Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Zweck, Geltungsbereich, Versichertenkreis
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen[^2]
1) Dieses Gesetz regelt die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge und legt die Mindestbestimmungen für die obligatorische Vorsorge fest.[^3]
2) Ferner enthält es allgemeine Vorschriften für die obligatorische und die freiwillige betriebliche Vorsorge.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.[^4]
Art. 1a[^5]
Grundsätze der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge
Die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge beruht auf den Grundsätzen der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips. Die Regierung präzisiert die Grundsätze mit Verordnung.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dem Gesetz sind unterstellt:
- a) die in den Art. 3 bis 5 genannten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden, sofern sie bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind;[^6]
- b) die Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführen.
2) Versichert eine Vorsorgeeinrichtung weitergehende Leistungen, als nach diesem Gesetz verlangt werden, so untersteht sie hierfür den Bestimmungen von Art. 4b, 4c, 5, 7 Abs. 1 und 3 bis 6, Art. 8c Abs. 1, Art. 9 Abs. 2a, 6 und 7, Art. 10 bis 14 sowie 15a bis 27b.[^7]
3) Für Vorsorgeeinrichtungen, welche nicht die obligatorische sondern lediglich die freiwillige betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführen, gelten Art. 4b, 4c, 5, 7 Abs. 1 und 3 bis 6, Art. 8c Abs. 1, Art. 9 Abs. 2a, 6 und 7, Art. 10 bis 13 sowie 15 bis 27b.[^8]
Art. 2a[^9]
Betriebliche Altersversorgung nach dem Pensionsfondsgesetz
Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die bei der liechtensteinischen AHV versichert sind, können sich für weitergehende Leistungen, als sie nach diesem Gesetz verlangt werden, auch einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Pensionsfondsgesetzes anschliessen. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen der Pensionsfondsgesetzgebung massgebend.
Art. 2b[^10]
Eingetragene Partnerschaft
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt.
2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.
Art. 3
Versicherungspflicht und Ausnahmen[^11]
1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Art. 4 erfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe dieses Gesetzes zu versichern.
1a) Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.[^12]
1b) Arbeitnehmer unterstehen während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes der Versicherungspflicht für die Risiken Tod und Invalidität.[^13]
2) Jeder Arbeitnehmer muss der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers beitreten, sofern er Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entrichten hat und er die Voraussetzungen von Art. 4 erfüllt.
3) Nicht beitrittspflichtig sind:
- a) Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nach dem Gesetz über die Alters-und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtig ist;
- b) Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- c) Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran massgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben;
- d) Arbeitnehmer, die zu mindestens zwei Dritteln invalid sind;
- e) die Familienmitglieder des Arbeitgebers, die in dessen Betrieb mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen oder deren Barlohn den in Art. 4 genannten massgebenden Jahreslohn nicht erreicht;[^14]
- f) Arbeitnehmer, die nicht dauernd in Liechtenstein tätig sind und für die im Ausland ein genügender Versicherungsschutz besteht.
4) Nicht beitrittspflichtige Arbeitnehmer können sich auf eigenen Antrag der Vorsorgeeinrichtung ihres Arbeitgebers anschliessen. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, an die Kosten der Versicherung beizutragen.
Art. 4[^15]
Massgebender Jahreslohn; Beginn und Ende der Versicherungspflicht
1) Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn wenigstens den Jahresbetrag der minimalen jährlichen Altersrente der AHV erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern.
2) Die Versicherungspflicht beginnt:
- a) für die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität mit dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
- b) für die Altersleistungen mit dem 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Wird das Arbeitsverhältnis auf mehr als drei Monate befristet, so gilt es als unbefristet; ist das Arbeitsverhältnis auf weniger als drei Monate befristet und wird es über die Dauer von drei Monaten verlängert, so gilt es ab dem Zeitpunkt der Verlängerung als unbefristet.
3) Die Versicherungspflicht endet, wenn:
- a) das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG erreicht wird;
- b) das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
- c) kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht; oder
- d) der Jahreslohn den in Abs. 1 genannten Betrag nicht mehr erreicht.
4) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles läuft die Versicherung weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht sind.
5) Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung für die Versicherung zuständig.
Art. 4a[^16]
Überprüfung der Anschlusspflicht
1) Die AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.[^17]
2) Der Arbeitgeber muss der AHV alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen. Er muss ihr auf Verlangen eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss erfolgt ist.
