Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1989-02-25
Letzte Aktualisierung 1951-03-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 180
Änderungshistorie JSON API

1) Jede Macht, die eine oder mehrere von der Gegenpartei errichtete Sanitäts- und Sicherheitszonen anerkannt hat, ist berechtigt, eine Prüfung durch eine oder mehrere Spezialkommissionen darüber zu verlangen, ob die Zonen die in dieser Vereinbarung festgesetzten Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen.

2) Zu diesem Zwecke haben die Mitglieder der Spezialkommissionen jederzeit freien Zutritt zu den verschiedenen Zonen und können dort sogar ständig wohnen. Für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit ist ihnen jede Erleichterung zu gewähren.

Art. 9

1) Sollten die Spezialkommissionen irgendwelche Tatsachen feststellen, die sie als den Bestimmungen dieser Vereinbarung widersprechend betrachten, so sollen sie hiervon sofort die Macht, von der die Zone abhängt, benachrichtigen und ihr eine Frist von höchstens fünf Tagen setzen, um Abhilfe zu schaffen; sie sollen auch die Macht, welche die Zone anerkannt hat, hiervon in Kenntnis setzen.

2) Wenn bei Ablauf dieser Frist die Macht, von der die Zone abhängt, der an sie gerichteten Mahnung keine Folge geleistet hat, kann die Gegenpartei erklären, dass sie hinsichtlich dieser Zone nicht mehr durch diese Vereinbarung gebunden ist.

Art. 10

Die Macht, die eine oder mehrere Sanitäts- und Sicherheitszonen geschaffen hat, sowie die Gegenparteien, welchen deren Bestehen mitgeteilt wurde, sollen die Personen bezeichnen, die den in den Art. 8 und 9 erwähnten Spezialkommissionen angehören können, oder sie durch die Schutzmächte oder andere neutrale Mächte bezeichnen lassen.

Art. 11

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschützt und geschont werden.

Art. 12

1) Wird ein Gebiet besetzt, so müssen die dort befindlichen Sanitäts- und Sicherheitszonen weiterhin geschont und als solche benützt werden.

2) Die Besetzungsmacht kann sie indessen anderweitig verwenden, sofern sie das Los der dort befindlichen Personen sichergestellt hat.

Art. 13

Diese Vereinbarung ist auch auf jene Orte anzuwenden, welche die Mächte zum gleichen Zweck wie die Sanitäts- und Sicherheitszonen verwenden.

Anhang II

Reglementsentwurf betreffend kollektive Hilfe an Zivilinternierte

Art. 1

Die Interniertenausschüsse sind ermächtigt, Kollektivsendungen, für welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Internierungsort zugeteilten Internierten, einschliesslich der in Spitälern oder Gefängnissen oder andern Strafanstalten befindlichen, zu verteilen.

Art. 2

Die Verteilung der Kollektivhilfssendungen soll gemäss den Weisungen der Spender und einem von den Interniertenausschüssen aufgestellten Plan erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten Weisungen in dem Mass abgehen, in dem es die Bedürfnisse der Kranken erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung stets auf gerechte Weise erfolgen.

Art. 3

Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können, sollen die Mitglieder der Interniertenausschüsse ermächtigt sein, sich an die Bahnhöfe und anderen Ankunftsorte von Kollektivhilfssendungen zu begeben, die in der Nähe ihres Internierungsortes liegen.

Art. 4

Den Interniertenausschüssen sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren, damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der Kollektivhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen ihres Internierungsortes gemäss ihren Weisungen erfolgt.

Art. 5

Die Interniertenausschüsse sind ermächtigt, Formulare oder Fragebögen, die für die Spender bestimmt sind und auf die Kollektivhilfssendungen (ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Mengen usw.) Bezug haben, auszufüllen und durch Mitglieder der Interniertenausschüsse in den Arbeitsgruppen oder durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen. Diese Formulare und Fragebogen sollen den Spendern ohne Verzug gebührend ausgefüllt übermittelt werden.

Art. 6

Um eine geordnete Verteilung von Kollektivhilfssendungen an die Internierten ihres Internierungsortes zu gewährleisten und gegebenenfalls die durch die Ankunft neuer Interniertenkontingente hervorgerufenen Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Interniertenausschüsse ermächtigt, ausreichende Lager von Kollektivhilfssendungen anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei sich die Schlüssel des einen im Besitze des Interniertenausschusses und jene des anderen im Besitze des Kommandanten des Internierungsortes befindet.

Art. 7

Die Hohen Vertragsparteien und insbesondere die Gewahrsamsstaaten sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln alle Ankäufe erlauben, die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt werden, an die Internierten Kollektivhilfssendungen zu verteilen. Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere finanzielle, technische oder administrative Massnahmen erleichtern, die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden.

Art. 8

Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der Internierten, vor ihrer Ankunft an einem Internierungsort oder im Verlaufe der Verlegung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder andern, den Internierten Hilfe bringenden und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten humanitären Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit allen andern von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen.

Anhang III

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

1

Kundmachung im LGBl. 1950 Nr. 19.

2

Heute: im Weltpostvertrag von 1984 und in den Vereinbarungen des Weltpostvereins.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)