Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1989-02-24
Letzte Aktualisierung 1951-03-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 166
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3) Die Bestimmungen der Art. 97 und 98 bleiben für die Kriegsgefangenen auch während der Untersuchungshaft in Geltung.

Art. 104

1) In allen Fällen, in denen sich der Gewahrsamsstaat für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung eines Kriegsgefangenen entschieden hat, hat er dies der Schutzmacht so schnell wie möglich, mindestens jedoch drei Wochen vor Verhandlungsbeginn, bekanntzugeben. Diese Frist von drei Wochen läuft erst vom Augenblick an, in dem die Schutzmacht unter der von ihr dem Gewahrsamsstaat vorher bekanntgegebenen Adresse die Mitteilung erhalten hat.

2) Diese Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:

    1. Name, Vornamen, Dienstgrad, Matrikelnummer, Geburtsdatum und allfälliger Beruf des Kriegsgefangenen;
    1. Ort der Internierung oder der Haft;
    1. genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte unter Erwähnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;
    1. das den Fall behandelnde Gericht sowie Datum und Ort der Eröffnung der Verhandlung.

3) Die gleiche Mitteilung hat der Gewahrsamsstaat dem Vertrauensmann des Kriegsgefangenen zugehen zu lassen.

4) Kann bei der Eröffnung der Verhandlung der Beweis nicht erbracht werden, dass die Schutzmacht, der Kriegsgefangene selbst und sein Vertrauensmann die genannte Mitteilung mindestens drei Wochen vor Verhandlungsbeginn empfangen haben, so darf die Verhandlung nicht stattfinden und ist zu vertagen.

Art. 105

1) Dem Kriegsgefangenen steht das Recht zu, einen seiner kriegsgefangenen Kameraden zur Unterstützung beizuziehen, sich durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, Zeugen vorladen zu lassen und, wenn er es für nötig erachtet, die Dienste eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Der Gewahrsamsstaat hat ihn rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn von diesen Rechten in Kenntnis zu setzen.

2) Hat der Kriegsgefangene keinen Verteidiger gewählt, so hat die Schutzmacht ihm einen zu bestellen; dafür steht ihr mindestens eine Woche Zeit zur Verfügung. Auf Verlangen der Schutzmacht hat ihr der Gewahrsamsstaat ein Verzeichnis der für die Übernahme der Verteidigung geeigneten Personen zukommen zu lassen. Für den Fall, dass weder der Kriegsgefangene noch die Schutzmacht einen Verteidiger bestellt haben, hat der Gewahrsamsstaat einen für die Verteidigung des Angeklagten geeigneten Advokaten zu bezeichnen.

3) Dem Verteidiger sind zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten mindestens zwei Wochen Zeit bis zur Eröffnung der Verhandlung einzuräumen und die dazu nötigen Erleichterungen zu gewähren; namentlich soll er den Angeklagten unbehindert besuchen und ohne Zeugen mit ihm sprechen können. Er soll mit allen Entlastungszeugen, inbegriffen die Kriegsgefangenen, sprechen können. Diese Erleichterungen sind ihm bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen zu gewähren.

4) Dem angeklagten Kriegsgefangenen sind die Anklageschrift sowie diejenigen Dokumente, die im allgemeinen den Angeklagten gemäss den bei den bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates geltenden Gesetzen bekanntgegeben werden, in einer ihm verständlichen Sprache und rechtzeitig vor Verhandlungseröffnung zuzustellen. Seinem Verteidiger sind dieselben Dokumente unter den gleichen Bedingungen zuzustellen.

5) Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen beizuwohnen, sofern diese nicht ausnahmsweise im Interesse der Staatssicherheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen; in diesem Falle hat der Gewahrsamsstaat die Schutzmacht davon zu verständigen.

Art. 106

Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates gelten, gegen das gegen ihn ergangene Urteil Berufung einzureichen oder Kassation oder Revision zu verlangen. Über die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die zu deren Ausübung festgesetzten Fristen ist er voll und ganz aufzuklären.

Art. 107

1) Jedes gegen einen Kriegsgefangenen ergangene Urteil ist der Schutzmacht unverzüglich in Form einer gedrängten Mitteilung bekanntzugeben, die auch angibt, ob dem Gefangenen das Recht zur Berufung, zur Kassation oder zur Revision zusteht. Diese Mitteilung ist auch dem betreffenden Vertrauensmann zuzustellen. Ist das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt worden, hat diese Mitteilung auch an den Kriegsgefangenen selbst zu ergehen, und zwar in einer ihm verständlichen Sprache. Im übrigen hat der Gewahrsamsstaat der Schutzmacht unverzüglich mitzuteilen, ob der Kriegsgefangene von Rechtsmitteln Gebrauch machen will oder nicht.

2) Handelt es sich um ein endgültiges Urteil oder um ein durch die erste Instanz gefälltes Todesurteil, hat der Gewahrsamsstaat ferner an die Schutzmacht sobald wie möglich eine ausführliche Mitteilung zu richten, die folgende Angaben enthält:

    1. den ganzen Wortlaut des Urteils;
    1. einen zusammenfassenden Bericht über die Untersuchung und die Verhandlung, der besonders die Grundzüge der Anklage und der Verteidigung hervorhebt;
    1. gegebenenfalls die Angabe der Anstalt, wo die Strafe zu verbüssen ist.

3) Die in den vorangehenden Absätzen genannten Mitteilungen sind vom Gewahrsamsstaat der Schutzmacht unter der ihm vorher bekanntgegebenen Adresse zuzustellen.

Art. 108

1) Die auf Grund eines ordnungsgemäss vollstreckbar gewordenen Urteils über einen Kriegsgefangenen gefällten Strafen sind in den gleichen Anstalten und unter den gleichen Bedingungen zu verbüssen, wie dies bei Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates der Fall ist. Diese Bedingungen sollen auf alle Fälle den Erfordernissen der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.

2) Weibliche Kriegsgefangene, über die eine derartige Strafe verhängt wird, sind in gesonderten Räumen unterzubringen und unter die Überwachung von Frauen zu stellen.

3) Auf jeden Fall gelten die Bestimmungen der Art. 78 und 126 weiterhin für die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Kriegsgefangenen. Es soll ihnen im übrigen gestattet sein, Briefschaften zu empfangen und zu versenden, monatlich mindestens ein Hilfspaket zu empfangen und sich regelmässig in der frischen Luft zu bewegen; entsprechend ihrem Gesundheitszustand haben sie Anrecht auf die notwendige ärztliche Pflege, und auf Wunsch soll ihnen auch geistlicher Beistand gewährt werden. Ihnen auferlegte Strafen haben den Bestimmungen von Art. 87 Abs. 3 zu entsprechen.

