Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 7. April 1987

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-06-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen[^3]

Art. 1[^4]

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Sozialhilfegesetzes insbesondere das Nähere über:

Art. 1a[^5]

Personenbezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Ia. Arten der Sozialhilfe[^6]

Art. 1b[^7]

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Massnahmen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums. Das soziale Existenzminimum soll in einem angemessenen Verhältnis zum allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung stehen und die individuellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen berücksichtigen.

Art. 2

Beschaffung von Unterkunft

Die Hilfe zur Beschaffung von Unterkunft umfasst insbesondere:

Art. 3

Vermittlung von Arbeit

Die Vermittlung von Arbeit umfasst insbesondere:

Art. 4

Krankenhilfe und vorbeugende Gesundheitshilfe

Die Krankenhilfe und die vorbeugende Gesundheitshilfe umfassen insbesondere:

Art. 5

Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen

Die Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung.

Art. 6

Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen

Die Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen umfasst insbesondere:

Art. 7

Familienhilfe

Die Familienhilfe umfasst als Hilfen für vollständige und unvollständige Familien insbesondere Hilfsdienste für die Familie, wie Beistellung einer Familienhelferin oder Haushaltshilfe.

Art. 8

Psychisch und sozial Gefährdete, Invalide, Suchtgefährdete und Suchtkranke

Die Hilfe für psychisch und sozial Gefährdete, für Invalide, Alkoholgefährdete, Alkoholkranke und andere Suchtgefährdete und Suchtkranke umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Unterbringung in geeigneten Anstalten, Heimen und Wohngemeinschaften.

Art. 9

Hilfe für Straffällige

Die Hilfe für Straffällige umfasst Hilfen während der Untersuchungshaft, des Strafvollzuges und der Resozialisierung, insbesondere:

Art. 10

Übernahme der Bestattungskosten

Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen, landesüblichen Begräbnisses einschliesslich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.

II. Formen der Sozialhilfe

Art. 11

Persönliche Hilfe

1) Persönliche Hilfe in Form von Beratung darf dem Hilfsbedürftigen nicht aufgezwungen werden. Der Hilfsbedürftige ist in der Wahl der sozialen Dienste frei. Die Beratung ergibt sich aus dem Anliegen des Hilfsbedürftigen.

2) Die Art der persönlichen Hilfe in Form von Betreuung ergibt sich aus der von der betreuenden Stelle vorgenommenen Einschätzung des körperlichen und geistigen Zustandes des Hilfsbedürftigen und aus dessen Verhalten und Umfeld.

3) Persönliche Hilfe in Form von Betreuung kann durch Empfehlungen und Weisungen gemäss Art. 10 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes erfolgen. Wirtschaftliche Hilfe[^8]

Art. 12

a) Grundsatz[^9]

1) In der Regel sind wiederkehrende Geldleistungen zu gewähren. Einmalige Geldleistungen sind zu gewähren, wenn dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Hilfsbedürftigen hergestellt und gesichert werden kann.

2) Geldleistungen, zu deren Rückerstattung sich der Hilfsbedürftige verpflichtet, dürfen nur gewährt werden:

3) Aufgehoben[^10]

Art. 12a[^11]

b) Anspruch und Zusammensetzung

1) Anspruch auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hat, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht.

2) Das soziale Existenzminimum berechnet sich aus:

3) Arbeitslose haben nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn sie dem Amt für Soziale Dienste den Nachweis erbringen über:

4) Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe entsteht frühestens mit Beginn jenes Monats, in dem diese schriftlich beantragt wurde.

5) Personen, deren Einkommen gerichtlich gepfändet wurde, haben auch bei Unterschreitung des sozialen Existenzminimums keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Art. 13[^12]

Fürsorgerische Unterbringung

Eine fürsorgerische Unterbringung soll nur beantragt werden, wenn notwendige betreuerische Massnahmen nicht möglich sind, erfolglos geblieben sind oder verweigert werden.

Art. 14[^13]

Aufgehoben

Art. 14a[^14]

Aufgehoben

Art. 15

Auszahlung der Sozialhilfe[^15]

1) Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt in der Regel direkt an den Berechtigten durch das Amt für Soziale Dienste. Der Auszahlungsmodus wird im Einzelfall festgelegt. Mit den Gemeinden wird im Rahmen des Lastenausgleiches abgerechnet.[^16]

2) Aufgehoben[^17]

Art. 16[^18]

Besondere Auszahlungsformen

1) Zuwendungen der Sozialhilfe können in begründeten Fällen, insbesondere bei Zweifel an der zweckmässigen Verwendung der Sozialhilfe, ausgerichtet werden in Form von:

2) Die Kosten für stationäre Aufenthalte werden in der Regel direkt der betreffenden Einrichtung ausgerichtet.

3) Die Kosten der medizinischen Grundversorgung können direkt der Krankenkasse vergütet werden.[^19]

IIa. Auskunfts- und Meldepflichten, Überprüfung und Berichterstattung[^20]

Art. 17[^21]

Auskunfts- und Meldepflichten

1) Die Auskunftspflicht der Antragsteller sowie der mitunterstützten Personen nach Art. 18b des Sozialhilfegesetzes erstreckt sich auf sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Änderungen der Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

2) Unterlagen sind auf Verlangen des Amtes für Soziale Dienste im Original vorzulegen, sofern dies zur Klärung der für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.

