Strafrechtsanpassungsgesetz (StRAG) vom 20. Mai 1987
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. I
Anwendungsbereich
1) Das Strafrechtsanpassungsgesetz gilt für alle in bestehenden Gesetzen und hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen strafrechtlichen Bestimmungen, im folgenden als strafrechtliche Nebenvorschriften bezeichnet, soweit diese die Ahndung von rechtswidrigem und schuldhaftem Handeln den Gerichten zuweisen.
2) Dasselbe gilt für künftige strafrechtliche Nebenvorschriften, soweit in diesen nicht etwas anderes bestimmt ist.
Art. II
Gesetzeskonkurrenz zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
1) Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist auf alle Tatbestände anzuwenden, die in strafrechtlichen Nebenvorschriften mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, soweit im Strafrechtsanpassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
2) § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf strafrechtliche Nebenvorschriften gemäss Art. I Abs. 1 nicht anzuwenden, soweit es sich um Vergehen und Übertretungen handelt. Für diese gilt, soferne nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, weiterhin, dass sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln strafbar ist. Bei künftigen strafrechtlichen Nebenvorschriften gemäss Art. I Abs. 2 ist diese Vermutung auf Übertretungen eingeschränkt.
3) Die allgemeinen Fristen der §§ 57 und 58 des Strafgesetzbuches für die Verfolgungsverjährung gelten für Straftaten, die nach strafrechtlichen Nebenvorschriften zu ahnden sind, nur insoweit, als diese Nebenvorschriften besondere Fristen nicht vorsehen.
Art. III
Zuordnung der strafbaren Handlungen
1) Die Bestimmungen in strafrechtlichen Nebenvorschriften, wonach die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen sind, werden aufgehoben.
2) Ob eine Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellt, wird durch § 17 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel IV Abs. 5 dieses Gesetzes bestimmt.
3) Gerichtlich strafbare Handlungen in strafrechtlichen Nebenvorschriften, die weder Verbrechen noch Vergehen im Sinne des Abs. 2 sind, werden weiterhin als Übertretungen bezeichnet.
Art. IV
Strafen für Verbrechen und Vergehen
1) Verbrechen und Vergehen werden mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
2) Soweit in strafrechtlichen Nebenvorschriften die Strafart des schweren Kerkers, Kerkers, strengen Arrestes, Arrestes oder eine andere Art der Freiheitsstrafe angedroht ist, tritt bei Verbrechen und Vergehen an ihre Stelle die Freiheitsstrafe nach § 18 des Strafgesetzbuches.
3) Eine Verschärfung der Freiheitsstrafe findet nicht statt.
4) Soweit nach strafrechtlichen Nebenvorschriften für Verbrechen oder Vergehen eine Geldstrafe zu verhängen ist, ist sie im Sinne von § 19 des Strafgesetzbuches in Tagessätzen zu bemessen.
5) Die bisherigen Strafdrohungen für Verbrechen und Vergehen werden durch die in den Anhängen 1 (Verbrechen) und 2 (Abteilung Vergehen) angeführten Strafdrohungen ersetzt.
Art. V
Ahndung von Übertretungen
1) Übertretungen werden mit Busse geahndet.
2) Bussen unterliegen als eine besondere Art der Geldstrafe nicht dem Tagessatzsystem, jedoch der Bemessung nach den allgemeinen Grundsätzen von § 32 des Strafgesetzbuches. Bei der Verhängung einer Busse ist insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters im Zeitpunkt des Urteiles erster Instanz angemessen Bedacht zu nehmen.
3) Zugleich mit der Busse ist für den Fall der Uneinbringlichkeit die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe zu bestimmen, die, soferne das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, sechs Monate nicht überschreiten darf. Auch bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den in Abs. 2 angeführten Grundsätzen, und nicht nach einem starren Umrechnungsschlüssel vorzugehen.
4) Die bisherigen Strafdrohungen für Übertretungen werden durch die im Anhang 2 (Abteilung Übertretungen) angeführten Strafdrohungen ersetzt.
5) Beim Zusammentreffen von Verbrechen oder Vergehen mit Übertretungen ist die Busse für die Übertretungen gesondert auszumessen. Die nachfolgende Verurteilung wegen Übertretungen ist kein Grund, um die bei der Aburteilung wegen Verbrechens oder Vergehens gewährte bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen.
Art. VI
Vorgangsweise bei gleichen Straf- bzw. Bussdrohungen für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
1) Wird in einer strafrechtlichen Nebenvorschrift gemäss den Bestimmungen des Artikels II Abs. 2 sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter die gleiche Strafdrohung gestellt, so werden bei fahrlässiger Begehung die im Anhang 2 angeführten Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
2) Abs. 1 findet auf den Strafsatz "1 Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze" mit der Massgabe Anwendung, dass die Hälfte der Obergrenze sechs Monate oder 360 Tagessätze beträgt.
