Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 20. Mai 1987

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1988-10-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zuordnung der Strafrechtspflege über Jugendliche

1) Die Strafrechtspflege über Jugendliche ist gleichermassen der Strafrechtspflege und jenen staatlichen Massnahmen zugeordnet, welche auf die Pflege und den Schutz der Jugend abzielen und den Jugendlichen Hilfe gewähren wollen. Bei der Jugendstrafrechtspflege sind daher nicht nur die Anliegen der Strafgerichtsbarkeit, sondern auch jene der Kinder- und Jugendförderung, des Kinder- und Jugendschutzes und der Kinder- und Jugendhilfe zu beachten.[^1]

2) Für die Strafrechtspflege über Jugendliche gelten, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, die zum Zwecke der Strafrechtspflege einschliesslich des Strafvollzuges allgemein erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften, die allgemein zum Zwecke der Kinder- und Jugendförderung, des Kinder- und Jugendschutzes und der Kinder- und Jugendhilfe erlassen worden sind.[^2]

§ 2[^3]

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

II. Hauptstück

Materiellrechtliche Sonderbestimmungen

§ 3

Erziehungsmassnahmen

Begeht ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung und war zumindest eine der Ursachen hiefür seine mangelhafte Erziehung, so sind unabhängig davon, ob er bestraft wird oder nicht, die zur Abhilfe erforderlichen und nach den Umständen möglichen und angemessenen Erziehungsmassnahmen zu treffen.

§ 4

Zusammentreffen von Fürsorgeerziehung und Freiheitsstrafe

Eine angeordnete Fürsorgeerziehung ruht während der Dauer des Vollzuges der Freiheitsstrafe.

§ 5[^4]

Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen

1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.

2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn

3) Die Anordnung von Erziehungsmassnahmen im Sinne des § 3 bleibt vorbehalten.

§ 6[^5]

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:

§ 6a

Absehen von der Verfolgung[^6]

1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist oder eine der in § 22a Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung genannten Übertretungen darstellt, wenn weitere Massnahmen, insbesondere nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 6b nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.[^7]

2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und deren mögliche Folgen zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende des Jugendgerichtes diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist.[^8]

3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage bis zum Schluss der Schlussverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluss einzustellen.[^9]

§ 6b

Rücktritt von der Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung (Diversion)[^10]

1) Nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft bei Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind oder eine der in § 22a Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung genannten Übertretungen darstellen, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerlässlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozessordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 22b StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten zulässig.[^11]

2) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 22c StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus eigenen Mitteln bezahlt wird, über die der Verdächtige frei verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.[^12]

3) Gemeinnützige Leistungen (§ 22e Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.[^13]

4) Das Zustandekommen eines aussergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Verletzten nicht voraus.[^14]

5) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatausgleich (§§ 22c Abs. 3, 22d Abs. 3, 22f Abs. 2 und 22g Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.[^15]

§ 7[^16]

Schuldspruch ohne Strafe

1) Wäre wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen, so hat das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch allein genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

2) Das Absehen vom Ausspruch einer Strafe ist im Urteil zu begründen und vertritt den Ausspruch über die Strafe.

§ 8[^17]

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe

1) Der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe ist für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

2) Die Entscheidung, dass der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wird, ist in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Sie vertritt den Ausspruch über die Strafe.

3) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde auszustellen, die in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, derentwegen eine Strafe nachträglich ausgesprochen werden kann.

§ 8a[^18]

Berücksichtigung besonderer Gründe

Bei der Anwendung der §§ 6a, 7 und 8 ist auch zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerlässlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

§ 8b[^19]

Nachträglicher Strafausspruch

1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist die Strafe auszusprechen, wenn dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafe kann auch ausgesprochen werden, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht.

2) Wird im Falle des Abs. 1 keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Massnahmen beizubehalten oder andere Massnahmen zu treffen sind.

3) Ein nachträglicher Strafausspruch muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens erfolgen. Dass von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird, hat das Gericht mit Beschluss auszusprechen.

§ 8c[^20]

Verfahren bei nachträglichem Strafausspruch

1) Der nachträgliche Ausspruch der Strafe bedarf eines Antrages der Staatsanwaltschaft. Über diesen Antrag entscheidet in den Fällen einer neuerlichen Verurteilung das in diesem Verfahren erkennende Gericht (§ 335a StPO), sonst das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlung und das Urteil haben sich insoweit auf die Frage der Strafe und die Gründe für ihren nachträglichen Ausspruch oder dessen Unterbleiben zu beschränken.

2) Gegen die Abweisung des Antrages, die Strafe nachträglich auszusprechen, stehen der Staatsanwaltschaft dieselben Rechtsmittel zu wie gegen den Ausspruch der Strafe.

§ 9[^21]

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt § 46 Abs. 1 bis 5 StGB mit der Massgabe, dass die mindestens zu verbüssende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und dass ausser Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

§ 10[^22]

Vorzeitige Beendigung der Probezeit

Das Gericht kann die Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Ablauf von mindestens einem Jahr vorzeitig beenden und das Absehen vom Strafausspruch, die bedingte Entlassung für endgültig erklären, wenn neue Tatsachen bekräftigen, dass der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Vor der Beschlussfassung ist der Bewährungshelfer zu hören.

