Verordnung vom 18. August 1987 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen (FAV 1)
Aufgrund von Art. 7 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], verordnet die Regierung:
- 1.1 Diese Verordnung gilt für die Prüfung von Motorwagen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]), dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einem Leergewicht von mehr als 1 000 kg (Art. 10 Abs. 1 VTS) und Kleinmotorfahrzeugen (Art. 15 Abs. 3 VTS) mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotoren hinsichtlich:
- a) Schadstoff- und Partikelemissionen aus dem Auspuff;
- b) Verdampfungsemissionen aus dem Treibstoffsystem;
- c) Emissionen aus dem Kurbelgehäuse.[^2]
- 1.2 Ausgenommen sind:
- 1.3 Die dieser Verordnung unterstehenden Fahrzeuge werden in zwei Gruppen eingeteilt:
- 1.3.1 Gruppe I
- a) Fahrzeuge zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und einer Nutzlast von höchstens 760 kg;
- b) Fahrzeuge zum Sachentransport mit einer Nutzlast von höchstens 760 kg;
- c) Fahrzeuge nach den Bst. a und b, die sowohl zum Personen- und Sachentransport dienen.
- 1.3.2 Gruppe II
- a) Fahrzeuge zum Personentransport mit einer Nutzlast von mehr als 760 kg sowie diejenigen mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer;
- b) Fahrzeuge zum Sachentransport mit einer Nutzlast von mehr als 760 kg;
- c) Fahrzeuge zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und einer Nutzlast von höchstens 760 kg, die nachweisbar von einem Fahrzeug nach den Bst. a oder b abgeleitet sind;
- d) Fahrzeuge der Gruppe I, die geländegängig sind.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 2.1 "Abgasemission": In die Atmosphäre ausgestossene Substanzen, die aus jeder nach dem Auspuffkollektor eines Fahrzeugmotors gelegenen Öffnung austreten.
- 2.2 "Abgastechnischer Fahrzeugtyp": Fahrzeuge, die identisch sind hinsichtlich Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystem sowie der Kraftübertragung, eingeschlossen die Gesamtübersetzungen in allen in den Fahrzyklustests verwendeten Getriebegängen. Bei den Gesamtübersetzungen - ausgedrückt als Fahrzeuggeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000/min - wird eine Abweichung von ± 8 % toleriert.
- 2.3 "Bezugsmasse": Leergewicht plus 136 kg.
- 2.4 "Emissions-Kontrollsystem": Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und Verminderung der Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen dienen.
- 2.5 "Fahrzeugtyp": Typenbezeichnung einer Baureihe durch den Fahrzeughersteller.
- 2.6 "Garantiertes Gesamtgewicht": Das vom Fahrzeughersteller höchstens zugelassene Gewicht.
- 2.7 "Gasförmige Schadstoffe": Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als CH1.85; im Leerlauf als C6H14ausgedrückt) und Stickoxide NOx (ausgedrückt als NO2-Äquivalent).
- 2.8 "Geländegängig" sind Fahrzeuge, bei denen mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse angetrieben sowie mindestens vier der nachfolgenden Bedingungen im Sinne der ISO-Norm 612/1978 eingehalten sind :
Die Messungen erfolgen dabei am unbeladenen Fahrzeug ohne Berücksichtigung allfällig vorhandener Anbaugeräte (z. B. Seilwinde, Anhängevorrichtung usw.), wenn die gelenkten Räder parallel zur Längsmittelebene stehen und die Reifen den vom Fahrzeughersteller empfohlenen Druck aufweisen.
- 2.9 "Kurbelgehäuseemission": In die Atmosphäre ausgestossene Gase oder Dämpfe aus den innerhalb oder ausserhalb des Motors liegenden Räumen, die über innere oder äussere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.
- 2.10 "Leergewicht": Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, ohne Insassen und Ladung, aber mit der gesamten Standardausrüstung und dem Zubehör gemäss Ziff. 5.3 sowie einschliesslich der Treibstoffmasse entsprechend dem angegebenen Behälterinhalt. Bei Fahrzeugen mit spezieller Ausstattung (z. B. Sanitätsfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Wohnmotorwagen) zählt diese nicht zum Leergewicht. Bei Fahrzeugen, die nur als Fahrgestell mit Kabine hergestellt und erst in Liechtenstein mit einer Brücke versehen werden, ist für die Bestim-mung des Leergewichts die Masse der leichtesten erhältlichen Brücke miteinzubeziehen.
