Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1989-11-21
Letzte Aktualisierung 1994-03-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 120
Änderungshistorie JSON API
  • a) Die Gebäude oder das Material werden für andere Bedürfnisse der Zivilbevölkerung benötigt und
  • b) die Requisition oder Zweckentfremdung dauert nur so lange, wie diese Notwendigkeit besteht.

6) Die Besetzungsmacht darf Schutzbauten, die der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen oder von ihr benötigt werden, nicht zweckentfremden oder requirieren.

Art. 64

Zivile Zivilschutzorganisationen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten und internationale Koordinierungsorganisationen

1) Die Art. 62, 63, 65 und 66 finden auch auf Personal und Material ziviler Zivilschutzorganisationen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer am Konflikt beteiligten Partei mit Zustimmung und unter der Leitung dieser Partei Zivilschutzaufgaben nach Art. 61 wahrnehmen. Einer betroffenen gegnerischen Partei wird so bald wie möglich von dieser Hilfe Mitteilung gemacht. Diese Tätigkeit darf unter keinen Umständen als Einmischung in den Konflikt angesehen werden. Sie soll jedoch unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der betroffenen am Konflikt beteiligten Parteien ausgeübt werden.

2) Am Konflikt beteiligte Parteien, welche die in Abs. 1 genannte Hilfe erhalten, und die Hohen Vertragsparteien, die sie gewähren, sollen gegebenenfalls die internationale Koordinierung dieser Zivilschutzmassnahmen erleichtern. In diesem Fall findet dieses Kapitel auf die zuständigen internationalen Organisationen Anwendung.

3) In besetzten Gebieten darf die Besetzungsmacht die Tätigkeit ziviler Zivilschutzorganisationen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten sowie internationaler Koordinierungsorganisationen nur dann ausschliessen oder einschränken, wenn sie die angemessene Wahrnehmung der Zivilschutzaufgaben mit eigenen Mitteln oder den Mitteln des besetzten Gebiets sicherstellen kann.

Art. 65

Ende des Schutzes

1) Der Schutz, auf den zivile Zivilschutzorganisationen, ihr Personal, ihre Gebäude, ihre Schutzbauten und ihr Material Anspruch haben, darf nur dann enden, wenn sie ausser ihren eigentlichen Aufgaben den Feind schädigende Handlungen begehen oder dazu verwendet werden. Jedoch endet der Schutz erst, nachdem eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

2) Es gilt nicht als eine den Feind schädigende Handlung,

  • a) wenn Zivilschutzaufgaben unter der Weisung oder Aufsicht militärischer Dienststellen durchgeführt werden;
  • b) wenn ziviles Zivilschutzpersonal mit Militärpersonal bei der Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben zusammenarbeitet oder wenn einige Militärpersonen zivilen Zivilschutzorganisationen zugeteilt sind;
  • c) wenn die Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben auch militärischen Konfliktsopfern, insbesondere den ausser Gefecht befindlichen, zugute kommt.

3) Es gilt auch nicht als eine den Feind schädigende Handlung, wenn das zivile Zivilschutzpersonal leichte Handfeuerwaffen trägt, um die Ordnung aufrechtzuerhalten oder sich selbst zu verteidigen. In Gebieten, in denen Kämpfe zu Land stattfinden oder wahrscheinlich stattfinden werden, treffen die am Konflikt beteiligten Parteien jedoch geeignete Vorkehrungen, um diese Waffen auf Faustfeuerwaffen wie Pistolen oder Revolver zu beschränken, damit zwischen Zivilschutzpersonal und Kombattanten leichter unterschieden werden kann. Auch wenn das Zivilschutzpersonal in diesen Gebieten andere leichte Handfeuerwaffen trägt, wird es geschont und geschützt, sobald es als solches erkannt ist.

4) Sind zivile Zivilschutzorganisationen in militärischer Weise organisiert oder ist ihr Personal dienstverpflichtet, so verlieren sie auch dadurch nicht den in diesem Kapitel gewährten Schutz.

Art. 66

Kennzeichnung

1) Jede am Konflikt beteiligte Partei ist bemüht, sicherzustellen, dass ihre Zivilschutzorganisationen, deren Personal, Gebäude und Material erkennbar sind, solange sie ausschliesslich zur Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben eingesetzt sind. Schutzbauten, die der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, sollen in ähnlicher Weise erkennbar sein.

2) Jede am Konflikt beteiligte Partei ist ferner bemüht, Methoden und Verfahren einzuführen und anzuwenden, die das Erkennen ziviler Schutzbauten sowie des Personals, der Gebäude und des Materials des Zivilschutzes ermöglichen, welche das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes tragen.

3) In besetzten Gebieten und in Gebieten, in denen tatsächlich oder voraussichtlich Kampfhandlungen stattfinden, soll das Zivilpersonal des Zivilschutzes durch das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes und durch einen Ausweis, der seinen Status bescheinigt, erkennbar sein.

4) Das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes besteht aus einem gleichseitigen blauen Dreieck auf orangefarbenem Grund, das zum Schutz von Zivilschutzorganisationen, ihres Personals, ihrer Gebäude und ihres Materials oder zum Schutz ziviler Schutzbauten verwendet wird.

5) Neben dem Schutzzeichen können die am Konflikt beteiligten Parteien Erkennungssignale zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste vereinbaren.

6) Die Anwendung der Abs. 1 bis 4 wird in Kapitel V des Anhangs I dieses Protokolls geregelt.

7) In Friedenszeiten kann das in Abs. 4 beschriebene Zeichen mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste verwendet werden.

8) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Verwendung des internationalen Schutzzeichens des Zivilschutzes zu überwachen und um seinen Missbrauch zu verhüten und zu ahnden.

9) Für die Kennzeichnung des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sowie der Sanitätseinheiten und -transportmittel des Zivilschutzes gilt Art. 18 ebenfalls.

Art. 67

Den Zivilschutzorganisationen zugeteilte Angehörige der Streitkräfte und militärische Einheiten

1) Angehörige der Streitkräfte und militärische Einheiten, die den Zivilschutzorganisationen zugeteilt sind, werden geschont und geschützt, Die Nichtbeachtung der Vorschriften des Bst. e durch einen Angehörigen der Streitkräfte, der durch die Vorschriften der Bst. a und b gebunden ist, ist verboten.

  • a) wenn dieses Personal und diese Einheiten ständig für die Wahrnehmung einer der in Art. 61 bezeichneten Aufgaben zugewiesen und ausschliesslich dafür eingesetzt sind;
  • b) wenn das diesen Aufgaben zugewiesene Personal für die Dauer des Konflikts keine anderen militärischen Aufgaben wahrnimmt;
  • c) wenn dieses Personal sich deutlich von anderen Angehörigen der Streitkräfte durch auffälliges Tragen des ausreichend grossen internationalen Schutzzeichens des Zivilschutzes unterscheidet und wenn es den in Kapitel V des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Ausweis besitzt, der seinen Status bescheinigt;
  • d) wenn dieses Personal und diese Einheiten nur mit leichten Handfeuerwaffen ausgerüstet sind, um die Ordnung aufrechtzuerhalten oder sich selbst zu verteidigen. Art. 65 Abs. 3 findet auch auf diesen Fall Anwendung;
  • e) wenn dieses Personal nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnimmt und neben seinen Zivilschutzaufgaben keine die gegnerische Partei schädigenden Handlungen begeht oder nicht für solche eingesetzt wird;
  • f) wenn dieses Personal und diese Einheiten ihre Zivilschutzaufgaben nur im Hoheitsgebiet ihrer Partei wahrnehmen.

2) Angehörige des in Zivilschutzorganisationen diensttuenden Militärpersonals, die in die Gewalt einer gegnerischen Partei geraten, werden Kriegsgefangene. In besetztem Gebiet können sie, jedoch nur im Interesse der Zivilbevölkerung dieses Gebiets, zu Zivilschutzaufgaben herangezogen werden, soweit dies erforderlich ist; wenn diese Arbeit gefährlich ist, müssen sie sich jedoch freiwillig gemeldet haben.