Teil IV

Beendigung der Gefangenschaft

Abschnitt I

Direkte Heimschaffung und Hospitalisierung in einem neutralen Lande

Art. 109

1) Die am Konflikt beteiligten Parteien sind unter Vorbehalt der Bestimmungen von Abs. 3 dieses Artikels gehalten, die schwerkranken und schwerverwundeten Kriegsgefangenen, ohne Rücksicht auf Anzahl und Dienstgrad und nach Herbeiführung ihrer Transportfähigkeit, gemäss den Bestimmungen von Abs. 1 des nachfolgenden Artikels in ihre Heimat zurückzusenden.

2) Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich während der Dauer der Feindseligkeiten, in Zusammenarbeit mit den in Frage stehenden neutralen Mächten zu bemühen, die Hospitalisierung der in Abs. 2 des nachfolgenden Artikels erwähnten verwundeten oder kranken Kriegsgefangenen in neutralen Ländern in die Wege zu leiten; im übrigen können sie auch Vereinbarungen zur direkten Heimschaffung von gesunden, schon seit langer Zeit in Gefangenschaft befindlichen Kriegsgefangenen oder zu deren Internierung in neutralem Lande treffen.

3) Während der Feindseligkeiten kann kein in Abs. 1 dieses Artikels für die Heimschaffung vorgesehener kranker oder verwundeter Kriegsgefangener gegen seinen Willen heimgeschafft werden.

Art. 110

1) Es sind direkt heimzuschaffen:

    1. die unheilbar Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;
    1. die Verwundeten und Kranken, die nach ärztlicher Meinung im Verlaufe eines Jahres nicht geheilt werden können, wenn ihr Zustand eine Behandlung erfordert und ihre geistigen oder körperlichen Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;
    1. die geheilten Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten dauernd und beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen.

2) Es können in neutralem Lande hospitalisiert werden:

    1. die Verwundeten und Kranken, deren Heilung innerhalb eines Jahres seit der Verletzung oder Erkrankung angenommen werden kann, wenn die Behandlung in einem neutralen Lande eine sicherere und schnellere Heilung voraussehen lässt;
    1. die Kriegsgefangenen, deren geistige oder körperliche Gesundheit nach ärztlicher Ansicht durch die Fortsetzung der Gefangenschaft ernstlich bedroht ist, bei denen jedoch durch die Hospitalisierung in neutralem Lande diese Bedrohung vermieden würde.

3) Die Bedingungen, welche die in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen erfüllen müssen, um heimgeschafft zu werden, wie auch ihre Rechtsstellung sind durch Vereinbarung unter den beteiligten Mächten zu regeln. Im allgemeinen sind diejenigen in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen heimzuschaffen, die folgenden Kategorien angehören:

    1. diejenigen, deren Gesundheitszustand sich derart verschlimmert hat, dass die für die direkte Heimschaffung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
    1. diejenigen, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten auch nach erfolgter Behandlung beträchtlich herabgemindert bleiben.

4) In Ermangelung von besonderen, zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Bestimmung der Invaliditäts- oder Krankheitsfälle, die die direkte Heimschaffung oder die Hospitalisierung in neutralem Lande zur Folge haben, sind diese Fälle gemäss dem Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und die Hospitalisierung in neutralem Lande und dem Reglement betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen zu bestimmen, die diesem Abkommen beiliegen.

Art. 111

Der Gewahrsamsstaat, die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, und eine von diesen beiden Mächten anerkannte neutrale Macht sollen sich um den Abschluss von Vereinbarungen bemühen, die die Internierung von Kriegsgefangenen auf dem Gebiete der genannten neutralen Macht bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gestatten.

Art. 112

1) Bei Beginn der Feindseligkeiten sind gemischte ärztliche Kommissionen zu bestellen, die die kranken und verletzten Gefangenen zu untersuchen und alle nützlichen Entscheidungen über sie zu treffen haben. Für die Bestellung, die Pflichten und die Tätigkeit dieser Kommissionen sind die Bestimmungen des diesem Abkommen beiliegenden Reglements massgebend.

2) Indessen können Gefangene, die nach Ansicht der ärztlichen Behörden des Gewahrsamsstaates offenkundig als Schwerverletzte oder Schwerkranke zu betrachten sind, ohne Untersuchung durch eine gemischte ärztliche Kommission heimgeschafft werden.

Art. 113

1) Ausser den durch die ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht bezeichneten Kriegsgefangenen haben die verwundeten oder kranken Gefangenen, die einer der nachstehend aufgeführten Kategorien angehören, das Recht, sich von den im vorhergehenden Artikel genannten gemischten ärztlichen Kommissionen untersuchen zu lassen:

    1. die Verwundeten und Kranken, die von einem im Lager tätigen Arzt vorgeschlagen werden, der ihr Landsmann ist oder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist, die mit der Macht, von der sie abhängen, verbündet ist;
    1. die von ihrem Vertrauensmann vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken;
    1. die von der Macht, von der sie abhängen, oder von einer von dieser Macht anerkannten Hilfsorganisation für Kriegsgefangene vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken.

2) Die Kriegsgefangenen, die keiner dieser drei Kategorien angehören, können sich diesen gemischten ärztlichen Kommissionen gleichwohl zur Untersuchung stellen, werden jedoch erst nach den Gefangenen der erwähnten Kategorien untersucht.

3) Dem Arzt, der ein Landsmann der von der gemischten ärztlichen Kommission untersuchten Kriegsgefangenen ist, sowie ihrem Vertrauensmann ist es erlaubt, dieser Untersuchung beizuwohnen.

Art. 114

Kriegsgefangene, die einen Unfall erlitten haben, geniessen, ausser wenn es sich um eine Selbstverstümmelung handelt, die Vergünstigungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens betreffend die Heimschaffung oder die allfällige Hospitalisierung in einem neutralen Lande.

Art. 115

1) Kein disziplinarisch bestrafter Kriegsgefangener, der die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf zurückgehalten werden, weil er seine Strafe noch nicht verbüsst hat.

2) Die gerichtlich verfolgten oder verurteilten Kriegsgefangenen, die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehen sind, können vor Beendigung des Verfahrens oder der Verbüssung der Strafe in den Genuss dieser Massnahmen gelangen, wenn der Gewahrsamsstaat seine Einwilligung dazu gibt.

3) Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen derjenigen bekanntzugeben, die bis zur Beendigung des Verfahrens oder der Verbüssung der Strafe zurückbehalten werden.

Art. 116

Die Kosten der Heimschaffung oder der Überführung von Kriegsgefangenen in ein neutrales Land gehen von der Grenze des Gewahrsamsstaates an zu Lasten derjenigen Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhängen.

Art. 117

Kein Heimgeschaffter darf zu aktivem Militärdienst verwendet werden.

Abschnitt II

Freilassung und Heimschaffung der Kriegsgefangenen nach Beendigung der Feindseligkeiten

Art. 118

1) Die Kriegsgefangenen sind nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug freizulassen und heimzuschaffen.

2) Wenn das zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossene Abkommen zur Beendigung der Feindseligkeiten keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält oder kein solches Abkommen abgeschlossen wird, soll jeder Gewahrsamsstaat gemäss dem im vorhergehenden Absatz aufgestellten Grundsatz ohne Verzug selbst einen Heimschaffungsplan aufstellen und ausführen.

3) In beiden Fällen sind die getroffenen Massnahmen den Kriegsgefangenen zur Kenntnis zu bringen.

4) Die Kosten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen sollen auf jeden Fall in billiger Weise zwischen der Gewahrsamsmacht und der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, geteilt werden. Für diese Verteilung sollen folgende Grundsätze beobachtet werden:

  • a) wenn es sich um Nachbarstaaten handelt, hat der Staat, von dem die Kriegsgefangenen abhängen, die Kosten der Heimschaffung von der Grenze des Gewahrsamsstaates an zu übernehmen;
  • b) wenn es sich nicht um Nachbarstaaten handelt, so hat der Gewahrsamsstaat die Kosten des Transportes der Kriegsgefangenen auf seinem Gebiet zu übernehmen, und zwar bis zu seiner Grenze oder bis zu seinem Einschiffungshafen, der dem Staat, von dem die Gefangenen abhängen, am nächsten liegt. Was den Rest der Heimschaffungskosten betrifft, so sollen sich die beteiligten Mächte über eine gerechte Aufteilung einigen. Auf keinen Fall darf wegen des Abschlusses einer solchen Übereinkunft die Heimschaffung der Kriegsgefangenen auch nur im geringsten verzögert werden.
Art. 119

1) Die Heimschaffung soll unter ähnlichen Bedingungen erfolgen, wie sie in den Art. 46 bis und mit 48 für die Verlegung von Kriegsgefangenen vorgesehen sind, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 118 sowie der nachfolgenden Bestimmungen.

2) Bei der Heimschaffung sind den Kriegsgefangenen die ihnen gemäss Art. 18 abgenommenen Wertgegenstände und die Geldbeträge, die nicht in die Währung des Gewahrsamsstaates umgewechselt wurden, zurückzuerstatten. Die Wertgegenstände und die Geldbeträge in ausländischer Währung, die aus irgendeinem Grund den Kriegsgefangenen bei ihrer Heimschaffung nicht zurückerstattet wurden, sollen dem in Art. 122 vorgesehenen Auskunftsbüro übergeben werden.

3) Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Heimschaffung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Gefangene vernünftigerweise tragen kann; auf jeden Fall ist jeder Kriegsgefangene berechtigt, mindestens 25 Kilogramm mitzunehmen.

4) Die andern persönlichen Effekten des heimgeschafften Kriegsgefangenen sind von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren; diese hat sie dem Gefangenen zukommen zu lassen, sobald sie mit der Macht, von der er abhängt, ein Übereinkommen über die Art des Transportes und die Bezahlung der Transportkosten getroffen hat.

5) Die Kriegsgefangenen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafverfolgung anhängig ist, können bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüssung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für Kriegsgefangene, die wegen eines strafrechtlichen Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind.

6) Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen der Kriegsgefangenen bekanntzugeben, die bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens oder bis zur Verbüssung der Strafe zurückgehalten werden.

7) Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Einsetzung von Kommissionen vereinbaren, um verstreute Kriegsgefangene zu suchen und ihre möglichst rasche Heimschaffung zu gewährleisten.

Abschnitt III

Todesfälle von Kriegsgefangenen

Art. 120

1) Die Testamente der Kriegsgefangenen sollen so aufgesetzt sein, dass sie den von der Gesetzgebung ihres Heimatstaates aufgestellten Gültigkeitsvorschriften entsprechen; diese Vorschriften sollen vom Heimatstaat dem Gewahrsamsstaat zur Kenntnis gebracht werden. Auf Verlangen des Kriegsgefangenen und auf jeden Fall nach seinem Tod ist das Testament unverzüglich der Schutzmacht zu übergeben und eine beglaubigte Abschrift davon der Zentralstelle für Kriegsgefangene zuzustellen.

2) Die gemäss dem diesem Abkommen beiliegenden Muster erstellten Todesurkunden oder die von einem verantwortlichen Offizier beglaubigten Listen aller in der Gefangenschaft verstorbenen Kriegsgefangenen sind so rasch wie möglich dem in Art. 122 vorgesehenen Auskunftsbüro für Kriegsgefangene zu übermitteln. Die in Abs. 3 von Art. 17 aufgezählten Angaben über die Identität, den Ort und das Datum des Todes, die Todesursache, den Ort und das Datum der Beerdigung sowie alle zur Auffindung der Gräber notwendigen Angaben müssen in diesen Urkunden oder Listen enthalten sein.

3) Vor der Beerdigung oder Einäscherung muss eine ärztliche Untersuchung der Leiche stattfinden, die den Tod feststellen, die Abfassung eines Berichtes ermöglichen und, wenn nötig, die Identität des Verstorbenen feststellen soll.

4) Die Gewahrsamsbehörden haben dafür zu sorgen, dass in der Gefangenschaft verstorbene Kriegsgefangene mit allen Ehren, wenn möglich gemäss den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet und dass ihre Gräber geachtet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, dass sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Wenn immer möglich sollen die verstorbenen Kriegsgefangenen, die von der gleichen Macht abhingen, am gleichen Ort bestattet werden.

5) Die verstorbenen Kriegsgefangenen sollen einzeln begraben werden, sofern nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge höherer Gewalt unumgänglich ist. Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder weil es die Religion des Verstorbenen verlangt oder auf seinen eigenen Wunsch hin eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde des Verstorbenen vermerkt werden.