Art. 18

Überprüfung; Berichterstattung[^22]

1) Das Amt für Soziale Dienste überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle. Für jeden Unterstützungsfall wird ein individuelles Konto geführt.[^23]

1a) Zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfsbedürftigen fordert das Amt für Soziale Dienste von der jeweils zuständigen Behörde die letzte geprüfte Steuererklärung sowie allfällige Grundbuchauszüge des Antragstellers an.[^24]

2) Das Amt für Soziale Dienste stellt der Regierung periodisch oder auf deren Verlangen die zweckmässigen Informationen über die Entwicklungen im Bereich der Sozialhilfe zur Verfügung.[^25]

III. Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe[^26]

Art. 19

Grundsätze

1) Die Hilfe soll nicht in schematischer Weise nach einem festen Tarif bemessen, sondern an die örtlichen und individuellen Verhältnisse angepasst werden. Dabei ist besonders Rücksicht zu nehmen auf die Situation des Hilfsbedürftigen, die Grösse und Gliederung der Familie, die Einkommensverhältnisse und Einkommensmöglichkeiten sowie die voraussichtliche Dauer der Bedürftigkeit.

2) Alleinerziehende sollen solange nicht verpflichtet werden, einem Verdienst nachzugehen, als sie sich der Kindererziehung widmen und die Kinder ihrer Obhut und Aufsicht bedürfen.

3) Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, dürfen nicht besser gestellt werden als Eheleute oder eingetragene Partner.[^27] Richtsätze und Pauschalen für die materielle Grundsicherung[^28]

Art. 20[^29]

a) Grundsatz

Die materielle Grundsicherung setzt sich zusammen aus:

Art. 20a[^30]

b) Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der Deckung folgender Aufwendungen:

2) Zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt werden folgende Pauschalbeträge nach Personenzahl in einem gemeinsam geführten Haushalt ausgerichtet:[^32]

Art. 20b[^33]

c) Wohnkosten

1) Bei der Berechnung der Wohnkosten werden der Wohnungsmietzins oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins ohne Amortisation sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten oder die absolut notwendigen Reparaturkosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind und im ortsüblichen Rahmen liegen.

2) Bei überhöhten Wohnkosten, welche die zweckmässige Verwendung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gefährden, kann der Umzug in eine günstigere Wohnung angeordnet werden.

Art. 20c[^34]

d) Medizinische Grundversorgung

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) sowie die Selbstbehalte werden vergütet.

Art. 20d[^35]

e) Sozialversicherungsbeiträge

Die Mindestversicherungsbeiträge der AHV-IV-FAK werden vergütet.

Art. 20e[^36]

Richtsätze und Pauschalen für Zulagen für berufsbedingte Mehrkosten, Erwerbs- und Integrationszulagen

1) Zur Förderung und Erhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Integration können gewährt werden:

2) An die Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeuges wird ein Betrag bis maximal 100 Franken pro Monat angerechnet, sofern der Arbeitsplatz nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (Zulage für berufsbedingte Mehrkosten).

3) Übt eine unterstützte Person eine Vollzeitbeschäftigung aus und erreicht sie das soziale Existenzminimum nicht, kann ein Betrag von 400 Franken pro Monat gewährt werden (Erwerbszulage). Dieser Betrag wird bei Teilzeitbeschäftigten anteilsmässig ausgerichtet.[^37]

4) Nicht vollzeitbeschäftigten Personen, die sich aktiv um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen oder gemeinnützige Arbeit erbringen, kann ein Betrag von bis zu 300 Franken pro Monat gewährt werden (Integrationszulage). Das Ausmass der Tätigkeit ist bei der Festlegung der Höhe der Zulage angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Richtlinien des Amtes für Soziale Dienste.

5) Aufgehoben[^38]

6) Die Beträge der Erwerbs- und Integrationszulage können kumuliert werden. Sie dürfen den Betrag von 700 Franken pro Haushalt und Monat nicht übersteigen.[^39]

7) Bei der Gewährung von kurzfristigen Nothilfen bis zu drei Monaten sind die Erwerbs- und Integrationszulagen nicht auszurichten.

8) Für Minderjährige wird keine Erwerbs- und Integrationszulage ausgerichtet.

Art. 21[^40]

Aufgehoben

Art. 22

Richtsätze und Pauschalen für Sonderfälle[^41]

1) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:[^42]

1a) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:[^45]

1b) Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im gleichen Haushalt leben, sind in der Berechnung des Haushaltseinkommens nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils des Aufwandes anzurechnen. Bei den sich in Ausbildung (z.B. Berufslehre) befindlichen Minderjährigen ist deren Einkommen zu einem Viertelanteil beim Haushaltseinkommen anzurechnen.[^46]

2) Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr gilt Folgendes:[^47]

3) Hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen, Heimen und therapeutischen Wohngemeinschaften, welche die Voraussetzungen für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe erfüllen, haben zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse Anspruch auf eine Pauschale von 255 bis zu maximal 510 Franken pro Monat. Die Höhe der Pauschale ist sowohl dem individuellen Bedarf als auch den internen Regelungen der jeweiligen Institution anzupassen.[^51]

Art. 23[^52]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.