Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 7. April 1987

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-06-12
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:2

I. Allgemeine Bestimmungen3

Art. 14

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Sozialhilfegesetzes insbesondere das Nähere über:

Art. 1a5

Personenbezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Ia. Arten der Sozialhilfe6

Art. 1b7

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Massnahmen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums. Das soziale Existenzminimum soll in einem angemessenen Verhältnis zum allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung stehen und die individuellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen berücksichtigen.

Art. 2

Beschaffung von Unterkunft

Die Hilfe zur Beschaffung von Unterkunft umfasst insbesondere:

Art. 3

Vermittlung von Arbeit

Die Vermittlung von Arbeit umfasst insbesondere:

Art. 4

Krankenhilfe und vorbeugende Gesundheitshilfe

Die Krankenhilfe und die vorbeugende Gesundheitshilfe umfassen insbesondere:

Art. 5

Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen

Die Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung.

Art. 6

Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen

Die Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen umfasst insbesondere:

Art. 7

Familienhilfe

Die Familienhilfe umfasst als Hilfen für vollständige und unvollständige Familien insbesondere Hilfsdienste für die Familie, wie Beistellung einer Familienhelferin oder Haushaltshilfe.

Art. 8

Psychisch und sozial Gefährdete, Invalide, Suchtgefährdete und Suchtkranke

Die Hilfe für psychisch und sozial Gefährdete, für Invalide, Alkoholgefährdete, Alkoholkranke und andere Suchtgefährdete und Suchtkranke umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Unterbringung in geeigneten Anstalten, Heimen und Wohngemeinschaften.

Art. 9

Hilfe für Straffällige

Die Hilfe für Straffällige umfasst Hilfen während der Untersuchungshaft, des Strafvollzuges und der Resozialisierung, insbesondere:

Art. 10

Übernahme der Bestattungskosten

Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen, landesüblichen Begräbnisses einschliesslich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.

II. Formen der Sozialhilfe

Art. 11

Persönliche Hilfe

1) Persönliche Hilfe in Form von Beratung darf dem Hilfsbedürftigen nicht aufgezwungen werden. Der Hilfsbedürftige ist in der Wahl der sozialen Dienste frei. Die Beratung ergibt sich aus dem Anliegen des Hilfsbedürftigen.

2) Die Art der persönlichen Hilfe in Form von Betreuung ergibt sich aus der von der betreuenden Stelle vorgenommenen Einschätzung des körperlichen und geistigen Zustandes des Hilfsbedürftigen und aus dessen Verhalten und Umfeld.

3) Persönliche Hilfe in Form von Betreuung kann durch Empfehlungen und Weisungen gemäss Art. 10 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes erfolgen. Wirtschaftliche Hilfe8

Art. 12

a) Grundsatz9

1) In der Regel sind wiederkehrende Geldleistungen zu gewähren. Einmalige Geldleistungen sind zu gewähren, wenn dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Hilfsbedürftigen hergestellt und gesichert werden kann.

2) Geldleistungen, zu deren Rückerstattung sich der Hilfsbedürftige verpflichtet, dürfen nur gewährt werden:

3) Aufgehoben10

Art. 12a11

b) Anspruch und Zusammensetzung

1) Anspruch auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hat, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht.

2) Das soziale Existenzminimum berechnet sich aus:

3) Arbeitslose haben nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn sie dem Amt für Soziale Dienste den Nachweis erbringen über:

4) Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe entsteht frühestens mit Beginn jenes Monats, in dem diese schriftlich beantragt wurde.

5) Personen, deren Einkommen gerichtlich gepfändet wurde, haben auch bei Unterschreitung des sozialen Existenzminimums keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Art. 1312

Fürsorgerische Unterbringung

Eine fürsorgerische Unterbringung soll nur beantragt werden, wenn notwendige betreuerische Massnahmen nicht möglich sind, erfolglos geblieben sind oder verweigert werden.