6) Damit die Gräber stets wieder aufgefunden werden können, sollen alle Auskünfte über die Bestattungen und die Gräber durch einen vom Gewahrsamsstaat geschaffenen Gräberdienst aufgezeichnet werden. Die Verzeichnisse der Gräber und die Auskünfte über die auf den Friedhöfen oder anderswo bestatteten Kriegsgefangenen sollen der Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhingen, übermittelt werden. Wenn die Macht, in deren Gewalt ein Gebiet steht, diesem Abkommen beigetreten ist, hat sie für die Pflege der darin befindlichen Gräber und für die Eintragung jeder nachträglichen Überführung einer Leiche besorgt zu sein. Diese Bestimmungen beziehen sich ebenfalls auf die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis ihm der Heimatstaat des Verstorbenen seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.

Art. 121

1) Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines Kriegsgefangenen, die durch eine Wache, einen andern Kriegsgefangenen oder irgendeine Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll vom Gewahrsamsstaat unverzüglich eine offizielle Untersuchung eingeleitet werden.

2) Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die Aussagen der Zeugen, besonders der Kriegsgefangenen, sollen aufgenommen werden. Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll der genannten Macht übermittelt werden.

3) Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, so soll der Gewahrsamsstaat alle Massnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.

Teil V

Auskunftsstellen und Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene

Art. 122

1) Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro für die in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen einrichten; das gleiche gilt für die neutralen oder nicht kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben und die einer der in Art. 4 aufgeführten Kategorien angehören. Die betreffende Macht hat dafür Sorge zu tragen, dass das Auskunftsbüro über die Räumlichkeiten, das Material und das nötige Personal verfügt, die notwendig sind, damit es wirksam arbeiten kann. Es steht ihr frei, unter Beachtung des im Abschnitt des vorliegenden Abkommens über die Arbeit der Kriegsgefangenen festgelegten Bedingungen Kriegsgefangene hiefür zu verwenden.

2) Jede der am Konflikt beteiligten Parteien hat ihrem Auskunftsbüro in kürzestmöglicher Frist die im vierten, fünften und sechsten Abschnitt dieses Artikels erwähnten Auskünfte über jede feindliche, zu einer der in Art. 4 aufgeführten Kategorien gehörende und in ihre Gewalt geratene Person zu erteilen. Das gleiche gilt für die neutralen oder nicht kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die diesen Kategorien angehören und die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben.

3) Das Auskunftsbüro hat diese Auskünfte durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Art. 123 vorgesehenen Zentralstelle anderseits unverzüglich auf raschestem Wege den interessierten Mächten zukommen zu lassen.

4) Diese Angaben sollen eine rasche Benachrichtigung der betreffenden Familien erlauben. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 17 sollen diese Auskünfte, soweit sie die Auskunftsstelle besitzt, für jeden Kriegsgefangenen Name, Vornamen, Dienstgrad, Matrikelnummer, Ort und vollständiges Datum der Geburt, die Macht, von der er abhängt, Vorname des Vaters und Mädchenname der Mutter, Name und Adresse der zu benachrichtigenden Person sowie die Adresse, unter der dem Gefangenen Briefschaften zugestellt werden können, enthalten.

5) Das Auskunftsbüro soll von den verschiedenen zuständigen Dienststellen die Angaben über Mutationen, Freilassung, Heimschaffung, Flucht, Hospitalisierung, Tod erhalten und sie auf die im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehene Weise weiterleiten.

6) Gleicherweise sollen regelmässig, und zwar wenn möglich wöchentlich, Auskünfte über den Gesundheitszustand schwerkranker oder schwerverletzter Kriegsgefangener weitergeleitet werden.

7) Das Auskunftsbüro ist ebenfalls mit der Beantwortung aller Anfragen über die Kriegsgefangenen, einschliesslich der in der Gefangenschaft Verstorbenen, betraut; um sich die fehlenden Auskünfte zu beschaffen, nimmt es die nötigen Erhebungen vor.

8) Alle schriftlichen Mitteilungen des Auskunftsbüros sind durch Unterschrift oder Siegel zu beglaubigen.

9) Das Auskunftsbüro ist ferner beauftragt, alle persönlichen Wertgegenstände, einschliesslich der Geldbeträge in anderer Währung als der des Gewahrsamsstaates, sowie die für die nächsten Angehörigen wichtigen Dokumente zu sammeln, die die Kriegsgefangenen bei ihrer Heimschaffung, ihrer Freilassung, ihrer Flucht oder ihrem Tod zurückgelassen haben, und sie an die interessierten Mächte zu übermitteln. Diese Gegenstände sollen vom Auskunftsbüro in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, welche die Identität der Person, der die Gegenstände gehörten, genau feststellt, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein. Die übrigen persönlichen Effekten der in Frage stehenden Kriegsgefangenen sind gemäss den zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen zurückzusenden.

Art. 123

1) Eine zentrale Auskunftsstelle für Kriegsgefangene soll in einem neutralen Land geschaffen werden. Das internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation einer solchen Zentralstelle vorschlagen.

2) Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Auskünfte betreffend Kriegsgefangene, die sie auf offiziellem oder privatem Wege beschaffen kann, zu sammeln. Sie soll sie so rasch wie möglich an das Herkunftsland der Kriegsgefangenen oder an die Macht, von der sie abhängen, weiterleiten. Von seiten der am Konflikt beteiligten Parteien soll diese Zentralstelle alle angemessenen Erleichterungen zur Durchführung dieser Weiterleitungen erhalten.

3) Die Hohen Vertragsparteien und im besondern jene, deren Angehörigen die Dienste der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr die finanzielle Hilfe angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.

4) Diese Bestimmungen dürfen nicht als eine Beschränkung der humanitären Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der in Art. 125 erwähnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.

Art. 124

Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit geniessen; auch sollen ihnen alle in Art. 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermässigungen für telegrafische Mitteilungen zugute kommen.

Art. 125

1) Unter Vorbehalt der Massnahmen, die die Gewahrsamsstaaten für unerlässlich halten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder jedem andern vernünftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den religiösen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder andern, den Kriegsgefangenen Hilfe bringenden Körperschaft die beste Aufnahme gewähren. Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gewähren, damit sie die Kriegsgefangenen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs-, Erholungs- oder Religionszwecke dienende Gegenstände irgendwelcher Herkunft an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb der Lager helfen können. Die genannten Gesellschaften oder Organisationen können auf dem Gebiet des Gewahrsamsstaates oder in einem andern Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter haben.

