondere der aufgrund der Vollzugsordnung für den Funkdienst bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Frequenzen für den Betrieb des der Gesellschaft Eutelsat S.A. übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments.
Art. IV
Rechtspersönlichkeit
- a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
- b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich:
- i) Verträge schliessen;
- ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen;
- iii) Prozesspartei sein;
- iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schliessen.
Art. V
Kosten
- a) Die EUTELSAT und die Gesellschaft Eutelsat S.A. treffen Vereinbarungen über die Deckung von Kosten und Ausgaben der EUTELSAT im Einklang mit der Vereinbarung.
- b) Die Kosten für die Errichtung und die Führung des Sekretariats, darunter unter anderem Kosten für die Miete und den Unterhalt des Geschäftsgebäudes, Gehälter und Bezüge des Personals, die Kosten für die Organisation und Durchführung der Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, die Kosten für Beratungen zwischen der EUTELSAT, den Vertragsparteien und anderen Organisationen sowie die Kosten für Massnahmen, welche die EUTELSAT nach Art. III trifft, um die Wahrung der fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat S.A. sicherzustellen, werden nach Art. V Bst. a bis zu den in der Vereinbarung festgelegten Obergrenzen von der Gesellschaft Eutelsat S.A. getragen.
Art. VI
Struktur der EUTELSAT
- a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:
- i) die Versammlung der Vertragsparteien;
- ii) das Sekretariat unter der Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.
- b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.
Art. VII
Versammlung der Vertragsparteien - Zusammensetzung und Tagungen
- a) Die Versammlung der Vertragsparteien setzt sich aus allen Vertragsparteien zusammen.
- b) Eine Vertragspartei kann sich an einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, doch darf keine Vertragspartei mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.
- c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschliesst, dass die nächste ordentliche Tagung in einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.
- d) Auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag der Gesellschaft Eutelsat S.A. kann die Versammlung der Vertragsparteien auch ausserordentliche Tagungen abhalten. Ein Antrag auf eine ausserordentliche Tagung muss begründet werden.
- e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien.
Art. VIII
Versammlung der Vertragsparteien - Verfahren
- a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
- b) Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Art. VII Bst. b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.
- c) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.
- d) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind, sofern mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend ist.
- e) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere Folgendes regelt:
- i) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Büros;
- ii) die Einberufung der Tagungen;
- iii) die Vertretung und Akkreditierung;
- iv) die Abstimmungsverfahren.
Art. IX
Versammlung der Vertragsparteien - Aufgaben
Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
- a) sie begutachtet und überprüft diejenigen Tätigkeiten der Gesellschaft Eutelsat S.A., welche die fundamentalen Grundsätze betreffen. Die Gesellschaft Eutelsat S.A. kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen vorlegen, die von der Versammlung der Vertragsparteien berücksichtigt werden;
- b) sie stellt im Einklang mit der Vereinbarung sicher, dass die Gesellschaft Eutelsat S.A. die fundamentalen Grundsätze einhält;
- c) sie entscheidet über die Vereinbarung betreffende Änderungsvorschläge, die jedoch der Zustimmung der Vertragsparteien bedürfen;
- d) sie fasst die geeigneten Beschlüsse zur Wahrung der Kontinuität der Rechte und Pflichten aus internationalem Recht, insbesondere der aufgrund der Vollzugsordnung für den Funkdienst bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Frequenzen für den Betrieb des der Gesellschaft Eutelsat S.A. übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments;
- e) sie entscheidet Fragen über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten, gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen, und sie handelt insbesondere das in Art. XII Bst. c des Übereinkommens genannte Sitzabkommen aus;
- f) sie beschliesst über jeden Vorschlag, das Übereinkommen gemäss Art. XIV Bst. c ausser Kraft zu setzen;
- g) sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden;
- h) sie fasst nach Art. XIII des Übereinkommens Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT;
- i) sie beschliesst über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach Art. XIV, und sie unterbreitet der Gesellschaft Eutelsat S.A. jeden Änderungsvorschlag, der Auswirkungen auf deren Geschäftstätigkeit haben könnte;
- j) sie beschliesst über jedes Beitrittsgesuch, das nach Art. XVIII Bst. e des Übereinkommens vorgelegt wird;
- k) sie beschliesst nach Art. X des Übereinkommens über die Ernennung und Absetzung des geschäftsführenden Sekretärs und legt auf Empfehlung des geschäftsführenden Sekretärs die Zahl und den Status sowie die Anstellungsbedingungen des gesamten Sekretariatspersonals fest, wobei sie die Vereinbarung gebührend berücksichtigt;
- l) sie bestimmt einen leitenden Bediensteten des Sekretariats, der als geschäftsführender Sekretär ad interim den geschäftsführenden Sekretär vertritt, wenn dieser abwesend ist oder seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder wenn die Stelle vakant ist;
- m) sie verabschiedet einen Haushalt über ein oder zwei Jahre;
- n) sie genehmigt die Verlegung der Gesellschaft Eutelsat S.A. an einen anderen Ort im Einklang mit der Vereinbarung.
Art. X
Sekretariat
- a) Das Sekretariat wird von dem von der Versammlung der Vertragsparteien ernannten geschäftsführenden Sekretär geleitet.
- b) Die Amtszeit des geschäftsführenden Sekretärs beträgt vier Jahre, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst.
- c) Die Versammlung der Vertragsparteien kann den geschäftsführenden Sekretär aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen.
- d) Der geschäftsführende Sekretär vertritt die EUTELSAT nach aussen. Er untersteht der Weisung der Versammlung der Vertragsparteien und ist ihr für die Wahrnehmung aller Aufgaben des Sekretariats unmittelbar verantwortlich.
- e) Der geschäftsführende Sekretär ist vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung nach Art. IX Bst. k befugt, das gesamte Sekretariatspersonal zu ernennen.
- f) Ist das Amt des geschäftsführenden Sekretärs nicht besetzt oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der von der Versammlung der Vertragsparteien ordnungsgemäss bestimmte geschäftsführende Sekretär ad interim ermächtigt, die Befugnisse des geschäftsführenden Sekretärs im Rahmen des Übereinkommens auszuüben.
- g) Der geschäftsführende Sekretär und das Sekretariatspersonal haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.
Art. XI
Rechte und Pflichten
- a) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen so wahr, dass die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll eingehalten und gefördert werden.
- b) Alle Vertragsparteien können an allen Konferenzen und Tagungen teilnehmen, an denen sie nach dem Übereinkommen vertreten sein dürfen, ebenso an jeder sonstigen Tagung, die gemäss den von der EUTELSAT dafür getroffenen Regelungen von ihr einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, und zwar unabhängig vom Ort, wo diese Tagungen durchgeführt werden.
- c) Vor jeder Konferenz oder Tagung, die ausserhalb des Sitzstaates der EUTELSAT stattfindet, sorgt der geschäftsführende Sekretär dafür, dass die mit der gastgebenden Vertragspartei für eine Konferenz oder Tagung getroffenen Regelungen eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
Art. XII
Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT
- a) Sitz der EUTELSAT ist Frankreich.
- b) Im Rahmen der nach dem Übereinkommen zulässigen Tätigkeiten sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen befreit.
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