Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1989-08-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Grundsatz

Das Land gewährt auf den gesetzlichen Unterhalt von Kindern und Ehegatten bei Vorliegen der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen Vorschüsse.

Art. 2

Persönliche Voraussetzungen

1) Anspruch auf Vorschüsse haben unterhaltsberechtigte Kinder, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, wobei ein Anspruch auf Vorschüsse dann nicht besteht, wenn das Kind

2) Anspruch auf Vorschüsse haben auch unterhaltsberechtigte Ehegatten und Geschiedene, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben und die für ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder sorgen müssen, wobei ein Anspruch auf Vorschüsse dann nicht besteht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder Geschiedene mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt.

Art. 3

Sachliche Voraussetzungen

Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn

Art. 4

Auch ohne das Vorliegen der beiden in Art. 3 genannten Voraussetzungen sind Vorschüsse dann zu gewähren, wenn entweder

Art. 5

Höhe

1) Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Im Falle der Vorschussgewährung nach Art. 4 Bst. e tritt anstelle des Exekutionstitels das Urteil des Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrages oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.

2) Fremdwährungsbeträge sind auf Basis des Devisenankaufskurses am Tage der Bewilligung in Franken umzurechnen.

Art. 6

Höchstsätze

1) Die Vorschüsse für minderjährige Unterhaltsberechtigte dürfen monatlich den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.

2) Die Vorschüsse für volljährige Unterhaltsberechtigte dürfen monatlich den Betrag der maximalen Witwenrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.

3) In den Fällen des Art. 4 Bst. b, c und d entspricht die Höhe des monatlichen Vorschusses für Minderjährige der maximalen einfachen Waisenrente und für Volljährige der maximalen Witwenrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 7

Versagen der Vorschüsse

1) Das Landgericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit

2) Werden einem Unterhaltsberechtigten Vorschüsse nach den Art. 3 oder Art. 4 Bst. a, b, c oder e gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinne von Art. 4 Bst. d entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Art. 4 Bst. d zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist.

3) Vorschüsse dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Unterhaltspflicht eines weiteren Unterhaltspflichtigen besteht.

Art. 8

Beginn und Dauer

Die Vorschüsse sind von Beginn des Monats, in dem der Unterhaltsberechtigte dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch vorläufig längstens für drei Jahre zu gewähren. Nach Ablauf der festgesetzten Frist kann eine Verlängerung der Vorschussgewährung im Sinne von Art. 18 erfolgen. Vorschüsse nach Art. 4 Bst. e dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.

Art. 9

Vertretung

Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Unterhaltsberechtigten berufen ist, hat diesen auch bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.

Art. 10[^1]

Zuständigkeit

Über die Gewährung von Vorschüssen entscheidet das Land- als Vormundschaftsgericht im Ausserstreitverfahren.

Art. 11

Antrag

1) Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.

2) Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht aufgrund der Pflegschaftsakten, anderer Gerichtsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Unterhaltsberechtigten oder des Vertreters eines minderjährigen Unterhaltsberechtigten glaubhaft zu machen; der Unterhaltsberechtigte oder sein Vertreter sind auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.

Art. 12

Anhörung des Unterhaltsschuldners

Der Unterhaltsschuldner ist nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.

Art. 13

Bewilligung

1) In dem Beschluss, mit dem Vorschüsse bewilligt werden, ist

2) Ausserdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach Art. 21 und die Ersatzpflicht nach Art. 22 hinzuweisen.

Art. 14[^4]

Zustellung der Bewilligung

Der Beschluss, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Unterhaltsberechtigten, im Falle eines minderjährigen Unterhaltsberechtigten dessen gesetzlichem Vertreter, dem Unterhaltsschuldner, dem Vertreter des öffentlichen Rechts, dem Amt für Finanzen und dem Zahlungsempfänger zuzustellen.

Art. 15

Rechtsmittel

1) Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten mit Beschwerde angefochten werden. Das Land übt sein Beschwerderecht durch den Vertreter des öffentlichen Rechts aus.

2) Die Beschwerde kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs betreffen, es sei denn, dass solche Umstände Tatbestandsmerkmale des Art. 4 Bst. b, c oder d oder des Art. 7 Abs. 1 sind.

Art. 16

Vollzug

1) Der Beschluss, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.

2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Beschwerde erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rechtsmittelgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

3) Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend das Amt für Finanzen zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rechtsmittelgericht den Antrag auf Vorschussgewährung abweist.[^5]

Art. 17

Auszahlung

1) Das Amt für Finanzen hat aufgrund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.[^6]

2) Die Vorschüsse sind im Falle von minderjährigen Unterhaltsberechtigten demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nichts anderes beantragt und die im letzteren Falle vom gesetzlichen Vertreter vorgebrachten Gründe vom Gericht für stichhaltig angesehen werden.

