Verordnung vom 18. August 1987 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen (FAV 1)
Aufgrund von Art. 7 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 181, verordnet die Regierung:
- 1.1 Diese Verordnung gilt für die Prüfung von Motorwagen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]), dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einem Leergewicht von mehr als 1 000 kg (Art. 10 Abs. 1 VTS) und Kleinmotorfahrzeugen (Art. 15 Abs. 3 VTS) mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotoren hinsichtlich:
- a) Schadstoff- und Partikelemissionen aus dem Auspuff;
- b) Verdampfungsemissionen aus dem Treibstoffsystem;
- c) Emissionen aus dem Kurbelgehäuse.2
- 1.2 Ausgenommen sind:
- 1.3 Die dieser Verordnung unterstehenden Fahrzeuge werden in zwei Gruppen eingeteilt:
- 1.3.1 Gruppe I
- a) Fahrzeuge zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und einer Nutzlast von höchstens 760 kg;
- b) Fahrzeuge zum Sachentransport mit einer Nutzlast von höchstens 760 kg;
- c) Fahrzeuge nach den Bst. a und b, die sowohl zum Personen- und Sachentransport dienen.
- 1.3.2 Gruppe II
- a) Fahrzeuge zum Personentransport mit einer Nutzlast von mehr als 760 kg sowie diejenigen mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer;
- b) Fahrzeuge zum Sachentransport mit einer Nutzlast von mehr als 760 kg;
- c) Fahrzeuge zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und einer Nutzlast von höchstens 760 kg, die nachweisbar von einem Fahrzeug nach den Bst. a oder b abgeleitet sind;
- d) Fahrzeuge der Gruppe I, die geländegängig sind.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 2.1 "Abgasemission": In die Atmosphäre ausgestossene Substanzen, die aus jeder nach dem Auspuffkollektor eines Fahrzeugmotors gelegenen Öffnung austreten.
- 2.2 "Abgastechnischer Fahrzeugtyp": Fahrzeuge, die identisch sind hinsichtlich Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystem sowie der Kraftübertragung, eingeschlossen die Gesamtübersetzungen in allen in den Fahrzyklustests verwendeten Getriebegängen. Bei den Gesamtübersetzungen - ausgedrückt als Fahrzeuggeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000/min - wird eine Abweichung von ± 8 % toleriert.
- 2.3 "Bezugsmasse": Leergewicht plus 136 kg.
- 2.4 "Emissions-Kontrollsystem": Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und Verminderung der Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen dienen.
- 2.5 "Fahrzeugtyp": Typenbezeichnung einer Baureihe durch den Fahrzeughersteller.
- 2.6 "Garantiertes Gesamtgewicht": Das vom Fahrzeughersteller höchstens zugelassene Gewicht.
- 2.7 "Gasförmige Schadstoffe": Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als CH1.85; im Leerlauf als C6H14ausgedrückt) und Stickoxide NOx (ausgedrückt als NO2-Äquivalent).
- 2.8 "Geländegängig" sind Fahrzeuge, bei denen mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse angetrieben sowie mindestens vier der nachfolgenden Bedingungen im Sinne der ISO-Norm 612/1978 eingehalten sind :
Die Messungen erfolgen dabei am unbeladenen Fahrzeug ohne Berücksichtigung allfällig vorhandener Anbaugeräte (z. B. Seilwinde, Anhängevorrichtung usw.), wenn die gelenkten Räder parallel zur Längsmittelebene stehen und die Reifen den vom Fahrzeughersteller empfohlenen Druck aufweisen.
- 2.9 "Kurbelgehäuseemission": In die Atmosphäre ausgestossene Gase oder Dämpfe aus den innerhalb oder ausserhalb des Motors liegenden Räumen, die über innere oder äussere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.
- 2.10 "Leergewicht": Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, ohne Insassen und Ladung, aber mit der gesamten Standardausrüstung und dem Zubehör gemäss Ziff. 5.3 sowie einschliesslich der Treibstoffmasse entsprechend dem angegebenen Behälterinhalt. Bei Fahrzeugen mit spezieller Ausstattung (z. B. Sanitätsfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Wohnmotorwagen) zählt diese nicht zum Leergewicht. Bei Fahrzeugen, die nur als Fahrgestell mit Kabine hergestellt und erst in Liechtenstein mit einer Brücke versehen werden, ist für die Bestim-mung des Leergewichts die Masse der leichtesten erhältlichen Brücke miteinzubeziehen.
- 2.11 "Modelljahr": Kalenderjahr, in dem nach Angabe des Fahrzeugherstellers die Mehrzahl der Fahrzeuge eines bestimmten Fahrzeugtyps hergestellt wird. Eine bestimmte Modelljahrbezeichnung kann nicht für Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1. Juli des vorhergehenden Jahres oder nach dem 31. Dezember des betreffenden Jahres hergestellt worden sind.
- 2.12 "Motorfamilie": Basiseinheiten, in die der Fahrzeughersteller seine Produktionsreihe für die Auswahl von Prüffahrzeugen einteilt. Eine Motorfamilie kann mehrere abgastechnische Fahrzeugtypen umfassen.
- 2.13 "Nutzlast": Differenz zwischen garantiertem Gesamtgewicht und Leergewicht.
- 2.14 "Partikel": Alle festen Stoffe im Abgas, die bei einer Temperatur von max. 52°C im verdünnten Abgasstrahl mittels Filtern nach den Anforderungen des Anhangs 1 dieser Verordnung gesammelt werden.
- 2.15 "Prüfstelle": Stelle, die von der Typenprüfstelle beauftragt wurde, bei Nachprüfungen und Produktionsüberprüfungen an Prüffahrzeugen Emissionsprüfungen durchzuführen.
- 2.16 "Typenprüfstelle": Die von der Regierung bezeichnete Typenprüfstelle.
- 2.17 "Verdampfungsemission": Summe der in die Atmosphäre ver-dampften Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffsystem.
- 2.18 "Verdampfungs-Kontrollsystem": Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und Verminderung der Verdampfungsemissionen dienen.
- 2.19 "Vereitelungs-Vorrichtung": Konstruktionselement, das irgendeinen Teil des Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystems in Gang setzt, reguliert, verzögert oder ausser Betrieb setzt und damit die Wirksamkeit des Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystems, wie sie bei normalem Betrieb und Gebrauch des Fahrzeugs vorausgesetzt werden darf, herabsetzt. Ausgenommen sind Konstruktionselemente, die nachweisbar als Schutzmassnahme zur Verhinderung von Schäden an abgasrelevanten Teilen oder Systemen dienen (der Nachweis kann überprüft werden) oder wenn deren Wirksamkeit nicht über den Anlassvorgang hinausgeht.
- 3.1 Haltbarkeit
- 3.1.1 Die Emissionswerte dieser Verordnung gelten für eine Fahrstrecke von 80 000 km oder eine Betriebsdauer von fünf Jahren (je nachdem, was zuerst erreicht wird). Jedes Fahrzeug muss so ausgerüstet, seine emissionsrelevanten Bauteile einschliesslich des Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystems so konzipiert, konstruiert, zusammengebaut und das Material und die Herstellung von solcher Qualität sein, dass es
die Vorschriften dieser Verordnung während einer Fahrstrecke von 80 000 km oder einer Betriebsdauer von fünf Jahren (je nachdem, was zuerst erreicht wird) zu erfüllen vermag.
- 3.1.2 Für den Nachweis der Haltbarkeit über 80 000 km bzw. fünf Jahre werden beim Abgas-Typengenehmigungsverfahren und bei der Produktionsüberprüfung Verschlechterungsfaktoren angewendet. Diese entsprechen der Veränderung der Emissionen über eine Fahrstrecke von 80 000 km und sind vom Fahrzeughersteller nach Ziff. 8.1 zu bestimmen.
- 3.1.3 Die Verschlechterungsfaktoren müssen - für jede Motorfamilie getrennt - für jede Abgas-Schadstoffkomponente sowie für die Partikel beim Stadt-Fahrzyklustest bestimmt werden. Zusätzlich ist für jede Motorfamilie der Verschlechterungsfaktor für die Verdampfungsemissionen zu bestimmen.
Die Faktoren für die Abgasschadstoffe sind Multiplikatoren, derjenige für die Verdampfungsemissionen ein Summand.
Wenn ein durch den Fahrzeughersteller nach Ziff. 8.1.1 bestimmter Verschlechterungsfaktor kleiner als Eins, für die Verdampfungsemissionen kleiner als Null ist, so gilt er für diese Verordnung als Eins bzw. Null.
- 3.2 Einbau von Vereitelungs-Vorrichtungen
Die Abgas-Typengenehmigung für eine Motorfamilie wird nicht erteilt, wenn irgendein Fahrzeugtyp dieser Motorfamilie mit einer Vereitelungs-Vorrichtung ausgerüstet ist.
- 3.3 Antrag und Prüfeinrichtungen
Um eine Abgas-Typengenehmigung zu erhalten, muss der Fahrzeughersteller bei der Typenprüfstelle einen Antrag entsprechend Ziff. 4 einreichen. Im Antrag muss er die technischen Daten der betreffenden Fahrzeugtypen aufführen und durch Emissionsprüfungen nachweisen, dass die Fahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Der Antragsteller muss für die Prüfung der Abgas- und Verdampfungs-Emissionen über geeignete Prüfeinrichtungen verfügen oder solche in Anspruch nehmen können. Die Anforderungen an diese Einrichtungen sind in den Anhängen 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführt. Der Typenprüfstelle steht das Recht zu, die Prüfeinrichtungen zu kontrollieren.
- 3.4 Vorhandensein einer Abgas-Typengenehmigung
Damit ein Fahrzeugtyp zur Fahrzeug-Typenprüfung zugelassen werden kann, muss eine Abgas-Typengenehmigung für die Motorfamilie vorhanden sein, zu welcher der fragliche Fahrzeugtyp gehört.
- 4.1 Allgemeines
- 4.1.1 Der Antrag für eine Abgas-Typengenehmigung muss der Typenprüfstelle in einfacher Ausfertigung zugestellt werden.
- 4.1.2 Der Antrag muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst und von einer zur Unterschrift berechtigten Person unterzeichnet sein.