2) Der Gewahrsamsstaat kann die Anzahl der Gesellschaften und Organisationen, deren Delegierte ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet und unter seiner Aufsicht auszuüben, begrenzen; durch eine solche Begrenzung darf jedoch die wirksame und ausreichende Hilfeleistung an alle Kriegsgefangenen nicht behindert werden.

3) Die besondere Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz auf diesem Gebiete soll jederzeit anerkannt und respektiert werden.

4) Im Augenblick der Übergabe von Hilfssendungen oder von obgenannten Zwecken dienenden Gegenständen an die Kriegsgefangenen oder mindestens innert kurzer Frist ist den Hilfsgesellschaften oder Organisationen für jede von ihnen abgeschickte Sendung eine vom Vertrauensmann unterzeichnete Empfangsbestätigung zuzustellen. Gleichzeitig sind von den Verwaltungsbehörden, die die Kriegsgefangenen überwachen, Empfangsbestätigungen für diese Sendungen auszustellen.

Teil VI

Vollzug des Abkommens

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 126

1) Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich Kriegsgefangene befinden, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte; sie sollen zu allen von Kriegsgefangenen benützten Räumlichkeiten Zutritt haben. Sie sind ebenfalls ermächtigt, sich an alle Abfahrts-, Durchfahrts- und Ankunftsorte von versetzten Kriegsgefangenen zu begeben. Sie sollen sich ohne Zeugen mit den Gefangenen und besonders mit ihrem Vertrauensmann unterhalten können, wenn nötig durch Vermittlung eines Dolmetschers.

2) Den Vertretern und Delegierten der Schutzmächte ist betreffend die Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit zu lassen; Dauer und Zahl dieser Besuche dürfen nicht eingeschränkt werden. Diese Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und bloss ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden.

3) Der Gewahrsamsstaat und die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, können gegebenenfalls übereinkommen, Landsleute dieser Kriegsgefangenen zur Teilnahme an solchen Besuchen zuzulassen.

4) Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen die gleichen Vorrechte geniessen. Die Bezeichnung dieser Delegierten bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Gewalt sich die zu besuchenden Kriegsgefangenen befinden.

Art. 127

1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit ihrer bewaffneten Kräfte und der Bevölkerung seine Grundsätze kennenlernen kann.

2) Die militärischen oder andern Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in bezug auf Kriegsgefangene übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.

Art. 128

Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.

Art. 129

1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.

2) Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen oder andern dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind, und hat sie ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäss den in ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer andern an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Beschuldigungen nachgewiesen hat.

3) Jede Vertragspartei soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, um auch diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.

4) Unter allen Umständen müssen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung geniessen als die in Art. 105 ff. des vorliegenden Abkommens vorgesehenen.

Art. 130

Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, Nötigung eines Kriegsgefangenen zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren.

Art. 131

Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.

Art. 132

1) Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des Abkommens.

2) Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.

3) Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.

Abschnitt II

Schlussbestimmungen

Art. 133

1) Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefasst. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.

2) Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.

Art. 134

In den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsparteien ersetzt das vorliegende Abkommen das Abkommen vom 27. Juli 1929.

Art. 135

In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges gebunden sind, handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907, und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses das Kapitel II des den erwähnten Haager Abkommen beigefügten Reglements.

Art. 136

Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber am Abkommen vom 27. Juli 1929 beteiligt sind.

Art. 137

1) Das vorliegende Abkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.

2) Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 138

1) Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

2) Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 139

Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.

Art. 140

1) Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam.

2) Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 141

Die in den Art. 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.

Art. 142

1) Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

2) Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien bekanntgibt.

3) Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde, und auf alle Fälle so lange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen.

4) Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts zu erfüllen gehalten sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

Art. 143

Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.

Anhang I

Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralem Land von verwundeten und kranken Kriegsgefangenen (siehe Art. 110)

I. Grundsätze der direkten Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralem Lande

A. Direkte Heimschaffung

B. Hospitalisierung in neutralem Land

II. Allgemeine Bestimmungen

Anhang II

Reglement betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen (siehe Art. 112)

Art. 1

Die in Art. 112 des Abkommens vorgesehenen gemischten ärztlichen Kommissionen setzen sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen zwei einem neutralen Staate anzugehören haben, während das dritte vom Gewahrsamsstaat bezeichnet wird. Eines der neutralen Mitglieder führt den Vorsitz.

Art. 2

Die beiden neutralen Mitglieder sind auf Verlangen des Gewahrsamsstaates im Einvernehmen mit der Schutzmacht durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bestimmen. Sie können in ihrem Heimatlande, in einem andern neutralen Lande oder im Gebiete des Gewahrsamsstaates Wohnsitz haben.

Art. 3

Die neutralen Mitglieder bedürfen der Anerkennung durch die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien, die ihre Anerkennung dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Schutzmacht zur Kenntnis bringen. Sobald diese Anzeige erfolgt ist, sind diese Mitglieder als tatsächlich ernannt zu betrachten.

Art. 4

Zur Vertretung der ordentlichen Mitglieder im Bedarfsfalle sind ebenfalls genügend Ersatzleute zu ernennen. Diese Ernennungen haben gleichzeitig mit denjenigen der ordentlichen Mitglieder zu erfolgen oder wenigstens so rasch als möglich.

Art. 5

Sollte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein, die neutralen Mitglieder zu ernennen, so wird dies die Schutzmacht besorgen.

Art. 6

Wenn irgendwie möglich, sollte eines der beiden neutralen Mitglieder Chirurg, das andere praktischer Arzt sein.

Art. 7

Die neutralen Mitglieder sind von den am Konflikt beteiligten Parteien, die ihnen jede Erleichterung zur Erfüllung ihrer Aufgabe gewähren sollen, vollständig unabhängig.

Art. 8

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll zugleich mit den in den Art. 2 und 4 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Ernennungen, im Einvernehmen mit dem Gewahrsamsstaat, die Dienstbedingungen der Mitglieder regeln.

Art. 9

Sobald die neutralen Mitglieder anerkannt worden sind, sollen die gemischten ärztlichen Kommissionen so rasch wie möglich mit ihrer Arbeit beginnen, auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Anerkennung.

Art. 10

Die gemischten ärztlichen Kommissionen sollen alle in Art. 113 des Abkommens erwähnten Gefangenen untersuchen. Sie schlagen die Heimschaffung, den Ausschluss von der Heimschaffung oder die Verschiebung auf eine spätere Untersuchung vor. Ihre Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu fällen.