3) Die Gebäude und grösseren Ausrüstungsgegenstände und Transportmittel der militärischen Einheiten, die Zivilschutzorganisationen zugeteilt sind, müssen deutlich mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet sein. Dieses Zeichen muss eine angemessene Grösse besitzen.

4) Die Gebäude und das Material der militärischen Einheiten, die Zivilschutzorganisationen ständig zugeteilt sind und ausschliesslich für die Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben eingesetzt werden, unterliegen, wenn sie in die Gewalt einer gegnerischen Partei geraten, weiterhin dem Kriegsrecht. Ausser im Fall zwingender militärischer Notwendigkeit dürfen sie jedoch ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie zur Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben benötigt werden, sofern nicht vorher Massnahmen getroffen wurden, um den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung in angemessener Weise zu genügen.

Abschnitt II

Hilfsmassnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung

Art. 68

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt findet auf die Zivilbevölkerung im Sinne dieses Protokolls Anwendung und ergänzt die Art. 23, 55, 59, 60, 61 und 62 sowie die anderen einschlägigen Bestimmungen des IV. Abkommens.

Art. 69

Wesentliche Bedürfnisse in besetzten Gebieten

1) Über die in Art. 55 des IV. Abkommens bezeichneten Verpflichtungen betreffend die Versorgung mit Lebens- und Arzneimitteln hinaus sorgt die Besetzungsmacht im Rahmen aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel und ohne jede nachteilige Unterscheidung auch für die Bereitstellung von Kleidung, Material für die Übernachtung, Notunterkünften, anderen für das Überleben der Zivilbevölkerung des besetzten Gebiets wesentlichen Versorgungsgütern und Kultgegenständen.

2) Hilfsaktionen zugunsten der Zivilbevölkerung besetzter Gebiete werden durch die Art. 59, 60, 61, 62, 108, 109, 110 und 111 des IV. Abkommens sowie durch Art. 71 dieses Protokolls geregelt; sie werden unverzüglich durchgeführt.

Art. 70

Hilfsaktionen

1) Ist die Zivilbevölkerung eines der Kontrolle einer am Konflikt beteiligten Partei unterliegenden Gebiets, das kein besetztes Gebiet ist, nicht ausreichend mit den in Art. 69 genannten Versorgungsgütern versehen, so sind ohne jede nachteilige Unterscheidung unparteiische humanitäre Hilfsaktionen durchzuführen, sofern die davon betroffenen Parteien zustimmen. Hilfsangebote, welche die genannten Bedingungen erfüllen, gelten weder als Einmischung in den bewaffneten Konflikt noch als unfreundlicher Akt. Bei der Verteilung der Hilfssendungen werden zuerst Personen berücksichtigt, denen nach dem IV. Abkommen oder nach diesem Protokoll Vorzugsbehandlung oder besonderer Schutz zu gewähren ist, wie beispielsweise Kinder, schwangere Frauen, Wöchnerinnen und stillende Mütter.

2) Die am Konflikt beteiligten Parteien und jede Hohe Vertragspartei genehmigen und erleichtern den schnellen und ungehinderten Durchlass von Hilfssendungen, -ausrüstungen und -personal, die nach diesem Abschnitt bereitgestellt werden, auch wenn die Hilfe für die Zivilbevölkerung der gegnerischen Partei bestimmt ist.

3) Die am Konflikt beteiligten Parteien und jede Hohe Vertragspartei, die den Durchlass von Hilfssendungen, -ausrüstung und -personal nach Abs. 2 genehmigen,

  • a) haben das Recht, die technischen Einzelheiten für einen solchen Durchlass, einschliesslich einer Durchsuchung, festzulegen;
  • b) können ihre Genehmigung davon abhängig machen, dass die Verteilung der Hilfsgüter unter der örtlichen Aufsicht einer Schutzmacht erfolgt;
  • c) dürfen Hilfssendungen keiner anderen als ihrer ursprünglichen Bestimmung zuführen noch ihre Beförderung verzögern, ausgenommen in Fällen dringender Notwendigkeit im Interesse der betroffenen Zivilbevölkerung.

4) Die am Konflikt beteiligten Parteien gewährleisten den Schutz der Hilfssendungen und erleichtern ihre schnelle Verteilung.

5) Die am Konflikt beteiligten Parteien und jede betroffene Hohe Vertragspartei fördern und erleichtern eine wirksame internationale Koordinierung der in Abs. 1 genannten Hilfsaktionen.

Art. 71

An Hilfsaktionen beteiligtes Personal

1) Im Bedarfsfall kann die bei einer Hilfsaktion geleistete Hilfe auch Hilfspersonal umfassen, namentlich für die Beförderung und Verteilung von Hilfssendungen; die Beteiligung dieses Personals bedarf der Zustimmung der Partei, in deren Hoheitsgebiet es seine Tätigkeit ausüben soll.

2) Dieses Personal wird geschont und geschützt.

3) Jede Partei, die Hilfssendungen empfängt, unterstützt soweit irgend möglich das in Abs. 1 genannte Personal bei der Erfüllung seines Hilfsauftrags. Nur im Fall zwingender militärischer Notwendigkeit darf die Tätigkeit des Hilfspersonals begrenzt oder seine Bewegungsfreiheit vorübergehend eingeschränkt werden.

4) Das Hilfspersonal darf seinen Auftrag im Sinne dieses Protokolls unter keinen Umständen überschreiten. Es hat insbesondere die Sicherheitsbedürfnisse der Partei zu berücksichtigen, in deren Hoheitsgebiet es seine Aufgaben durchführt. Der Auftrag jedes Mitglieds des Hilfspersonals, das diese Bedingungen nicht beachtet, kann beendet werden.

Abschnitt III

Behandlung von Personen, die sich in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei befinden

Kapitel I
Anwendungsbereich und Schutz von Personen und Objekten
Art. 72

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts ergänzen die im IV. Abkommen, insbesondere in dessen Teilen I und III, enthaltenen Vorschriften über den humanitären Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten, die sich in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei befinden, sowie die sonstigen anwendbaren Regeln des Völkerrechts über den Schutz grundlegender Menschenrechte in einem internationalen bewaffneten Konflikt.

Art. 73

Flüchtlinge und Staatenlose

Personen, die vor Beginn der Feindseligkeiten als Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der einschlägigen, von den beteiligten Parteien angenommenen internationalen Übereinkünfte oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahme- oder Aufenthaltsstaats angesehen werden, sind unter allen Umständen und ohne jede nachteilige Unterscheidung geschützte Personen im Sinne der Teile I und III des IV. Abkommens.

Art. 74

Familienzusammenführung

Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erleichtern in jeder möglichen Weise die Zusammenführung von Familien, die infolge bewaffneter Konflikte getrennt worden sind; sie fördern insbesondere im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Sicherheitsbestimmungen die Tätigkeit humanitärer Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen.

Art. 75

Grundlegende Garantien

1) Soweit Personen von einer in Art. 1 genannten Situation betroffen sind, werden sie, wenn sie sich in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei befinden und nicht auf Grund der Abkommen oder dieses Protokolls eine günstigere Behandlung geniessen, unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und geniessen zumindest den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz, ohne jede nachteilige Unterscheidung auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder einer sonstigen Stellung oder anderer ähnlicher Unterscheidungsmerkmale. Jede Partei achtet die Person, die Ehre, die Überzeugungen und die religiösen Gepflogenheiten aller dieser Personen.

