Ergänzungsprotokoll zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Brüssel am 17. Juli 1980

Zustimmung des Landtags: 19. November 1980

Inkrafttreten: 1. März 1988

Das Fürstentum Liechtenstein,

die Schweizerische Eidgenossenschaft und

das Königreich Belgien,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

Irland,

die Italienische Republik,

das Grossherzogtum Luxemburg,

das Königreich der Niederlande und

das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, und

die Republik Griechenland, die der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beitritt,

in Erwägung des Beitritts der Republik Griechenland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 1. Januar 1981,

in Erwägung des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend "Abkommen" genannt,

in Erwägung des am 17. Juli 1980 in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft, nachstehend "Zusatzprotokoll" genannt,

in Erwägung, dass das Fürstentum Liechtenstein gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion bildet und dass dieser Vertrag nicht allen Bestimmungen des Abkommens Geltung für das Fürstentum Liechtenstein verleiht,

in Erwägung, dass daher am 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen wurde,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Republik Griechenland tritt dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein bei.

Art. 2

Dieses Ergänzungsprotokoll wird vom Fürstentum Liechtenstein, von der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt gleichzeitig mit dem Zusatzprotokoll in Kraft und gilt so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923 in Kraft ist.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertachtzig.

(Es folgen die Unterschriften)

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