- 4.1.3 Zur Einreichung der notwendigen Angaben hat der Antragsteller die offiziellen Formulare der Typenprüfstelle oder eigene, im Aufbau übereinstimmende Formulare zu verwenden.
- 4.1.4 Der Antragsteller muss die Unterlagen und Prüfresultate, die dem Antrag zugrunde liegen, nach der Erteilung der Abgas-Typengenehmigung noch sechs Jahre lang aufbewahren.
- 4.1.5 Die Typenprüfstelle kann die Unterlagen und Prüfresultate einsehen und die ausgewählten Prüffahrzeuge und die Einrichtungen, die vom Gesuchsteller für die verschiedenen Emissionsprüfungen verwendet wurden, überprüfen.
- 4.2 Kriterien für die Einteilung in Motorfamilien
- 4.2.1 Die Fahrzeuge, für die ein Antrag auf Abgas-Typengenehmigung gestellt wird, müssen in Gruppen eingeteilt werden, deren Fahrzeugmotoren erwartungsgemäss gleichartige Eigenschaften hinsichtlich Schadstoff- und Partikelemissionen haben. Jede Fahrzeuggruppe mit Motoren, die gleichartige Emissionseigenschaften aufweisen, ist als gesonderte Motorfamilie zu bezeichnen. Der Fahrzeughersteller bezeichnet die Motorfamilie. Diese darf aber nur das Modelljahr einschliessen, für das ursprünglich Antrag gestellt wird.
- 4.2.2 Die Fahrzeuge bzw. Motoren, die in den folgenden konstruktiven Merkmalen übereinstimmen, müssen in dieselbe Motorfamilie eingeteilt werden:
- 4.3 Antrag für eine neue Motorfamilie
- 4.3.1 Der Antrag muss folgendes enthalten:
- a) die Bezeichnung und Beschreibung der Fahrzeugtypen, für die der Antrag gilt;
- b) die voraussichtlichen Verkaufszahlen für die verschiedenen abgastechnischen Fahrzeugtypen in Liechtenstein während der Gültigkeitsdauer der Abgas-Typengenehmigung;
- c) die Bezeichnung und Beschreibung der für die Emissionsprüfungen und - wenn erforderlich - für den Dauerhaftigkeitstest ausgewählten Prüffahrzeuge;
- d) eine Bestätigung, dass die Fahrzeuge den Anforderungen der Ziff. 3.1 und 3.2 entsprechen;
- e) eine Beschreibung der Feststell- oder Plombiereinrichtungen an den einstellbaren Teilen der Gemischbildung und den emissionsrelevanten Bauteilen, die ein unbefugtes Eingreifen verhindern;
- f) Resultate der Emissionsmessungen der ausgewählten Prüffahrzeuge;
- g) die Angaben hinsichtlich des gewählten Verfahrens zur Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren (vgl. Ziff. 8.1) und die Angabe derselben;
- h) Angaben über die für die Fahrzeuge jeder Motorfamilie notwendige minimale Einfahrdistanz, damit die emissionsrelevanten Teile stabilisiert sind, um bei den Emissionsprüfungen aussagekräftige Resultate zu erhalten; diese Angaben sind zu bestätigen;
- i) eine Aufstellung aller empfohlenen emissionsbezogenen Unterhaltsarbeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge dieser Verordnung entsprechen;
- k) eine Beschreibung der Schulung, die das Werkstattpersonal erhalten muss, um diese Unterhaltsarbeiten ausführen zu können, sowie der für diese Unterhaltsarbeiten erforderlichen Ausrüstung;
- l) eine Betriebsanleitung für die Fahrzeughalter in Liechtenstein mit einer Anleitung zur Bedienung der Fahrzeuge, die auch bei den Emissionsprüfungen zu beachten ist, sowie mit den Intervallen für die emissionsbezogenen Unterhaltsarbeiten und deren Umfang;
- m) eine Erklärung darüber, dass die ausgewählten Prüffahrzeuge gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft worden sind, dass an den Prüffahrzeugen nur solche Unterhaltsarbeiten vorgenommen wurden, wie sie vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschrieben sind, und dass die Fahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen;
- n) die Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerte für das Abgas-Wartungsdokument nach Art. 83a Abs. 4 BAV. Werden für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren höhere Sollwerte als 0.2 % Volumen CO oder 70 ppm HC angegeben oder werden besondere Messbedingungen verlangt, so ist dies im Antrag zu begründen. Die Begründung muss mit Resultaten von Emissionsprüfungen über eine Laufstrecke von mindestens 80 000 km dokumentiert sein;3
- o) Anzahl der Prüffahrzeuge für die endgültige Stichprobe bei einer allfälligen Produktionsüberprüfung; sie kann von der Typenprüfstelle geändert werden (vgl. Ziff. 14.3.4.2).
- 4.3.2 Die Typenprüfstelle kann zusätzliche Angaben verlangen über die Prüffahrzeuge, die Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und - wenn durchgeführt - den Dauerhaftigkeitstest.
- 4.3.3 Der Fahrzeughersteller kann bei Unklarheiten vor der Einreichung eines Antrages den Rat der Typenprüfstelle einholen.
- 4.3.4 Der Fahrzeughersteller darf keinen Antrag für eine neue Motorfamilie einreichen, wenn für diese Motorfamilie schon eine Abgas-Typengenehmigung besteht und die konstruktiven Merkmale nach Ziff. 4.2.2 unverändert bleiben.
- 5.1 Auswahl der Prüffahrzeuge
Auf der Basis der Motorfamilien-Einteilung sind Prüffahrzeuge für die verschiedenen Emissionsprüfungen auszuwählen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
- 5.1.1 Erstes Prüffahrzeug:
Fahrzeug des abgastechnischen Fahrzeugtyps, von dem die höchsten Abgasemissionen erwartet werden können.
- 5.1.2 Zweites Prüffahrzeug (nur wenn nicht alle Fahrzeuge einer Motorfamilie gleichartig):
Fahrzeug des abgastechnischen Fahrzeugtyps aus der höchsten Bezugsmassenklasse.
Wenn verschiedene abgastechnische Fahrzeugtypen zur gleichen Bezugsmassenklasse gehören, dann ist ein Fahrzeug des abgastechnischen Fahrzeugtyps zu wählen, der bei 80 km/h den höchsten Fahrwiderstand aufweist. Wenn dabei die Fahrwiderstände gleich sind, dann ist ein Fahrzeug mit dem grössten Motor-Hubvolumen zu wählen. Wenn auch dieses gleich ist, ist ein Fahrzeug mit dem grössten Gesamtübersetzungsver-hältnis zu wählen.
Wenn nach diesem Auswahlverfahren das zweite Prüffahrzeug mit dem ersten identisch ist, kann auf das zweite Prüffahrzeug verzichtet werden.
- 5.1.3 Zur Bestimmung der Verdampfungsemissionen ist aus den Prüffahrzeugen nach den Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 dasjenige auszuwählen, von dem die höchsten Verdampfungsemissionen erwartet werden können.
Wenn dabei nicht dasjenige Verdampfungs-Kontrollsystem innerhalb der Motorfamilie abgedeckt ist, von dem die höchsten Verdampfungsemissionen erwartet werden, ist ein zusätzliches Prüffahrzeug mit diesem Verdampfungs-Kontrollsystem auszuwählen.
- 5.1.4 Nach dem Einfahren der Prüffahrzeuge sind die Emissionsprüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen. Dabei müssen sämtliche Ergebnisse der Emissionsmessungen der Typenprüfstelle mitgeteilt werden.
- 5.1.5 Hinsichtlich der Prüffahrzeuge für den Dauerhaftigkeitstest vgl. Anhang 4 dieser Verordnung.
- 5.2 Zusätzliche Prüffahrzeuge
- 5.2.1 Der Fahrzeughersteller kann selber zusätzliche Prüffahrzeuge bestimmen. Die Resultate der mit diesen Fahrzeugen durchgeführten Emissionsprüfungen sind ebenfalls im Antrag für eine Abgas-Typengenehmigung anzugeben.
- 5.2.2 Die Typenprüfstelle kann verlangen, dass zusätzliche Fahrzeuge eines bestimmten Typs mit genau festgelegter Ausrüstung für die Prüfung ausgewählt werden.
- 5.2.3 Sie kann anstelle eines nach Ziff. 5.1 für die Prüfung ausgewählten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug der betreffenden Motorfamilie als Prüffahrzeug bestimmen.
- 5.3 Berechnung der Bezugsmasse
Bei der Berechnung der Bezugsmasse der Prüffahrzeuge muss die Ausrüstung der Fahrzeuge wie folgt berücksichtigt werden:
- 5.3.1 Jedes Zubehör, das sich bei der Fahrzeug-Typenprüfung in Liechtenstein im Fahrzeug befindet, wird in der Regel als Standardausrüstung bezeichnet.
- 5.3.2 Wenn mehr als ein Drittel der Fahrzeuge innerhalb einer Motorfamilie voraussichtlich mit einer Zusatzausrüstung versehen wird, so muss die Masse dieser Ausrüstung bei der Berechnung der Bezugsmasse aller Prüffahrzeuge dieser Motorfamilie mitberücksichtigt werden. Zusätzliche Zubehörteile, die weniger als 1.5 kg pro Stück wiegen, müssen nicht berücksichtigt werden.
- 5.4 Ausrüstung und Einstellung
- 5.4.1 Die Ausrüstung und Einstellung der Prüffahrzeuge muss grundsätzlich den Angaben im Antrag entsprechen.
- 5.4.2 Die Typenprüfstelle kann in bezug auf die abgasrelevanten verstellbaren Bauteile bei den Prüffahrzeugen eine bestimmte Einstellung verlangen; bei Fremdzündungsmotoren gilt dies insbesondere für die Leerlaufdrehzahl, den CO- und HC-Gehalt im Leerlauf und die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts. Die verlangte Einstellung muss innerhalb der vom Fahrzeughersteller angegebenen Toleranzen liegen oder innerhalb der Toleranzen, die nach Ansicht der Typenprüfstelle von den Werkstätten üblicherweise aufgrund der Einrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden können.
