Verordnung vom 17. Mai 1989 zum Schutz der Gebirgsflora

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-09-09
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 21 und 53 Bst. e des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1[^2]

Unterschutzstellung

Die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete im Alpengebiet werden als Pflanzenschutzgebiet im Sinne von Art. 21 des Naturschutzgesetzes festgelegt.

Art. 2

Umfang des Pflanzenschutzgebietes und Verbote[^3]

1) Der Umfang des Pflanzenschutzgebietes ist im Anhang dieser Verordnung dargestellt.[^4]

2) Im Pflanzenschutzgebiet ist es verboten, wildwachsende Pflanzen auszureissen, auszugraben, zu pflücken, zu beschädigen oder deren Lebensräume zu zerstören.

Art. 3

Nutzungs- und Pflegevorschriften[^5]

1) Die Beweidung der im Plan ausgeschiedenen Weideflächen mit Gross- und Kleinvieh und deren ordnungsgemässe alpwirtschaftliche Pflege und Nutzung sind gestattet. Die Gross- und Kleinviehweide ausserhalb der ausgeschiedenen Weideflächen ist verboten.

2) Die ordnungsgemässe landwirtschaftliche Nutzung der Wiesen von Malbun, Gross- und Kleinsteg und Silum ist gestattet.

3) Die ordnungsgemässe forstwirtschaftliche Nutzung ist gestattet.

4) Für die Erstellung von Bauten und Anlagen gelten die baurechtlichen Vorschriften.

Art. 4[^6]

Verstösse

Verstösse gegen Art. 2 und 3 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts[^7]

Die Verordnung vom 8. August 1952 [Pflanzenschutzgebiet Malbun], LGBl. 1952 Nr. 12, und die Verordnnung vom 7. Juli 1960 betreffend das Pflanzenschutzgebiet Alpe Sareis, LGBl. 1960 Nr. 15, werden aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten[^8]

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^9]

Begrenzung des Pflanzenschutzgebietes

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 49.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 49.

[^3]: Art. 2 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 49.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 49.

[^5]: Art. 3 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 49.

[^6]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 49.

[^7]: Art. 5 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 49.

[^8]: Art. 6 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 49.

[^9]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 49.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.