Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT"
Abgeschlossen in Paris am 14. Mai 1982
Zustimmung des Landtags: 9. Dezember 1986
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Februar 1987
Präambel
Die Unterzeichner dieser Betriebsvereinbarung,
in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" in dem Übereinkommen verpflichtet haben, einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der die Betriebsvereinbarung unterzeichnet, oder sie selbst zu unterzeichnen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
- a) In der Betriebsvereinbarung:
- i) bezeichnet der Ausdruck "Übereinkommen" das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT";
- ii) bezeichnet die Abkürzung "ECU" die europäische Rechnungseinheit, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften durch die Verordnung Nr. 3180/78 am 18. Dezember 1978 geschaffen hat und wie er sie allenfalls ändert oder neu bestimmt.
- b) Die Begriffsbestimmungen in Art. I des Übereinkommens gelten auch für die Betriebsvereinbarung.
Art. 2
Rechte und Pflichten der Unterzeichner
- a) Jeder Unterzeichner erwirbt die in dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkünfte auferlegten Pflichten zu erfüllen.
- b) Die Unterzeichner bemühen sich, in den von ihnen ausgehandelten Verkehrsvereinbarungen vorzusehen, dass ein angemessener Anteil ihres Verkehrs über das EUTELSAT-Weltraumsegment geleitet wird.
Art. 3
Übertragung von Rechten und Pflichten
Am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich des Anhangs A der Betriebsvereinbarung:
- i) gehen alle Vermögenswerte, einschliesslich der Eigentumsrechte, der vertraglichen Rechte, der Rechte am Weltraumsegment sowie aller sonstigen Rechte, die aufgrund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung erworben wurden, auf die EUTELSAT über und werden ihr Eigenturn;
- ii) werden alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die von der INTERIM-EUTELSAT oder in ihrem Namen bei der Anwendung der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung übernommen wurden und die am genannten Tag bestehen oder sich aus vor diesem Tag liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der EUTELSAT;
- iii) entspricht die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der EUTELSAT dem Betrag, der sich dadurch ergibt, dass sein Investitionsanteil, als Prozentsatz ausgedrückt, auf die nach Anhang A Abs. 3 Bst. b der Betriebsvereinbarung durchgeführte Bewertung der EUTELSAT-Vermögenswerte angewendet wird.
Art. 4
Kapitalbeiträge
- a) Im Verhältnis seines Investitionsanteils, als Prozentsatz ausgedrückt, leistet jeder Unterzeichner Beiträge zur Deckung des Kapitalbedarfs der EUTELSAT und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, wie sie vom Unterzeichnerrat nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
- b) Der Kapitalbedarf umfasst:
- i) alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Erwerb, den Bau und die Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments für den Erwerb vertraglicher Rechte durch Miete sowie für sonstige Vermögenswerte der EUTELSAT;
- ii) die Aufwendungen, die zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der EUTELSAT erforderlich sind und welche die Organisation nicht aus ihren Einnahmen nach Art. 9 finanzieren kann;
- iii) die Mittel, welche die EUTELSAT zur Leistung von Erstattungen nach Art. XXIV des Übereinkommens und Art. 19 Bst. b der Betriebsvereinbarung benötigt.
- c) Der Unterzeichnerrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Artikel zu leisten sind. Zu jedem Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen dazugeschlagen, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
- d) Muss eine Erweiterung des EUTELSAT-Weltraumsegments vorgesehen werden, damit Kapazität für andere als die durch Art. III Bst. a und b des Übereinkommens erfassten Dienste bereitgestellt werden kann, so ergreift der Unterzeichnerrat alle angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterzeichner, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Erweiterung interessiert sind, sie nicht vor der Inbetriebnahme der Dienste zu finanzieren haben. Die interessierten Unterzeichner müssen sich nach besten Kräften bemühen, eine entsprechende Erhöhung ihrer Investitionsanteile anzunehmen.
Art. 5
Kapitalhöchstgrenze
Für die Summe aus den aufgelaufenen Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach Art. 4 und den ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT, abzüglich des gesamten an die Unterzeichner zurückgezahlten Kapitals, besteht eine Höchstgrenze (als "Kapitalhöchstgrenze" bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze wird auf 400 Millionen ECU festgesetzt. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und fasst Beschlüsse über solche Anpassungen nach Art. XI Bst. g des Übereinkommens.
Art. 6
Investitionsanteile
- a) Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden aufgrund der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments festgelegt. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Invesitionsanteil, der seinem prozentualen Anteil an der gesamten Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
- b) Für Bst. a wird die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner festgestellt, indem die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die EUTELSAT zahlen muss, durch die Zahl der Tage geteilt werden, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der lnvestitionsanteile nach Bst. d oder nach Bst. e Ziff. i vorausgehen. Beträgt jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
- c) Vor der Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung nach den Bst. a, b und d wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach Anhang B festgelegt.