Art. 1413

Aufgehoben

Art. 14a14

Aufgehoben

Art. 15

Auszahlung der Sozialhilfe15

1) Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt in der Regel direkt an den Berechtigten durch das Amt für Soziale Dienste. Der Auszahlungsmodus wird im Einzelfall festgelegt. Mit den Gemeinden wird im Rahmen des Lastenausgleiches abgerechnet.16

2) Aufgehoben17

Art. 1618

Besondere Auszahlungsformen

1) Zuwendungen der Sozialhilfe können in begründeten Fällen, insbesondere bei Zweifel an der zweckmässigen Verwendung der Sozialhilfe, ausgerichtet werden in Form von:

2) Die Kosten für stationäre Aufenthalte werden in der Regel direkt der betreffenden Einrichtung ausgerichtet.

3) Die Kosten der medizinischen Grundversorgung können direkt der Krankenkasse vergütet werden.19

IIa. Auskunfts- und Meldepflichten, Überprüfung und Berichterstattung20

Art. 1721

Auskunfts- und Meldepflichten

1) Die Auskunftspflicht der Antragsteller sowie der mitunterstützten Personen nach Art. 18b des Sozialhilfegesetzes erstreckt sich auf sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Änderungen der Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

2) Unterlagen sind auf Verlangen des Amtes für Soziale Dienste im Original vorzulegen, sofern dies zur Klärung der für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.

Art. 18

Überprüfung; Berichterstattung22

1) Das Amt für Soziale Dienste überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle. Für jeden Unterstützungsfall wird ein individuelles Konto geführt.23

1a) Zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfsbedürftigen fordert das Amt für Soziale Dienste von der jeweils zuständigen Behörde die letzte geprüfte Steuererklärung sowie allfällige Grundbuchauszüge des Antragstellers an.24

2) Das Amt für Soziale Dienste stellt der Regierung periodisch oder auf deren Verlangen die zweckmässigen Informationen über die Entwicklungen im Bereich der Sozialhilfe zur Verfügung.25

III. Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe26

Art. 19

Grundsätze

1) Die Hilfe soll nicht in schematischer Weise nach einem festen Tarif bemessen, sondern an die örtlichen und individuellen Verhältnisse angepasst werden. Dabei ist besonders Rücksicht zu nehmen auf die Situation des Hilfsbedürftigen, die Grösse und Gliederung der Familie, die Einkommensverhältnisse und Einkommensmöglichkeiten sowie die voraussichtliche Dauer der Bedürftigkeit.

2) Alleinerziehende sollen solange nicht verpflichtet werden, einem Verdienst nachzugehen, als sie sich der Kindererziehung widmen und die Kinder ihrer Obhut und Aufsicht bedürfen.

3) Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, dürfen nicht besser gestellt werden als Eheleute oder eingetragene Partner.27 Richtsätze und Pauschalen für die materielle Grundsicherung28

Art. 2029

a) Grundsatz

Die materielle Grundsicherung setzt sich zusammen aus:

Art. 20a30

b) Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der Deckung folgender Aufwendungen:

2) Zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt werden folgende Pauschalbeträge nach Personenzahl in einem gemeinsam geführten Haushalt ausgerichtet:32

Art. 20b33

c) Wohnkosten

1) Bei der Berechnung der Wohnkosten werden der Wohnungsmietzins oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins ohne Amortisation sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten oder die absolut notwendigen Reparaturkosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind und im ortsüblichen Rahmen liegen.

2) Bei überhöhten Wohnkosten, welche die zweckmässige Verwendung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gefährden, kann der Umzug in eine günstigere Wohnung angeordnet werden.

Art. 20c34

d) Medizinische Grundversorgung

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) sowie die Selbstbehalte werden vergütet.

Art. 20d35

e) Sozialversicherungsbeiträge

Die Mindestversicherungsbeiträge der AHV-IV-FAK werden vergütet.