3) Die AHV fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht fristgemäss nach, so meldet die AHV ihn der Aufsichtsbehörde.
4) Die Aufsichtsbehörde weist säumige Arbeitgeber rückwirkend einer Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung zu. Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren zur Zuweisung der säumigen Arbeitgeber fest.[^18]
5) Die Aufsichtsbehörde, die AHV sowie die Vorsorgeeinrichtung können dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen.[^19]
6) Die Vorsorgeeinrichtung hat der Aufsichtsbehörde bei Auflösung eines Anschlussvertrages bis spätestens 30 Tage nach Auflösung des Anschlussvertrages Meldung zu erstatten.
7) Die Aufsichtsbehörde erlässt Richtlinien über den Ablauf und den Zeitpunkt der Überprüfung der Anschlusspflicht sowie über die zu liefernden Dokumente.
Art. 4b[^20]
Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer
1) Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem frühesten reglementarischen Rentenalter um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen des Arbeitnehmers die Vorsorge für den bisherigen versicherten Lohn weitergeführt wird.
2) Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen.
3) Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes sind von der Bestimmung über die Beitragsaufteilung nach Art. 7 Abs. 4 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.
Art. 4c[^21]
Entsandte Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden, können für die freiwillige Vorsorge während der Dauer der Entsendung weiterhin Beiträge geleistet werden.
Art. 5[^22]
Anschluss der Selbständigerwerbenden
1) Selbständigerwerbende können sich der für ihre Arbeitnehmer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Selbständigerwerbende, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, können sich einer Sammelstiftung anschliessen.[^23]
2) Schliessen sich Selbständigerwerbende einer Vorsorgeeinrichtung an, haben sie den vollen Beitrag gemäss Art. 7 zu entrichten.
3) Im Übrigen gelten für Selbständigerwerbende sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeitnehmer.
II. Die Versicherung
Art. 6
Zu versichernder Lohn[^24]
1) Der zu versichernde Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn.[^25]
2) Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen. Vorübergehende Lohnzulagen können ausgenommen und zeitlich schwankende Einkommensteile durch angemessene Pauschalbeträge erfasst werden.
3) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann den massgebenden Jahreslohn nach oben begrenzen. Die Grenze darf jedoch nicht niedriger sein als der dreifache Jahresbetrag der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung.[^26]
4) Der maximal zu versichernde Lohn nach Abs. 3 kann für teilbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend dem Beschäftigungsgrad niedriger festgesetzt werden. Der Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit.[^27]
5) Aufgehoben[^28]
6) Aufgehoben[^29]
7) Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, so gilt er bei jedem dieser Arbeitgeber als teilbeschäftigt, sofern es sich nicht nur um eine Nebenbeschäftigung handelt und damit die Versicherungspflicht entfällt.
8) Die Beiträge für die Risikoversicherung während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes werden auf Grundlage des vor diesem Bezug versicherten Jahreslohnes berechnet.[^30]
Art. 7[^31]
Beiträge
1) Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge fest.
2) Der Beitrag an die Altersversicherung beträgt mindestens 8 % des versicherten Lohnes nach Art. 6.
3) Wird das Vorsorgeverhältnis über das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG hinaus verlängert, sind nur die Beiträge für die Altersleistung zu entrichten.
4) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Richten sich die Altersleistungen nach der Höhe des Sparkapitals, sind die gesamten für den Arbeitnehmer entrichteten Sparbeiträge individuell für dessen Altersguthaben zu verwenden.
5) Die Arbeitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten. Ist der Arbeitgeber in Verzug, hat die Vorsorgeeinrichtung ihrer Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde innert drei Monaten Meldung zu erstatten.
6) Der Arbeitgeber kann seine Beiträge auch im Voraus in eine Beitragsreserve der Vorsorgeeinrichtung überweisen.
7) Die Arbeitslosenversicherungskasse zieht den Beitragsanteil der betrieblichen Personalvorsorge von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Versicherungsgesellschaft, die mit der Durchführung der Risikoversicherung für Arbeitslose betraut ist. Die Regierung bestimmt die Beitragshöhe durch Verordnung.
8) Die Beiträge für die Risikoversicherung des Arbeitnehmers während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes werden mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber geleistet. Der Arbeitgeber behält den Anteil des Arbeitnehmers bei der letzten Lohnzahlung vor dem Bezug von Elterngeld zurück und vergütet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.[^32]
Art. 8[^33]
Altersleistungen
1) Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG. Reglementarisch kann auch ein anderes Rentenalter gewählt werden.