- 2.11 "Modelljahr": Kalenderjahr, in dem nach Angabe des Fahrzeugherstellers die Mehrzahl der Fahrzeuge eines bestimmten Fahrzeugtyps hergestellt wird. Eine bestimmte Modelljahrbezeichnung kann nicht für Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1. Juli des vorhergehenden Jahres oder nach dem 31. Dezember des betreffenden Jahres hergestellt worden sind.
- 2.12 "Motorfamilie": Basiseinheiten, in die der Fahrzeughersteller seine Produktionsreihe für die Auswahl von Prüffahrzeugen einteilt. Eine Motorfamilie kann mehrere abgastechnische Fahrzeugtypen umfassen.
- 2.13 "Nutzlast": Differenz zwischen garantiertem Gesamtgewicht und Leergewicht.
- 2.14 "Partikel": Alle festen Stoffe im Abgas, die bei einer Temperatur von max. 52°C im verdünnten Abgasstrahl mittels Filtern nach den Anforderungen des Anhangs 1 dieser Verordnung gesammelt werden.
- 2.15 "Prüfstelle": Stelle, die von der Typenprüfstelle beauftragt wurde, bei Nachprüfungen und Produktionsüberprüfungen an Prüffahrzeugen Emissionsprüfungen durchzuführen.
- 2.16 "Typenprüfstelle": Die von der Regierung bezeichnete Typenprüfstelle.
- 2.17 "Verdampfungsemission": Summe der in die Atmosphäre ver-dampften Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffsystem.
- 2.18 "Verdampfungs-Kontrollsystem": Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und Verminderung der Verdampfungsemissionen dienen.
- 2.19 "Vereitelungs-Vorrichtung": Konstruktionselement, das irgendeinen Teil des Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystems in Gang setzt, reguliert, verzögert oder ausser Betrieb setzt und damit die Wirksamkeit des Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystems, wie sie bei normalem Betrieb und Gebrauch des Fahrzeugs vorausgesetzt werden darf, herabsetzt. Ausgenommen sind Konstruktionselemente, die nachweisbar als Schutzmassnahme zur Verhinderung von Schäden an abgasrelevanten Teilen oder Systemen dienen (der Nachweis kann überprüft werden) oder wenn deren Wirksamkeit nicht über den Anlassvorgang hinausgeht.
- 3.1 Haltbarkeit
- 3.1.1 Die Emissionswerte dieser Verordnung gelten für eine Fahrstrecke von 80 000 km oder eine Betriebsdauer von fünf Jahren (je nachdem, was zuerst erreicht wird). Jedes Fahrzeug muss so ausgerüstet, seine emissionsrelevanten Bauteile einschliesslich des Emissions- und Verdampfungs-Kontrollsystems so konzipiert, konstruiert, zusammengebaut und das Material und die Herstellung von solcher Qualität sein, dass es
die Vorschriften dieser Verordnung während einer Fahrstrecke von 80 000 km oder einer Betriebsdauer von fünf Jahren (je nachdem, was zuerst erreicht wird) zu erfüllen vermag.
- 3.1.2 Für den Nachweis der Haltbarkeit über 80 000 km bzw. fünf Jahre werden beim Abgas-Typengenehmigungsverfahren und bei der Produktionsüberprüfung Verschlechterungsfaktoren angewendet. Diese entsprechen der Veränderung der Emissionen über eine Fahrstrecke von 80 000 km und sind vom Fahrzeughersteller nach Ziff. 8.1 zu bestimmen.
- 3.1.3 Die Verschlechterungsfaktoren müssen - für jede Motorfamilie getrennt - für jede Abgas-Schadstoffkomponente sowie für die Partikel beim Stadt-Fahrzyklustest bestimmt werden. Zusätzlich ist für jede Motorfamilie der Verschlechterungsfaktor für die Verdampfungsemissionen zu bestimmen.
Die Faktoren für die Abgasschadstoffe sind Multiplikatoren, derjenige für die Verdampfungsemissionen ein Summand.