Art. 18

Weitergewährung der Vorschüsse

Das Gericht hat die Vorschüsse nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist für längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren, wenn

Art. 19

Änderung der Vorschüsse

1) Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder tritt ein Fall des Art. 7 Abs. 1 ein, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit dem auf den Eintritt des Herabsetzungsgrundes folgenden Monatsersten anzuordnen; zugleich hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.

2) Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten mit diesem anzuordnen.

3) Für die Innehaltung gilt Art. 16 sinngemäss.

Art. 20

Einstellung der Vorschüsse

1) Die Vorschüsse sind einzustellen

2) Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt Art. 16 sinngemäss.

Art. 21

Mitteilungspflicht

Der Unterhaltsberechtigte, der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Unterhaltsberechtigten, der Unterhaltsschuldner und derjenige, der einen minderjährigen Unterhaltsberechtigten pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

Art. 22

Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse

1) Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden sind, hat der Unterhaltsberechtigte zurückzuzahlen, soweit sie nicht nach Art. 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten oder für den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten verbraucht worden sind. Soweit die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Unterhaltsberechtigten nicht hereingebracht werden können, haften neben dem Unterhaltsberechtigten der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Unterhaltsberechtigten und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich ein minderjähriger Unterhaltsberechtigter befindet, zur ungeteilten Hand. Hilfsweise haftet auch der Unterhaltsschuldner. Eine Haftung der neben dem Unterhaltsberechtigten mithaftenden und hilfsweise haftenden Personen trifft jedoch nur denjenigen, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (Art. 11 Abs. 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (Art. 21) vorsätzlich oder grobfahrlässig veranlasst hat.

2) Die Ersatzpflicht besteht insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird.

3) Die Ersatzpflicht erlischt drei Jahre nach Auszahlung der Vorschüsse.

Art. 23[^7]

Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach Art. 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, dass ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies von Amts wegen im Beschluss über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse auszusprechen. Sonst hat, unabhängig vom Alter des Unterhaltsberechtigten, das Land- als Vormundschaftsgericht über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Rechts im Ausserstreitverfahren zu entscheiden.

Art. 24

Gebühren

Für das Verfahren über die Gewährung, Weitergewährung oder Erhöhung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in der Höhe der Hälfte des rechtskräftig gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags zu entrichten; im Fall der rechtskräftigen Erhöhung der Vorschüsse beträgt die Pauschalgebühr die Hälfte des monatlichen Erhöhungsbetrags. Im übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren befreit.

Art. 25

Unübertragbarkeit

Ansprüche auf Vorschüsse nach diesem Gesetz können durch Pfändung, Verpfändung oder Abtretung nicht übertragen werden.

Art. 26

Rückzahlung der Vorschüsse

1) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an das Amt für Finanzen zu bezahlen.[^8]

2) Soweit vom Unterhaltsschuldner Unterhaltsbeiträge an den Unterhaltsberechtigten bezahlt werden, für die bereits Vorschüsse nach den Art. 3 und Art. 4 Bst. a, e und f gewährt wurden, hat der Unterhaltsberechtigte diese Beträge an das Amt für Finanzen abzuführen.[^9]

3) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind und der Anspruch auf sie daher von Gesetzes wegen auf das Land übergegangen ist.

Art. 27

Vorschüsse nach Art. 4 Bst. b und c

1) Vorschüsse nach Art. 4 Bst. b und c hat der Unterhaltsschuldner dem Land zu Handen des Amtes für Finanzen zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, dass er nach seinen Lebensverhältnissen ausserstande gewesen ist, dem Unterhaltsberechtigten Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu leisten.[^10]

2) Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach Art. 4 Bst. b und c gilt als Exekutionstitel zugunsten des Landes; die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das Gericht in der Exekutionsbewilligung aufgrund einer Erklärung des Land- als Vormundschaftsgerichtes festzusetzen. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender anderer Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.

3) Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig vom Alter des Unterhaltsberechtigten, ausschliesslich beim Vormundschaftsgericht geltend zu machen. Dieses entscheidet im Ausserstreitverfahren.[^11]

4) Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinne des Art. 24 der Exekutionsordnung; der Art. 26 Abs. 1 der Exekutionsordnung ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

Art. 28

Vorschüsse nach Art. 4 Bst. d

1) Vorschüsse nach Art. 4 Bst. d hat der Unterhaltsschuldner dem Land zu Handen des Amtes für Finanzen zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.[^12]

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