Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1989-08-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich; Berufs- und Funktionsbezeichnungen

1) Dieses Gesetz regelt Aufgaben, Organisation sowie Rechte und Pflichten der Landespolizei.

2) Für die Gemeindepolizei gelten besondere Vorschriften. Die Gemeindepolizei und die Landespolizei unterstützen sich gegenseitig.

3) Unter Polizeibeamten sind Angehörige beiderlei Geschlechts zu verstehen. Dies gilt auch für Funktionsbezeichnungen.

Art. 2

Aufgaben[^2]

1) Die Landespolizei hat folgende Aufgaben:[^3]

2) Der Landespolizei obliegt es auch, nach diesem Gesetz frühzeitig Gefährdungen des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen zu erkennen und diese unter Anwendung der ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtvorschriften zustehenden Befugnisse zu verhindern und zu bekämpfen (Staatsschutz). Als solche Gefährdungen gelten:

3) Die Landespolizei erfüllt ferner die Aufgaben, die ihr durch besondere Bestimmungen übertragen sind.[^27]

Art. 3

Stellung

Die Landespolizei ist eine bewaffnete Organisation und bildet eine besondere Amtsstelle der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 4

Bestand

Der Landtag setzt den Soll-Bestand der Landespolizei fest.

Art. 5

Ausrüstung

Die Landespolizei wird durch den Staat uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.

Art. 6

Einsatz ausländischer Polizeikräfte

1) Die Regierung kann um den Einsatz von Polizeikräften anderer Staaten ersuchen, sofern die Landespolizei aus eigenen Kräften ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermag. In einem solchen Fall haben Polizeikräfte anderer Staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die liechtensteinischen Polizeibeamten. Ihre Massnahmen gelten als solche der Landespolizei.

2) Die Regierung kann den Einsatz von Polizeikräften in anderen Staaten bewilligen, sofern sie begründet angesucht wird. Die entsandte Polizei steht in den Rechten und Pflichten des betreffenden Staates.

3) Der Polizeichef kann ausländischen Polizeikräften ein Praktikum bei der Landespolizei bewilligen, soweit Gegenseitigkeit besteht. Die ausländischen Polizeikräfte dürfen jedoch keine Amtshandlungen vornehmen.[^28]

4) Die Bestimmungen über die internationale Amtshilfe sowie zwischenstaatliche Regelungen bleiben vorbehalten.[^29]

II. Organisation

A. Allgemeines

Art. 7[^30]

Gliederung

Die unter der Leitung des Polizeichefs stehende Landespolizei gliedert sich in:

Art. 7a[^31]

Hoheitliche Rechte und polizeiliche Befugnisse

1) Die Mitglieder des Polizeikorps verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hoheitliche Rechte und üben polizeiliche Befugnisse aus.

2) Die Aspiranten sind für die Dauer ihrer provisorischen Anstellung (Art. 12 Abs. 1a) den Mitgliedern des Polizeikorps hinsichtlich ihrer Rechte und Befugnisse nach Abs. 1 gleichgestellt.

3) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass zivile Mitarbeitende nach entsprechender Ausbildung in begründeten Fällen über hoheitliche Rechte verfügen und einzelne polizeiliche Befugnisse ausüben können.

Art. 8

Unterstellung

Die Landespolizei ist der Regierung unterstellt, unbeschadet des Weisungsrechts des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedes. Vorbehalten bleibt Art. 20.

Art. 9

Aufsicht

1) Die Aufsicht wird von den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern wahrgenommen. Art. 89 der Verfassung bleibt vorbehalten.

2) Die Aufsicht beinhaltet die Prüfung der Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung, insbesondere auch bei selbständiger Geschäftserledigung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung.

3) Die Aufsicht ist mit geeigneten und dem Einzelfall angemessenen Mitteln in der Regel durch Berichterstattung und Akteneinsicht auszuüben.

Art. 10

Bereitschaftspolizei[^32]

1) Die Regierung kann zur Unterstützung der Landespolizei Freiwillige zur Leistung von Hilfsdiensten aufbieten. Das Dienstverhältnis dieser Personen untersteht dem öffentlichen Recht.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere:[^33]

B. Aufnahme und Ausbildung

Art. 11

Grundsatz

1) In die Landespolizei dürfen nur liechtensteinische Landesbürger aufgenommen werden, die die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme erfüllen.