2) Folgende Handlungen sind und bleiben jederzeit und überall verboten, gleichviel ob sie durch zivile Bedienstete oder durch Militärpersonen begangen werden:

  • a) Angriffe auf das Leben, die Gesundheit oder das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, insbesondere
  • i) vorsätzliche Tötung,
  • ii) Folter jeder Art, gleichviel ob körperlich oder seelisch,
  • iii) körperliche Züchtigung und
  • iv) Verstümmelung;
  • b) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art;
  • c) Geiselnahme;
  • d) Kollektivstrafen und
  • e) die Androhung einer dieser Handlungen.

3) Jede wegen Handlungen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt festgenommene, in Haft gehaltene oder internierte Person wird unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe dieser Massnahmen unterrichtet. Ausser bei Festnahme oder Haft wegen einer Straftat wird eine solche Person so schnell wie irgend möglich, auf jeden Fall aber dann freigelassen, sobald die Umstände, welche die Festnahme, Haft oder Internierung rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.

4) Gegen eine Person, die für schuldig befunden wurde, im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt eine Straftat begangen zu haben, darf eine Verurteilung nur in einem Urteil ausgesprochen und nur auf Grund eines Urteils eine Strafe vollstreckt werden; dieses Urteil muss von einem unparteiischen, ordnungsgemäss zusammengesetzten Gericht gefällt werden, welches die allgemein anerkannten Grundsätze eines ordentlichen Gerichtsverfahrens beachtet; dazu gehören folgende Garantien:

  • a) Das Verfahren sieht vor, dass der Beschuldigte unverzüglich über die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Straftat unterrichtet werden muss, und gewährt ihm während der Hauptverhandlung und davor alle zu seiner Verteidigung erforderlichen Rechte und Mittel;
  • b) niemand darf wegen einer Straftat verurteilt werden, für die er nicht selbst strafrechtlich verantwortlich ist;
  • c) niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung angeklagt oder verurteilt werden, die nach dem zur Zeit ihrer Begehung für ihn geltenden innerstaatlichen oder internationalen Recht nicht strafbar war; ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der Straftat angedrohte verhängt werden; wird nach Begehung der Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so kommt dies dem Täter zugute;
  • d) bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer Straftat Angeklagte unschuldig ist;
  • e) jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein;
  • f) niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen;
  • g) jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen zu erwirken;
  • h) niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits nach demselben Recht und demselben Verfahren rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut von derselben Partei verfolgt oder bestraft werden;
  • i) jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht auf öffentliche Urteilsverkündung;
  • j) jeder Verurteilte wird bei seiner Verurteilung über sein Recht, gerichtliche und andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, sowie über die hierfür festgesetzten Fristen unterrichtet.

5) Frauen, denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt die Freiheit entzogen ist, werden in Räumlichkeiten untergebracht, die von denen der Männer getrennt sind. Sie unterstehen der unmittelbaren Überwachung durch Frauen. Werden jedoch Familien festgenommen, in Haft gehalten oder interniert, so bleibt die Einheit der Familien bei ihrer Unterbringung nach Möglichkeit erhalten.

6) Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt festgenommen, in Haft gehalten oder interniert werden, wird auch nach Beendigung des Konflikts bis zu ihrer endgültigen Freilassung, ihrer Heimschaffung oder Niederlassung der in diesem Artikel vorgesehene Schutz gewährt.

7) Zur Ausschaltung jedes Zweifels hinsichtlich der Verfolgung und des Gerichtsverfahrens in bezug auf Personen, die der Begehung von Kriegsverbrechen oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt werden, sind folgende Grundsätze anzuwenden:

  • a) Personen, die solcher Verbrechen beschuldigt werden, sollen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Regeln des Völkerrechts verfolgt und vor Gericht gestellt werden, und
  • b) allen Personen, die nicht auf Grund der Abkommen oder dieses Protokolls eine günstigere Behandlung geniessen, wird die in diesem Artikel vorgesehene Behandlung zuteil, gleichviel ob die Verbrechen, deren sie beschuldigt werden, schwere Verletzungen der Abkommen oder dieses Protokolls darstellen oder nicht.

8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als beschränkten oder beeinträchtigten sie eine andere günstigere Bestimmung, die auf Grund der Regeln des anwendbaren Völkerrechts den unter Abs. 1 fallenden Personen grösseren Schutz gewährt.

Kapitel II
Massnahmen zugunsten von Frauen und Kindern
Art. 76

Schutz von Frauen

1) Frauen werden besonders geschont; sie werden namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jeder anderen unzüchtigen Handlung geschützt.

2) Fälle von schwangeren Frauen und Müttern kleiner von ihnen abhängiger Kinder, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt festgenommen, in Haft gehalten oder interniert sind, werden vor allen anderen Fällen behandelt.

3) Die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen sich soweit irgend möglich, zu vermeiden, dass gegen schwangere Frauen oder Mütter kleiner von ihnen abhängiger Kinder für eine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt begangene Straftat die Todesstrafe verhängt wird. Ein wegen einer solchen Straftat gegen diese Frauen verhängtes Todesurteil darf nicht vollstreckt werden.

Art. 77

Schutz von Kindern

1) Kinder werden besonders geschont; sie werden vor jeder unzüchtigen Handlung geschützt. Die am Konflikt beteiligten Parteien lassen ihnen jede Pflege und Hilfe zuteil werden, deren sie wegen ihres Alters oder aus einem anderen Grund bedürfen.

2) Die am Konflikt beteiligten Parteien treffen alle praktisch durchführbaren Massnahmen, damit Kinder unter fünfzehn Jahren nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen; sie sehen insbesondere davon ab, sie in ihre Streitkräfte einzugliedern. Wenn die am Konflikt beteiligten Parteien Personen einziehen, die bereits das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, bemühen sie sich, zuerst die Ältesten heranzuziehen.

3) Wenn in Ausnahmefällen trotz der Bestimmungen des Abs. 2 Kinder, die noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und in die Gewalt einer gegnerischen Partei geraten, wird ihnen weiterhin der besondere in diesem Artikel vorgesehene Schutz gewährt, gleichviel ob sie Kriegsgefangene sind oder nicht.

4) Werden Kinder aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt festgenommen, in Haft gehalten oder interniert, so werden sie in Räumlichkeiten untergebracht, die von denen der Erwachsenen getrennt sind, ausgenommen Fälle, in denen nach Art. 75 Abs. 5 Familien so untergebracht werden, dass ihre Einheit erhalten bleibt.

5) Ein Todesurteil, das wegen einer im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt begangenen Straftat verhängt wurde, darf an Personen, die zum Zeitpunkt der Straftat noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, nicht vollstreckt werden.

Art. 78

Evakuierung von Kindern

1) Eine am Konflikt beteiligte Partei darf Kinder, die nicht ihre eigenen Staatsangehörigen sind, nicht in ein fremdes Land evakuieren, es sei denn, es handle sich um eine vorübergehende Evakuierung, die durch zwingende Gründe der Gesundheit, der medizinischen Behandlung oder - ausser in besetztem Gebiet - der Sicherheit der Kinder erforderlich wird. Sind Eltern oder andere Sorgeberechtigte erreichbar, so ist deren schriftliches Einverständnis mit der Evakuierung erforderlich. Sind sie nicht erreichbar, so darf die Evakuierung nur mit schriftlicher Zustimmung der Personen vorgenommen werden, die nach Gesetz oder Brauch in erster Linie für die Kinder zu sorgen haben. Die Schutzmacht überwacht jede derartige Evakuierung im Einvernehmen mit den betreffenden Parteien, das heisst der die Evakuierung vornehmenden Partei, der die Kinder aufnehmenden Partei und jeder Partei, deren Staatsangehörige evakuieren werden. In jedem Fall treffen alle am Konflikt beteiligten Parteien alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmassnahmen, um eine Gefährdung der Evakuierung zu vermeiden.

