Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
- d) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;
- f) Jede Vertragspartei, die von Abs. 1 dieses Artikels erfasst ist, hält die Regelungsmassnahmen des Art. 2G ein.105
- g) In Bezug auf die geregelten Stoffe, die in Anlage E enthalten sind:106
- i) ab 1. Januar 2002 hält jede Vertragspartei, die von Abs. 1 dieses Artikels erfasst ist, die Regelungsmassnahmen, die in Art. 2H Abs. 1 enthalten sind, ein und verwendet als Grundlage der Einhaltung dieser Regelungsmassnahmen den Durchschnitt ihres jährlich berechneten Umfangs des Verbrauchs und der Produktion des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998;
- ii) Jede in Abs. 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 80 v. H. des Durchschnitts des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs und ihrer Produktion nicht übersteigt, beziehungsweise für den Zeitraum von 1995 bis 1998.
- iii) Jede in Abs. 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, ausser in dem Fall, dass die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachten.
- iv) der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion gemäss diesem Absatz beinhaltet nicht die Mengen, die von den Vertragsparteien für Quarantäneanwendung und vor Verschiffung verwendet werden.
8quater)107
- a) Jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Art. 2 Abs. 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Art. 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Art. 2J Abs. 1 Bst. a bis e und Art. 2J Abs. 3 Bst. a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern:
- i) 2024 bis 2028: 100 Prozent,
- ii) 2029 bis 2034: 90 Prozent,
- iii) 2035 bis 2039: 70 Prozent,
- iv) 2040 bis 2044: 50 Prozent,
- v) 2045 und danach: 20 Prozent;
- b) Ungeachtet des Bst. a können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach Art. 2 Abs. 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Art. 2J berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Art. 2J Abs. 1 Bst. a bis e und Art. 2J Abs. 3 Bst. a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern:
- i) 2028 bis 2031: 100 Prozent,
- ii) 2032 bis 2036: 90 Prozent,
- iii) 2037 bis 2041: 80 Prozent,
- iv) 2042 bis 2046: 70 Prozent,
- iv) 2047 und danach: 15 Prozent;
- c) Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Art. 2J ist jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
- d) Ungeachtet des Bst. c können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Art. 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
- e) Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Art. 2J ist jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
- f) Ungeachtet des Bst. e können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Art. 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
- g) Die Bst. a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt.
9) Die Beschlüsse der Vertragsparteien nach den Abs. 4, 6 und 7 werden nach demselben Verfahren gefasst, das für die Beschlussfassung nach Art. 10 gilt.
Art. 6108
Bewertung und Überprüfung der Regelungsmassnahmen
Erstmalig 1990 und danach mindestens alle vier Jahre bewerten die Vertragsparteien die in Art. 2 und den Art. 2A bis 2J vorgesehenen Regelungsmassnahmen auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen. Mindestens ein Jahr vor jeder Bewertung berufen die Vertragsparteien geeignete Gruppen von Sachverständigen ein. die auf den genannten Gebieten fachlich befähigt sind, und bestimmen die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb eines Jahres nach der Einberufung teilen die Gruppen den Vertragsparteien über das Sekretariat ihre Schlussfolgerungen mit.
Art. 7109
Datenberichterstattung
1) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.
2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in Anlage B und in den Gruppen I und II der Anlage C, E beziehungsweise F festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe110 - in Anlage B und in den Gruppen I und II der Anlage C für das Jahr 1989, - in Anlage E für das Jahr 1991, - in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien, für die Art. 5 Abs. 8quater Bst. d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026, oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.
3) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Art. 1 Nr. 5) jedes der in den Anlagen A, B, C, E und F geregelten Stoffe sowie gesondert für jeden Stoff über111 - Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden, - Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernichtet wurden, - Einfuhren aus sowie Ausfuhren nach Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in den Anlagen A, B, C, E beziehungsweise F für diese Vertragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauffolgende Jahr. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über die jährlich anfallende Menge des in Anlage E geregelten Stoffes, die in Quarantänefällen und vor dem Versand verwendet wird. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.