- 5.5 Resultate von anderen Prüffahrzeugen
Anstelle eines nach Ziff. 5.1 ausgewählten Prüffahrzeugs kann im Einverständnis mit der Typenprüfstelle der Fahrzeughersteller die Resultate von Abgas- und/oder Verdampfungs-Emissionsprüfungen - inkl. diejenigen eines Dauerhaftigkeitstests - einreichen, die mit einem in bezug auf die Emissionen gleichen Prüffahrzeug erzielt wurden, dessen Resultate schon für einen Antrag nach Ziff. 4.3.1 oder eine Abgas-Typengenehmigung nach Ziff. 10.1 eingereicht wurden.
- 5.6 Nachprüfung
- 5.6.1 Die Typenprüfstelle kann die Prüffahrzeuge zur Nachprüfung in den eigenen oder in den von ihr bezeichneten Prüfstellen aufbieten oder die Prüfung in gegenseitigem Einvernehmen beim Fahrzeughersteller selber durchführen, wobei der Fahrzeughersteller das Personal und die Ausrüstung zur Verfügung stellen muss. Ergeben diese Prüfungen Resultate, die von den Angaben des Fahrzeugherstellers abweichen, so gelten die von der Typenprüfstelle ermittelten Werte als offizielle Prüfresultate. Bei der Nachprüfung müssen nicht alle Prüfungen durchgeführt werden.
- 5.6.2 Die Typenprüfstelle kann über Prüffahrzeuge oder Teile davon verfügen, um abzuklären, ob die Fahrzeuge innerhalb der Motorfamilie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Die ausgewählten Prüffahrzeuge werden den fünf nachfolgenden Prüfungen unterzogen. Vorher müssen sie solange betrieben werden, dass ihre emissionsrelevanten Teile stabilisiert sind, um bei den Emissionsprüfungen aussagekräftige Resultate zu erhalten, im Minimum entsprechend einer Fahrstrecke von 500 km. Sie dürfen aber nicht länger als entsprechend einer Fahrstrecke von 15 000 km betrieben werden.
- 6.1 Stadt-Fahrzyklustest
- 6.1.1 Der Stadt-Fahrzyklustest dient zur Ermittlung des Ausstosses an gasförmigen Schadstoffen und bei Selbstzündungsmotoren zusätzlich der Partikelemissionen aus dem Motor.
- 6.1.2 Beim Stadt-Fahrzyklustest wird auf einem Fahrleistungsprüfstand mit Vorrichtungen zur Simulation von Fahrwiderstand und Schwungmasse eine Stadtfahrt mit Kalt- und Warmstart simuliert.
- 6.1.3 Die Prüfung wird nach dem im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Vorgehen durchgeführt.
- 6.2 Überland-Fahrzyklustest
- 6.2.1 Der Überland-Fahrzyklustest wird nur für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h und mehr durchgeführt; er dient zur Ermittlung des NOx-Ausstosses aus dem Motor bei höheren Fahrgeschwindigkeiten.
- 6.2.2 Der Überland-Fahrzyklustest wird anschliessend an den Stadt-Fahrzyklustest auf dem gleichen Fahrleistungsprüfstand durchgeführt, wobei mit warmem Motor eine Überlandfahrt simuliert wird.
- 6.2.3 Die Prüfung wird nach dem im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Vorgehen durchgeführt.
- 6.3 Verdampfungstest
- 6.3.1 Bei den Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren werden die HC-Verdampfungsemissionen aus dem Treibstoffsystem ermittelt (Verdampfungstest).
- 6.3.2 Es werden die Tankatmungsverluste vor dem Stadt-Fahrzyklustest und die Verdampfungsemissionen während des Heissabstellens und - wenn erforderlich - die Verdampfungsemissionen während des Stadt-Fahrzyklustestes gemessen.
- 6.3.3 Die Prüfungen werden nach dem im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Vorgehen durchgeführt.
- 6.4 Leerlauftest
- 6.4.1 Der Leerlauftest wird an Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren durchgeführt. Dabei wird die Konzentration an Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2) und Kohlenwasserstoffen (HC) im Abgas bei Leerlauf ermittelt. Der CO2-Gehalt dient dabei zur Korrektur der beiden anderen Werte bei einer allfälli-gen Verdünnung der Abgase.
- 6.4.2 Die Prüfung wird nach dem im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegten Vorgehen durchgeführt.
- 6.5 Kurbelgehäusetest
- 6.5.1 Der Kurbelgehäusetest dient zur Messung allfälliger HC-Emissionen aus dem Kurbelgehäuse. Er wird an allen Fahrzeugen, die dieser Verordnung unterstehen, durchgeführt, mit Ausnahme der Fahrzeuge mit Zweitaktmotoren, deren Vorverdichtung im Kurbelgehäuse stattfindet.
- 6.5.2 Wenn der Fahrzeughersteller auf andere Weise belegen kann, dass bei den Fahrzeugen keine Emissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre gelangen können, so kann er auf den Kurbelgehäusetest verzichten.
- 6.5.3 Eine allfällige Prüfung wird nach dem im Anhang 3 dieser Verordnung festgelegten Vorgehen durchgeführt.
- 7.1 Schadstoff- und Partikelemissionen beim Stadt-Fahrzyklustest
Der Gehalt an gasförmigen Schadstoffen und Partikeln im Abgas eines nach dem im Anhang 1 beschriebenen Stadt-Fahrzyklustest geprüften Fahrzeugs darf die folgenden Werte nicht übersteigen:
- 7.1.1 Fahrzeuge der Gruppe I
- 7.1.2 Fahrzeuge der Gruppe II4
- 7.2 Stickoxidemissionen beim Überland-Fahrzyklustest
Der NOx-Ausstoss im Abgas eines nach dem im Anhang 1 beschriebenen Überland-Fahrzyklustest geprüften Fahrzeugs darf den folgenden Wert nicht übersteigen:
- 7.3 Verdampfungsemissionen
Die Summe der Kohlenwasserstoffemissionen bei den vorgeschriebenen Prüfungen darf bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die nach dem im Anhang 1 beschriebenen Verdampfungstest geprüft worden sind, nicht mehr als 2.0 g/Test betragen.
- 7.4 Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe im Leerlauf
Der Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) und Kohlenwasserstoffen (HC) gemessen als Hexan-Äquivalent) der bei Leerlauf ausgestossenen und nach dem im Anhang 2 beschriebenen Leerlauftest gemessenen Abgase darf bei der vom Fahrzeughersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl bei Fremdzündungsmotoren die folgenden Werte nicht übersteigen:
- 7.5 Kurbelgehäuseemission
Aus dem Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses dürfen keine gasförmigen Schadstoffe (Kohlenwasserstoffe) in die Atmosphäre gelangen. Eine allfällige Überprüfung ist nach dem im Anhang 3 beschriebenen Kurbelgehäusetest durchzuführen.
- 8.1 Verschlechterungsfaktoren für den Stadt-Fahrzyklustest und den Verdampfungstest
Bevor die offziellen Prüfresultate mit den Emissionsgrenzwerten verglichen werden dürfen, sind für den Nachweis der Haltbarkeit nach Ziff. 3.1 die Prüfresultate des Stadt-Fahrzyklustests mit Verschlechterungsfaktoren zu multiplizieren; beim Verdampfungstest dagegen ist der Verschlechterungsfaktor zum Prüfresultat zu addieren. Die Festlegung der Verschlechterungsfaktoren ist nach einer der drei in den Ziff. 8.1.1 bis 8.1.3 beschriebenen Methoden vorzunehmen, wobei die Methoden für den Stadt-Fahrzyklustest und den Verdampfungstest verschieden sein können. Die Verschlechterungsfaktoren gelten für alle Fahrzeugtypen einer Motorfamilie.
Die Verschlechterungsfaktoren sind auf drei signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0 Anhang B2 Regel B).
- 8.1.1 Die Verschlechterungsfaktoren werden getrennt für alle Schadstoffkomponenten nach dem im Anhang 4 dieser Verordnung beschriebenen Dauerhaftigkeitstest ermittelt.
- 8.1.2 Der Fahrzeughersteller kann einen anderen Nachweis für die Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren erbringen (z. B. basierend auf Emissionsdaten von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen). Diese Faktoren dürfen jedoch nicht tiefer sein als die festen Verschlechterungsfaktoren nach Ziff. 8.1.3. Die Typenprüfstelle entscheidet über deren Anerkennung.
- 8.1.3 Es werden die folgenden festen Verschlechterungsfaktoren gewählt:
Hat die Typenprüfstelle Grund zur Annahme, dass ein bestimmter Fahrzeugtyp höhere Verschlechterungsfaktoren aufweist, so kann sie bestimmen, dass diese festen Werte für den betreffenden Fahrzeugtyp nicht angewendet werden dürfen.
- 8.2 Rundung der Prüfergebnisse
Die Prüfergebnisse sind auf zwei (bei den Partikeln der Kolonnen B in Ziff. 7.1 auf drei) signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0 Anhang B2 Regel B). Die Prüfresultate des Stadt-Fahrzyklustests sind vorher mit den Verschlechterungsfaktoren nach Ziff. 8.1 zu multiplizieren; beim Verdampfungstest ist dagegen der Verschlechterungsfaktor zum Prüfresultat zu addieren.
- 9.1 Betriebs- und Unterhaltsanleitungen
- 9.1.1 Jedes Fahrzeug, das dieser Verordnung untersteht, muss mit einer schriftlichen Betriebsanleitung für den Fahrzeughalter versehen sein. Diese muss eine Anleitung zur Bedienung des Fahrzeugs sowie die nötigen Angaben zur Sicherstellung des richtigen Funktionierens des Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystems enthalten. Im weiteren müssen in der Betriebsanleitung die Intervalle für die emissionsbezogenen Unterhaltsarbeiten und deren Umfang aufgeführt sein. Die Anleitung muss in deutscher, französischer oder italienischer Sprache geschrieben und leicht verständlich sein.
- 9.1.2 Für jeden Fahrzeugtyp, der dieser Verordnung untersteht, muss der Fahrzeughersteller Unterhaltsanleitungen an das Motorfahrzeuggewerbe abgeben. Diese müssen in allen emissionsrelevanten Belangen mit den Angaben übereinstimmen, die der Fahrzeughersteller in seinem Antrag für eine Abgas-Typengenehmigung gemacht hat.
- 9.1.3 Die Typenprüfstelle kann die Abgas-Typengenehmigung verweigern, wenn die abgegebenen Anleitungen unvollständig sind, oder wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die Anleitungen ungenügend oder unpraktikabel sind.
