Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT"

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 1986-12-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Paris am 14. Mai 1982

Zustimmung des Landtags: 9. Dezember 1986

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Februar 1987

Präambel

Die Unterzeichner dieser Betriebsvereinbarung,

in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" in dem Übereinkommen verpflichtet haben, einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der die Betriebsvereinbarung unterzeichnet, oder sie selbst zu unterzeichnen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Art. 2

Rechte und Pflichten der Unterzeichner

Art. 3

Übertragung von Rechten und Pflichten

Am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich des Anhangs A der Betriebsvereinbarung:

Art. 4

Kapitalbeiträge

Art. 5

Kapitalhöchstgrenze

Für die Summe aus den aufgelaufenen Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach Art. 4 und den ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT, abzüglich des gesamten an die Unterzeichner zurückgezahlten Kapitals, besteht eine Höchstgrenze (als "Kapitalhöchstgrenze" bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze wird auf 400 Millionen ECU festgesetzt. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und fasst Beschlüsse über solche Anpassungen nach Art. XI Bst. g des Übereinkommens.

Art. 6

Investitionsanteile

Art. 7

Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern

Zur Bestimmung des Gesamtbetrags des Fehlbetrags bzw. Überschusses wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziff. i genannten Vermögensbestandteile bezogen.

Art. 8

Benutzungsgebühren

Diese Gebühren sollen der EUTELSAT Einnahmen bringen, die ausreichen, die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, den vom Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds zu bilden sowie den Unterzeichnern das von ihnen investierte Kapital zurückzuzahlen und die Entschädigung für die Nutzung des Kapitals zu leisten. Die für eine bestimmte Benutzungskategorie des EUTELSAT-Weltraumsegments geltenden Gebühren sollen alle Arten von Ausgaben für diese Benutzungskategorie decken.

Art. 9

Einnahmen

Art. 10

Kontenausgleich

Art. 11

Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme

Art. 12

Ausgeschlossene Kosten

Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht:

Art. 13

Buchprüfung

Die Bücher der EUTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Unterzeichnerrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der EUTELSAT.

Art. 14

Andere internationale Organisationen

Die EUTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und ausserdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des EUTELSAT-Weltraumsegments und der Bodenstationen ausgearbeitet werden, die Empfehlungen und anwendbaren Verfahren der Organe der Internationalen Fernmeldeunion gebührend berücksichtigen. Die EUTELSAT berücksichtigt ebenfalls die einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT).

Art. 15

Zulassung von Bodenstationen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.