Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988

Typ Ordnung
Veröffentlichung 1988-12-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1) Eine Bestrafung wegen der dem Gerichte zur Aburteilung zugewiesenen Handlungen kann nur nach vorgängigem Strafverfahren gemäss der Strafprozessordnung und infolge eines von dem zuständigen Richter gefällten Urteiles erfolgen.

2) Der Tod des Beschuldigten beendet das Strafverfahren. In diesem Fall wird auch ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil gegenstandslos. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung eines objektiven Verfahrens werden hiedurch nicht berührt.

§ 2

1) Die gerichtliche Verfolgung der strafbaren Handlungen tritt nur auf Antrag eines Anklägers ein.

2) Ist eine strafbare Handlung nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen, so kommt diesem die Erhebung der Privatanklage zu. In den Fällen des § 117 Abs. 2 erster und zweiter Satz StGB ist der Verletzte auch dann selbst zur Anklage berechtigt, wenn der öffentliche Ankläger die strafbare Handlung deshalb nicht verfolgen kann, weil entweder der Verletzte innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird; im Falle einer solchen Verweigerung oder bei nachträglicher Zurücknahme einer der zur Ermächtigung des öffentlichen Anklägers erforderlichen Erklärungen bestimmt sich der Beginn der Frist zur Erhebung der Anklage für den Verletzten nach § 117 Abs. 2 letzter Satz StGB.

3) Alle nicht der Privatanklage unterliegenden strafbaren Handlungen einschliesslich derer, bei denen es zur Verfolgung eines Antrages oder einer Ermächtigung bedarf, sind Gegenstand der öffentlichen Anklage. Die öffentliche Anklage steht dem Staatsanwalt zu, kann aber an dessen Stelle nach Massgabe der §§ 32 und 173 auch vom Privatbeteiligten übernommen werden.

4) Findet die Verfolgung nur auf Antrag statt, so kann sie nicht eingeleitet werden, bevor dem Gericht der Antrag nachgewiesen ist. Der Antrag kann bis zum Schluss der Verhandlung zurückgenommen werden.

5) Findet die Verfolgung nur mit Ermächtigung des Verletzten oder eines anderen Beteiligten statt, so hat der öffentliche Ankläger oder die Landespolizei, wenn die Ermächtigung nicht schon vorliegt, unverzüglich anzufragen, ob sie erteilt werde. Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen, gilt als Ermächtigung. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Anfrage erteilt wird; im Falle der öffentlichen Beleidigung des Landtages tritt an die Stelle von vierzehn Tagen eine Frist von sechs Wochen, in die die tagungsfreie Zeit nicht eingerechnet wird. Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und ist dem Gericht bis zum Beginn der Schlussverhandlung nachzuweisen. Die Ermächtigung kann bis zum Schluss der Verhandlung zurückgenommen werden.[^1]

6) Die öffentliche Anklage erlischt, sobald der Landesfürst anordnet, dass wegen einer strafbaren Handlung kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet oder das eingeleitete wieder eingestellt werden soll.

§ 2a[^2]

Es ist unzulässig, Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.

§ 3

Alle in dem Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen und sie sind verpflichtet, den Beschuldigten auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren.

§ 4

Privatrechtliche Ansprüche des Beschädigten sind auf Antrag des Beschädigten im Strafverfahren mitzuerledigen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführung eine Verweisung derselben auf den Zivilrechtsweg unerlässlich erscheinen lässt.

§ 5[^3]

Vorfragen sind im Strafverfahren selbständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.

§ 6

1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn dieselben von einem bestimmten Tage zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, dass dieser Tag nicht mitgezählt wird. Nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen.[^4]

2) Der Beginn und Lauf einer Frist werden durch Sonntage und diesen gleichgestellte Tage (Art. 1 FAHG) nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.[^5]

3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

4) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat.[^6]

§ 7

1) Erweist sich eine nach der Strafprozessordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.

2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen sowie der in der Strafprozessordnung angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden.

3) Alle Geldstrafen fliessen dem Lande zu.

§ 8[^7]

1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Landespolizei sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet und berechtigt, die Unterstützung aller Behörden des Landes und der Gemeinden unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Diese Behörden haben solche Ersuchen ohne unnötigen Aufschub zu erledigen oder unverzüglich die Hindernisse bekannt zu geben, die einer Erledigung entgegenstehen.

2) Ersuchen gemäss Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber dem Gericht auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind.

3) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Landespolizei sind berechtigt, über nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten Auskunft für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, der Strafrechtspflege sowie der Kontrolle der Rechtmässigkeit des Handelns der genannten Organe zu erteilen. Eine Übermittlung von Daten an andere Behörden als die Landespolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht ist im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

4) Wird die Erledigung des Ersuchens verweigert oder das Ersuchen nicht vollständig oder verzögert erledigt, so hat das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei diesen Umstand der vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit im geeigneten Wege Abhilfe verschafft werde. Sollte diese Pflicht ausser Acht gelassen werden, so können die Strafverfolgungsbehörden die Saumseligkeit einer anderen Behörde nicht als Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung geltend machen. Wird hingegen einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das Obergericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtmässigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.

Ia. Hauptstück

Von der Landespolizei[^8]

§ 9[^9]

1) Die Landespolizei wirkt an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit. Sie ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes hat sie zu befolgen.

2) Die Landespolizei ist nach Massgabe der Art. 21 ff. des Polizeigesetzes ermächtigt, verhältnismässigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Art. 20 des Polizeigesetzes) oder die ihr nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei ist die Landespolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Untersuchung unerlässlich ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 128 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.

3) Soweit und solange dies für die Durchführung einer Zwangsmassnahme oder Beweisaufnahme erforderlich ist, ist die Landespolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt, Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschliessen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.

4) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 2 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

5) Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Franken und in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmass von Beugemitteln hat das Gericht zu entscheiden.

6) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Untersuchung dadurch gefährdet wäre.

§ 10[^10]

1) Die Landespolizei ist verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Verdacht einer der öffentlichen Anklage unterliegenden Straftat nachzuforschen. Zu diesem Zweck hat die Landespolizei unverzüglich Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durchzuführen und jene Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Beseitigung der Spuren der Straftat oder die Flucht des Verdächtigen verhüten zu können. Die Festnahme von Personen und andere Zwangsmassnahmen darf die Landespolizei nur in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen. Sie hat der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter von ihren Anordnungen und Ermittlungen nach Massgabe des § 11 zu berichten.

2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 ist die Landespolizei berechtigt,

3) Soweit die Landespolizei nicht verdeckt ermittelt, hat sie auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, es sei denn, dass diese aus den Umständen offensichtlich ist. Sie darf Mitteilungen entgegennehmen oder Auskünfte verlangen, soweit diese freiwillig erteilt und nicht erzwungen werden. Die Bestimmungen über die Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen dürfen dadurch nicht umgangen werden. Der Inhalt von Auskünften und sonstige Umstände, die durch solche Erkundigungen erlangt wurden und für das Verfahren von Bedeutung sein können, sind in einem Amtsvermerk (§ 47 Abs. 2) festzuhalten.

4) Ein Aufschub der nach dieser Bestimmung der Landespolizei obliegenden Ermittlungen ist zulässig, wenn

5) Die Landespolizei hat die Staatsanwaltschaft von einem Aufschub nach Abs. 4 unverzüglich zu verständigen.

§ 11

1) Die Landespolizei hat ihre Ermittlungen aktenmässig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen, soweit diese Begründung nicht bereits der Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu entnehmen ist.[^11]

2) Die Landespolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) zu berichten, wenn und sobald

3) Ein Bericht nach Abs. 2 hat - soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden - insbesondere zu enthalten:[^13]

4) Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen landespolizeilichen Akten zu übermitteln.[^18]

5) Akteneinsicht hat die Landespolizei nur über Anordnung des Gerichts zu erteilen; mit darauf gerichteten Anträgen ist im Übrigen nach Abs. 2 Ziff. 2 vorzugehen.[^19]

II. Hauptstück

Von den Gerichten

§ 12

1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:

2) Jedermann ist verpflichtet, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.

3) Soweit nach den folgenden Bestimmungen für die Zuständigkeit der Strafgerichte und das einzuhaltende Verfahren die Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe massgebend ist, ist auf die Veränderung der Strafdrohungen durch die §§ 39 und 313 StGB Bedacht zu nehmen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen.

§ 13

Dem Landgericht obliegt:

§ 14

In der Geschäftsverteilung des Landgerichtes sind ein oder mehrere Einzelrichter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen (§ 13 Ziff. 1).

§ 15[^20]

1) Das Landgericht übt seine Tätigkeit gemäss § 13 Ziff. 2 in Kollegialbesetzung als Kriminalgericht oder durch Einzelrichter aus.

2) Die Schlussverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Kriminalgericht:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.