- 9.2 Treibstoff und Einfüllstutzen für benzinbetriebene Fahrzeuge
- 9.2.1 Die Motoren müssen so konstruiert sein, dass sie mit handelsüblichem unverbleitem Benzin dauernd zufriedenstellend funktionieren. Beim Benzineinfüllstutzen muss ein dauerhaft lesbares Schild mit der sinngemässen Aufschrift "NUR UNVERBLEITES BENZIN" wahlweise in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache angebracht sein.
- 9.2.2 Benzineinfüllstutzen
- 9.2.2.1 Der Benzineinfüllstutzen muss so beschaffen sein, dass er mit einem Zapfhahn mit einem äusseren Durchmesser der Endöffnung von 23.6 mm oder mehr nicht betankt werden kann, jedoch das Tanken mit einem Zapfhahn mit folgenden Abmessungen erlaubt:
- 9.2.2.2 Der Einfüllstutzen muss so beschaffen sein, dass nicht mehr als 700 cm3Benzin in den Tank eingefüllt werden können beim Versuch, dieses mit einem Zapfhahn mit einem äusseren Durchmesser der Endöffnung von 23.6 mm oder mehr einzufüllen.
- 9.2.2.3 Die Tankeinfüllreduktion muss dauerhaft und so beschaffen sein, dass ein unbefugtes Abändern nicht möglich ist.
- 9.3 Prüfanschluss
Fahrzeuge mit Katalysatoren müssen mit einem gut zugänglichen, vor dem Katalysator angebrachten Prüfanschluss mit einem äusseren Durchmesser von 6 bis 8 mm für die Messung der Schadstoffe im Abgas ausgerüstet sein. Bei entsprechenden Fahrzeugen ohne jegliche Verstellmöglichkeit der Gemischbildung (inkl. Sauerstoffsonde) kann auf den Prüfanschluss verzichtet werden.
- 9.4 Verstelleinrichtungen
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren müssen die Verstelleinrichtungen an den emissionsrelevanten Bauteilen und den einstellbaren Teilen der Gemischbildungseinrichtungen plombiert werden oder nur mit Spezialwerkzeugen zugänglich sein. Dies gilt insbesondere auch für die Leerlaufgemischeinstellung bei Fremdzündungsmotoren, ausgenommen davon ist die Leerlaufdrehzahlverstellung.
- 9.5 Andere Treibstoffe als Benzin oder Diesel
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch sinngemäss für alle Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, die nicht mit Benzin oder Diesel betrieben werden.
- 10.1 Allgemeines
- 10.1.1 Stellt die Typenprüfstelle aufgrund der vom Fahrzeughersteller unterbreiteten Prüfergebnisse und -angaben sowie der Ergebnisse von allfälligen zusätzlichen Prüfungen (vgl. Ziff. 10.2) fest, dass die ausgewählten Prüffahrzeuge allen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und dass alle verlangten technischen Angaben im Antrag unterbreitet wurden, so erteilt sie die Abgas-Typengenehmigung für die Fahrzeuge der betreffenden Motorfamilie.
- 10.1.2 Die Abgas-Typengenehmigung wird nur für ein Modelljahr erteilt. Die offiziellen Emissions-Messergebnisse müssen in der Abgas-Typengenehmigung aufgeführt werden.
- 10.1.3 Damit ein abgastechnischer Fahrzeugtyp einer Motorfamilie die Abgas-Typengenehmigung erhalten kann, müssen alle ausgewählten Prüffahrzeuge der entsprechenden Motorfamilie die Anforderungen nach Ziff. 7 erfüllen.
- 10.2 Nachprüfung von Prüffahrzeugen
Werden Prüffahrzeuge zur Nachprüfung nach Ziff. 5.6 ausgewählt, so ist wie folgt vorzugehen:
- 10.2.1 Vor der ersten Prüfungsserie dürfen unter Aufsicht der Prüfstelle folgende Teile und Funktionen an den Prüffahrzeugen mit den in den Werkstätten üblichen Hilfsmitteln kontrolliert werden:
- a) Fremdzündungsmotoren:
- b) Selbstzündungsmotoren:
Bei neuen Einstellungen sind die Sollwerte gemäss Antrag nach Ziff. 4.1 anzustreben.
Offensichtliche Defekte am Fahrzeug, am Motor oder am Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystem können unter Aufsicht der Prüfstelle behoben werden. Ein Motorölwechsel darf nur vorgenommen werden, wenn zwischen der Prüfung beim Fahrzeughersteller und der Nachprüfung ein längerer Zeitraum für den Transport (z. B. Seetransport) liegt.
Zwischen der letzten Prüfung beim Fahrzeughersteller und der Nachprüfung sollten die Prüffahrzeuge über eine möglichst kleine Distanz gefahren werden.
- 10.2.2 Erfüllt ein Prüffahrzeug einen oder mehrere Emissionsgrenzwerte nach Ziff. 7 nicht, so kann der Fahrzeughersteller innerhalb von vier Arbeitstagen eine zweite Prüfungsserie durchführen lassen.
Vor dieser zweiten Prüfungsserie dürfen die Kontrollen und allfälligen Arbeiten gemäss Ziff. 10.2.1 unter den gleichen Bedingungen vorgenommen werden; ausgenommen ist der Motorölwechsel. Das Fahrzeug darf dabei die Räumlichkeiten der Prüfstelle nicht verlassen.
- 10.2.3 Besteht das Prüffahrzeug auch die zweite Prüfung nicht, so ist die erste Serie von Nachprüfungen abgeschlossen und es wird keine Abgas-Typengenehmigung ausgestellt. Der Fahrzeughersteller kann jedoch das Fahrzeug zu einer neuen Serie von Nachprüfungen gemäss den Ziff. 10.2.1 und 10.2.2 ohne Einreichung eines neuen vollständigen Antrages anmelden. Er muss dies der Typenprüfstelle innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Prüfung mitteilen. Das Fahrzeug muss daraufhin der Typenprüfstelle zusammen mit einem schriftlichen Bericht über alle vorgenommenen Arbeiten und mit den Ergebnissen von allfällig durchgeführten Emissionsmessungen übergeben werden. Der Bericht muss durch eine vom Fahrzeughersteller zur Unterschrift berechtigte Person unterzeichnet sein.
- 10.2.4 Besteht das Fahrzeug auch die zweite Serie von Nachprüfungen nicht, so hat es die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung endgültig nicht erfüllt.
- 11.1 Der Fahrzeughersteller kann einen Antrag auf Abgas-Typengenehmigung für eine bestimmte Motorfamilie stellen, indem er sich auf die Genehmigung für die entsprechenden Fahrzeuge des vorhergehenden Modelljahres bezieht. Ein solcher Antrag muss nach Ziff. 4.1 unterbreitet werden und die Angaben enthalten, die zum Vergleich der Fahrzeuge des neuen Modelljahres mit denjenigen des Vorjahres notwendig sind.
- 11.2 Die Typenprüfstelle folgt dem Antrag, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 11.2.1 Jedes potentiell in Frage kommende Prüffahrzeug der entsprechenden Motorfamilie - ausgewählt nach den Bestimmungen von Ziff. 5.1 - muss in allen emissionsrelevanten Belangen mit einem Prüffahrzeug übereinstimmen, das für die Genehmigung des vorhergehenden Modelljahres ausgewählt und nach Ziff. 6 geprüft wurde.
- 11.2.2 Es dürfen keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die fraglichen Fahrzeugtypen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
- 11.2.3 Der Antrag für eine Übertragung der Abgas-Typengenehmigung muss zwischen dem 1. April und 31. Dezember des laufenden Modelljahres eingereicht werden. Wird der Antrag nicht bis zum 31. Dezember eingereicht, ist die Abgas-Typengenehmigung nicht mehr übertragbar.
- 12.1 Beabsichtigt der Fahrzeughersteller, Änderungen an genehmigten Fahrzeugen vorzunehmen, so hat er bei der Typenprüfstelle einen Antrag auf Genehmigung dieser Änderungen einzureichen. Der Antrag muss nach Ziff. 4.1 eingereicht werden und die Angaben enthalten, die zum Vergleich der geänderten Fahrzeuge mit den entsprechenden genehmigten Fahrzeugen notwendig sind.
- 12.2 Sind die vorgesehenen Änderungen so umfangreich, dass die geänderten Fahrzeuge nicht in dieselbe Motorfamilie eingeteilt werden können wie die genehmigten Fahrzeuge, so hat der Hersteller einen vollständigen Antrag nach Ziff. 4.3 einzureichen. Gehören nach Ansicht der Typenprüfstelle die geänderten Fahrzeuge nicht zum selben Fahrzeugtyp wie die genehmigten Fahrzeuge, so ist ein Antrag nach Ziff. 13 einzureichen.
- 12.3 Im Antrag nach Ziff. 12.1 muss der Fahrzeughersteller alle Änderungen angeben, die das Emissionsverhalten beeinflussen können. Dies gilt sowohl für Produktionsänderungen wie auch für Änderungen an ausgelieferten Fahrzeugen. Haben die Änderungen zur Folge, dass einzelne Angaben im eingereichten Antrag, aufgrund dessen die Abgas-Typengenehmigung erteilt wurde, nicht mehr zutreffen, so hat der Hersteller dies der Typenprüfstelle in jedem Fall mitzuteilen.
- 12.4 Besteht Grund zur Annahme, dass die Änderung am Fahrzeug eine Erhöhung der Emissionen bewirken kann, so müssen der Typenprüfstelle mit dem Antrag die Ergebnisse von entsprechenden Emissionsmessungen eingereicht werden. Dazu hat der Fahrzeughersteller mit einem repräsentativen Prüffahrzeug vor und nach der Änderung Emissionsmessungen durchzuführen (Vergleichsprüfung). Ist der Hersteller der Ansicht, dass die Änderung die Emissionen nicht erhöht und dass das geänderte Fahrzeug offensichtlich weiterhin dieser Verordnung entspricht, so kann er seinen Antrag ohne Emissions-Prüfresultate einreichen. In diesem Fall hat er einen begründeten technischen Bericht einzureichen.