2) Wird eine Evakuierung nach Abs. 1 vorgenommen, so wird für die Erziehung jedes evakuierten Kindes, einschliesslich seiner dem Wunsch der Eltern entsprechenden religiösen und sittlichen Erziehung, unter Wahrung grösstmöglicher Kontinuität gesorgt.

3) Um die Rückkehr der nach diesem Artikel evakuierten Kinder zu ihren Familien und in ihr Land zu erleichtern, stellen die Behörden der Partei, welche die Evakuierung vornimmt, und gegebenenfalls die Behörden des Aufnahmelands für jedes Kind eine mit Lichtbildern versehene Karte aus und übermitteln sie dem Zentralen Suchdienst des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz. Jede Karte enthält, soweit möglich und soweit dem Kind dadurch kein Schaden entstehen kann, folgende Angaben:

  • a) Name(n) des Kindes;
  • b) Vorname(n) des Kindes;
  • c) Geschlecht des Kindes;
  • d) Geburtsort und -datum (oder ungefähres Alter, wenn das Datum nicht bekannt ist);
  • e) Name und Vorname des Vaters;
  • f) Name, Vorname und gegebenenfalls Mädchenname der Mutter;
  • g) nächste Angehörige des Kindes;
  • h) Staatsangehörigkeit des Kindes;
  • i) Muttersprache des Kindes sowie alle weiteren Sprachen, die es spricht;
  • j) Anschrift der Familie des Kindes;
  • k) eine etwaige Kennummer des Kindes;
  • l) Gesundheitszustand des Kindes;
  • m) Blutgruppe des Kindes;
  • n) etwaige besondere Kennzeichen;
  • o) Datum und Ort der Auffindung des Kindes;
  • p) das Datum, an dem, und der Ort, von dem aus das Kind sein Land verlassen hat;
  • q) gegebenenfalls Religion des Kindes;
  • r) gegenwärtige Anschrift des Kindes im Aufnahmeland;
  • s) falls das Kind vor seiner Rückkehr stirbt, Datum, Ort und Umstände des Todes sowie Bestattungsort.
Kapitel III
Journalisten
Art. 79

Massnahmen zum Schutz von Journalisten

1) Journalisten, die in Gebieten eines bewaffneten Konflikts gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten als Zivilpersonen im Sinne des Art. 50 Abs. 1.

2) Sie sind als solche nach den Abkommen und diesem Protokoll geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilpersonen beeinträchtigt; sind sie aber bei den Streitkräften als Kriegsberichterstatter akkreditiert, so bleibt der Anspruch auf den nach Art. 4 Bst. A Abs. 4 des III. Abkommens vorgesehenen Status unberührt.

3) Sie können einen dem Muster in Anhang II dieses Protokolls entsprechenden Ausweis erhalten. Dieser Ausweis, der von der Regierung des Staates ausgestellt wird, dessen Angehörige sie sind, in dem sie ansässig sind oder in dem sich das Nachrichtenorgan befindet, bei dem sie beschäftigt sind, bestätigt den Status des Inhabers als Journalist.

Teil V

Durchführung der Abkommen und dieses Protokolls

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 80

Durchführungsmassnahmen

1) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um ihre Verpflichtungen aus den Abkommen und diesem Protokoll zu erfüllen.

2) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erteilen Weisungen und Anordnungen, um die Einhaltung der Abkommen und dieses Protokolls zu gewährleisten, und überwachen deren Durchführung.

Art. 81

Tätigkeit des Roten Kreuzes und anderer humanitärer Organisationen

1) Die am Konflikt beteiligten Parteien gewähren dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz alle ihnen zu Gebote stehenden Erleichterungen, damit es die humanitären Aufgaben wahrnehmen kann, die ihm durch die Abkommen und dieses Protokoll übertragen sind, um für den Schutz und die Unterstützung der Opfer von Konflikten zu sorgen; das Internationale Komitee vom Roten Kreuz kann auch vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen am Konflikt beteiligten Parteien alle anderen humanitären Tätigkeiten zugunsten dieser Opfer ausüben.

2) Die am Konflikt beteiligten Parteien gewähren ihren jeweiligen Organisationen des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) die Erleichterungen, die sie benötigen, um ihre humanitäre Tätigkeit zugunsten der Opfer des Konflikts im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und mit den von den Internationalen Rotkreuzkonferenzen formulierten Grundprinzipien des Roten Kreuzes auszuüben.

3) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erleichtern in jeder möglichen Weise die Hilfe, die Organisationen des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) und die Liga der Rotkreuzgesellschaften den Opfern von Konflikten im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und den von den Internationalen Rotkreuzkonferenzen formulierten Grundprinzipien des Roten Kreuzes zuteil werden lassen.

4) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien räumen soweit möglich ähnliche Erleichterungen wie die in den Abs. 2 und 3 genannten auch den anderen in den Abkommen und diesem Protokoll bezeichneten humanitären Organisationen ein, die von den jeweiligen am Konflikt beteiligten Parteien ordnungsgemäss ermächtigt sind und ihre humanitäre Tätigkeit im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll ausüben.

Art. 82

Rechtsberater in den Streitkräften

Die Hohen Vertragsparteien werden jederzeit und die am Konflikt beteiligten Parteien werden in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dafür Sorge tragen, dass Rechtsberater bei Bedarf verfügbar sind, um die militärischen Kommandanten der zuständigen Befehlsebenen hinsichtlich der Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls sowie der geeigneten Unterweisungen zu beraten, die den Streitkräften auf diesem Gebiet zu erteilen sind.

Art. 83

Verbreitung

1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts die Abkommen und dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu ihrem Studium anzuregen, so dass diese Übereinkünfte den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt werden.

2) Die militärischen oder zivilen Dienststellen, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten bei der Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls zu übernehmen haben, müssen mit ihrem Wortlaut voll und ganz vertraut sein.

Art. 84

Anwendungsvorschriften

Die Hohen Vertragsparteien übermitteln einander so bald wie möglich durch den Depositar und gegebenenfalls durch die Schutzmächte ihre amtlichen Übersetzungen dieses Protokolls sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften, die sie erlassen, um seine Anwendung zu gewährleisten.

Abschnitt II
Ahndung von Verletzungen der Abkommen und dieses Protokolls
Art. 85

Ahndung von Verletzungen dieses Protokolls

1) Die Bestimmungen der Abkommen über die Ahndung von Verletzungen und schweren Verletzungen, ergänzt durch die Bestimmungen dieses Abschnitts, finden auch auf die Ahndung von Verletzungen und schweren Verletzungen dieses Protokolls Anwendung.

2) Die in den Abkommen als schwere Verletzungen bezeichneten Handlungen stellen schwere Verletzungen dieses Protokolls dar, wenn sie gegen Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden und durch die Art. 44, 45 und 73 des Protokolls geschützt sind, oder gegen Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der gegnerischen Partei, die durch dieses Protokoll geschützt sind, oder gegen dasjenige Sanitäts- oder Seelsorgepersonal oder die Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel begangen werden, die der gegnerischen Partei unterstehen und durch dieses Protokoll geschützt sind.

3) Als schwere Verletzungen dieses Protokolls gelten ausser den in Art. 11 bezeichneten schweren Verletzungen folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls begangen werden und den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit zur Folge haben:

  • a) gegen die Zivilbevölkerung oder einzelne Zivilpersonen gerichtete Angriffe;
  • b) Führen eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden Angriffs in Kenntnis davon, dass der Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte zur Folge haben wird, die im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii unverhältnismässig sind;
  • c) Führen eines Angriffs gegen gefährliche Kräfte enthaltende Anlagen oder Einrichtungen in Kenntnis davon, dass der Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte zur Folge haben wird, die im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii unverhältnismässig sind;
  • d) gegen unverteidigte Orte und entmilitarisierte Zonen gerichtete Angriffe;
  • e) gegen eine Person gerichtete Angriffe in Kenntnis davon, dass die Person ausser Gefecht befindlich ist;
  • f) heimtückische gegen Art. 37 verstossende Benutzung des Schutzzeichens des Roten Kreuzes, des Roten Halbmonds oder des Roten Löwen mit Roter Sonne oder anderer durch die Abkommen oder dieses Protokoll anerkannter Schutzzeichen.