Art. 11

Die von der Kommission in jedem einzelnen Fall getroffene Entscheidung ist in dem der Untersuchung folgenden Monat der Gewahrsamsmacht, der Schutzmacht und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz mitzuteilen. Die gemischte ärztliche Kommission setzt auch jeden bereits untersuchten Gefangenen von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis und händigt jedem für die Heimschaffung Vorgeschlagenen eine Bescheinigung entsprechend dem im Anhang des vorliegenden Abkommens enthaltenen Muster aus.

Art. 12

Der Gewahrsamsstaat hat dafür zu sorgen, dass die von der gemischten ärztlichen Kommission getroffenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie ihr zur Kenntnis gebracht wurden, zur Ausführung gelangen.

Art. 13

Ist in einem Lande, in welchem die Tätigkeit einer gemischten ärztlichen Kommission notwendig erscheint, kein neutraler Arzt vorhanden, und ist es aus irgendeinem Grunde unmöglich, neutrale, in einem andern Lande wohnende Ärzte zu ernennen, so soll der Gewahrsamsstaat im Einvernehmen mit der Schutzmacht eine ärztliche Kommission einsetzen, der, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des vorliegenden Reglements, die gleichen Aufgaben zukommen wie einer gemischten ärztlichen Kommission.

Art. 14

Die gemischten ärztlichen Kommissionen haben ihre Tätigkeit ständig auszuüben und jedes Gefangenenlager in Zeitabschnitten, die sechs Monate nicht übersteigen sollen, zu besuchen.

Anhang III

Reglement betreffend kollektive Hilfe an Kriegsgefangene (siehe Art. 73)

Art. 1

Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Kollektivhilfssendungen, für welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Lager zugeteilten Kriegsgefangenen, einschliesslich der in Spitälern oder Gefängnissen oder andern Strafanstalten befindlichen, zu verteilen.

Art. 2

Die Verteilung der Kollektivhilfssendungen soll gemäss den Weisungen der Spender und einem von den Vertrauensleuten aufgestellten Plan erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten Weisungen in dem Mass abgehen, in dem es die Bedürfnisse der Kranken erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung stets auf gerechte Weise erfolgen.

Art. 3

Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können, sollen die Vertrauensleute oder ihre Stellvertreter ermächtigt sein, sich an die Ankunftsorte von Kollektivsendungen zu begeben, die in der Nähe ihres Lagers liegen.

Art. 4

Den Vertrauensleuten sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren, damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der Kollektivhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen ihres Lagers gemäss ihren Weisungen erfolgt.

Art. 5

Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Formulare oder Fragebogen, die für die Spender bestimmt sind und auf die Kollektivhilfssendungen (ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Menge usw.) Bezug haben, auszufüllen und durch die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen oder durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen. Diese Formulare und Fragebogen sollen den Spendern ohne Verzug ordnungsgemäss ausgefüllt übermittelt werden.

Art. 6

Um eine geordnete Verteilung von Kollektivhilfssendungen an die Kriegsgefangenen ihres Lagers zu gewährleisten und gegebenenfalls die durch die Ankunft neuer Kriegsgefangenenkontingente hervorgerufenen Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Vertrauensleute ermächtigt, ausreichende Bestände von Kollektivhilfssendungen anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei sich die Schlüssel des einen im Besitze des Vertrauensmannes und jene des anderen im Besitze des Lagerkommandanten befinden.

Art. 7

Für den Fall, dass Sammelsendungen Kleidungsstücke enthalten, soll jeder Kriegsgefangene das Anrecht auf mindestens eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken behalten. Besitzt ein Kriegsgefangener mehr als eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken, so soll dem Vertrauensmann, um den Bedürfnissen der weniger gut mit Kleidungsstücken versehenen Gefangenen gerecht zu werden, das Recht zustehen, den am besten Versorgten die überschüssigen oder in mehr als einem Stück vorhandenen Bekleidungsstücke abzunehmen. Indessen darf er eine zweite Garnitur Unterwäsche, Socken oder Schuhe nicht abnehmen, es sei denn, es bestände keine andere Möglichkeit, um einen Kriegsgefangenen, der keines dieser Dinge besitzt, damit zu versehen.

Art. 8

Die Hohen Vertragsparteien und insbesondere die Gewahrsamsstaaten sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln alle Ankäufe erlauben, die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt werden, an die Kriegsgefangenen Kollektivhilfssendungen zu verteilen. Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere finanzielle, technische oder administrative Massnahmen erleichtern, die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden.

Art. 9

Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der Kriegsgefangenen, vor ihrer Ankunft in einem Lager oder im Verlaufe der Verlegung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder andern, den Kriegsgefangenen Hilfe bringenden und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit allen andern von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen.

Anhang IV

Muster-Reglement betreffend die von den Kriegsgefangenen in ihr eigenes Land überwiesenen Geldbeträge (siehe Art. 63)

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

Es werden direkt heimgeschafft:

    1. Alle Kriegsgefangenen mit nachfolgenden Gebrechen, die durch Gewalteinwirkung entstanden sind: Verlust einer Extremität, Lähmung, artikuläre und andere Schwächen, unter der Voraussetzung, dass das Gebrechen mindestens in dem Verlust einer Hand oder eines Fusses besteht oder dem Verlust einer Hand oder eines Fusses gleichkommt.

Ohne einer weiteren Auslegung vorzugreifen, werden folgende Fälle dem Verlust einer Hand oder eines Fusses gleichgesetzt:

  • a) Verlust der Hand, aller Finger oder Daumen und Zeigfinger einer Hand; Verlust des Fusses oder Verlust aller Zehen und Metatarsen eines Fusses;
  • b) Ankylose, Knochendefekte, Narbenschrumpfungen, die die Bewegungsfähigkeit eines grossen Gelenkes oder aller Fingergelenke einer Hand aufheben;
  • c) Pseudarthrose an langen Röhrenknochen;
  • d) Deformitäten, die von Frakturen oder andern Traumen herrühren und die eine bedenkliche Verminderung der Funktionsfähigkeit und Fähigkeit des Lastentragens herbeiführen.
    1. Alle verwundeten Kriegsgefangenen, deren Zustand derart chronisch geworden ist, dass trotz Behandlung eine Wiedereinstellung in die Armee innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Verletzung voraussichtlich ausgeschlossen scheint, wie zum Beispiel in folgenden Fällen:
  • a) Projektile im Herzen, auch wenn eine gemischte ärztliche Kommission bei ihrer Untersuchung keine schweren Störungen feststellen konnte;
  • b) Metallsplitter in der Hirnsubstanz oder in den Lungen, auch wenn die gemischte ärztliche Kommission bei ihrer Untersuchung keine lokalen oder allgemeinen Erscheinungen feststellen kann;
  • c) Osteomyelitis, deren Heilung im Verlauf des Jahres, das der Verletzung folgt, nicht vorhersehbar ist, und die anscheinend zu einer Ankylose eines Gelenkes oder zu andern Veränderungen führt, die dem Verlust einer Hand oder eines Fusses gleichkommen;
  • d) gelenkeröffnende und eitrige Verletzungen der grossen Gelenke;
  • e) Verletzungen des Schädels mit Verlust oder Verlagerung von Knochengewebe;
  • f) Verletzung oder Verbrennung des Gesichtes mit Defektbildung und funktionellen Störungen;
  • g) Verletzungen des Rückenmarkes;
  • h) Verletzung des peripheren Nervensystems, deren Folgen einem Verlust einer Hand oder eines Fusses gleichkommen und deren Heilung mehr als ein Jahr seit der Verletzung erfordert, zum Beispiel Verletzung des Plexus brachialis oder lumbo-sakralis, des Nervus medianus oder ischiatikus, auch bei kombinierten Verletzungen des Nervus radialis und cubitalis oder Nervus peroneus und tibialis usw. Die isolierte Verletzung des Nervus radialis, cubitalis, peroneus oder tibialis rechtfertigt die Heimschaffung nicht, ausgenommen bei Kontrakturen oder erheblichen neurotrophischen Störungen;
  • i) Verletzung des Urogenitalapparates, die dessen Funktion ernstlich gefährdet.
    1. Alle kranken Kriegsgefangenen, deren Zustand derart chronisch geworden ist, dass trotz Behandlung eine Wiedereinstellung in die Armee innerhalb eines Jahres nach Krankheitsbeginn voraussichtlich ausgeschlossen scheint, wie zum Beispiel in folgenden Fällen:
  • a) jede aktive Organtuberkulose, die nach ärztlicher Beurteilung durch Behandlung in neutralem Lande nicht mehr geheilt oder wenigstens erheblich gebessert werden kann;
  • b) exsudative Pleuritis;
  • c) schwere Erkrankungen des Respirationstraktus, nicht tuberkulöser Aetiologie, die voraussichtlich unheilbar sind, z. B.: schweres Lungenemphysem mit oder ohne Bronchitis; Asthma bronchiale[^2], chronische Bronchitis[^1], die sich durch mehr als ein Jahr in der Gefangenschaft hinzieht; Bronchiectasen[^1]usw.;
  • d) schwere chronische Zirkulationsstörungen, z. B. Erkrankungen der Herzklappen und des Herzmuskels[^1], die während der Gefangenschaft zu Dekompensationserscheinungen führen, auch wenn die gemischte ärztliche Kommission bei ihrer Untersuchung keine dieser Symptome mehr feststellen kann; Erkrankungen des Pericards und der Gefässe usw. (Bürgersche Krankheit, Aneurismen der grossen Gefässe);
  • e) chronische schwere Erkrankungen des Magen-Darmtraktus, z. B.: Ulcus des Magens oder des Duodenums; Operationsfolgen nach chirurgischem Eingriff am Magen, der während der Gefangenschaft ausgeführt wurde; Gastritis, Enteritis oder chronische Colitis, die über ein Jahr andauern und den Allgemeinzustand schwer beeinträchtigen; Leberzirrhose; chronische Cholecystopathie[^1], usw.;
  • f) chronische Erkrankungen des Urogenitaltraktus, z. B.: chronische Nephritis mit nachfolgenden Störungen; Nephrektomie wegen Nierentuberkulose; chronische Pyelitis oder chronische Zystitis; Hydro-nephrose oder Pyo-nephrose; schwere chronische Erkrankungen der weiblichen Genitalorgane; Schwangerschaft und geburtshilfliche Erkrankungen, wenn eine Hospitalisierung in einem neutralen Lande unmöglich ist, usw.;
  • g) schwere chronische Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, z. B.: alle Psychosen und manifesten Psychoneurosen, sei es schwere Hysterie, schwere Gefangenen-Psychoneurose usw., die von einem Spezialisten gehörig festgestellt wurden[^1]; jede Epilepsie, die durch einen Militärarzt gehörig festgestellt wird[^1]; Hirngefässsklerose; chronische Neuritis, die länger als ein Jahr andauert usw.;
  • h) chronische schwere Erkrankungen des neuro-vegetativen Nervensystems mit beträchtlicher Verminderung der geistigen und körperlichen Kraft, bedeutendem Gewichtsverlust und allgemeiner Asthenie;
  • i) Blindheit beider Augen oder eines Auges, wenn der Visus des andern Auges trotz Korrektur durch Augengläser geringer ist als 1,0; Verminderung der Sehschärfe, die nicht auf 0,5 korrigiert werden kann bei mindestens einem Auge[^3], die andern schweren Augenerkrankungen, wie z. B.: Glaucoma; Iritis; Choroiditis; Trachoma usw.;
  • k) die Störungen der Hörfähigkeit wie vollständige einseitige Taubheit, wenn das andere Ohr das gesprochene Wort auf einen Meter Distanz nicht mehr wahrnimmt[^1], usw.;
  • 1) schwere Stoffwechselstörungen, z. B. Diabetes mellitus, der eine Insulin-Therapie verlangt, usw.;
  • m) schwere innersekretorische Störungen, z. B.: Thyreotoxikose, Hypo-Thyreoidose, Addisonsche Krankheit, Simmondssche Kachexie; Tetanie usw.;
  • n) schwere Erkrankungen der blutbildenden Organe;
  • o) schwere chronische Intoxikationen, z. B. Bleivergiftung, Quecksilbervergiftung, Morphinismus, Kokainismus, Alkoholismus; Gasvergiftung und Strahlenschädigung usw.;
  • p) chronische Erkrankungen des Bewegungsapparates mit manifesten funktionellen Störungen; z. B.: Arthrosis deformans; primäre und sekundäre chronische Polyarthritis mit akuten Schüben; Rheumatismus mit schweren klinischen Erscheinungen usw.;
  • q) chronische schwere Hauterkrankungen, die jeder Behandlung trotzen;
  • r) jeder maligne Tumor;
  • s) schwere chronische Infektionskrankheiten, die über ein Jahr nach Beginn andauern, z. B.: Sumpffieber mit ausgesprochenen organischen Störungen; Amoeben- und Bazillen-Dysenterie mit beträchtlichen Störungen; tertiäre therapieresistente Syphilis; Lepra, usw.;
  • t) schwere Avitaminosen oder schwere Inanition.