- 12.5 Die Typenprüfstelle kann vom Fahrzeughersteller zusätzliche Angaben und Prüfergebnisse verlangen, um abzuklären, ob die geänderten Fahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Sie kann Prüfungen nach Ziff. 5.6 verlangen.
- 12.6 Stellt die Typenprüfstelle aufgrund der Unterlagen fest, dass die geänderten Fahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin entsprechen, so erteilt sie eine neue Abgas-Typengenehmigung, welche die geänderten Fahrzeuge einschliesst.
- 13.1 Will ein Fahrzeughersteller die Abgas-Typengenehmigung auf zusätzliche Fahrzeugtypen, die nicht im ursprünglichen Antrag enthalten waren, erweitern, so hat er einen Antrag auf Erweiterung der Abgas-Typengenehmigung einzureichen. In diesem Fall muss er der Typenprüfstelle die gleichen Unterlagen einreichen, wie wenn die neuen Fahrzeuge im ursprünglichen Antrag eingeschlossen gewesen wären.
Unterscheidet sich dabei ein neues Prüffahrzeug von den ursprünglichen Prüffahrzeugen einzig dadurch, dass es in die nächsthöhere Bezugsmassenklasse fällt, so sind keine neuen Emissionsprüfungen notwendig.
- 13.2 Für die Auswahl der Prüffahrzeuge ist nach Ziff. 5.1 so vorzugehen, als hätte der Antrag für die betreffende Motorfamilie die zusätzlichen Fahrzeugtypen von Anfang an eingeschlossen. Sind zusätzliche Prüfungen notwendig, so ist gleich vorzugehen, wie wenn die neuen Prüffahrzeuge in der ursprünglichen Auswahl enthalten gewesen wären.
- 13.3 Stellt die Typenprüfstelle nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und allfälliger Zusatzangaben und Prüfergebnisse fest, dass der neue Fahrzeugtyp den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so erteilt sie für die betreffende Motorfamilie eine neue Abgas-Typengenehmigung, welche die neuen Fahrzeuge einschliesst.
- 14.1 Allgemeines
- 14.1.1 Für alle Neufahrzeuge, die in Liechtenstein in den Handel gebracht werden und dieser Verordnung unterstehen, muss eine Abgas-Typengenehmigung vorliegen. Jedes dieser Fahrzeuge, das in Liechtenstein verkauft wird oder für den Verkauf vorgesehen ist, muss den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Wird ein solches Fahrzeug - nachdem es je nach Verlangen der Typenprüfstelle bis zu 15 000 km gefahren worden ist - den Emissionsprüfungen nach den Anhängen 1, 2 und 3 dieser Verordnung unterzogen, so muss es die Emissionsgrenzwerte nach Ziff. 7 einhalten. Das Fahrzeug muss zudem in allen emissionsrelevanten Belangen entsprechend den Angaben im Antrag für die Abgas-Typengenehmigung ausgerüstet sein.
- 14.1.2 Die Typenprüfstelle führt mit Fahrzeugen, für die eine Abgas-Typengenehmigung vorliegt, Produktionsüberprüfungen nach den Kriterien der Ziff. 14.2 und 14.3 durch, um festzustellen, ob die Anforderungen nach Ziff. 14.1.1 erfüllt sind.
- 14.2 Prüffahrzeuge für die Produktionsüberprüfung
- 14.2.1 Für die Produktionsprüfung nach Ziff. 14.1.2 werden von der Typenprüfstelle neu verkaufte oder für den Verkauf vorgesehene Fahrzeuge zufällig ausgewählt. Der liechtensteinische Hersteller oder bei ausländischer Herstellung der Importeur hat die für die Produktionsüberprüfungen vorgesehenen Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Er trägt die Kosten bis zum Abschluss der Produktionsüberprüfungen nach Ziff. 14.3.
- 14.2.2 Die ausgewählten Prüffahrzeuge müssen normal unterhalten und sachgemäss verwendet worden sein. Fahrzeuge, die als Taxi oder Mietwagen oder unter ähnlichen schwierigen Bedingungen eingesetzt wurden, dürfen nicht als Prüffahrzeuge ausgewählt werden. Fahrzeuge, die geändert oder durch einen Unfall schwer beschädigt wurden, müssen als Prüffahrzeuge zurückgewiesen werden.
- 14.2.3 Vor den Emissionsprüfungen müssen die ausgewählten Prüffahrzeuge solange betrieben werden, dass ihre emissionsrelevanten Teile stabilisiert sind, um bei den Prüfungen aussagekräftige Resultate zu erhalten, im Minimum entsprechend einer Fahrstrecke von 500 km. Sie dürfen aber nicht länger als entsprechend einer Fahrstrecke von 15 000 km betrieben werden.
- 14.2.4 Fahrzeuge, deren emissionsrelevanten Teile noch nicht stabilisiert sind, werden durch die Typenprüfstelle gefahren oder - falls dies so vereinbart wird - durch den Hersteller oder dessen Vertreter. In den beiden letzten Fällen bringt die Typenprüfstelle an allen emissionsrelevanten Teilen Siegel und Plomben an und/oder versiegelt wenn erforderlich die Motorhaube, bevor sie dem Hersteller oder dessen Vertreter das Fahrzeug überlässt.
- 14.2.5 An den ausgewählten Fahrzeugen dürfen nur noch von der Typenprüfstelle genehmigte und überwachte Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden. Eine Genehmigung wird nur für Arbeiten erteilt, die nach den Unterhaltsanleitungen des Fahrzeugherstellers vorgesehen sind oder wenn offensichtliche Defekte vorliegen.
- 14.2.6 Vor der Durchführung der Emissionsprüfungen kann der Fahrzeughersteller die Prüffahrzeuge im Beisein von Vertretern der Prüfstelle kontrollieren. Ort und Zeitpunkt dieser Kontrolle werden von der Typenprüfstelle bestimmt. Dabei kann der Fahrzeughersteller an den Fahrzeugen die Kontrollen und Arbeiten gemäss Ziff. 10.2.1 unter den gleichen Bedingungen vornehmen. Die Kosten für die Kontrolle der Fahrzeuge durch den Fahrzeughersteller und die allfälligen Arbeiten gehen zu Lasten des Fahrzeugherstellers. Offensichtliche Defekte am Fahrzeug, am Motor oder am Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystem können unter Aufsicht der Typenprüfstelle behoben werden.
- 14.2.7 Falls der Fahrzeughersteller irgendwelche Einwände bezüglich der Auswahl eines Prüffahrzeuges vorzubringen hat, so hat er dies der Typenprüfstelle mitzuteilen, bevor die Emissionsprüfungen vorgenommen werden. Ein ausgewähltes Fahrzeug wird von der Prüfung nur dann ausgeschlossen, wenn die Typenprüfstelle zur Überzeugung gelangt, dass dieses Fahrzeug nicht repräsentativ für die in Liechtenstein angebotenen Fahrzeuge ist. Falls ein Fahrzeug von der Prüfung ausgeschlossen und gegen ein neu auszuwählendes Fahrzeug ausgetauscht werden muss, so hat dies vor Durchführung der Emissionsprüfungen zu erfolgen.
- 14.3 Prüfprogramm für die Produktionsüberprüfung
- 14.3.1 Erste Stichprobe
- 14.3.1.1 Für die Überprüfung des Emissionsverhaltens und der Ausrüstung wählt die Typenprüfstelle eine erste Stichprobe von drei Prüffahrzeugen der zu überprüfenden Motorfamilie aus.
- 14.3.1.2 Die drei Prüffahrzeuge werden, unter den gleichen Bedingungen wie für die Abgas-Typengenehmigung, nach den in den Anhängen 1, 2 und 3 festgelegten Methoden geprüft. Dabei kann jedoch die Typenprüfstelle auf einzelne Prüfungen nach Ziff. 6 verzichten (namentlich auf den Verdampfungstest). Die Prüfergebnisse werden mit den in Ziff. 7 festgelegten Emissionsgrenzwerten unter Einbezug der entsprechenden Verschlechterungsfaktoren (Ziff. 8.1) verglichen. Zusätzlich wird die emissionsrelevante Ausrüstung der Fahrzeuge überprüft, um festzustellen, ob diese mit den Angaben im Antrag für die Abgas-Typengenehmigung übereinstimmt.
- 14.3.1.3 Fahrzeuge der ersten Stichprobe, die einen oder mehrere der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, können einer zweiten Prüfungsserie innerhalb von vier Arbeitstagen unterzogen werden. Vor der zweiten Prüfungsserie kann der Fahrzeughersteller nochmals die Kontrollen und Arbeiten gemäss Ziff. 10.2.1 unter den gleichen Bedingungen vornehmen.
- 14.3.1.4 Beträgt bei einer Motorfamilie die voraussichtliche Verkaufszahl für die Dauer der Gültigkeit der Abgas-Typengenehmigung weniger als:
genügt für die erste Stichprobe vorerst die Auswahl von nur einem Prüffahrzeug. Dieses wird nach den Bestimmungen von Ziff. 14.3.1.2 überprüft. Werden dabei die Emissionsgrenzwerte nach Ziff. 7 eingehalten und stimmt die emissionsrelevante Ausrüstung mit den Angaben im Antrag für die Abgas-Typengenehmigung überein, so gilt die Produktionsüberprüfung als bestanden und auf die Überprüfung der beiden anderen Prüffahrzeuge der ersten Stichprobe wird verzichtet.
- 14.3.1.5 Die Typenprüfstelle gibt dem Fahrzeughersteller und dem liechtensteinischen Importeur die Resultate der Prüfungsserie der ersten Stichprobe unverzüglich bekannt. Erfordern die Prüfergebnisse vom Fahrzeughersteller Massnahmen, so wird dies in der Benachrichtigung erwähnt.
- 14.3.2 Vorgehen bei Nichterfüllung der ersten Stichprobe
- 14.3.2.1 Halten in der ersten Stichprobe eines oder mehrere der Fahrzeuge auch nach einer zweiten Prüfungsserie auch nur einen der Emissionsgrenzwerte nicht ein oder stimmt die emissionsrelevante Ausrüstung eines Fahrzeuges nicht mit den Angaben im Antrag für die Abgas-Typengenehmigung überein, so bieten sich dem Fahrzeughersteller die folgenden zwei Möglichkeiten:
- a) er anerkennt diese Prüfungen und verpflichtet sich, alle bereits verkauften und inskünftig zu verkaufenden fehlerhaften Fahrzeuge der betreffenden Motorfamilie instandzustellen; er hat dann die vorgesehenen Massnahmen vollumfänglich anzugeben;
- b) er verlangt die Durchführung weiterer Prüfungsserien anhand einer endgültigen Stichprobe von Prüffahrzeugen (vgl. Ziff. 14.3.3).