- d) Die erste Festlegung von Investitionsanteilen aufgrund der Benutzung erfolgt:
- i) frühestens vier Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird;
- ii) nach Ablauf der unter Ziff. i genannten vier Jahre, sofern und sobald:
- A) zehn Unterzeichner sechs Monate lang Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment hatten, sei es über ihre eigenen Bodenstationen, sei es über die Bodenstationen anderer Unterzeichner, und
- B. die Einkünfte der EUTELSAT aus der Benutzung durch die Unterzeichner während eines Sechsmonatszeitraums höher lagen als die Einkünfte, die zu erzielen gewesen wären, wenn die Unterzeichner während derselben Zeit eine Weltraumsegmentkapazität benutzt hätten, die erforderlich ist, um 5 000 Telefonsprechkreise mit Digitalsprachinterpolation einzurichten;
- iii) sieben Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird, wenn die unter Ziff. ii vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
- e) Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung ab folgenden Zeitpunkten neu festgelegt:
- i) dem 1. März jedes Jahres. Doch findet die für den 1. März vorgesehene Neufestlegung nicht statt, wenn die Summe der von den Unterzeichnern für ihre Benutzung während des diesem Tag vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlenden Benutzungsgebühren um mehr als 20 % unter der Summe derjenigen Benutzungsgebühren liegt, die die Unterzeichner für ihre Benutzung während des achtzehn Monate vor diesem Tag beginnenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlen hatten;
- ii) dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für einen neuen Unterzeichner;
- iii) dem Tag, an dem der Austritt eines Unterzeichners wirksam wird.
- f) Wird ein Investitionsanteil nach Bst. e Ziff. ii oder iii oder nach Bst. g festgelegt, so werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angepasst, das vor der Anpassung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach Bst. g festgelegten Investitionsanteile von 0.05 % nicht erhöht.
- g) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0.05 % des Gesamtbetrags der Investitionsanteile.
- h) Auf Antrag eines Unterzeichners weist ihm der Unterzeichnerrat einen Investitionsanteil zu, der niedriger ist als sein nach den Bst. a bis f festgelegter Anteil, sofern diese Verringerung durch eine von den anderen Unterzeichnern freiwillig angenommene Erhöhung ihrer Investitionsanteile ausgeglichen wird. Der Unterzeichnerrat beschliesst Verfahren für die Anwendung dieses Buchstabens und damit der Betrag, der der Verringerung von Investitionsanteilen entspricht, gerecht auf die Unterzeichner verteilt wird, die zur Erhöhung ihrer Investitionsanteile bereit sind.
- i) Der Generaldirektor notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und den Tag, an dem eine solche Festlegung wirksam wird.
Art. 7
Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
- a) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anhang A ein finanzieller Ausgleich geführt.
- b) Bei jeder neuen Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern aufgrund einer nach Bst. c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung ein allfälliger Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird.
- c) Die unter Bst. b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:
- i) Von den Beschaffungskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller Investitionen oder Sachausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus:
- A) den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Abschreibungen und
- B) den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der EUTELSAT;
- ii) das Ergebnis wird bereinigt, indem der Fehlbetrag bzw. der Überschuss der Zahlungen, welche die EUTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bis zum Tag des Wirksamwerdens der Bewertung geleistet hat, hinzugezählt bzw. abgezogen wird, wobei die gesamten zu zahlenden Entschädigungen gegenübergestellt werden, wie sie sich aufgrund der Entschädigungssätze ergeben, die während der Zeiträume galten, in denen die einschlägigen, vom Unterzeichnerrat festgelegten Entschädigungssätze anzuwenden waren.
Zur Bestimmung des Gesamtbetrags des Fehlbetrags bzw. Überschusses wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziff. i genannten Vermögensbestandteile bezogen.
- d) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat nach Art. 4 Bst. c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
Art. 8
Benutzungsgebühren
- a) Der Unterzeichnerrat legt für jede Benutzungsart des EUTELSAT-Weltraumsegments die Bemessungseinheit fest und bestimmt für jede Benutzungsart die Gebührensätze.
Diese Gebühren sollen der EUTELSAT Einnahmen bringen, die ausreichen, die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, den vom Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds zu bilden sowie den Unterzeichnern das von ihnen investierte Kapital zurückzuzahlen und die Entschädigung für die Nutzung des Kapitals zu leisten. Die für eine bestimmte Benutzungskategorie des EUTELSAT-Weltraumsegments geltenden Gebühren sollen alle Arten von Ausgaben für diese Benutzungskategorie decken.
- b) Die Benutzungsgebühren sind nach vom Unterzeichnerrat angenommenen Regelungen zu zahlen.