4) Als schwere Verletzungen dieses Protokolls gelten ausser den in den vorstehenden Absätzen und in den Abkommen bezeichneten schweren Verletzungen folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich und unter Verletzung der Abkommen oder des Protokolls begangen werden:

  • a) die von der Besatzungsmacht durchgeführte Überführung eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Verschleppung oder Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus demselben unter Verletzung des Art. 49 des IV. Abkommens;
  • b) ungerechtfertigte Verzögerung bei der Heimschaffung von Kriegsgefangenen oder Zivilpersonen;
  • c) Praktiken der Apartheid und andere auf Rassendiskriminierung beruhende unmenschliche und erniedrigende Praktiken, die eine grobe Verletzung der persönlichen Würde einschliessen;
  • d) weitgehende Zerstörungen verursachende Angriffe, die gegen eindeutig erkannte geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten gerichtet sind, welche zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören und denen auf Grund einer besonderen Vereinbarung, zum Beispiel im Rahmen einer zuständigen internationalen Organisation, besonderer Schutz gewährt wurde, wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die gegnerische Partei Art. 53 Bst. b verletzt hat und wenn die betreffenden geschichtlichen Denkmäler, Kunstwerke und Kultstätten nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind;
  • e) Massnahmen, durch die einer durch die Abkommen geschützten oder in Abs. 2 genannten Person ihr Recht auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren entzogen wird.

5) Unbeschadet der Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls gelten schwere Verletzungen dieser Übereinkünfte als Kriegsverbrechen.

Art. 86

Unterlassungen

1) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien ahnden schwere Verletzungen und treffen die erforderlichen Massnahmen, um alle sonstigen Verletzungen der Abkommen oder dieses Protokolls zu unterbinden, die sich aus einer Unterlassung ergeben, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.

2) Wurde eine Verletzung der Abkommen oder dieses Protokolls von einem Untergebenen begangen, so enthebt dies seine Vorgesetzten nicht ihrer strafrechtlichen beziehungsweise disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn sie wussten oder unter den gegebenen Umständen auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen darauf schliessen konnten, dass der Untergebene eine solche Verletzung beging oder begehen würde, und wenn sie nicht alle in ihrer Macht stehenden, praktisch möglichen Massnahmen getroffen haben, um die Verletzung zu verhindern oder zu ahnden.

Art. 87

Pflichten der militärischen Kommandanten

1) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien verlangen von den militärischen Kommandanten im Hinblick auf die ihrem Befehl unterstellten Angehörigen der Streitkräfte und die übrigen Personen in ihrem Befehlsbereich, Verletzungen der Abkommen und dieses Protokolls zu verhindern, sie erforderlichenfalls zu unterbinden und den zuständigen Behörden anzuzeigen.

2) Um Verletzungen zu verhindern und zu unterbinden, verlangen die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien von den militärischen Kommandanten, in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass die ihrem Befehl unterstellten Angehörigen der Streitkräfte ihre Verpflichtungen aus den Abkommen und diesem Protokoll kennen.

3) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien verlangen von jedem militärischen Kommandanten, der erfahren hat, dass Untergebene oder andere ihm unterstellte Personen eine Verletzung der Abkommen oder dieses Protokolls begehen werden oder begangen haben, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung derartiger Verletzungen anordnet und gegebenenfalls ein Disziplinar- oder Strafverfahren gegen die Täter einleitet.

Art. 88

Rechtshilfe in Strafsachen

1) Die Hohen Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf schwere Verletzungen der Abkommen oder dieses Protokolls eingeleitet werden.

2) Vorbehaltlich der durch die Abkommen und durch Art. 85 Abs. 1 dieses Protokolls festgelegten Rechte und Pflichten arbeiten die Hohen Vertragsparteien, sofern die Umstände dies erlauben, auf dem Gebiet der Auslieferung zusammen. Das Ersuchen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die behauptete Verletzung stattgefunden hat, wird von ihnen gebührend geprüft.

3) In allen Fällen findet das Recht der ersuchten Hohen Vertragspartei Anwendung. Die vorstehenden Absätze berühren jedoch nicht die Verpflichtungen aus anderen zwei - oder mehrseitigen Verträgen, die das Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise regeln oder regeln werden.

Art. 89

Zusammenarbeit

Bei erheblichen Verstössen gegen die Abkommen oder dieses Protokoll verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, sowohl gemeinsam als auch einzeln in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen tätig zu werden.

Art. 90

Internationale Ermittlungskommission

1)

  • a) Es wird eine internationale Ermittlungskommission (im folgenden als "Kommission" bezeichnet) gebildet; sie besteht aus fünfzehn Mitgliedern von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Unparteilichkeit.
  • b) Sind mindestens zwanzig Hohe Vertragsparteien übereingekommen, die Zuständigkeit der Kommission nach Abs. 2 anzuerkennen, so beruft der Depositar zu diesem Zeitpunkt und danach in Abständen von fünf Jahren eine Sitzung von Vertretern dieser Hohen Vertragsparteien ein, um die Mitglieder der Kommission zu wählen. Auf der Sitzung werden die Mitglieder der Kommission in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, für die jede Hohe Vertragspartei einen Namen vorschlagen kann.
  • c) Die Mitglieder der Kommission sind in persönlicher Eigenschaft tätig und üben ihr Amt bis zur Wahl der neuen Mitglieder auf der darauffolgenden Sitzung aus.
  • d) Bei der Wahl vergewissern sich die Hohen Vertragsparteien, dass jede der in die Kommission zu wählenden Personen die erforderliche Eignung besitzt, und tragen dafür Sorge, dass eine gerechte geographische Vertretung in der Kommission insgesamt sichergestellt ist.
  • e) Wird ein Sitz vorzeitig frei, so wird er von der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Bst. a bis d besetzt.
  • f) Der Depositar stellt der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Verwaltungsdienste zur Verfügung.

2)

  • a) Die Hohen Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Protokolls oder bei ihrem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Kommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Art. vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennen.
  • b) Die obengenannten Erklärungen werden beim Depositar hinterlegt; dieser leitet Abschriften an die Hohen Vertragsparteien weiter.
  • c) Die Kommission ist zuständig,
  • i) alle Tatsachen zu untersuchen, von denen behauptet wird, dass sie eine schwere Verletzung im Sinne der Abkommen und dieses Protokolls oder einen anderen erheblichen Verstoss gegen die Abkommen oder das Protokoll darstellen;
  • ii) dazu beizutragen, dass die Abkommen und dieses Protokoll wieder eingehalten werden, indem sie ihre guten Dienste zur Verfügung stellt.
  • d) In anderen Fällen nimmt die Kommission Ermittlungen auf Antrag einer am Konflikt beteiligten Partei nur mit Zustimmung der anderen beteiligten Partei oder Parteien auf.
  • e) Vorbehaltlich der obigen Bestimmungen werden Art. 52 des I. Abkommens, Art. 53 des II. Abkommens, Art. 132 des III. Abkommens und Art. 149 des IV. Abkommens weiterhin auf jeden behaupteten Verstoss gegen die Abkommen angewandt und finden auch auf jeden behaupteten Verstoss gegen dieses Protokoll Anwendung.