- 14.3.2.2 Der Fahrzeughersteller muss innert 30 Tagen seit Benachrichtigung der Typenprüfstelle melden, für welche Möglichkeit er sich entscheidet.
- 14.3.3 Anerkennung der Prüfungen der ersten Stichprobe
Wählt der Fahrzeughersteller das in Ziff. 14.3.2.1 Bst. a festgelegte Vorgehen, so hat er der Typenprüfstelle innert 30 Tagen seit Benachrichtigung die für die Instandstellung der betroffenen Fahrzeuge vorgesehenen Massnahmen in bezug auf folgende Punkte zu erläutern:
- a) Bezeichnung der betroffenen Fahrzeuge;
- b) technische Beurteilung der Fehlerursache;
- c) Darstellung der Umstände, die nach Meinung des Fahrzeugherstellers für die Mängel verantwortlich sind;
- d) Beschreibung der vorgesehenen Behebungsmassnahmen;
- e) vorgesehener Zeitplan;
- f) Erläuterung der Qualitätskontrollen des Fahrzeugherstellers und allenfalls vorgesehene Änderungen;
- g) falls erforderlich, Muster der Schreiben, mit denen der Fahrzeughersteller den Fahrzeughändlern und -haltern die vorgesehenen Massnahmen bekanntzugeben gedenkt.
Diese Erläuterung ist der Typenprüfstelle zuzusenden. In einem Begleitschreiben hat sich der Fahrzeughersteller zu verpflichten, die vorgeschlagenen Massnahmen vollumfänglich durchzuführen. Das Begleitschreiben muss von einer zur Unterschrift berechtigten Person unterzeichnet sein.
- 14.3.4 Endgültige Stichprobe
- 14.3.4.1 Wählt der Fahrzeughersteller das in Ziff. 14.3.2.1 Bst. b festgelegte Vorgehen, so hat er schriftlich zu erklären, dass er die Kosten für die zusätzlichen Prüfungen übernimmt. Diese Erklärung muss von einer zur Unterschrift berechtigten Person unterzeichnet sein.
- 14.3.4.2 Danach wählt die Typenprüfstelle eine endgültige Stichprobe von Prüffahrzeugen aus. Die Fahrzeuge werden nach dem in Ziff. 14.2 beschriebenen Vorgehen ausgewählt und für die Prüfungsserie vorbereitet. Die Grösse der Stichprobe zwischen 5 und 30 Fahrzeugen kann vom Fahrzeughersteller im Einverständnis mit der Typenprüfstelle (vgl. Ziff. 4.3.1 Bst. o) bestimmt werden.
- 14.3.4.3 Die ausgewählten Fahrzeuge werden nach Ziff. 14.3.1.2 geprüft. Die Typenprüfstelle gibt dem Fahrzeughersteller und dem liechtensteinischen Importeur das Ergebnis der Produktionsüberprüfung (vgl. Ziff. 14.3.4.4) und die Resultate der Prüfungsserie unverzüglich bekannt. Erfordert das Ergebnis vom Fahrzeughersteller Massnahmen, so wird dies in der Benachrichtigung ausdrücklich erwähnt.
- 14.3.4.4 Die Produktionsüberprüfung gilt als bestanden, wenn bei Be-rücksichtigung aller Prüffahrzeuge der Mittelwert für jede Komponente den jeweiligen in Ziff. 7 festgelegten Emissionsgrenzwert unter Einbezug der entsprechenden Verschlechterungsfaktoren (Ziff. 8.1) einhält und jedes Fahrzeug hinsichtlich der Ausrüstung der emissionsrelevanten Teile mit den Angaben im Antrag zur Abgas-Typengenehmigung übereinstimmt.
- 14.3.5 Massnahmen nach der endgültigen Stichprobe
- 14.3.5.1 Liegt ein Mittelwert über dem entsprechenden Grenzwert oder stimmt bei einem Fahrzeug die emissionsrelevante Ausrüstung nicht mit dem Antrag zur Abgas-Typengenehmigung überein, so wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziff. 14.3.5.2 die Abgas-Typengenehmigung für die betreffende Motorfamilie entzogen. Das Verfahren richtet sich dabei nach Ziff. 14.3.6.
- 14.3.5.2 Die Abgas-Typengenehmigung wird nicht entzogen, wenn sich der Fahrzeughersteller gegenüber der Typenprüfstelle innert 30 Tagen seit Benachrichtigung in befriedigender Weise dazu verpflichtet, alle bereits verkauften und inskünftig zu verkaufenden fehlerhaften Fahrzeuge der betreffenden Motorfamilie instandzustellen, und wenn er die dazu von ihm vorgesehenen Massnahmen vollumfänglich angibt. Diese Erklärung muss alle Angaben nach Ziff. 14.3.3 enthalten.
- 14.3.6 Nichteinhalten der Termine, Entzug der Abgas-Typengenehmigung
Wenn die Typenprüfstelle innert der in den Ziff. 14.3.2.2, 14.3.3 und 14.3.5.2 genannten Fristen keine oder nur eine unbefriedigende Antwort über die vorgesehenen Behebungsmassnahmen erhält, so wird die Abgas-Typengenehmigung für die betreffende Motorfamilie entzogen.
Die Typenprüfstelle unterrichtet dabei den Fahrzeughersteller und den liechtensteinischen Importeur unverzüglich über den Entzug der Abgas-Typengenehmigung. Von diesem Zeitpunkt an werden die Typenscheine für die entsprechenden Fahrzeugtypen ungültig, und es darf keines der betroffenen Fahrzeuge mehr neu zum Verkehr zugelassen werden.
Die Typenprüfstelle verpflichtet den Fahrzeughersteller, alle bereits verkauften fehlerhaften Fahrzeuge der betreffenden Motorfamilie in geeigneter Weise instandzustellen.
- 15.1 Übergangsbestimmungen
- 15.1.1 Für Fahrzeuge der Gruppe I gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit den Emissionsgrenzwerten nach Ziff. 7.1.1 Kolonne A für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1987 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge.
- 15.1.2 Die Emissionsgrenzwerte nach Ziff. 7.1.1 Kolonne B gelten für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1988 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der Gruppe I.
- 15.1.3 Für Fahrzeuge der Gruppe II gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit den Emissionsgrenzwerten nach Ziff. 7.1.2 Kolonne A für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1988 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge.
- 15.1.4 Die Emissionsgrenzwerte nach Ziff. 7.1.2 Kolonne B gelten für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1990 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der Gruppe II.
Die Emissionsgrenzwerte nach Ziff. 7.1.2 Kolonne C gelten für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1992 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der Gruppe II.5
- 15.1.5 Abgas-Typengenehmigungen nach dieser Verordnung können für Fahrzeuge der Gruppe I ab 1. Januar 1987 und für die Fahrzeuge der Gruppe II ab 1. Januar 1988 ausgestellt werden.
- 15.1.6 Für Fahrzeuge der Gruppe I können Abgas-Typengenehmigungen, die nach der Abgasverordnung (AGV) vom 14. September 1982 für das Modelljahr 1987 auf der Basis von US-Abgasgenehmigungen (oder gleichwertigen Bestimmungen) erteilt wurden, noch auf das Modelljahr 1988 unter den Bedingungen von Ziff. 11 ohne Überland-Fahrzyklustest (Ziff. 6.2) und Verdampfungstest (Ziff. 6.3) übertragen werden.
- 15.1.7 Für Fahrzeuge der Gruppe II mit einer Nutzlast von 1 400 kg und mehr können für die Modelljahre 1989 und 1990 Abgas-Typengenehmigungen erteilt werden, wenn die folgenden gegenüber den Ziff. 7.1.2 Kolonne A und 7.2 abweichenden Emissionsgrenzwerte eingehalten sind:
- 15.2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
Dieser Anhang beschreibt die erforderlichen Einrichtungen und das Verfahren für die Ermittlung des Ausstosses an gasförmigen Schadstoffen und Partikeln sowie der Verdampfungsemissionen gemäss den Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3 dieser Verordnung. Der Zweck dieser Prüfungen besteht darin, die Emissionen an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickoxiden (NOx) und Partikel zu bestimmen, wenn mit einem Fahrzeug die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden.
Die Abbildung 1 stellt schematisch den Prüfablauf dar für die Bestimmung der Abgas- und Verdampfungsemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren. Sind an einem Prüffahrzeug nur die Abgasemissionen zu bestimmen, so kann nach dem Prüfablauf der Abbildung 2 vorgegangen werden.
Die Abbildung 3 stellt den Prüfablauf dar für die Bestimmung der Abgas- und Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren. Abbildung 1: Fremdzündungsmotoren / Prüfablauf für die Abgas- und Verdampfungsemissions-Messungen Abbildung 2: Fremdzündungsmotoren / Prüfablauf wenn nur Abgasemissions-Messungen
- 2.1 Vorbereitung und Leerlauftest
Vor der Durchführung der Emissionsmessungen sind die Prüffahrzeuge in einheitlicher Weise zu konditionieren, um die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. Die Konditionierung besteht aus einer Vorbereitungsfahrt auf einem Fahrleistungsprüfstand mit anschliessendem Leerlauftest (ohne vorhergehendes Motorabstellen) nach den Bestimmungen des Anhangs 2 dieser Verordnung sowie einer Abstellphase bei definierter Umgebungstemperatur.
- 2.2 Prüfung der Abgasemissionen
Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Abgas-Typengenehmigung umfasst zwei verschiedene Fahrzyklustests auf einem Fahrleistungsprüfstand, während der die Mengen luftverunreinigender Gase und Partikel ermittelt werden. Die beiden Fahrzyklustests auf dem Fahrleistungsprüfstand werden im folgenden als Stadt-Fahrzyklustest und als Überland-Fahrzyklustest bezeichnet. Die beiden Fahrzyklen sind in der Anlage 1 dieses Anhanges graphisch und tabellarisch (Fahrgeschwindigkeit in Funktion der Zeit) definiert. Nach dem Abschluss der Fahrzyklustests ist - falls erforderlich - der Kurbelgehäusetest nach den Bestimmungen des Anhangs 3 dieser Verordnung durchzuführen.