2) Wird das Vorsorgeverhältnis über das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG hinaus verlängert, sind ausschliesslich Altersleistungen versichert.
3) Personen, die eine Altersrente nach dem AHVG vorbeziehen, können die ganze oder halbe Rente nach diesem Gesetz auf jeden Monat hin ebenfalls vorbeziehen.
4) Die Regierung legt durch Verordnung die Grundlagen für die Berechnung der Altersrente fest.
Art. 8a
Invalidenleistungen[^34]
1) Für den Invaliditätsfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG sind folgende Mindestleistungen zu versichern:[^35]
- a) eine Invalidenrente von jährlich 30 % des versicherten Lohnes; und
- b) Kinderrenten von jährlich je 6 % des versicherten Lohnes.
2) Die Ansätze nach Abs. 1 gelten bei Vollinvalidität. Bei Teilinvalidität können sie dem Invaliditätsgrad entsprechend niedriger festgesetzt werden.[^36]
2a) Die Vorsorgeeinrichtung ist bezüglich des Vorliegens einer Invalidität und des Invaliditätsgrades an die Feststellungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung gebunden.[^37]
3) Die Invalidenrente läuft solange der Versicherte im Sinne der Liechtensteinischen Invalidenversicherung invalid ist, längstens aber, bis er das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG erreicht hat. Anschliessend besteht Anspruch auf Altersleistungen. Zur Sicherstellung der Altersleistungen ist zusätzlich die Beitragsbefreiung für den Sparteil der Versicherung mitzuversichern.[^38]
3a) Für die Ausrichtung der Invalidenrente ist jene Vorsorgeeinrichtung zuständig, in welcher der Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.[^39]
4) Für die Kinderrenten gelten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Kinderrenten zur Altersrente.[^40]
Art. 8b[^41]
Hinterlassenenleistungen
1) Für den Todesfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG sind folgende Mindestleistungen zu versichern:[^42]
- a) eine lebenslängliche Witwen- oder Witwerrente von jährlich 18 % des versicherten Lohnes; und
- b) Waisenrenten von jährlich je 6 % des versicherten Lohnes.
2) Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente je 20 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
3) Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Versicherten:
- a) für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
- b) älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
4) Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
5) Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.
6) Für den Anspruch auf Waisenrenten gelten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
6a) Für die Ausrichtung der Hinterlassenenleistungen ist jene Vorsorgeeinrichtung zuständig, in welcher der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war.[^43]
7) Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen.
Art. 8c[^44]
Gesundheitsvorbehalte und Leistungskürzung
1) Besteht für einen Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ein erhöhtes Invaliditäts- oder Todesfallrisiko, so dürfen die für ihn zu versichernden Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen, welche die Mindestleistungen nach diesem Gesetz übersteigen, angemessen, höchstens aber um die Hälfte gekürzt werden. Die Kürzung ist mit jedem abgelaufenen Versicherungsjahr um mindestens einen Zehntel des anfänglichen Kürzungssatzes zu mildern, so dass der Arbeitnehmer nach spätestens zehn abgelaufenen Versicherungsjahren voll versichert ist.
2) Für die Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gelten Art. 53 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 32 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss.
Art. 9
Versicherte Leistungen, allgemeine Bestimmungen
1) Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden in der Regel als lebenslängliche oder temporäre Renten ausgerichtet.
1a) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung hat vorzusehen, dass die anspruchsberechtigte Person ihre Altersleistung anteilig als Rente und als Kapital beziehen kann.[^45]
2) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen- oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann, die mindestens 90 % des versicherungstechnischen Barwertes der abzulösenden Rente betragen muss. Für die Altersleistung hat die versicherte Person die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs abzugeben, sofern das Reglement keine kürzere Frist festlegt.[^46]
2a) Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung für die Altersleistung nach Abs. 2 nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden. Die Vorsorgeeinrichtung hat den Ehegatten vor der Zustimmung über den damit verbundenen Wegfall der Hinterlassenenleistungen zu informieren.[^47]
3) Schreibt das Reglement eine Kapitalabfindung für Invaliden- oder Witwen- oder Witwerrenten vor, so muss diese mindestens dem Gesamtwert der anwartschaftlichen Renten gemäss diesem Gesetz entsprechen.[^48]
4) Aufgehoben[^49]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.