Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Abgeschlossen in Genf am 10. Oktober 1980
Zustimmung des Landtags: 22. Juni 1989
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Februar 1990
Die Hohen Vertragsparteien,
eingedenk dessen, dass jeder Staat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,
sowie eingedenk des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten,
ausgehend von dem Grundsatz des Völkerrechts, dass die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet,
sowie eingedenk dessen, dass es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen,
ihre Entschlossenheit bekräftigend, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben,
in dem Wunsch, zur internationalen Entspannung, zur Beendigung des Wettrüstens und zur Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in Frieden zu leben, beizutragen,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt in Richtung auf allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle beitragen können,
die Notwendigkeit bekräftigend, die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts fortzuführen,
in dem Wunsch, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu beschränken, sowie in dem Glauben, dass die in diesem Bereich erzielten positiven Ergebnisse die wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen,
nachdrücklich hervorhebend, dass alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle werden sollten,
im Hinblick darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen beschliessen könnten, die Frage einer möglichen Ausweitung des Umfangs der in diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu prüfen,
sowie im Hinblick darauf, dass der Abrüstungsausschuss beschliessen könnte, die Frage der Annahme weiterer Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu prüfen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1[^1]
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Art. 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.
Art. 2
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.
Art. 3
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten während eines Zeitabschnitts von zwölf Monaten ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 4
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
3) Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Depositar seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein.
4) Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Depositar jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.
5) Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 5
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
3) Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Art. 4 Abs. 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4) Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein, nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 6
Verbreitung
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.
Art. 7
Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens
1) Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien nicht durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die durch das Übereinkommen und das betreffende dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkünfte gebunden.
2) Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll, das für sie in Kraft ist, in jeder in Art. 1 vorgesehenen Situation in bezug auf jeden Staat gebunden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder durch das einschlägige Protokoll gebunden ist, wenn dieser Staat das Übereinkommen oder das einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und dies dem Depositar notifiziert.
3) Der Depositar unterrichtet die beteiligten Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach Abs. 2 eingegangenen Notifikation.
4) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, gelten in bezug auf einen gegen diese Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer erwähnten Art,
- a) wenn die Hohe Vertragspartei auch Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein in Art. 96 Abs. 3 jenes Protokolls bezeichnetes Organ sich verpflichtet hat, die Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll I nach Art. 96 Abs. 3 jenes Protokolls anzuwenden, und sich verpflichtet, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt anzuwenden, oder
- b) wenn die Hohe Vertragspartei nicht Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein Organ der unter Bst. a genannten Art die Verpflichtungen der Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt annimmt und anwendet. Diese Annahme und Anwendung hat in bezug auf den betreffenden Konflikt folgende Wirkungen:
- i) Die Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle werden für die am Konflikt beteiligten Parteien unmittelbar wirksam;
- ii) das genannte Organ übernimmt die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Hohe Vertragspartei der Genfer Abkommen, dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle, und
- iii) die Genfer Abkommen, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle binden alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise.
Die Hohe Vertragspartei und das Organ können auch vereinbaren, die Verpflichtungen des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen und anzuwenden.
Art. 8
Revision und Änderungen
1)
- a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit Änderungen dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls, durch das sie gebunden ist, vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser notifiziert ihn allen Hohen Vertragsparteien und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Konferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muss, dem zu, so beruft er umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden. Staaten, die Nicht-Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen.
- b) Eine solche Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle angenommen werden und in Kraft treten; jedoch können Änderungen des Übereinkommens nur von den Hohen Vertragsparteien und Änderungen eines bestimmten dazugehörigen Protokolls nur von den Hohen Vertragsparteien, die durch das Protokoll gebunden sind, angenommen werden.
2)
- a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen vorschlagen, die durch die bestehenden dazugehörigen Protokolle nicht erfasst sind. Jeder Vorschlag für ein zusätzliches Protokoll wird dem Depositar mitgeteilt, der ihn allen Hohen Vertragsparteien nach Abs. 1 Bst. a notifiziert. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muss, dem zu, so beruft der Depositar umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Staaten eingeladen werden.
- b) Eine solche Konferenz kann unter voller Beteiligung aller auf der Konferenz vertretenen Staaten zusätzliche Protokolle vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen werden, ihm beigefügt werden und nach Art. 5 Abs. 3 und 4 in Kraft treten.
3)
- a) Ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Konferenz nach Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a einberufen worden, so kann jede Hohe Vertragspartei den Depositar um die Einberufung einer Konferenz ersuchen, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden, um die Tragweite und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen und etwaige Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen oder den bestehenden Protokollen zu prüfen. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen. Die Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die nach Abs. 1 Bst. b angenommen werden und in Kraft treten.
- b) Auf einer solchen Konferenz können auch Vorschläge für zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen geprüft werden, die nicht von den bestehenden dazugehörigen Protokollen erfasst sind. Alle Staaten, die auf der Konferenz vertreten sind, können voll an dieser Prüfung teilnehmen. Jedes zusätzliche Protokoll wird in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen, wird ihm beigefügt und tritt nach Art. 5 Abs. 3 und 4 in Kraft.
- c) Eine solche Konferenz kann prüfen, ob Vorkehrungen für die Einberufung einer weiteren Konferenz auf Ersuchen einer Hohen Vertragspartei getroffen werden sollen, wenn nach einem Zeitabschnitt entsprechend Bst. a keine Konferenz nach Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a einberufen worden ist.
Art. 9
Kündigung
1) Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen oder eines der dazugehörigen Protokolle durch eine entsprechende Notifikation an den Depositar kündigen.
2) Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Depositar wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Hohe Vertragspartei eine in Art. 1 genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum Abschluss der mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Massnahmen, und im Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen über Situationen, in denen friedenssichernde, Beobachtungs- oder ähnliche Aufgaben von Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden, bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.
3) Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden ist.
4) Eine Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende Hohe Vertragspartei wirksam.
5) Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines bewaffneten Konflikts von der kündigenden Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen bereits eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.
Art. 10
Depositar
1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.
2) Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Depositar alle Staaten
- a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach Art. 3;
- b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach Art. 4;
- c) von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach Art. 4;
- d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach Art. 5 und
- e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach Art. 9 eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.
Art. 11
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Protokoll über nichtentdeckbare Splitter
Protokoll I
Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
Protokoll II
Art. 1
Sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstrassen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
-
- bedeutet "Mine" ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden; bedeutet "fernverlegte Mine" jede so definierte Mine, die durch Artilleriegeschütz, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird;
-
- bedeutet "Sprengfalle (booby-trap)" eine Vorrichtung oder einen Stoff, der dafür bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;
-
- bedeutet "andere Vorrichtungen" handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder Sachschaden zu verursachen, und die durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden;
-
- bedeutet "militärisches Ziel", soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
-
- bedeutet "zivile Objekte" alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne der Nummer 4 sind;
-
- bedeutet "Aufzeichnung" eine physische, verwaltungsmässige und technische Massnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in den amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu erlangen.
Art. 3
Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
1) Dieser Artikel findet Anwendung auf
- a) Minen;
- b) Sprengfallen und
- c) andere Vorrichtungen.
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