Art. 20e36

Richtsätze und Pauschalen für Zulagen für berufsbedingte Mehrkosten, Erwerbs- und Integrationszulagen

1) Zur Förderung und Erhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Integration können gewährt werden:

2) An die Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeuges wird ein Betrag bis maximal 100 Franken pro Monat angerechnet, sofern der Arbeitsplatz nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (Zulage für berufsbedingte Mehrkosten).

3) Übt eine unterstützte Person eine Vollzeitbeschäftigung aus und erreicht sie das soziale Existenzminimum nicht, kann ein Betrag von 400 Franken pro Monat gewährt werden (Erwerbszulage). Dieser Betrag wird bei Teilzeitbeschäftigten anteilsmässig ausgerichtet.37

4) Nicht vollzeitbeschäftigten Personen, die sich aktiv um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen oder gemeinnützige Arbeit erbringen, kann ein Betrag von bis zu 300 Franken pro Monat gewährt werden (Integrationszulage). Das Ausmass der Tätigkeit ist bei der Festlegung der Höhe der Zulage angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Richtlinien des Amtes für Soziale Dienste.

5) Aufgehoben38

6) Die Beträge der Erwerbs- und Integrationszulage können kumuliert werden. Sie dürfen den Betrag von 700 Franken pro Haushalt und Monat nicht übersteigen.39

7) Bei der Gewährung von kurzfristigen Nothilfen bis zu drei Monaten sind die Erwerbs- und Integrationszulagen nicht auszurichten.

8) Für Minderjährige wird keine Erwerbs- und Integrationszulage ausgerichtet.

Art. 2140

Aufgehoben

Art. 22

Richtsätze und Pauschalen für Sonderfälle41

1) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:42

1a) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:45

1b) Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im gleichen Haushalt leben, sind in der Berechnung des Haushaltseinkommens nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils des Aufwandes anzurechnen. Bei den sich in Ausbildung (z.B. Berufslehre) befindlichen Minderjährigen ist deren Einkommen zu einem Viertelanteil beim Haushaltseinkommen anzurechnen.46

2) Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr gilt Folgendes:47

3) Hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen, Heimen und therapeutischen Wohngemeinschaften, welche die Voraussetzungen für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe erfüllen, haben zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse Anspruch auf eine Pauschale von 255 bis zu maximal 510 Franken pro Monat. Die Höhe der Pauschale ist sowohl dem individuellen Bedarf als auch den internen Regelungen der jeweiligen Institution anzupassen.51

Art. 2352

Kürzung von Leistungen

1) Leistungskürzungen nach Art. 17a des Sozialhilfegesetzes dürfen höchstens 35 % des Pauschalbetrages zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt betragen.

2) Sie müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht länger als zwölf Monate angeordnet werden. Eine Verlängerung der Massnahme um weitere zwölf Monate ist zulässig, wenn der Grund für deren Anordnung weiterhin gegeben ist.

Art. 24

a) Grundsatz54

1) Bei der Bemessung der Sozialhilfe sind voll anzurechnen:

1a) Bei Personen, die Anspruch auf einen Rentenvorbezug haben, wird die Sozialhilfe nach Massgabe des Rentenbetrags gekürzt, wenn sie mehr als zwei Jahre arbeitslos sind und seit mindestens einem Jahr Sozialhilfe beziehen. Das Amt für Soziale Dienste kann eine entsprechende Rentenberechnung durchführen lassen.58

2) Von einer Kürzung im Sinne von Abs. 1a wird abgesehen, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente in Abklärung ist oder ein solcher bereits rechtskräftig zuerkannt wurde.59

Art. 25

b) Ausnahmen60

Bei Bemessung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel sind ausser Betracht zu lassen:

IIIa. Stationäre Betreuung64

Art. 25a65

Grundsatz

1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Fälle der stationären Betreuung die Grundsätze des Sozialhilfegesetzes und dieser Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über das Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe, sinngemäss Anwendung.