Art. VII
Verwendung der Geldstrafen und Bussen
Alle Geldstrafen und Bussen verfallen zugunsten des Staates. Anderweitige Widmungsbestimmungen, die in strafrechtlichen Nebenvorschriften enthalten sind, werden aufgehoben, soweit sie nicht die Befriedigung oder Sicherstellung von Ersatzansprüchen der durch die betreffende strafbare Handlung geschädigten Personen zum Gegenstand haben.
Art. VIII
Nebenstrafen
1) Die in strafrechtlichen Nebenvorschriften vorkommenden gerichtlichen Nebenstrafen werden aufgehoben, soweit sie nicht
- a) im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ihre Deckung finden oder
- b) die Volksrechte betreffen oder
- c) im Privatanklageverfahren verhängt werden können.
2) Dasselbe gilt für die in strafrechtlichen Nebenvorschriften vorkommenden Nebenfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
3) Die Bestimmungen über die gerichtliche Einziehung, wie immer diese in strafrechtlichen Nebenvorschriften benannt wird, bleiben unberührt.
4) Unberührt bleiben auch die besonderen Befugnisse der Verwaltungs- und Disziplinarbehörden.
Art. IX
Gesetzeskonkurrenz zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuches
1) Soweit sich ein im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches und ein in einer strafrechtlichen Nebenvorschrift geregelter Tatbestand decken, ist die strafrechtliche Nebenvorschrift anzuwenden, soferne diese nicht auf das Strafgesetzbuch zurückverweist. In diesem Falle können bei Anwendung des Strafgesetzbuches auch die in der strafrechtlichen Nebenvorschrift vorgesehenen Nebenstrafen oder Massnahmen zusätzlich verhängt werden, soferne die Voraussetzungen des Artikels VIII vorliegen. Umgekehrt sind die in Betracht kommenden Strafausschliessungs- und Strafaufhebungsgründe des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches auch dann anzuwenden, wenn die Straftat nach der strafrechtlichen Nebenvorschrift zu beurteilen ist.
2) Deckt sich ein Straftatbestand, der sowohl im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches als auch in einer strafrechtlichen Nebenvorschrift geregelt ist, nur teilweise, so ist die Tat, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach der im Einzelfall in Betracht kommenden weitergehenden Vorschrift zu beurteilen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist sinngemäss anzuwenden.
Art. X
Verweisungen
Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf strafrechtliche Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue Bestimmungen wirksam werden, so beziehen sich diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches einschliesslich dieses Strafrechtsanpassungsgesetzes.
Art. XI
Staatsvertragliche Sonderregelungen
Das Strafgesetzbuch, die strafrechtlichen Nebenvorschriften und die in Betracht kommenden ergänzenden Bestimmungen des Strafrechtsanpassungsgesetzes sind nicht anzuwenden, soweit und solange aufgrund von Staatsverträgen für bestimmte Straftatbestände ein anderes Recht zur Anwendung gelangt.
Art. XII
Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht wird in einem besonderen Anpassungsgesetz geregelt.
Art. XIII
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. XIV, gleichzeitig mit dem Strafgesetzbuch in Kraft.
2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes und seiner Anhänge treten alle dem Strafgesetzbuch und dem Strafrechtsanpassungsgesetz widersprechenden Bestimmungen in strafrechtlichen Nebenvorschriften ausser Kraft, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Insbesondere werden die im Anhang 3 verzeichneten strafrechtlichen Bestimmungen aufgehoben, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Geltung stehen.
Art. XIV
Aufschiebung des Inkrafttretens einzelner Bestimmungen des Strafgesetzbuches
1) Die Bestimmungen über die in den §§ 21, 22 und 23 des Strafgesetzbuches bezeichneten Massnahmen treten in Kraft, sobald ihr Vollzug durch innerstaatliche Einrichtungen oder Staatsverträge sichergestellt ist.
2) Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe im Sinne der §§ 50 ff. des Strafgesetzbuches treten in Kraft, sobald entsprechende Einrichtungen geschaffen sind.
3) Bei Eintritt der Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 ist das Inkrafttreten der darin genannten Bestimmungen von der Regierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Art. XV
Übergangsbestimmungen
1) Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 des Strafgesetzbuches sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Strafgesetzbuches gegolten haben.
2) Dieses Gesetz und das Strafgesetzbuch sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem vorstehenden Abs. 1 vorzugehen.
3) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches darüber, dass der Täter einer strafbaren Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung einer Person zu verfolgen ist, gelten auch für strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches begangen worden sind, es sei denn, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits die Anklageschrift oder Antrag auf Bestrafung eingebracht war.
Anhang 1
Verbrechen
Anhang 2
Vergehen und Übertretungen
Für Vergehen
Für Übertretungen
Anhang 3
Aufgehobene Vorschriften
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
In der nachfolgenden Übersicht sind für Vergehen und Übertretungen folgende Strafsätze anzuwenden:
Kategorie I:
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Kategorie II:
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
Kategorie III:
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
Kategorie IV:
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Kategorie A:
Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe
Kategorie B:
Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe
Kategorie C:
Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.