1) Es werden vorgesehen zur Hospitalisierung in neutralem Land:

    1. alle verwundeten Kriegsgefangenen, deren Heilung in der Gefangenschaft unwahrscheinlich ist, die aber geheilt werden könnten oder deren Zustand beträchtlich gebessert werden könnte, wenn sie in einem neutralen Lande hospitalisiert würden;
    1. die Kriegsgefangenen, die an irgendeiner Organtuberkulose erkrankt sind, deren Behandlung in einem neutralen Land wahrscheinlich eine Heilung oder wenigstens eine beträchtliche Besserung herbeiführen würde. Ausgenommen sind vor der Gefangenschaft geheilte Primärtuberkulosen;
    1. die Kriegsgefangenen, deren Krankheit eine Behandlung der Organe des Respirationstraktus, des Herz-Gefässystems, des Magen-Darmtraktus, des Nervensystems, des Sensoriums, des Urogenitalapparates, Haut- und Bewegungsapparates usw. verlangt und offenkundig mit besseren Resultaten in einem neutralen Lande zu behandeln sind als in der Gefangenschaft;
    1. Kriegsgefangene, die in der Gefangenschaft nach einer nichttuberkulösen Nierenerkrankung eine Nephrektomie durchgemacht haben oder an Osteomyelitis erkrankt sind, die auf dem Wege der Besserung oder latent ist, oder an Diabetes mellitus, der keine Insulintherapie verlangt, usw.;
    1. Kriegsgefangene, die an Neurosen erkrankt sind, die durch den Krieg oder die Gefangenschaft verursacht wurden. Kriegsgefangene mit Gefangenschafts-Neurosen, die nach dreimonatiger Spitalbehandlung in neutralem Lande nicht geheilt sind oder die sich nach dieser Frist noch nicht offenkundig auf dem Wege der Besserung befinden, sind heimzuschaffen;
    1. alle Kriegsgefangenen, die eine chronische Intoxikation erlitten haben (Gas, Metalle, Alkaloide usw.), bei welchen die Aussichten auf Heilung in neutralem Lande besonders günstig sind;
    1. alle weiblichen Kriegsgefangenen, die schwanger sind, oder Mütter mit ihren Säuglingen und Kleinkindern.

2) Die Hospitalisierung in neutralem Lande ist ausgeschlossen:

    1. in allen gehörig festgestellten Fällen von Psychosen;
    1. in allen Fällen von organischen und funktionellen als unheilbar erachteten Nervenerkrankungen;
    1. in allen Fällen ansteckender Krankheiten, während der Periode der Ansteckungsgefahr, wobei die Tuberkulose ausgenommen ist.
    1. Die oben festgelegten Bedingungen müssen allgemein so grosszügig als möglich ausgelegt und angewendet werden.

Die neuropathischen und -psychopathischen Zustände, die durch den Krieg oder die Gefangenschaft verursacht sind, wie auch die Fälle von Tuberkulose aller Grade sollen vor allem in grosszügiger Weise beurteilt werden. Die Kriegsgefangenen, die mehrere Verwundungen erlitten haben, von denen, einzeln betrachtet, keine die Heimschaffung rechtfertigt, sind in gleichem Sinne zu beurteilen; dabei ist dem durch die Zahl der Verletzungen bedingten psychischen Trauma Rechnung zu tragen.

    1. Alle unbestreitbaren Fälle, die zu direkter Heimschaffung berechtigen (Amputationen, totale Blindheit oder Taubheit, offene Lungentuberkulose, Geisteskrankheit, maligne Tumore usw.) sind so rasch wie möglich durch die Truppenärzte oder durch eine von der Gewahrsamsmacht bestimmte Kommission von Militärärzten zu unternehmen und heimzuschaffen.
    1. Vor dem Kriege eingetretene Verletzungen und Erkrankungen, die sich nicht verschlimmert haben, wie auch Kriegsverletzungen, die eine Wiederaufnahme des Militärdienstes nicht verhindert haben, geben kein Anrecht auf direkte Heimschaffung.
    1. Die vorliegenden Bestimmungen sollen von allen am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise ausgelegt und angewendet werden. Die interessierten Mächte und Behörden sollen den gemischten ärztlichen Kommissionen alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Erleichterungen gewähren.
    1. Die unter Ziff. I erwähnten Beispiele stellen nur typische Fälle dar. Jene, die nicht völlig mit diesen Bestimmungen übereinstimmen, sind im Geiste der Bestimmungen von Art. 110 des vorliegenden Abkommens und der im vorliegenden Musterabkommen enthaltenen Grundsätze zu beurteilen.
    1. Die in Art. 63 Abs. 3 erwähnte Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
  • a) die in Art. 17 vorgesehene Matrikelnummer, Dienstgrad, Namen und Vornamen des die Zahlung leistenden Kriegsgefangenen;
  • b) den Namen und die Adresse des Empfängers der Zahlung im Herkunftslande;
  • c) der auszubezahlende, in der Währung des Gewahrsamsstaates ausgedrückte Betrag.
    1. Diese Anzeige ist durch den Kriegsgefangenen zu unterzeichnen. Ist er des Schreibens nicht kundig, setzt er ein durch einen Zeugen bestätigtes Zeichen. Der Vertrauensmann gegenzeichnet diese Anzeige ebenfalls.
    1. Der Lagerkommandant legt dieser Anzeige eine Bescheinigung bei, wonach der Guthabensaldo des betreffenden Kriegsgefangenen nicht kleiner ist als der zu zahlende Betrag.
    1. Diese Anzeigen können auch in Form von Listen erstellt werden. Jedes Blatt dieser Listen ist durch den Vertrauensmann zu beglaubigen und vom Lagerkommandanten als mit den Angaben übereinstimmend zu bestätigen.

[^1]: Kundmachung im LGBl. 1950 Nr. 19.

[^2]: Die Entscheidung der gemischten ärztlichen Kommission wird sich vorwiegend auf die Beobachtungen der Militärärzte und der Ärzte, die Landsleute der Kriegsgefangenen sind, oder auf Gutachten von Spezialärzten des Gewahrsamsstaates stützen.

[^3]: Die Entscheidung der gemischten ärztlichen Kommission wird sich vorwiegend auf die Beobachtungen der Militärärzte und der Ärzte, die Landsleute der Kriegsgefangenen sind, oder auf Gutachten von Spezialärzten des Gewahrsamsstaates stützen.

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