III. Hauptstück

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 11

Zuständigkeit

1) Für die Beurteilung von Jugendstrafsachen ist in erster Instanz das Jugendgericht zuständig.

2) Bei der Beurteilung einer Jugendstraftat, die nicht zu den Jugendstrafsachen zu zählen ist, hat dagegen das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zuständige Gericht einzuschreiten.

3) Bei einer Mehrzahl von strafbaren Handlungen derselben Person richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung nach Abs. 1 oder 2 nach dem Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung in bezug auf die zeitlich letzte strafbare Handlung.

§ 12

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene[^23]

1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.[^24]

2) Wenn aber[^25] kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.[^28]

§ 13

Zusammensetzung des Jugendgerichtes

Die Zusammensetzung des Jugendgerichtes ist im Gerichtsorganisationsgesetz geregelt.

§ 14

Abgrenzung zwischen Einzelrichter und Senatsbesetzung

1) In allen Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ein Einzelrichter oder der Vorsitzende eines Senates als Einzelrichter tätig wird oder zu verhandeln und zu entscheiden hat, wird auch in Jugendstrafsachen ein Einzelrichter tätig bzw. verhandelt und entscheidet der Vorsitzende des Jugendgerichtes als Einzelrichter.

2) In der Senatsbesetzung verhandelt oder entscheidet das Jugendgericht in allen Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Senatsbesetzung Platz greift.

§ 15

Unbeachtlichkeit der herabgesetzten Strafdrohungen für Zuständigkeits- und Besetzungsfragen

Für die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte sind im Verfahren wegen Jugendstrafsachen die nach dem II. Hauptstück dieses Gesetzes herabgesetzten Strafdrohungen nicht zu beachten.

§ 16

Zuständigkeit und Verfahren für Erziehungsmassnahmen

1) Eine Erziehungsmassnahme im Sinne des § 3 soll gegen einen Jugendlichen im Jugendstrafverfahren nur im Falle der Dringlichkeit angeordnet werden. Der Ausspruch hierüber ist in jene Entscheidung des Strafgerichtes aufzunehmen, die das Strafverfahren in erster Instanz beendet. Dieser Ausspruch kann für sich allein nur mit Beschwerde angefochten werden. Ist jedoch der Ausspruch in einem Urteil enthalten, so kann sich die gegen das Urteil erhobene Berufung auch auf den Ausspruch über die Erziehungsmassnahme erstrecken. Im übrigen gelten für das anzuwendende Verfahren und die allfällige Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels die Bestimmungen der Strafprozessordnung.

2) Abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 1 bleibt die Anordnung einer Erziehungsmassnahme aus Anlass einer Jugendstraftat dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter nach Massgabe der für ihn geltenden Verfahrensvorschriften vorbehalten. An eine die Erziehungsmassnahme ablehnende Entscheidung des Strafgerichtes ist der Vormundschafts- oder Pflegeschaftsrichter nicht gebunden.

3) Das Gericht entscheidet über die Anordnung einer Erziehungsmassnahme aus Anlass einer Jugendstraftat im Sinne der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 oder über die Abstandnahme hievon von Amts wegen unter pflichtgemässer Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl und das Wohl des Jugendlichen, ohne dass es hiezu eines Antrages oder einer Zustimmung bedarf. Entscheidungen nach Abs. 1 kann jedoch auch der Staatsanwalt beantragen. In jedem Fall soll aber das Gericht vor seiner Entscheidung, soferne nicht Gefahr im Verzuge ist, das Amt für Soziale Dienste und den gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen zu einer in Aussicht genommenen Erziehungsmassnahme anhören.[^29]

4) Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige aus den in den §§ 5 und 6a genannten Gründen zurück oder sieht sie deshalb oder nach den §§ 22c, 22d, 22f oder 22g StPO von der weiteren Verfolgung ab, so hat sie eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter zu übermitteln.[^30]

§ 17

Beschleunigte Behandlung von Jugendstrafsachen

Jugendstrafsachen haben vor den übrigen Geschäften der Strafgerichtsbarkeit den Vorrang und sind mit besonderer Beschleunigung zu behandeln.

§ 18

Beschränkung des Polizeieinsatzes

1) In Jugendstrafsachen soll das Vorverfahren nach Möglichkeit ohne Beizug der Polizei geführt werden.

2) Sollte in Jugendstrafsachen die Mitwirkung der Polizei notwendig werden, so sollen ihre Organe keine Uniform tragen. Namentlich soll die Begleitung Jugendlicher nicht durch uniformierte Polizeiorgane erfolgen.

§ 19[^31]

Einschränkung der Untersuchungshaft

1) Über Jugendliche ist die Untersuchungshaft nicht zu verhängen oder fortzusetzen, wenn an ihre Stelle als gelinderes Mittel der Verbleib des Jugendlichen in der eigenen Familie oder die Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen Familie oder in einer geeigneten Anstalt treten kann. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

2) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich um ein Verbrechen, schon sechs Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat, ohne dass die Schlussverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.