Wenn ein durch den Fahrzeughersteller nach Ziff. 8.1.1 bestimmter Verschlechterungsfaktor kleiner als Eins, für die Verdampfungsemissionen kleiner als Null ist, so gilt er für diese Verordnung als Eins bzw. Null.
- 3.2 Einbau von Vereitelungs-Vorrichtungen
Die Abgas-Typengenehmigung für eine Motorfamilie wird nicht erteilt, wenn irgendein Fahrzeugtyp dieser Motorfamilie mit einer Vereitelungs-Vorrichtung ausgerüstet ist.
- 3.3 Antrag und Prüfeinrichtungen
Um eine Abgas-Typengenehmigung zu erhalten, muss der Fahrzeughersteller bei der Typenprüfstelle einen Antrag entsprechend Ziff. 4 einreichen. Im Antrag muss er die technischen Daten der betreffenden Fahrzeugtypen aufführen und durch Emissionsprüfungen nachweisen, dass die Fahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Der Antragsteller muss für die Prüfung der Abgas- und Verdampfungs-Emissionen über geeignete Prüfeinrichtungen verfügen oder solche in Anspruch nehmen können. Die Anforderungen an diese Einrichtungen sind in den Anhängen 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführt. Der Typenprüfstelle steht das Recht zu, die Prüfeinrichtungen zu kontrollieren.
- 3.4 Vorhandensein einer Abgas-Typengenehmigung
Damit ein Fahrzeugtyp zur Fahrzeug-Typenprüfung zugelassen werden kann, muss eine Abgas-Typengenehmigung für die Motorfamilie vorhanden sein, zu welcher der fragliche Fahrzeugtyp gehört.
- 4.1 Allgemeines
- 4.1.1 Der Antrag für eine Abgas-Typengenehmigung muss der Typenprüfstelle in einfacher Ausfertigung zugestellt werden.
- 4.1.2 Der Antrag muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst und von einer zur Unterschrift berechtigten Person unterzeichnet sein.
- 4.1.3 Zur Einreichung der notwendigen Angaben hat der Antragsteller die offiziellen Formulare der Typenprüfstelle oder eigene, im Aufbau übereinstimmende Formulare zu verwenden.
- 4.1.4 Der Antragsteller muss die Unterlagen und Prüfresultate, die dem Antrag zugrunde liegen, nach der Erteilung der Abgas-Typengenehmigung noch sechs Jahre lang aufbewahren.
- 4.1.5 Die Typenprüfstelle kann die Unterlagen und Prüfresultate einsehen und die ausgewählten Prüffahrzeuge und die Einrichtungen, die vom Gesuchsteller für die verschiedenen Emissionsprüfungen verwendet wurden, überprüfen.
- 4.2 Kriterien für die Einteilung in Motorfamilien
- 4.2.1 Die Fahrzeuge, für die ein Antrag auf Abgas-Typengenehmigung gestellt wird, müssen in Gruppen eingeteilt werden, deren Fahrzeugmotoren erwartungsgemäss gleichartige Eigenschaften hinsichtlich Schadstoff- und Partikelemissionen haben. Jede Fahrzeuggruppe mit Motoren, die gleichartige Emissionseigenschaften aufweisen, ist als gesonderte Motorfamilie zu bezeichnen. Der Fahrzeughersteller bezeichnet die Motorfamilie. Diese darf aber nur das Modelljahr einschliessen, für das ursprünglich Antrag gestellt wird.