2) Die Regierung regelt die Mindestvoraussetzungen mit Verordnung.[^34]

3) Ausnahmsweise kann in begründeten Fällen und mit vorgängiger Zustimmung des Landtags für die Aufnahme von Polizeibeamten auf das Erfordernis des liechtensteinischen Staatsbürgerrechts gemäss Abs. 1 verzichtet werden.[^35]

Art. 12

Aufnahme

1) Die Aufnahme in die Landespolizei setzt voraus, dass die vorgeschriebene Polizeischule mit Erfolg abgeschlossen und die von der Regierung festgelegte Berufsprüfung bestanden wird.[^36]

1a) Aspiranten werden nach Abschluss der Grundausbildung bis zur erfolgreichen Absolvierung der Berufsprüfung nach Abs. 1 im Rahmen eines Praktikums provisorisch in das Korps der Landespolizei aufgenommen und der Ausbildung entsprechend eingesetzt.[^37]

2) Auf das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Grundausbildung in einer Polizeischule für Polizeiaspiranten sowie die Altersvoraussetzungen kann bei der Anstellung von Polizeibeamten als Spezialisten für Führungs- und besondere Fachfunktionen verzichtet werden, sofern diese ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschuldiplom oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis besitzen. In diesem Falle sind jedoch ergänzend polizeispezifische Weiterbildungen zu absolvieren, wozu auch ausländische Aus- und Weiterbildungseinrichtungen besucht werden können.[^38]

Art. 13

Polizeischule

Die Regierung sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landespolizei. Sie kann zu diesem Zweck den Besuch ausländischer Polizeischulen anordnen.

Art. 14

Organisation und Dienstreglement

Die Regierung regelt Organisation und Dienstbetrieb der Landespolizei in einer Verordnung. Diese enthält insbesondere Bestimmungen über:

C. Dienstrechtliche Bestimmungen

Art. 15[^39]

Grundsatz

Für das Dienstverhältnis der Polizeibeamten gelten die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes.

Art. 16

Unvereinbarkeit

Mit dem Dienst in der Landespolizei sind richterliche Funktionen unvereinbar.

Art. 17

Rechtsbeistand

1) Die Regierung kann Polizeibeamten einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.

2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.

III. Rechte und Pflichten

A. Allgemeines

Art. 18[^40]

Dienstausübung

Die Landespolizei steht dauernd im Dienst. Der Dienst wird bewaffnet ausgeübt. Davon ausgenommen sind die zivilen, nichtbewaffneten Dienstzweige und die Bereitschaftspolizei, soweit sie ihren Dienst unbewaffnet versieht.

Art. 19

Ausweispflicht

1) Der Polizeibeamte in Zivil weist sich vor jeder Amtshandlung aus, sofern es die Umstände zulassen.

2) Die Uniform gilt als Ausweis. Der Polizeibeamte in Uniform weist sich aus, wenn er bei einer Amtshandlung darum ersucht wird und es die Umstände zulassen.

3) Aufgehoben[^41]

Art. 20

Gerichtliche Mithilfe

1) Die Gerichte sind berechtigt, in ihren Verfahren und beim Vollzug von Entscheidungen die Dienste der Landespolizei in Anspruch zu nehmen und ihr Aufträge zu erteilen. Diese Rechte stehen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung auch dem Staatsanwalt zu.

2) Die Landespolizei untersteht, soweit sie gerichtliche Anordnungen zu vollziehen hat, dem Gericht.

B. Grundsätze polizeilichen Handelns

Art. 21

Gesetzmässigkeit

Die Landespolizei erfüllt ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetzgebung.

Art. 22

a) Zulässigkeit

Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.

Art. 23

b) Verhältnismässigkeit

1) Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.

2) Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.

3) Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

Art. 23a[^42]

Störerprinzip

1) Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder für das Verhalten verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.

2) Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.

3) Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere als die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Personen richten, wenn:

Art. 23b[^43]

Aufschub des Einschreitens

1) Die Landespolizei kann von der sofortigen Einschreitung absehen, soweit ein überwiegendes Interesse besteht:

2) Ein Aufschub des Einschreitens ist nur zulässig, wenn dadurch keine ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Dritter verbunden ist.

3) Als zulässiger Aufschub des Einschreitens gilt auch das Überwachen des Transports von Sachen und Vermögenswerten in, nach, aus oder durch Liechtenstein, insbesondere im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut sowie im Zusammenhang mit Hehlerei und Geldwäscherei (kontrollierte Lieferung).

C. Polizeiliche Befugnisse[^44]

Art. 24

Identitätsfeststellung

1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

2) Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.

3) Die angehaltene Person kann zur Polizeidienststelle gebracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen.

Art. 24a[^45]

Erkennungsdienstliche Behandlung

1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen:

2) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Für die zwangsweise Vornahme von erkennungsdienstlichen Massnahmen gilt Art. 27.

3) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn es die Aufgabenerfüllung dringend erfordert.

4) Erkennungsdienstliche Massnahmen sind:

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