3)

  • a) Sofern die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbaren, werden alle Ermittlungen von einer Kammer durchgeführt, die aus sieben wie folgt ernannten Mitgliedern besteht:
  • i) fünf Mitglieder der Kommission, die nicht Staatsangehörige einer am Konflikt beteiligten Partei sein dürfen, werden nach Konsultierung der am Konflikt beteiligten Parteien vom Vorsitzenden der Kommission auf der Grundlage einer gerechten Vertretung der geographischen Gebiete ernannt;
  • ii) zwei Ad-hoc-Mitglieder, die nicht Staatsangehörige einer am Konflikt beteiligten Partei sein dürfen, werden jeweils von einer von ihnen ernannt.
  • b) Bei Eingang eines Ermittlungsantrags setzt der Vorsitzende der Kommission eine angemessene Frist zur Bildung einer Kammer fest. Wird ein Ad-hoc-Mitglied nicht innerhalb der festgesetzten Frist ernannt, so nimmt der Vorsitzende alsbald jede weitere Ernennung vor, die zur Vervollständigung der Mitgliederzahl der Kammer erforderlich ist.

4)

  • a) Die nach Abs. 3 zur Durchführung von Ermittlungen gebildete Kammer fordert die am Konflikt beteiligten Parteien auf, sie zu unterstützen und Beweise vorzulegen. Sie kann auch andere Beweise einholen, die sie für zweckdienlich hält, und eine Untersuchung an Ort und Stelle durchführen.
  • b) Alle Beweismittel werden den beteiligten Parteien vollständig zur Kenntnis gebracht; diese sind berechtigt, sich gegenüber der Kommission dazu zu äussern.
  • c) Jede Partei ist berechtigt, diese Beweise in Zweifel zu ziehen.

5)

  • a) Die Kommission legt den Parteien einen Bericht über die Ergebnisse der Ermittlungen der Kammer mit den Empfehlungen vor, die sie für angebracht hält.
  • b) Ist es der Kammer nicht möglich, ausreichende Beweise für eine sachliche und unparteiische Tatsachenfeststellung zu beschaffen, so gibt die Kommission die Gründe für dieses Unvermögen bekannt.
  • c) Die Kommission teilt ihre Tatsachenfeststellung nicht öffentlich mit, es sei denn, alle am Konflikt beteiligten Parteien hätten sie dazu aufgefordert.

6) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung einschliesslich der Vorschriften über den Vorsitz der Kommission und der Kammer. Diese Geschäftsordnung sieht vor, dass das Amt des Vorsitzenden der Kommission jederzeit ausgeübt wird und dass es im Fall von Ermittlungen von einer Person ausgeübt wird, die nicht Staatsangehörige einer am Konflikt beteiligten Partei ist.

7) Die Verwaltungsausgaben der Kommission werden durch Beiträge der Hohen Vertragsparteien, die Erklärungen nach Abs. 2 abgegeben haben, und durch freiwillige Beiträge gedeckt. Am Konflikt beteiligte Parteien, die Ermittlungen beantragen, strecken die nötigen Mittel zur Deckung der einer Kammer entstehenden Kosten vor und erhalten von der Partei oder den Parteien, gegen die sich die Behauptungen richten, einen Betrag in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten der Kammer zurück. Werden der Kammer Gegendarstellungen vorgetragen, so streckt jede Partei 50 vom Hundert der erforderlichen Mittel vor.

Art. 91

Haftung

Eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Abkommen oder dieses Protokoll verletzt, ist gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden.

Teil Vl

Schlussbestimmungen

Art. 92

Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Abkommen sechs Monate nach Unterzeichnung der Schlussakte zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 93

Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Abkommen, hinterlegt.

Art. 94

Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 95

Inkrafttreten

1) Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach der Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

2) Für jede Vertragspartei der Abkommen, die zu einem späteren Zeitpunkt dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 96

Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

1) Sind die Vertragsparteien der Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.

2) Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

3) Das Organ, das ein Volk vertritt, welches in einen gegen eine Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in Art. 1 Abs. 4 erwähnten Art verwickelt ist, kann sich verpflichten, die Abkommen und dieses Protokoll in bezug auf diesen Konflikt anzuwenden, indem es eine einseitige Erklärung an den Depositar richtet. Nach Eingang beim Depositar hat diese Erklärung im Zusammenhang mit dem Konflikt folgende Wirkungen:

  • a) Die Abkommen und dieses Protokoll werden für das genannte Organ in seiner Eigenschaft als am Konflikt beteiligte Partei unmittelbar wirksam,
  • b) das genannte Organ übernimmt die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Hohe Vertragspartei der Abkommen und dieses Protokolls und
  • c) die Abkommen und dieses Protokoll binden alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise.
Art. 97

Änderung

1) Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.

2) Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.

Art. 98

Revision des Anhangs I

1) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach in Abständen von mindestens vier Jahren konsultiert das Internationale Komitee vom Roten Kreuz die Hohen Vertragsparteien in bezug auf den Anhang I des Protokolls und kann, wenn es dies für erforderlich hält, eine Tagung von Sachverständigen zur Überprüfung des Anhangs I und zur Unterbreitung der wünschenswert erscheinenden Änderungen vorschlagen. Sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines diesbezüglichen Vorschlags an die Hohen Vertragsparteien ein Drittel derselben dagegen Einspruch erhebt, beruft das Internationale Komitee vom Roten Kreuz die Tagung ein, zu der es auch Beobachter der in Betracht kommenden internationalen Organisationen einlädt. Eine solche Tagung wird vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz auch jederzeit auf Antrag eines Drittels der Hohen Vertragsparteien einberufen.

2) Der Depositar beruft eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien und der Vertragsparteien der Abkommen ein, um die von der Tagung der Sachverständigen vorgeschlagenen Änderungen zu prüfen, sofern nach dieser Tagung das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder ein Drittel der Hohen Vertragsparteien darum ersucht.

3) Änderungen des Anhangs I können von dieser Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Hohen Vertragsparteien beschlossen werden.

4) Der Depositar teilt den Hohen Vertragsparteien und den Vertragsparteien der Abkommen jede auf diese Weise beschlossene Änderung mit. Die Änderung gilt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Mitteilung als angenommen, sofern nicht mindestens ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dem Depositar innerhalb dieses Zeitabschnitts eine Erklärung über die Nichtannahme der Änderung übermittelt.

5) Eine nach Abs. 4 als angenommen geltende Änderung tritt drei Monate nach ihrer Annahme für alle Hohen Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die nach jenem Absatz eine Erklärung über die Nichtannahme abgegeben haben. Jede Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgibt, kann sie jederzeit zurücknehmen; in diesem Fall tritt die Änderung für diese Vertragspartei drei Monate nach der Rücknahme in Kraft.

6) Der Depositar notifiziert den Hohen Vertragsparteien und den Vertragsparteien der Abkommen das Inkrafttreten jeder Änderung sowie die durch die Änderung gebundenen Vertragsparteien, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für jede Vertragspartei und die nach Abs. 4 abgegebenen Erklärungen über die Nichtannahme und die Rücknahme solcher Erklärungen.

Art. 99

Kündigung

1) Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Partei eine in Art. 1 genannte Situation eingetreten, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber so lange unwirksam, bis die mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Abkommen oder dieses Protokoll geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Massnahmen abgeschlossen sind.

2) Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.

3) Die Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende Vertragspartei wirksam.

4) Eine Kündigung nach Abs. 1 berührt nicht die wegen des bewaffneten Konflikts von der kündigenden Vertragspartei nach diesem Protokoll bereits eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

Art. 100

Notifikationen

Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,

  • a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Art. 93 und 94,
  • b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 95,
  • c) von den nach den Art. 84, 90 und 97 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen,
  • d) von den nach Art. 96 Abs. 3 eingegangenen Erklärungen, die auf schnellstem Weg übermittelt werden, und
  • e) von den Kündigungen nach Art. 99.
Art. 101

Registrierung

1) Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.

2) Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in bezug auf dieses Protokoll erhält.

Art. 102

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Abkommen beglaubigte Abschriften.