- 4.2.2 Die Fahrzeuge bzw. Motoren, die in den folgenden konstruktiven Merkmalen übereinstimmen, müssen in dieselbe Motorfamilie eingeteilt werden:
- 4.3 Antrag für eine neue Motorfamilie
- 4.3.1 Der Antrag muss folgendes enthalten:
- a) die Bezeichnung und Beschreibung der Fahrzeugtypen, für die der Antrag gilt;
- b) die voraussichtlichen Verkaufszahlen für die verschiedenen abgastechnischen Fahrzeugtypen in Liechtenstein während der Gültigkeitsdauer der Abgas-Typengenehmigung;
- c) die Bezeichnung und Beschreibung der für die Emissionsprüfungen und - wenn erforderlich - für den Dauerhaftigkeitstest ausgewählten Prüffahrzeuge;
- d) eine Bestätigung, dass die Fahrzeuge den Anforderungen der Ziff. 3.1 und 3.2 entsprechen;
- e) eine Beschreibung der Feststell- oder Plombiereinrichtungen an den einstellbaren Teilen der Gemischbildung und den emissionsrelevanten Bauteilen, die ein unbefugtes Eingreifen verhindern;
- f) Resultate der Emissionsmessungen der ausgewählten Prüffahrzeuge;
- g) die Angaben hinsichtlich des gewählten Verfahrens zur Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren (vgl. Ziff. 8.1) und die Angabe derselben;
- h) Angaben über die für die Fahrzeuge jeder Motorfamilie notwendige minimale Einfahrdistanz, damit die emissionsrelevanten Teile stabilisiert sind, um bei den Emissionsprüfungen aussagekräftige Resultate zu erhalten; diese Angaben sind zu bestätigen;
- i) eine Aufstellung aller empfohlenen emissionsbezogenen Unterhaltsarbeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge dieser Verordnung entsprechen;
- k) eine Beschreibung der Schulung, die das Werkstattpersonal erhalten muss, um diese Unterhaltsarbeiten ausführen zu können, sowie der für diese Unterhaltsarbeiten erforderlichen Ausrüstung;
- l) eine Betriebsanleitung für die Fahrzeughalter in Liechtenstein mit einer Anleitung zur Bedienung der Fahrzeuge, die auch bei den Emissionsprüfungen zu beachten ist, sowie mit den Intervallen für die emissionsbezogenen Unterhaltsarbeiten und deren Umfang;
- m) eine Erklärung darüber, dass die ausgewählten Prüffahrzeuge gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft worden sind, dass an den Prüffahrzeugen nur solche Unterhaltsarbeiten vorgenommen wurden, wie sie vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschrieben sind, und dass die Fahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen;
- n) die Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerte für das Abgas-Wartungsdokument nach Art. 83a Abs. 4 BAV. Werden für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren höhere Sollwerte als 0.2 % Volumen CO oder 70 ppm HC angegeben oder werden besondere Messbedingungen verlangt, so ist dies im Antrag zu begründen. Die Begründung muss mit Resultaten von Emissionsprüfungen über eine Laufstrecke von mindestens 80 000 km dokumentiert sein;[^3]
- o) Anzahl der Prüffahrzeuge für die endgültige Stichprobe bei einer allfälligen Produktionsüberprüfung; sie kann von der Typenprüfstelle geändert werden (vgl. Ziff. 14.3.4.2).
- 4.3.2 Die Typenprüfstelle kann zusätzliche Angaben verlangen über die Prüffahrzeuge, die Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und - wenn durchgeführt - den Dauerhaftigkeitstest.
- 4.3.3 Der Fahrzeughersteller kann bei Unklarheiten vor der Einreichung eines Antrages den Rat der Typenprüfstelle einholen.
- 4.3.4 Der Fahrzeughersteller darf keinen Antrag für eine neue Motorfamilie einreichen, wenn für diese Motorfamilie schon eine Abgas-Typengenehmigung besteht und die konstruktiven Merkmale nach Ziff. 4.2.2 unverändert bleiben.
- 5.1 Auswahl der Prüffahrzeuge
Auf der Basis der Motorfamilien-Einteilung sind Prüffahrzeuge für die verschiedenen Emissionsprüfungen auszuwählen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
- 5.1.1 Erstes Prüffahrzeug:
Fahrzeug des abgastechnischen Fahrzeugtyps, von dem die höchsten Abgasemissionen erwartet werden können.
- 5.1.2 Zweites Prüffahrzeug (nur wenn nicht alle Fahrzeuge einer Motorfamilie gleichartig):
Fahrzeug des abgastechnischen Fahrzeugtyps aus der höchsten Bezugsmassenklasse.
Wenn verschiedene abgastechnische Fahrzeugtypen zur gleichen Bezugsmassenklasse gehören, dann ist ein Fahrzeug des abgastechnischen Fahrzeugtyps zu wählen, der bei 80 km/h den höchsten Fahrwiderstand aufweist. Wenn dabei die Fahrwiderstände gleich sind, dann ist ein Fahrzeug mit dem grössten Motor-Hubvolumen zu wählen. Wenn auch dieses gleich ist, ist ein Fahrzeug mit dem grössten Gesamtübersetzungsver-hältnis zu wählen.