- c) Der Unterzeichnerrat ergreift alle geeigneten Massnahmen, wenn ein Unterzeichner mit der Zahlung der Benutzungsgebühren um mehr als drei Monate im Verzug ist, wobei er Art. XVIII Bst. b des Übereinkommens berücksichtigt.
- d) Zu den Benutzungsgebühren, die an dem vom Unterzeichnerrat bestimmten Zahlungstermin nicht gezahlt sind, werden Zinsen dazugeschlagen, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
Art. 9
Einnahmen
- a) Die EUTELSAT verwendet ihre Einnahmen, soweit deren Höhe dies erlaubt, nach folgender Rangordnung:
- i) um die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu decken;
- ii) um den Betriebsmittelfonds zu bilden, den der Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;
- iii) um den Unterzeichnern, entsprechend ihren Investitionsanteilen, Kapitalrückzahlungen zu leisten, wobei diese den vom Unterzeichnerrat festgelegten Abschreibungsrückstellungen entsprechen, sowie sie in den Büchern der EUTELSAT ausgewiesen sind;
- iv) um einem aus der EUTELSAT ausgetretenen Unterzeichner die Beträge zu zahlen, die ihm nach Art. 21 gegebenenfalls zustehen;
- v) um den Unterzeichnern, entsprechend ihren Investitionsanteilen, den verfügbaren Saldo als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, einschliesslich der nichtbezahlten Entschädigung für vorangegangene Jahre und die darauf entfallenden Zinsen, auszuzahlen.
- b) Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner berücksichtigt der Unterzeichnerrat das Risiko, das mit der Investition von Kapital in die EUTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz so fest, dass er möglichst nahe beim Zinssatz des Geldmarktes liegt.
- c) Reichen die Einnahmen der EUTELSAT nicht aus, die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, so kann der Unterzeichnerrat beschliessen, den Fehlbetrag dadurch auszugleichen, dass der Betriebsmittelfonds der EUTELSAT verwendet wird, dass Vereinbarungen getroffen werden, die Kontenüberziehungen zulassen, dass Kredite aufgenommen oder die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionanteil ersucht oder gleichzeitig mehrere dieser Massnahmen ergriffen werden.
Art. 10
Kontenausgleich
- a) Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT, der sich aus den nach den Art. 4, 7, 8 und 9 getätigten Geldgeschäften ergibt, ist so durchzuführen, dass sowohl die Beträge, welche die Unterzeichner und die EUTELSAT einander überweisen, als auch die Beträge, die der EUTELSAT über den vom Unterzeichnerrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten werden.
- b) Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT aufgrund der Betriebsvereinbarung werden in einer beliebigen frei konvertierbaren Währung geleistet.
Art. 11
Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme
- a) Die EUTELSAT kann auf einen entsprechenden Beschluss des Unterzeichnerrats hin Vereinbarungen für Kontenüberziehungen treffen, um einer Liquiditätsknappheit zu begegnen, bis ausreichende Einnahmen oder bis Kapitalbeiträge eingehen.
- b) Ungeachtet des Art. 4 kann die EUTELSAT auf einen entsprechenden Beschluss des Unterzeichnerrats hin Kredite aufnehmen, um eine von ihr nach Art. III des Übereinkommens ausgeübte Tätigkeit zu finanzieren oder um eine von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten als vertragliche Kapitalverpflichtungen im Sinne des Art. 5.
Art. 12
Ausgeschlossene Kosten
Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht:
- i) Steuern, die ein Unterzeichner für die von der EUTELSAT aufgrund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung erhaltenen Beträge zu zahlen hätte;
- ii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Unterzeichnerrats oder an anderen EUTELSAT-Tagungen entstehen.
Art. 13
Buchprüfung
Die Bücher der EUTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Unterzeichnerrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der EUTELSAT.
Art. 14
Andere internationale Organisationen
Die EUTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und ausserdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des EUTELSAT-Weltraumsegments und der Bodenstationen ausgearbeitet werden, die Empfehlungen und anwendbaren Verfahren der Organe der Internationalen Fernmeldeunion gebührend berücksichtigen. Die EUTELSAT berücksichtigt ebenfalls die einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT).
Art. 15
Zulassung von Bodenstationen
- a) Anträge auf Zulassung von Bodenstationen, gleichviel ob es sich um Sendestationen, Empfangsstationen oder gemischte Sende- und Empfangsstationen handelt, für den Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment können der EUTELSAT nur von dem Unterzeichner vorgelegt werden, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Bodenstation liegt oder liegen wird, oder von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb, wenn die Bodenstation in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht.
- b) Hat der Unterzeichnerrat die technischen Normen und Verfahren für die Zulassung von Bodenstationen, wie sie in Art. XII Bst. b Ziff. vi des Übereinkommens vorgesehen sind, nicht aufgestellt, so hindert dies ihn nicht daran, einen Antrag auf Zulassung einer Bodenstation zu prüfen oder ihm stattzugeben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.