2) Die stationäre Betreuung von Hilfsbedürftigen umfasst:

Art. 25b66

Durchführung von Abklärungen

1) Ist eine stationäre Betreuung eines Hilfsbedürftigen notwendig, so führt das Amt für Soziale Dienste Abklärungen im Sinne von Art. 7a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes durch. Die behandelnden Ärzte und sonstige involvierte Stellen haben das Amt für Soziale Dienste bei der Durchführung der erforderlichen Abklärungen zu unterstützen.

2) Das Amt für Soziale Dienste hat die Wirksamkeit der getroffenen Massnahme regelmässig zu überprüfen.

Art. 25c67

Kostenbeitrag

1) Das Amt für Soziale Dienste gewährt auf Antrag vorbehaltlich der Anrechnung eigener Mittel (Art. 25f) und der Leistungspflicht anderer Kostenträger (Art. 25fbis) einen finanziellen Beitrag an die Kosten einer stationären Betreuung eines Hilfsbedürftigen, wenn:

2) Der Anspruch auf einen Kostenbeitrag für die stationäre Betreuung entsteht frühestens im Monat der Antragstellung; der Beitrag kann jedoch rückwirkend für höchstens drei Monate gewährt werden.

3) Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines Kostenbeitrages an die Kosten einer stationären Betreuung im Ausland, wenn im Inland eine angemessene Betreuung zur Verfügung steht, die in Bezug auf Qualität und Kosten gleichwertig ist.

4) Kostenbeiträge nach Abs. 1 sind nicht rückerstattungspflichtig.

Art. 25d68

Dauer des Aufenthaltes

1) Das Amt für Soziale Dienste erstellt zu Beginn der Unterbringung eines Hilfsbedürftigen in einer stationären Einrichtung eine Prognose über die Dauer des Aufenthaltes.

2) Je nach Dauer des Aufenthaltes wird unterschieden zwischen:

3) Bei mehreren Aufenthalten innerhalb eines Jahres aufgrund derselben Indikation ist die Gesamtdauer der Aufenthalte massgebend.69

Art. 25e71

a) Grundsatz

Das Amt für Soziale Dienste prüft nach Massgabe von Art. 25f, ob und in welcher Höhe eigene Mittel des Hilfsbedürftigen zur Deckung der Kosten für eine stationäre Betreuung anzurechnen sind.

Art. 25f72

b) Umfang der Anrechnung

1) Bei kurzfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden in der Regel keine eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen angerechnet.

2) Bei mittelfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden die eigenen Mittel nach Massgabe von Art. 24 und 25 angerechnet, wobei:

3) Bei langfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden dem Hilfsbedürftigen eigene Mittel in der Höhe des Tagsatzes angerechnet, welcher in einem von der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe geführten Heim zu leisten ist, zuzüglich einer allfälligen Hilflosenentschädigung sowie von Beiträgen der Krankenpflegeversicherung und sonstiger Sozialversicherungsträger.74

4) Sind eigene Mittel anzurechnen, erfolgt die Anrechnung für die gesamte Dauer des Aufenthaltes.

5) Aus triftigen Gründen, insbesondere bei der Rehabilitation von jungen Erwachsenen, kann von den Grundsätzen nach Abs. 1 bis 4 zu Gunsten des Hilfsbedürftigen abgewichen werden.

6) Ist der Hilfsbedürftige zur Leistung der eigenen Mittel nach Abs. 3 nicht in der Lage, so kann ihm zu deren Finanzierung wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Massgabe von Art. 17 des Sozialhilfegesetzes rückerstattungspflichtig.75

Art. 25fbis76

Kostenbeiträge der Sozialversicherungsträger

Beiträge von Sozialversicherungsträgern an die Kosten der stationären Betreuung eines Hilfsbedürftigen sind bei kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Aufenthalten vollumfänglich anzurechnen.