3bis) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat gesonderte statistische Daten über ihre jährlichen Einfuhren und Ausfuhren jedes der in Gruppe II der Anlage A und in Gruppe I der Anlage C aufgeführten geregelten Stoffe, die wiederverwertet worden sind.112
3ter) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d.113
4) Für die in Art. 2 Abs. 8 Bst. a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der der Abs. 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Produktion, Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Produktion, Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.114
Art. 8
Nichteinhaltung
Die Vertragsparteien beraten und genehmigen auf ihrer ersten Tagung Verfahren und institutionelle Mechanismen für die Feststellung der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und das Vorgehen gegenüber Vertragsparteien, die das Protokoll nicht einhalten.
Art. 9
Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch
1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten und unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschung, Entwicklung und Informationsaustausch in folgenden Bereichen zu fördern:
- a) geeignetste Technologien zur Verbesserung der Einkapselung Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe;115
- b) mögliche Alternativen für geregelte Stoffe, für Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten, und für Erzeugnisse, die mit solchen Stoffen hergestellt werden;
- c) Kosten und Nutzen einschlägiger Regelungsstrategien.
2) Die Vertragsparteien arbeiten einzeln, gemeinsam oder über zuständige internationale Stellen zusammen bei der Förderung des öffentlichen Bewusstseins über die Auswirkungen der Emissionen geregelter und anderer zu einem Abbau der Ozonschicht führender Stoffe auf die Umwelt.
3) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle zwei Jahre legt jede Vertragspartei dem Sekretariat eine Zusammenfassung der nach diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten vor.
Art. 10116
Finanzierungsmechanismus
1) Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschliesslich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Art. 2A bis 2E und in den Art. 2I und 2J festgelegten Regelungsmassnahmen sowie aller in den Art. 2F bis 2H festgelegten Regelungsmassnahmen, die nach Art. 5 Abs. 1bis beschlossen worden sind, zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmassnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen. Entscheidet sich eine in Art. 5 Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Art. 10 gedeckt.117
2) Der nach Abs. 1 festgelegte Mechanismus umfasst einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschliessen.
3) Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe,
- a) die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken;
- b) die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um
- i) den in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln;
- ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden;
- iii) nach Art. 9 Informationen und einschlägige Materialien zu verteilen, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige verwandte Tätigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durchzuführen und
- iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;
- c) die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren.
4) Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen.
5) Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuss zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschliesslich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuss nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt.
6) Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluss der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Kriterien, die durch Beschluss der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Zusammenarbeit dient ausschliesslich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls;
- b) sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;
- c) sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.
7) Die Vertragsparteien beschliessen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt.
8) Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigen Vertragspartei vergeben.
9) Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefasst. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst, die eine Mehrheit der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.
10) Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus lässt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.
Art. 10A118
Weitergabe von Technologie
Jede Vertragspartei unternimmt in Einklang mit den im Rahmen des Finanzierungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen,
- a) dass die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und damit zusammenhängenden Technologien rasch an die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden und
- b) dass die unter Bst. a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.
Art. 11
Tagungen der Vertragsparteien
1) Die Vertragsparteien halten in regelmässigen Abständen Tagungen ab. Das Sekretariat beruft die erste Tagung der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls in Verbindung mit einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ein, wenn eine Tagung der Konferenz innerhalb dieses Zeitraums geplant ist.
2) Spätere ordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden, wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, in Verbindung mit Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Ausserordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden zu jeder anderen Zeit statt, wenn es die Tagung der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
3) Auf ihrer ersten Tagung nehmen die Vertragsparteien folgende Aufgaben
- a) sie beschliessen durch Konsens eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen;
- b) sie beschliessen durch Konsens die in Art. 13 Abs. 2 bezeichnete Finanzordnung;
- c) sie setzen die in Art. 6 bezeichneten Gruppen ein und bestimmen ihre Aufgaben;
- d) sie beraten und beschliessen die in Art. 8 bezeichneten Verfahren und institutionellen Mechanismen;
- e) sie beginnen mit der Ausarbeitung der Arbeitspläne nach Art. 10 Abs. 3.