- 2.3 Prüfung der Verdampfungsemissionen
Die Prüfung der Verdampfungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Abgas-Typengenehmigung wird bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren durchgeführt. Dabei werden nach den Bestimmungen in Ziff. 6 dieses Anhangs die Tankatmungsverluste und die Verdampfungsemissionen während des Heissabstellens in einer gasdichten Messkammer, wie sie in Ziff. 4.8.1 dieses Anhangs beschrieben ist, ermittelt. Zwischen diesen beiden Prüfungen muss eine Prüfung der Abgasemissionen im Stadt-Fahrzyklustest erfolgen. Falls erforderlich, werden zusätzlich die Verdampfungsemissionen während dieses Fahrbetriebes durch Messfallen ermittelt.
- 3.1 Prüffahrzeug
- 3.1.1 Das Fahrzeug ist in einwandfreiem mechanischen Zustand vorzuführen, seine Ausrüstung hat der Beschreibung im Antrag zu entsprechen.
- 3.1.2 Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das die Menge des gesammelten Abgases vermindern könnte; diese Menge muss der vom Motor ausgestossenen Menge entsprechen.
- 3.1.3 Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, dass der Verbrennungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr beeinflusst wird.
- 3.1.4 Die Einstellung des Motors muss Ziff. 5.4 dieser Verordnung entsprechen.
- 3.1.5 Das zu prüfende oder ein gleichwertiges Fahrzeug muss, wenn erforderlich, mit einer Vorrichtung zur Messung der charakteristischen Daten versehen sein, die nach den Bestimmungen der Ziff. 5 und der Anlage 2 dieses Anhanges für die Einstellung des Fahrleistungsprüfstandes erforderlich sind. Die Vorrichtung darf den tatsächlichen Fahrwiderstand des Fahrzeugs nicht beeinflussen.
- 3.1.6 Die Prüfstelle kann überprüfen, ob die Leistung des Fahrzeugs den Angaben des Fahrzeugherstellers entspricht, ob es sich für einen normalen Fahrbetrieb eignet und insbesondere ob es in kaltem und warmem Zustand gestartet werden kann. Sie kann ebenfalls überprüfen, ob die für die Schadstoffreduktion verantwortlichen Systeme über den ganzen Geschwindigkeitsbereich des Fahrzeugs im Sinne von Ziff. 3.2 dieser Verordnung im Betrieb sind.
- 3.2 Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug
Vom Fahrzeughersteller sind die Prüffahrzeuge mit den folgenden Vorrichtungen auszurüsten:
- 3.2.1 Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, bei denen ein Verdampfungstest durchzuführen ist, muss eine regelbare Vorrichtung zur Erwärmung des Treibstoffes sowie ein Temperaturfühler zur Registrierung der Temperatur des Tankinhalts angebracht werden. Der Temperaturfühler ist so anzubringen, dass bei einem Füllvolumen von ca. 40 % des Tanknennvolumens die Temperatur in der Mitte des eingefüllten Treibstoffs gemessen wird. Für die Produktionsüberprüfung sind diese Vorrichtungen nur dann einzubauen, wenn es von der Typenprüfstelle verlangt wird.
- 3.2.2 Damit eine vollständige Entleerung des Treibstoffs vorgenommen werden kann, ist am Fahrzeugtank eine entsprechende Vorrichtung erforderlich.
- 3.2.3 Fahrzeuge mit nicht abschaltbarem Allradantrieb sind für die Prüfung so vorzubereiten, dass der Antrieb des Fahrzeugs mit nur einer Achse möglich ist.
- 3.3 Treibstoffe
Als Treibstoffe sind die im Anhang 5 dieser Verordnung definierten Referenz-Treibstoffe zu verwenden.
- 4.1 Fahrleistungsprüfstand
- 4.1.1 Auf dem Fahrleistungsprüfstand wird eine Strassenfahrt simuliert. Dabei werden die Fahrzeugmassen bei Beschleunigungen und Verzögerungen durch zuschaltbare Schwungscheiben an den Rollen oder durch elektrische Schwungmassensimulationen berücksichtigt.
Die während der Strassenfahrt auftretenden Fahrwiderstände, bedingt durch Luft- und Rollwiderstand, werden durch eine einstellbare Leistungsbremse simuliert. Der Fahrleistungsprüfstand ist in regelmässigen Abständen zu kalibrieren. Ein Beispiel dafür ist in Anlage 2 dieses Anhanges aufgeführt.
- 4.1.2 Die Einstellung des Prüfstandes darf sich während der Prüfzeit nicht ändern. Es dürfen keine Schwingungen hervorgerufen werden, die am Fahrzeug feststellbar sind und dessen Normalbetrieb stören können.
- 4.1.3 Der Prüfstand muss mit einem Geschwindigkeitsgeber ausgerüstet sein, mit welchem dem Fahrer die momentane Fahrgeschwindigkeit des Prüffahrzeuges relativ zu der Sollgeschwindigkeit derart angezeigt wird, dass der Fahrer die Fahrkurven des Stadt- und Überland-Fahrzyklus mit der verlangten Genauigkeit nachfahren kann.
- 4.1.4 Die Vorrichtungen, mit denen die Schwungmasse und die Fahrwiderstände simuliert werden, müssen bei Prüfständen mit zwei Rollen von der vorderen Rolle angetrieben werden, sofern nicht beide Rollen miteinander gekoppelt sind.
- 4.1.5 Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss entsprechend der Umdrehungsgeschwindigkeit der Prüfstandsrolle bestimmt werden. Sie muss bei Geschwindigkeiten über 10 km/h auf ± 1 km/h genau gemessen werden. Mit der Vorrichtung zur Geschwindigkeitsmessung muss eine Vorrichtung gekoppelt sein, mit der die auf dem Prüfstand zurückgelegte Fahrstrecke ermittelt wird. Bei einem Zweirollen-Prüfstand mit einer freien Rolle sind die Messungen an der freien Rolle vorzunehmen.
- 4.1.6 Die Genauigkeit, mit der beim Fahrleistungsprüfstand der Strassen-Fahrwiderstand simuliert werden kann, muss ± 5 % bei 100 und 80 km/h, ± 10 % bei 60 und 40 km/h sowie ± 15 % bei 20 km/h betragen. Unterhalb von 20 km/h darf selbst bei Ausnutzung der Toleranz der Fahrwiderstandswert nicht negativ sein.
Die zu simulierenden Fahrwiderstände müssen mit einer der in Anlage 2 dieses Anhanges beschriebenen Methoden ermittelt werden. Die angezeigte Bremskraft (Fi) muss mit einer Genauigkeit von ± 5 % gemessen und abgelesen werden können.
- 4.1.7 Die Gesamtschwungmasse der sich drehenden Teile muss bekannt sein und innerhalb ± 20 kg der für das Prüffahrzeug äquivalenten Schwungmasse gemäss Ziff. 5.1 dieses Anhanges liegen.
Bei elektrischer Simulation der Schwungmassen ist eine periodische Überprüfung durchzuführen. Es ist ein Verfahren anzuwenden, das die Bestimmung der simulierten Schwungmasse innerhalb der verlangten Toleranz ermöglicht.
- 4.1.8 Kühlgebläse
- 4.1.8.1 Während der Fahrprüfungen ist ein Kühlgebläse mit konstanter Drehzahl so aufzustellen, dass dem Fahrzeug bei geöffneter Motorhaube Kühlluft in geeigneter Weise zugeführt wird. Bei Fahrzeugen mit Frontmotor ist das Gebläse in der Regel in einem Abstand von 300 mm mitten vor dem Fahrzeug aufzustellen. Bei Fahrzeugen mit Heckmotor (oder wenn eine besondere Konstruktion die obige Anordnung unzweckmässig macht) ist das Kühlgebläse so anzuordnen, dass es ausreichend Luft zur Aufrechterhaltung der Fahrzeugkühlung liefert.
- 4.1.8.2 Die Gebläsekapazität soll normalerweise 2.50 m3/s betragen. Wenn jedoch der Fahrzeughersteller nachweisen kann, dass eine zusätzliche Kühlung erforderlich ist, um eine repräsentative Prüfung durchführen zu können, kann die Gebläsekapazität erhöht werden oder es können zusätzliche Gebläse verwendet werden, wenn dies zuvor von der Prüfstelle genehmigt wurde. Die Prüfstelle kann zusätzliche Gebläse verlangen.
- 4.2 Abgas- und Partikelentnahmesystem
- 4.2.1 Mit den in Anlage 3 dieses Anhanges beschriebenen Auf-fangvorrichtungen müssen die luftverunreinigenden Gase und Partikel in den Abgasen gemessen werden. Dabei wird das Entnahmesystem mit konstantem Volumen (CVS) verwendet. Dazu müssen die Abgase des Fahrzeugs kontinuierlich mit der Umgebungsluft unter kontrollierten Bedingungen verdünnt werden. Um die emittierten Mengen mit diesem CVS-Verfahren messen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das Gesamtvolumen der Mischung aus Abgasen und Verdünnungsluft muss gemessen und eine anteilige Probe dieses Volumens muss kontinuierlich für die Analyse aufgefangen werden.
Die emittierte Partikelmenge wird bestimmt, indem aus einem anteiligen Teilstrom über die gesamte Dauer des Tests die Partikel auf geeigneten Filtern abgeschieden werden und die Menge gravimetrisch bestimmt wird (vgl. Ziff. 4.7 dieses Anhanges).
Die emittierten Mengen luftverunreinigender Gase werden aus den Konzentrationen in der Probe unter Berücksichtigung der Konzentration dieser Gase in der Umgebungsluft und aus der Durchflussmenge während der Prüfdauer bestimmt.
- 4.2.2 Der Durchfluss durch die Geräte muss gross genug sein, um eine Wasserverdampfung unter allen bei einer Prüfung nach Anlage 3 dieses Anhanges eintretenden Bedingungen zu verhindern.
- 4.2.3 Abbildung 4 zeigt ein prinzipielles Schema des gesamten Entnahmesystems. In Anlage 3 dieses Anhanges werden Beispiele von Entnahmesystemen mit konstantem Volumen beschrieben, welche die Anforderungen dieses Anhanges erfüllen.