Wenn nach diesem Auswahlverfahren das zweite Prüffahrzeug mit dem ersten identisch ist, kann auf das zweite Prüffahrzeug verzichtet werden.
- 5.1.3 Zur Bestimmung der Verdampfungsemissionen ist aus den Prüffahrzeugen nach den Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 dasjenige auszuwählen, von dem die höchsten Verdampfungsemissionen erwartet werden können.
Wenn dabei nicht dasjenige Verdampfungs-Kontrollsystem innerhalb der Motorfamilie abgedeckt ist, von dem die höchsten Verdampfungsemissionen erwartet werden, ist ein zusätzliches Prüffahrzeug mit diesem Verdampfungs-Kontrollsystem auszuwählen.
- 5.1.4 Nach dem Einfahren der Prüffahrzeuge sind die Emissionsprüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen. Dabei müssen sämtliche Ergebnisse der Emissionsmessungen der Typenprüfstelle mitgeteilt werden.
- 5.1.5 Hinsichtlich der Prüffahrzeuge für den Dauerhaftigkeitstest vgl. Anhang 4 dieser Verordnung.
- 5.2 Zusätzliche Prüffahrzeuge
- 5.2.1 Der Fahrzeughersteller kann selber zusätzliche Prüffahrzeuge bestimmen. Die Resultate der mit diesen Fahrzeugen durchgeführten Emissionsprüfungen sind ebenfalls im Antrag für eine Abgas-Typengenehmigung anzugeben.
- 5.2.2 Die Typenprüfstelle kann verlangen, dass zusätzliche Fahrzeuge eines bestimmten Typs mit genau festgelegter Ausrüstung für die Prüfung ausgewählt werden.
- 5.2.3 Sie kann anstelle eines nach Ziff. 5.1 für die Prüfung ausgewählten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug der betreffenden Motorfamilie als Prüffahrzeug bestimmen.
- 5.3 Berechnung der Bezugsmasse
Bei der Berechnung der Bezugsmasse der Prüffahrzeuge muss die Ausrüstung der Fahrzeuge wie folgt berücksichtigt werden:
- 5.3.1 Jedes Zubehör, das sich bei der Fahrzeug-Typenprüfung in Liechtenstein im Fahrzeug befindet, wird in der Regel als Standardausrüstung bezeichnet.
- 5.3.2 Wenn mehr als ein Drittel der Fahrzeuge innerhalb einer Motorfamilie voraussichtlich mit einer Zusatzausrüstung versehen wird, so muss die Masse dieser Ausrüstung bei der Berechnung der Bezugsmasse aller Prüffahrzeuge dieser Motorfamilie mitberücksichtigt werden. Zusätzliche Zubehörteile, die weniger als 1.5 kg pro Stück wiegen, müssen nicht berücksichtigt werden.
- 5.4 Ausrüstung und Einstellung
- 5.4.1 Die Ausrüstung und Einstellung der Prüffahrzeuge muss grundsätzlich den Angaben im Antrag entsprechen.
- 5.4.2 Die Typenprüfstelle kann in bezug auf die abgasrelevanten verstellbaren Bauteile bei den Prüffahrzeugen eine bestimmte Einstellung verlangen; bei Fremdzündungsmotoren gilt dies insbesondere für die Leerlaufdrehzahl, den CO- und HC-Gehalt im Leerlauf und die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts. Die verlangte Einstellung muss innerhalb der vom Fahrzeughersteller angegebenen Toleranzen liegen oder innerhalb der Toleranzen, die nach Ansicht der Typenprüfstelle von den Werkstätten üblicherweise aufgrund der Einrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden können.
- 5.5 Resultate von anderen Prüffahrzeugen
Anstelle eines nach Ziff. 5.1 ausgewählten Prüffahrzeugs kann im Einverständnis mit der Typenprüfstelle der Fahrzeughersteller die Resultate von Abgas- und/oder Verdampfungs-Emissionsprüfungen - inkl. diejenigen eines Dauerhaftigkeitstests - einreichen, die mit einem in bezug auf die Emissionen gleichen Prüffahrzeug erzielt wurden, dessen Resultate schon für einen Antrag nach Ziff. 4.3.1 oder eine Abgas-Typengenehmigung nach Ziff. 10.1 eingereicht wurden.
- 5.6 Nachprüfung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.