4) Die Tagungen der Vertragsparteien haben folgende Aufgaben:
- a) sie überprüfen die Durchführung des Protokolls;
- b) sie beschliessen Anpassungen und Verminderungen nach Art. 2 Abs. 9;
- c) sie beschliessen die Aufnahme, Eingliederung oder Streichung von Stoffen in einer Anlage und die damit zusammenhängenden Regelungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 10;
- d) sie legen erforderlichenfalls Leitlinien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen nach Art. 7 und Art. 9 Abs. 3 fest;
- e) sie überprüfen nach Art. 10 Abs. 2 vorgelegte Anträge auf technische Unterstützung;
- f) sie überprüfen die vom Sekretariat nach Art. 12 Buchstabe c ausgearbeiteten Berichte;
- g) sie bewerten nach Art. 6 die Regelungsmassnahmen;119
- h) sie beraten und beschliessen nach Bedarf Änderungsvorschläge zu dem Protokoll oder einer Anlage oder Vorschläge für neue Anlagen;
- i) sie beraten und beschliessen den Haushalt für die Durchführung des Protokolls;
- j) sie beraten und ergreifen weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Protokolls erforderlich sind.
5) Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, können auf den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von den Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
Art. 12
Sekretariat
Für die Zwecke dieses Protokolls hat das Sekretariat folgende Aufgaben:
- a) es veranstaltet die in Art. 11 vorgesehenen Tagungen der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
- b) es nimmt die nach Art. 7 bereitgestellten Daten entgegen und stellt sie einer Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung;
- c) es erarbeitet Berichte aufgrund von Informationen, die nach den Art. 7 und 9 eingehen, und verteilt sie regelmässig an die Vertragsparteien;
- d) es notifiziert den Vertragsparteien jeden nach Art. 10 eingegangenen Antrag auf technische Unterstützung, um die Bereitstellung solcher Unterstützung zu erleichtern;
- e) es ermutigt Nichtvertragsparteien, an den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilzunehmen und im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls zu handeln;
- f) es stellt diesen als Beobachter teilnehmenden Nichtvertragsparteien gegebenenfalls die unter den Buchstaben c) und d) bezeichneten Informationen und Anträge zur Verfügung;
- g) es nimmt zur Erreichung der Zwecke des Protokolls sonstige Aufgaben wahr, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
Art. 13
Finanzielle Bestimmungen
1) Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Mittel einschliesslich derjenigen für die Arbeit des Sekretariats im Zusammenhang mit dem Protokoll stammen ausschliesslich aus Beiträgen der Vertragsparteien.
2) Auf ihrer ersten Tagung beschliessen die Vertragsparteien durch Konsens die Finanzordnung für die Durchführung des Protokolls.
Art. 14
Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf seine Protokolle beziehen, für das Protokoll.
Art. 15
Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 16. September 1987 in Montreal, vom 17. September 1987 bis zum 16. Januar 1988 in Ottawa und vom 17. Januar 1988 bis zum 15. September 1988 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 16
Inkrafttreten
1) Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, sofern mindestens elf Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu dem Protokoll von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens zwei Drittel des geschätzten weltweiten Verbrauchs der geregelten Stoffe im Jahr 1986 vertreten, hinterlegt und die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt sind. Sind diese Bedingungen bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bedingungen erfüllt worden sind.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
3) Nach Inkrafttreten des Protokolls wird ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vertragspartei des Protokolls.
Art. 17120
Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten
Vorbehaltlich des Art. 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Art. 2, 2A bis 2J und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.