Anhang I[^1]

Vorschriften über die Kennzeichnung

Art. 1

Allgemeine Bestimmungen

1) Die in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften über die Kennzeichnung stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Genfer Abkommen und des Protokolls; sie haben zum Zweck, die Identifizierung des Personals, des Materials, der Einheiten, der Transportmittel und der Einrichtungen, die von den Genfer Abkommen und dem Protokoll geschützt sind, zu erleichtern.

2) Diese Vorschriften gewähren nicht an sich das Recht auf Schutz. Dieses Recht wird von den einschlägigen Artikeln der Abkommen und des Protokolls festgelegt.

3) Die zuständigen Behörden können unter Vorbehalt der einschlägigen Bestimmungen der Genfer Abkommen und des Protokolls jederzeit die Verwendung, das Entfalten und die Beleuchtung der Schutzzeichen und Erkennungssignale sowie die Möglichkeit, diese zu erkennen, regeln.

4) Die Vertragsparteien, insbesondere die am Konflikt beteiligten Parteien, sind jederzeit eingeladen, sich über zusätzliche oder andersgeartete Signale, Mittel und Systeme zu verständigen, welche die Möglichkeit der Identifizierung verbessern und die technische Entwicklung auf diesem Gebiet voll ausnützen.

Kapitel I

Ausweise

Art. 2

Ausweis für das ständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal

1) Der in Art. 18 Abs. 3 des Protokolls vorgesehene Ausweis für das ständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal soll:

  • a) mit dem Schutzzeichen versehen sein und Taschenformat haben;
  • b) so haltbar wie möglich sein;
  • c) in der Landes- oder Amtssprache und ausserdem, falls dies angebracht erscheint, in der Lokalsprache der betroffenen Gegend abgefasst sein;
  • d) Namen und Geburtsdatum des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung) sowie gegebenenfalls seine Kennummer angeben;
  • e) angeben, in welcher Eigenschaft der Inhaber Anspruch auf den Schutz der Abkommen und des Protokolls hat;
  • f) mit dem Lichtbild des Inhabers sowie mit seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck oder mit beidem versehen sein;
  • g) den Stempel und die Unterschrift der zuständigen Behörde tragen;
  • h) sein Ausstellungs- und Verfallsdatum angeben;
  • i) auf der Rückseite des Ausweises nach Möglichkeit die Blutgruppe des Inhabers angeben.

2) Der Ausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei einheitlich und für alle am Konflikt beteiligten Parteien soweit wie möglich gleichartig. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das einsprachige Muster in Abbildung 1 halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten übermitteln sie einander ein Exemplar des von ihnen verwendeten Ausweises, wenn dieser von dem Muster in Abbildung 1 abweicht. Der Ausweis wird nach Möglichkeit in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen eines von der ausstellenden Behörde aufbewahrt wird; diese soll für die Kontrolle der von ihr ausgestellten Ausweise sorgen.

3) Die Ausweise dürfen dem ständigen zivilen Sanitäts- und Seelsorgepersonal in keinem Fall abgenommen werden. Bei Verlust eines Ausweises hat der Inhaber Anspruch auf die Ausfertigung eines neuen Ausweises.

Art. 3

Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal

1) Der Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal soll dem in Art. 2 dieser Vorschriften vorgesehenen Ausweis nach Möglichkeit entsprechen. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das Muster in Abbildung 1 halten.

2) Verhindern die Umstände, dass dem nichtständigen zivilen Sanitäts- und Seelsorgepersonal Ausweise ausgestellt werden, die dem in Art. 2 dieser Vorschriften beschriebenen Ausweis entsprechen, so kann dieses Personal eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung erhalten, die bestätigt, dass der Inhaber dem nichtständigen Personal zugewiesen wurde; nach Möglichkeit ist die Dauer der Zuteilung und die Berechtigung des Inhabers zum Tragen des Schutzzeichens anzugeben. Die Bescheinigung soll Name und Geburtsdatum des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung), seine Dienststellung sowie gegebenenfalls seine Kennummer angeben. Sie muss mit seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck oder mit beidem versehen sein.Muster eines Ausweises Abbildung 1 (Format: 74 x 105 mm)

Kapitel II

Das Schutzzeichen

Art. 4

Form

Das Schutzzeichen (rot auf weissem Grund) muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Bezüglich der Form des Kreuzes, des Halbmonds oder des Löwen mit Sonne [^2], können sich die Hohen Vertragsparteien an die Muster in Abbildung 2 halten.Schutzzeichen in Rot auf weissem Grund Abbildung 2

Art. 5

Verwendung

1) Das Schutzzeichen wird nach Möglichkeit auf Fahnen oder auf einer glatten oder auf jegliche andere Art und Weise der Beschaffenheit des Geländes angepassten Fläche angebracht, um möglichst nach allen Seiten und möglichst weithin, namentlich in die Luft, sichtbar zu sein.

2) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Schutzzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden.

3) Das Schutzzeichen kann aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht. Der rote Teil sollte auf eine schwarze Glanzschicht aufgemalt sein, um die Erkennung des Schutzzeichens, namentlich mit Infrarotgeräten, zu erleichtern.

4) Das im Kampfgebiet tätige Sanitäts- und Seelsorgepersonal hat nach Möglichkeit eine mit dem Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen.

Kapitel III

Erkennungssignale

Art. 6

Verwendung

1) Alle in diesem Kapitel erwähnten Erkennungssignale können von den Sanitätseinheiten und -transportmitteln verwendet werden.

2) Diese Signale, die ausschliesslich den Sanitätseinheiten und -transportmitteln zur Verfügung stehen, dürfen nicht zu anderen Zwecken, unter Vorbehalt des Lichtsignals, verwendet werden (siehe Abs. 3 unten).

3) Wurde zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen, wonach blaue Blinklichter nur zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen verwendet werden dürfen, so ist die Verwendung dieser Signale durch andere Fahrzeuge, Schiffe und sonstige Wasserfahrzeuge nicht verboten.

4) Nichtständige Sanitätsluftfahrzeuge, die aus Zeitmangel oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht mit dem Schutzzeichen versehen werden können, dürfen die in diesem Kapitel zugelassenen Erkennungssignale verwenden.

Art. 7

Lichtsignal

1) Das im Technischen Flugtüchtigkeits-Handbuch der ICAO, Doc. 9051, definierte Lichtsignal besteht aus einem blauen Blinklicht und dient zur Kenntlichmachung von Sanitätsluftfahrzeugen. Dieses Signal darf von keinem anderen Luftfahrzeug verwendet werden. Das blaue Licht sollte von einer Stelle der Sanitätsluftfahrzeuge, die es verwenden, aus blinken, wo dieses Lichtsignal nach möglichst vielen Seiten sichtbar ist.

2) Gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIV Abs. 4 des Internationalen Signalbuchs der IMO sollten die von den Genfer Abkommen von 1949 und vom Protokoll geschützten Wasserfahrzeuge ein oder mehrere am ganzen Horizont sichtbare blaue Lichter blinken lassen.

3) Die Sanitätsfahrzeuge sollten ein oder mehrere möglichst weithin sichtbare blaue Lichter blinken lassen. Die Vertragsparteien, insbesondere die am Konflikt beteiligten Parteien, die Lichter anderer Farben verwenden, sollten dies notifizieren.

4) Die empfohlene blaue Farbe wird erzielt, wenn sich ihre Färbung innerhalb der Grenzen des von folgenden Gleichungen festgelegten Farbdiagramms der CIE befindet:Grenze der grünen Farbe y = 0,065 + 0,805x; Grenze der weissen Farbe y = 0,400 - x; Grenze der purpurroten Farbe x = 0,133 + 0,600y. Das blaue Blinklicht soll 60 bis 100 Lichtblitze in der Minute ausstrahlen.

Art. 8

Funksignal

1) Das Funksignal besteht aus einem Notsignal und einem Erkennungssignal, so wie sie in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst der UIT (RR Art. 40 und N 40) beschrieben sind.