Art. 25g77

Koordination

Das Amt für Soziale Dienste sorgt für die Koordination der Unterstützungsleistungen zwischen den verschiedenen Trägern der Sozial- und Sozialhilfeleistungen.

IV. Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge

Art. 26

Inkassohilfe

1) Das Amt für Soziale Dienste kann zur Durchführung der Inkassohilfe ein Inkassobüro oder eine zur berufsmässigen Parteienvertretung befugte Person beiziehen.78

2) Sofern es nicht aussichtslos erscheint, ist die Eintreibung ausständiger Unterhaltsbeiträge durch Zwangsvollstreckung zu versuchen. Die durch Eintreibungsversuche inklusive gerichtlicher Verfahren entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind dem Hilfsbedürftigen vorzustrecken.

3) Die durch Eintreibungsversuche entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes je zur Hälfte vom Staat und den Gemeinden zu tragen.79

Art. 27

Höhe der Unterhaltsbeiträge

1) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der zu gewährenden Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge sind die Richtsätze gemäss den Art. 20 ff. anzuwenden.

2) Die Höhe der Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist im Ausmass der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei jedoch der Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschritten werden darf.

V. Unterhaltspflicht der Angehörigen und Kostenrückerstattung

Art. 2880

Unterhaltspflicht der Angehörigen

Das Amt für Soziale Dienste überprüft, ob Angehörige zur Unterstützung des Hilfsbedürftigen verpflichtet sind. Wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, können unterstützungspflichtige Angehörige zur Hilfe aufgefordert und zwischen ihnen und den Hilfsbedürftigen vermittelt werden.

Art. 29

Kostenrückerstattung

1) Die Kostenrückerstattung ist dann zumutbar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen derart günstig verändert haben, dass er in der Lage ist, Rückzahlungen ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes zu leisten, oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach Art. 15 des Sozialhilfegesetzes erfüllt sind.

2) Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug der Sozialhilfe.81

VI. Private Träger der Sozialhilfe

Art. 3082

Grundsatz

1) Aufgehoben83

2) Aufgehoben84

3) Über Förderungsbeiträge an private Träger der Sozialhilfe entscheidet die Regierung. Die Regierung entscheidet auch, welcher private Träger zu fördern ist, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Massnahmen gleichermassen geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs beizutragen.

Art. 3185

Träger

Als private Träger der Sozialhilfe kommen sowohl Vereine, Interessengemeinschaften, Arbeitskreise oder juristische Personen anderer Art mit gemeinnützigem Charakter in Frage als auch Privatpersonen.

Art. 32

Förderungsvoraussetzungen86

1) Die Gewährung einer Förderung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes ist an folgende Voraussetzungen gebunden:87

2) Aufgehoben89

Art. 3390

Förderungsformen

1) Zuschüsse können laufend oder einmalig gewährt werden.

2) Folgende Arten von Unkosten können durch Förderungsbeiträge unterstützt werden:

3) Nicht förderungsberechtigt im Rahmen der Sozialhilfe sind insbesondere Baukosten.

Art. 34

Förderungsgesuch91

1) Förderungsgesuche sind bis zum 30. Juni des Vorjahres dem Amt für Soziale Dienste zur Begutachtung einzureichen. Bei erstmaligen Gesuchen sind Unterlagen, die über die Organisationsform Auskunft geben, einzureichen. Das Amt für Soziale Dienste kann weitere Unterlagen anfordern.92

2) Gesuchen um laufende Zuschüsse sind beizulegen:

3) Gesuche um einmalige Zuschüsse haben Auskunft zu geben über:

4) Das Amt für Soziale Dienste überprüft die Gesuche und leitet diese mit einem Begleitbericht an die Regierung weiter.95

VII. Von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime96

Art. 3597

Übernahme von Betriebsdefiziten

1) Das Land und die Gemeinden übernehmen das Betriebsdefizit eines von der öffentlichen Hand geführten Alters- und Pflegeheims, wenn die angebotenen Leistungen:

2) Als Alters- und Pflegeheime im Sinne von Abs. 1 gelten:

3) Die Entscheidung über die Übernahme eines Betriebsdefizits obliegt der Regierung. Auf das Verfahren ist Art. 34 sinngemäss anwendbar.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen98

Art. 35a99

Aufgehoben

Art. 36100

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

851.01 Verordnung zum Sozialhilfegesetz

...