Abbildung 4: Prinzipschema eines Probenahme- und Analysesystems zur Bestimmung gasförmiger Emissionen bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren
- 4.2.4 Die Luft/Abgas-Mischung muss in den Entnahmesonden homogen sein.
- 4.2.5 Die Sonden müssen eine repräsentative Probe verdünnter Abgase entnehmen.
- 4.2.6 Die Entnahmevorrichtung muss gasdicht sein. Sie muss so beschaffen sein und aus solchen Werkstoffen bestehen, dass die Konzentrationen der Abgasbestandteile in den verdünnten Abgasen nicht beeinflusst werden. Beeinflusst ein Geräteteil die Konzentration eines luftverunreinigenden Gases in den verdünnten Abgasen, so muss die Probe dieses Gases vor diesem Teil entnommen werden, wenn die Beeinflussung nicht ausgeschaltet werden kann.
- 4.2.7 Besitzt das Prüffahrzeug ein Auspuffsystem mit mehreren Endrohren, so sind diese Rohre so nahe wie möglich beim Fahrzeug miteinander zu verbinden.
- 4.2.8 Veränderungen des statischen Druckes an dem (den) Endrohr(en) müssen innerhalb ± 1.25 kPa von den Veränderungen des statischen Druckes liegen, die während des Fahrzyklus auf dem Prüfstand ohne Verbindung der Entnahmevorrichtung mit dem (den) Auspuffrohr(en) gemessen wurden. Entnahmevorrichtungen, die in der Lage sind, den statischen Druck auf ± 0.25 kPa zu halten, können auf schriftlich begründetes Gesuch des Fahrzeugherstellers verwendet werden. Der Abgas- Gegendruck muss so nahe wie möglich am Ende der Auspuffanlage oder in einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden.
- 4.2.9 Die verschiedenen Ventile zur Steuerung der Abgase müssen Schnellschaltventile sein.
- 4.2.10 Die Gasproben sind in genügend grossen Sammelbeuteln aufzufangen. Das Material dieser Beutel muss so beschaffen sein, dass die Zusammensetzung der Schadstoffe nicht verändert wird.
- 4.2.11 Die Entnahmeeinrichtungen sind in regelmässigen Abständen hinsichtlich Funktion und Dichtheit zu überprüfen.
- 4.3 Volumenmesseinrichtung
- 4.3.1 Genauigkeit der Volumenmessung
Die Messung des gesamten verdünnten Abgasvolumens im CVS-System muss mit einer Genauigkeit von ± 2 % erfolgen.
- 4.3.2 Kalibrierung des CVS-Systems
Damit die vorgeschriebene Genauigkeit für die Volumenbestimmung im CVS-System eingehalten werden kann, ist das Volumenmessgerät genügend genau und genügend oft zu kalibrieren.
Anlage 4 dieses Anhanges zeigt eine Möglichkeit zur Kalibrierung, welche die Einhaltung der vorgeschriebenen Genauigkeit erlaubt. Bei diesem Verfahren wird ein dynamisches Durchflussmessgerät verwendet, das für die im CVS-System vorkommenden hohen Durchflussgeschwindigkeiten geeignet ist.
- 4.4 Analysegeräte
- 4.4.1 Allgemeine Vorschriften
- 4.4.1.1 Art der Analysegeräte
Die Analyse der luftverunreinigenden Gase ist mit folgenden Geräten durchzuführen:- Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2): Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator (NDIR); - Kohlenwasserstoffe(HC)-Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: Flammenionisations-Detektor (FID), propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C1); - Kohlenwasserstoffe(HC)-Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: Flammenionisations-Detektor mit Ventilen, Rohrleitungen usw. beheizt (Wandtemperatur) auf 190°C ± 10 K (HFID): propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C1); - Stickoxide (NOx): Chemiluminiszenz-Analysator (CLA) mit NO2-NO-Konverter.
- 4.4.1.2 Messgenauigkeit
Der Messfehler darf nicht mehr als ± 3 % der Anzeige betragen, wobei der tatsächliche Wert der Kalibriergase unberücksichtigt bleibt.
Die Analyse der Umgebungsluftprobe kann mit dem gleichen Analysator und mit dem gleichen Messbereich wie die entsprechende Probe der verdünnten Abgase durchgeführt werden.
- 4.4.1.3 Kühlfalle
Vor den Analysatoren darf keine Gastrocknungsanlage verwendet werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie sich in keiner Weise auf den Schadstoffgehalt des Gasstromes auswirkt.
- 4.4.2 Besondere Vorschriften für Selbstzündungsmotoren
- 4.4.2.1 Es ist eine beheizte Entnahmeleitung im Verdünnungstunnel für die kontinuierliche Analyse der Kohlenwasserstoffe (HC) mit einem beheizten Flammenionisations-Detektor (HFID) und Registriergerät zu verwenden. Die durchschnittliche Konzentration der gemessenen HC wird durch Integration bestimmt. Während der gesamten Prüfung muss die Temperatur der Entnahmeleitung auf 190°C ± 10 K eingestellt sein. Die Leitung muss mit einem beheizten Filter mit einem 99%igem Wirkungsgrad für die Teilchen > 0.3 (m versehen sein, mit dem die Partikel aus dem für die Analyse verwendeten kontinuierlichen Gasstrom herausgefiltert werden. Die Ansprechzeit des Entnahmesystems (von der Sonde bis zum Eintritt in den Analysator) muss weniger als vier Sekunden betragen. Die Ansprechzeit des HFID sollte weniger als 1.5 Sekunden für die 90%-Anzeige betragen.
- 4.4.2.2 Der HFID muss mit einem System für konstanten Durchfluss versehen werden, um die Entnahme einer repräsentativen Probe zu gewährleisten, sofern nicht Durchflusschwankungen im CFV-System (Venturirohr mit kritischer Strömung - vgl. Anlage 3 dieses Anhanges) kompensiert werden.
- 4.4.3 Kalibrierung
Jeder Analysator muss so oft wie nötig kalibriert werden. Für die in Ziff. 4.4.1 dieses Anhanges erwähnten Analysatoren ist die anzuwendende Kalibriermethode in Anlage 4 dieses Anhanges beschrieben.
- 4.5 Gase
- 4.5.1 Betriebsgase
Die für den Betrieb der Geräte und für die Null-Kalibrierung verwendeten Gase müssen folgende Bedingungen erfüllen:- Stickstoff: Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0.1 ppm NO; - synthetische Luft: Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0.1 ppm NO; Sauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 vol-%; - Sauerstoff: Reinheit ≥ 99.5 vol-% O2; - Wasserstoff und Wasserstoffgemisch (z.B. Helium): ≤ 1 ppm C, ≤ 400 ppm CO2.
- 4.5.2 Kalibriergase
Die für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische müssen die nachstehend genannte chemische Zusammensetzung haben:- C3H8in synthetischer Luft; - CO in Stickstoff; - CO2in Stickstoff; - NO in Stickstoff (der NO2-Anteil in diesem Kalibriergas darf 5 % des NO-Gehaltes nicht überschreiten). Für die Herstellung der Kalibriergase sind Gase mit ausreichender Reinheit zu verwenden. Die Trägergase "Synthetische Luft" und "Stickstoff" haben den Anforderungen nach Ziff. 4.5.1 dieses Anhanges zu entsprechen. Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases muss auf ± 2 % genau mit dem Nennwert übereinstimmen. Alle Konzentrationen sind auf das Volumen bezogen (vol-%, vol-ppm) anzugeben. Die in Anlage 4 dieses Anhanges vorgeschriebenen Konzentrationen können auch mit einem Gas-Mischdosierer durch Verdünnung mit reinem Stickstoff oder mit synthetischer Luft erzielt werden. Das Mischgerät muss so exakt sein, dass der Gehalt der verdünnten Kalibriergase auf ± 2 % genau bestimmt werden kann.
- 4.6 Überprüfung des Gesamtsystems
Das Abgasentnahmesystem für die verdünnten Auspuffgase ist in periodischen Abständen mit einer der in Anlage 4 dieses Anhanges beschriebenen Methode zu überprüfen. Die höchstzulässige Abweichung zwischen der zugeführten und der gemessenen Gasmenge darf 5 % betragen.
- 4.7 Einrichtungen zur Partikelbestimmung
- 4.7.1 Entnahmeeinheit
Die Partikel-Probenahmeeinheit, wie sie in Anlage 3 dieses Anhanges beschrieben wird, besteht aus Verdünnungstunnel, Probenahmesonde, Filtereinheit, Teilstrompumpe, Durchflussregelung und -messeinrichtung. Der Partikel-Probenahmeteilstrom wird jeweils über zwei hintereinander angeordnete Filter gezogen. Nach Abschluss der Partikelentnahme ist auf eine parallel angeordnete Filtereinheit umzuschalten. Die Entnahmesonde für den Partikel-Probengasstrom muss im Verdünnungstunnel derart angeordnet sein, dass ein repräsentativer Probengasstrom des homogenen Luft-Abgasgemisches entnommen werden kann und dass an der Entnahmestelle die Temperatur des Luft-Abgasgemisches 52°C nicht überschreitet. Die Temperatur des Probengasstromes darf über die Länge der Entnahmeleitung (Entnahmesonde bis Durchflussmessgerät) um nicht mehr als ± 3 K, der Durchfluss um nicht mehr als ± 5 % schwanken.
Die Masse der während der Testphase abgeschiedenen Partikel wird durch Differenzwägung ermittelt.
- 4.7.2 Filter
Die proportionale Massenkonzentration der Partikelemissionen ist durch eine gravimetrische Bestimmung der auf Filtern abgeschiedenen Partikel zu ermitteln. Die Nettofiltergewichte an Dieselpartikeln werden dabei als gültig anerkannt, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten sind:
- 4.7.2.1 Während jeder Phase des Stadt-Fahrzyklustests werden Proben des verdünnten Abgases gleichzeitig durch paarweise angeordnete primäre Prüffilter (PPF) und sekundäre Prüffilter (SPF) geleitet. Die sekundären Prüffilter müssen dabei 75 bis 100 mm nach den primären Prüffiltern angeordnet sein.
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