Art. 18
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 19121
Rücktritt
Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Art. 2A Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Verwahrer
Art. 20
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Anlage A122
Geregelte Stoffe
Anlage B123
Anlage C124
Anlage D125126
Liste der Erzeugnisse127, die in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe enthalten
Anlage E129
Anlage F130
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Montreal am 16. September 1987.
(Es folgen die Unterschriften)
Geregelte Stoffe
Geregelte Stoffe
- Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.
** Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind.
*** Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert "0", bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii aufgenommen wird.
1) Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.
2) Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls verwendet werden sollen.
Erzeugnisse
-
- Klimageräte für Personen- und Lastkraftwagen (in das Fahrzeug eingebaut oder nicht).
-
- Private und gewerbliche Kühl- und Klimaanlagen/Wärmepumpen128, z.B.:
Kühlgeräte
Gefriergeräte
Entfeuchter
Wasserkühler
Eismaschinen
Klimageräte und Wärmepumpen.
-
- Aerosolerzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die für medizinische Zwecke verwendet werden.
-
- Tragbare Feuerlöscher.
-
- Dämmplatten, Paneele und Rohrverkleidungen.
-
- Vorpolymere.
Geregelte Stoffe
Geregelte Stoffe
Präambel abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 1 aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 2 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 2 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 2 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 2 Abs. 5bis eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 2 Abs. 8 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff iii eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 2 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 2 Abs. 11 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 2A eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 2A Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 2A Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2A Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2A Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2A Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2A Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2A Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2B eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 2B Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2B Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2B Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2C abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 2C Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2C Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2C Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2D abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 2E abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 2F eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 2F Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2F Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2F Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2F Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2F Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2F Abs. 6 abgeändert durch LGBl. LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2F Abs. 8 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2H eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2H Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2H Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2H Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2H Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2H Abs. 5bis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2H Abs. 5ter eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2H Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 2I eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 68.
Art. 2J eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 4 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 4 Abs. 1ter eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 4 Abs. 1quater eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 67.
Art. 4 Abs. 1quinquies eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 68.
Art. 4 Abs. 1sexies eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 68.
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 4 Abs. 2bis eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 4 Abs. 2ter eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 4 Abs. 2quater eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 67.
Art. 4 Abs. 2quinquies eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 68.
Art. 4 Abs. 2sexies eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 68.
Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 4 Abs. 3bis eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 4 Abs. 3ter eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 4 Abs. 4bis eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 4 Abs. 4ter eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 68.
Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 68.
Art. 4 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 68.
Art. 4 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 68.
Art. 4 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 4 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 4A eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 67.
Art. 4B eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 67.
Art. 4B Abs. 2bis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 5 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 5 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 5 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 5 Abs. 8bis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 8ter eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 8ter Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 8ter Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 8ter Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 8ter Bst. d abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 8ter Bst. e abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 8ter Bst. e Ziff i abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Art. 5 Abs. 8quater eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 7 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 7 Abs. 3bis eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 7 Abs. 3ter eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 10 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 10A eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Art. 11 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 76.
Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 279.
Art. 19 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Anlage A abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143 und LGBl. 2020 Nr. 279.
Anlage B eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 119.
Anlage C abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 76, LGBl. 2004 Nr. 68 und LGBl. 2020 Nr. 279.
Anlage D eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Hinsichtlich Singapurs ist die Anlage nur betreffend folgende Erzeugnisse in Kraft getreten: a) alle Erzeugnisse unter Ziff. 2 der Anlage D, mit Ausnahme der privaten Kühl- und Gefriergerate, und b) alle Erzeugnisse unter Ziff. 3 der Anlage D.
Ausser wenn sie als persönliche Habe oder unter ähnlichen nichtgewerblichen Umständen befördert werden, unter denen sie üblicherweise von Zollförmlichkeiten befreit sind.
Wenn sie in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe als Kältemittel und/oder im Dämmaterial für das Erzeugnis enthalten.
Anlage E eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 76 und abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 143.
Anlage F eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 279.
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