II.

Übergangsbestimmung

...

...

II.

Übergangsbestimmungen

...

...

II.

Übergangsbestimmung

...

...

II.

Übergangsbestimmung

III.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

...

...

II.

Übergangsbestimmung

...

...

II.

Übergangsbestimmung

...

Einsatz der eigenen Mittel53

Einsatz der eigenen Mittel70

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens101 dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens102 dieser Verordnung hängige Gesuche um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen findet das neue Recht Anwendung.

2) Auf laufende Unterstützungsfälle findet das neue Recht ab dem 1. Januar 2017 Anwendung.

Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung103 hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

2) Diese Verordnung findet auch auf Fälle Anwendung, in denen Anspruchsberechtigten Pauschalbeträge nach Art. 35a für das Jahr 2023 erst nach dem 31. Dezember 2023 ausgerichtet werden.

1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2) Art. 35a gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens104 dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens105 dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

1

Titel abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

2

Ingress abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 270.

3

Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

4

Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

5

Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

6

Überschrift vor Art. 1b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

7

Art. 1b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

8

Sachüberschrift vor Art. 12 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

9

Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

10

Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 224.

11

Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

12

Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 270.

13

Art. 14 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

14

Art. 14a aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

15

Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

16

Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

17

Art. 15 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 180.

18

Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

19

Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

20

Überschrift vor Art. 17 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 433.

21

Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

22

Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

23

Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 224.

24

Art. 18 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 433.

25

Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

26

Überschrift vor Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

27

Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

28

Sachüberschrift vor Art. 20 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

29

Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

30

Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

31

Art. 20a Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

32

Art. 20a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 432.

33

Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

34

Art. 20c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

35

Art. 20d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

36

Art. 20e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

37

Art. 20e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

38

Art. 20e Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 180.

39

Art. 20e Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

40

Art. 21 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

41

Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

42

Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

43

Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 432.

44

Art. 22 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

45

Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

46

Art. 22 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

47

Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

48

Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

49

Art. 22 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

50

Art. 22 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

51

Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

52

Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

53

Sachüberschrift vor Art. 24 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

54

Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

55

Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 85.

56

Art. 24 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

57

Art. 24 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

58

Art. 24 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

59

Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

60

Art. 25 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

61

Art. 25 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

62

Art. 25 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

63

Art. 25 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

64

Überschrift vor Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

65

Art. 25a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

66

Art. 25b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

67

Art. 25c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

68

Art. 25d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

69

Art. 25d Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

70

Sachüberschrift vor Art. 25e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

71

Art. 25e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

72

Art. 25f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

73

Art. 25f Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 529.

74

Art. 25f Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 529.

75

Art. 25f Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

76

Art. 25fbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 529.

77

Art. 25g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

78

Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

79

Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

80

Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 224.

81

Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

82

Art. 30 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

83

Art. 30 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

84

Art. 30 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

85

Art. 31 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

86

Art. 32 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

87

Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

88

Art. 32 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

89

Art. 32 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

90

Art. 33 eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

91

Art. 34 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

92

Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

93

Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

94

Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

95

Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

96

Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

97

Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

98

Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 408.

99

Art. 35a aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 408.

100

Art. 36 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

101

Inkrafttreten: 1.1.2008.

102

Inkrafttreten: 1. Juni 2016.

103

Inkrafttreten: 1. März 2021.

104

Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

105

Inkrafttreten: 1. Januar 2026.

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