Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1988-07-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Granada am 3. Oktober 1985

Zustimmung des Landtages: 6. April 1988

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 1988

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erkenntnis, dass das architektonische Erbe einen unersetzlichen Ausdruck des Reichtums und der Vielfalt des europäischen Kulturerbes darstellt, auf unschätzbare Weise Zeugnis von unserer Vergangenheit ablegt und ein gemeinsames Erbe aller Europäer ist;

im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Art. 1;

im Hinblick auf die am 26. September 1975 vom Ministerkomitee des Europarates angenommene Europäische Charta des architektonischen Erbes und die am 14. April 1976 angenommene Entschliessung (76) 28 über die Anpassung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften an die Erfordernisse einer integrierten Erhaltung des architektonischen Erbes;

im Hinblick auf die Empfehlung 880 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates über die Erhaltung des architektonischen Erbes Europas;

im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (80) 16 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Fachausbildung von Architekten, Städteplanern, Ingenieuren und Landschaftsplanern sowie die am 1. Juli 1981 angenommene Empfehlung Nr. R (81) 13 des Ministerkomitees über Massnahmen zur Unterstützung bestimmter vom Untergang bedrohter Handwerkszweige im Rahmen der Tätigkeit im Bereich des Handwerks;

eingedenk dessen, dass es wichtig ist, den künftigen Generationen ein System kultureller Bezugspunkte zu hinterlassen, die städtische und ländliche Umwelt zu verbessern und auf diese Weise die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung von Staaten und Regionen zu fördern;

in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sich über die Hauptrichtung einer gemeinsamen Politik zur Erhaltung und Aufwertung des architektonischen Erbes zu einigen,

sind wie folgt übereingekommen:

Bestimmung des Begriffs "architektonisches Erbe"

Art. 1

Der Ausdruck "architektonisches Erbe" im Sinne dieses Übereinkommens umfasst folgende ortsfeste Güter:

Erfassung der zu schützenden Güter

Art. 2

Um die Denkmäler, Ensembles und Stätten, die geschützt werden sollen, genau zu erfassen, verpflichtet sich jede Vertragspartei, Inventare zu führen und in Fällen, in denen den betreffenden Gütern Gefahr droht, so früh wie möglich eine geeignete Dokumentation vorzubereiten.

Gesetzliche Schutzverfahren

Art. 3

Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

Art. 4

Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

bedingt, einer zuständigen Behörde vorzulegen ist;

Art. 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die vollständige oder teilweise Versetzung eines geschützten Denkmals an eine andere Stelle zu verhindern, es sei denn, dass die materielle Sicherung dieses Denkmals die Versetzung unbedingt erforderlich macht. In einem derartigen Fall trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für den Abbau des Denkmals, seine Verbringung und seinen Wiederaufbau an einer geeigneten Stelle.

Begleitende Massnahmen

Art. 6

Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

Art. 7

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in der Umgebung von Denkmälern, innerhalb von Ensembles und innerhalb von Stätten Massnahmen zur allgemeinen Verbesserung der Umwelt einzuführen.

Art. 8

Zur Begrenzung der Gefahren des physischen Verfalls des architektonischen Erbes verpflichtet sich jede Vertragspartei,

Sanktionen

Art. 9

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Befugnisse sicherzustellen, dass bei Verstössen gegen Gesetze zum Schutz des architektonischen Erbes von der zuständigen Behörde sachdienliche und angemessene Gegenmassnahmen getroffen werden. Diese Massnahmen können gegebenenfalls dazu führen, dass der Gesetzesübertreter verpflichtet wird, ein neu errichtetes Gebäude, das den Anforderungen nicht entspricht, abzubrechen oder ein geschütztes Gut in seinen früheren Zustand zurückzuversetzen.

Erhaltungsmassnahmen

Art. 10

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, integrierte Erhaltungsmassnahmen zu treffen,

Art. 11

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, - die Nutzung geschützter Güter entsprechend den Bedürfnissen des heutigen Lebens, - soweit angängig die Anpassung alter Gebäude an neue Nutzungsarten unter gebührender Beachtung des architektonischen und geschichtlichen Charakters des Erbes zu fördern.

Art. 12

Ohne den Wert des Zugangs der Allgemeinheit zu geschützten Gütern zu verkennen, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Folgen der Zugänglichmachung, insbesondere bauliche Massnahmen, den architektonischen und geschichtlichen Charakter dieser Güter und ihrer Umgebung nicht beeinträchtigen.

Art. 13

Um die Durchführung der Erhaltungsmassnahmen zu erleichtern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, im Rahmen ihrer politischen und verwaltungsmässigen Ordnung auf allen Ebenen eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Denkmalpflege, Kulturarbeit, Umweltschutz und Raumordnung zu fördern.

Mitwirkung und Vereinigungen

Art. 14

Um die Wirkung der behördlichen Massnahmen zur Erfassung, zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Unterhaltung, zur Verwaltung und zur Förderung des architektonischen Erbes zu verstärken, verpflichtet sich jede Vertragspartei,

Information und Ausbildung

Art. 15

Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

Art. 16

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Ausbildung in den verschiedenen Berufen und Handwerken, die mit der Erhaltung des architektonischen Erbes befasst sind, zu fördern.

Abstimmung der Erhaltungsmassnahmen auf europäischer Ebene

Art. 17

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über ihre Erhaltungsmassnahmen auszutauschen, beispielsweise über

Art. 18

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei Bedarf technische Unterstützung durch Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen auf dem Gebiet der Erhaltung des architektonischen Erbes zu gewähren.

Art. 19

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der völkerrechtlichen Übereinkünfte, durch die sie gebunden sind, den Austausch von Fachleuten für die Erhaltung des architektonischen Erbes einschliesslich derjenigen, die für Weiterbildung zuständig sind, auf europäischer Ebene zu fördern.

Art. 20

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarates nach Art. 17 der Satzung des Europarates eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des Übereinkommens überwachen und insbesondere

Art. 21

Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung günstigerer einschlägiger Bestimmungen über den Schutz der in Art. 1 beschriebenen Güter unberührt, wie sie in folgenden Übereinkünften enthalten sind: - Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt; - Europäisches Übereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz des archäologischen Kulturgutes.

Schlussbestimmungen

Art. 22

1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates nach Abs. 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

3) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 23

1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Art. 20 Bst. d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Rates und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2) Für jeden beitretenden Staat oder, falls sie beitritt, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Art. 24

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3) Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 25

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 4 Bst. c und d insgesamt oder teilweise nicht einzuhalten. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Abs. 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu der in Abs. 1 genannten Bestimmung angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Art. 26

1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 27

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beigetreten ist,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.