Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1987-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Den Haag am 5. Oktober 1961

Zustimmung des Landtags: 16. Dezember 1971

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. September 1972

1

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, vom Wunsche geleitet, ausländische öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung zu befreien, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

1) Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet wurden und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.

2) Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens gelten:

3) Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden:

Art. 2

Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Formalität zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.

Art. 3

1) Die einzige Formalität, die zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, verlangt werden darf, ist die gemäss Art. 4 angebrachte Apostille, welche durch die zuständige Behörde des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde.

2) Die im vorstehenden Absatz erwähnte Formalität darf jedoch nicht verlangt werden, wenn entweder die Gesetze, Verordnungen oder Gebräuche des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie ausschliessen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.

Art. 4

1) Die in Art. 3 Abs. 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder einem Anhang angebracht; sie muss dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.

2) Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefasst werden. Der vorgedruckte Text des Musters kann auch in einer zweiten Sprache wiedergegehen werden. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" muss in französischer Sprache abgefasst sein.

Art. 5

1) Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder des jeweiligen Inhabers der Urkunde ausgestellt.

2) Ist die Apostille ordnungsgemäss ausgefüllt, so bestätigt sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

3) Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.

Art. 6

1) Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Art. 3 Abs. 1 auszustellen.

2) Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder seiner Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.

Art. 7

1) Jede nach Art. 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder eine Kartei zu führen, worin die Ausstellung der Apostillen eingetragen wird; dabei sind zu vermerken:

2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder der Kartei übereinstimmen.

Art. 8

Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, dass die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Formalitäten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Formalitäten strenger sind als die in den Art. 3 und 4 vorgesehene.

Art. 9

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um zu vermeiden, dass seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter Beglaubigungen in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.

Art. 10

1) Dieses Übereinkommen steht den Staaten, die auf der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei zur Unterzeichnung offen.

2) Es bedarf der Ratifizierung, und die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Art. 11

1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

2) Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 12

1) Jeder in Art. 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Art. 11 Abs. 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

2) Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäss Art. 15 Bst. d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

3) Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Art. 13

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder auf eines oder mehrere der Gebiete ausgedehnt wird, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

2) Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

3) Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäss Art. 11 in Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäss Art. 12 in Kraft.

Art. 14

1) Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäss Art. 11 Abs. 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifizieren oder ihm später beitreten.

2) Ausser im Falle einer Kündigung gilt das Übereinkommen als stillschweigend um jeweils fünf Jahre erneuert.

3) Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

4) Sie kann sich auf einzelne der Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

5) Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Art. 15

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Art. 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäss Art. 12 beigetreten sind :

Anlage

Muster der Apostille

Verzeichnis der nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung für die Ausstellung der Apostille zuständigen ausländischen Behörden

Antigua und Barbuda
Bahamas
Belgien
Botswana
Bundesrepublik Deutschland
Fidschi
Finnland
Frankreich
Griechenland
Grossbritannien
Israel
Italien
Japan
Jugoslawien
Lesotho
Liechtenstein
Luxemburg
Malawi
Malta
Mauritius
Niederlande
Norwegen
Österreich
Portugal
Schweiz
Seschellen
Spanien
Surinam
Swasiland
Tonga
Türkei
Ungarn
Vereinigte Staaten von Amerika
Zypern

Erklärung

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Den Haag am 5. Oktober 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und wovon jedem der Staaten, welche auf der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übergeben wird.

(Es folgen die Unterschriften)

Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens neun Zentimetern haben

Attorney General's Office

Ministry of Foreign Affairs

Ministry of Foreign Affairs

Ministry of Foreign Affairs

Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement.

The Chief Registrar of the Supreme Court of Fiji.

Der Notary Public folgender Städte: Helsinki, Tampere, Turku, Lahti, Kuopio, Pori, Vaasa und Oulu.

Europäische und überseeische Departemente (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Reunion):

Les Procureurs generaux pres les cours d'appel Überseeische Gebiete:

Grossbritannien, Jersey, Guernesey: Her Majesty's Principal Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Foreign and Commonwealth Office, London S. W. 1.;

Le Ministère des Affaires Etrangères d'Israël.

1) für gerichtliche Urkunden, Zivilstandsurkunden und notarielle Urkunden: Le Procureur de la Republique aupres des Tribunaux dans la juridiction desquels les actes sont issus;

2) für alle andern im Übereinkommen vorgesehenen Urkunden von Verwaltungsbehörden: Les Préfets territorialement competents, pour la Vallée d'Aoste le Président de la Région, et pour les provinces de Trento et Bolzano le Commissaire du Gouvernement.

The Ministry of Foreign Affairs in Tokio.

Les tribunaux communaux, qui sont d'après la législation yougoslave, les tribunaux de première instance et les organes administratifs des républiques, compétents dans le domaine de la justice.

Regierungskanzlei der Fürstlichen Regierung in Vaduz.

Le Ministère des Affaires Etrangères du Luxembourg.

The Ministry of Comrnonwealth and Foreign Affairs.

The Permanent Secretary of the Prime Ministers Office.

Königliches Norwegisches Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

The Registrar, Supreme Court, Victoria, Mahe.

Le Greffier de la Cour de Justice de Surinam.

The Secretary to Government, Prime Minister's Office, Nuku'alofa.

Wo Oberstrafgerichte bestehen: Präsidien der Gerichtskommissionen.

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