2) Der Funkspruch, dem die in Abs. 1 erwähnten Not- und Erkennungssignale vorangehen, ist in englischer Sprache in angemessenen Zeitabständen auf einer oder mehreren der zu diesem Zweck in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst vorgesehenen Frequenzen durchzugeben und umfasst folgende Angaben zu den Sanitätstransporten:

  • a) Rufzeichen oder andere anerkannte Kennzeichnungsmittel;
  • b) Standort;
  • c) Anzahl und Art;
  • d) vorgesehener Weg;
  • e) voraussichtliche Fahr- oder Flugzeit bzw. Abfahrts- oder Abflugs- und Ankunftszeit;
  • f) jegliche sonstige Angabe wie Flughöhe, Funkwachfrequenz, verwendete Sprachen sowie Modus und Codes der Rundsicht-Sekundärradarsysteme.

3) Um den nach den Abs. 1 und 2 sowie den in den Art. 22, 23 und 25 bis 31 des Protokolls erwähnten Nachrichtenverkehr zu erleichtern, können die Hohen Vertragsparteien oder einzelne oder alle an einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam oder einzeln die inländischen Frequenzen, die sie für diesen Nachrichtenverkehr wählen, nach dem Frequenzbereichsplan, der in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst in der Anlage zum Internationalen Fernmeldevertrag enthalten ist, festlegen und veröffentlichen. Diese Frequenzen werden der Internationalen Fernmeldeunion nach dem von einer weltweiten Funkverwaltungskonferenz gebilligten Verfahren notifiziert.

Art. 9

Elektronische Kennzeichnung

1) Das Rundsicht-Sekundärradarsystem (SSR), das in der jeweils gültigen Anlage 10 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt im einzelnen angegeben ist, kann verwendet werden, um den Kurs eines Sanitätsluftfahrzeugs festzustellen und zu verfolgen. Modus und Code des zur alleinigen Benutzung durch Sanitätsluftfahrzeuge bestimmten SSR-Systems werden von den Hohen Vertragsparteien oder einzelnen oder allen an einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam oder einzeln in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu empfehlenden Verfahren festgelegt.

2) Zum Zweck der Identifizierung und Lokalisierung können die geschützten Sanitätstransportmittel genormte aeronautische Radar-Anrufbeantworter und/oder maritime SAR (search and rescue)-Anrufbeantworter verwenden.Die geschützten Sanitätstransporte sollten von den andern mit dem Rundsicht-Radarsystem (SSR) ausgerüsteten Schiffen oder Luftfahrzeugen dank dem von einem an Bord der erwähnten Sanitätstransporte installierten Radar-Anrufbeantworter z. B. im Modus 3/A gesendeten Code festgestellt werden können. Der vom Radar-Anrufbeantworter des Sanitätstransports gesendete Code sollte von den zuständigen Behörden zugewiesen und den am Konflikt beteiligten Parteien notifiziert werden.

3) Die Sanitätstransporte können von den Unterseebooten dank dem Senden angemessener akustischer Unterwassersignale festgestellt werden.Das akustische Unterwassersignal muss vom Rufzeichen des Schiffs (oder jedem andern anerkannten Mittel zur Feststellung der Sanitätstransporte) gebildet sein, dem die im Morse-Code auf einer angemessenen akustischen Frequenz, z. B. 5 kHz, gesendete Gruppenkennung YYY vorangeht. Die am Konflikt beteiligten Parteien, die das oben beschriebene akustische Unterwasser-Kennzeichnungssignal verwenden wollen, geben dieses so bald als möglich den betroffenen Parteien bekannt und bestätigen die verwendete Frequenz, wenn sie den Einsatz ihrer Lazarettschiffe notifizieren.

4) Die an einem Konflikt beteiligten Parteien können durch besondere Vereinbarung ein von ihnen anzuwendendes ähnliches elektronisches System zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen festlegen.

Kapitel IV

Nachrichtenverkehr

Art. 10

Funkverkehr

1) Das Not- und das Erkennungssignal nach Art. 8 können bei Anwendung der nach den Art. 22, 23 und 25 bis 31 des Protokolls durchgeführten Verfahren vor dem entsprechenden Funkverkehr der Sanitätseinheiten und -transportmittel gesendet werden.

2) Die Sanitätstransporte, auf welche sich die Art. 40 (Sektion II, Nr. 3209) und N 40 (Sektion III, Nr. 3214) der Vollzugsordnungen für den Funkdienst der UIT beziehen, können für ihren Funkverkehr gemäss den Bestimmungen der Art. 37, N 37 und 59 der Vollzugsordnungen betreffend den mobilen Dienst via Satellit ebenfalls die Satellitenfunksysteme verwenden.

Art. 11

Benutzung internationaler Codes

Sanitätseinheiten und -transportmittel können auch die von der Internationalen Fernmeldeunion, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation festgelegten Codes und Signale benutzen. Diese Codes und Signale sind nach Massgabe der von diesen Organisationen festgelegten Normen, Praktiken und Verfahren zu benutzen.

Art. 12

Andere Nachrichtenmittel

Ist kein zweiseitiger Funkverkehr möglich, so können die Signale verwendet werden, die in dem von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation angenommenen Internationalen Signalbuch oder in der jeweils gültigen einschlägigen Anlage des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehen sind.

Art. 13

Flugpläne

Die Vereinbarungen und Mitteilungen über Flugpläne nach Art. 29 des Protokolls sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten Verfahren abzufassen.

Art. 14

Signale und Verfahren zur Ansteuerung von Sanitätsluftfahrzeugen

Wird ein Luftfahrzeug eingesetzt, um ein im Flug befindliches Sanitätsluftfahrzeug zu identifizieren oder in Anwendung der Art. 30 und 31 des Protokolls zur Landung aufzufordern, so sollen die in der jeweils gültigen Anlage 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vorgeschriebenen Standardverfahren über die Ansteuerung nach Sicht und Funkanweisungen von dem ansteuernden Luftfahrzeug und dem Sanitätsluftfahrzeug benutzt werden.

Kapitel V

Zivilschutz

Art. 15

Ausweis

1) Der Ausweis des in Art. 66 Abs. 3 des Protokolls bezeichneten Zivilschutzpersonals richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Art. 2 dieser Vorschriften.

2) Der Ausweis des Zivilschutzpersonals kann dem Muster in Abbildung 3 entsprechen.

3) Ist das Zivilschutzpersonal befugt, leichte Handfeuerwaffen zu tragen, so soll dies auf dem Ausweis vermerkt werdenMuster eines Ausweises für das Zivilschutzpersonal Abbildung 3 (Format: 74 x 105 mm)

Art. 16

Internationales Schutzzeichen

1) Das in Art. 66 Abs. 4 des Protokolls vorgesehene internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes ist ein gleichseitiges blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund. Es entspricht dem Muster in Abbildung 4:Blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund Abbildung 4

2) Es wird empfohlen,

  • a) dass, wenn sich das blaue Dreieck auf einer Fahne, einer Armbinde oder einer Brust- bzw. Rückenmarkierung befindet, diese den orangefarbenen Grund bilden,
  • b) dass eine Spitze des Dreiecks senkrecht nach oben zeigt,
  • c) dass keine Spitze des Dreiecks bis zum Rand des orangefarbenen Grundes reicht.

3) Das internationale Schutzzeichen muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Das Zeichen wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, die nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar sind. Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen Behörde hat das Zivilschutzpersonal nach Möglichkeit eine mit dem internationalen Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Zeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden; es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.

Kapitel VI

Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten

Art. 17

Internationales besonderes Kennzeichen

1) Das in Art. 56 Abs. 7 des Protokolls vorgesehene internationale besondere Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, besteht aus einer Gruppe von drei gleich grossen, in einer Linie angeordneten, leuchtend orangefarbenen Kreisen, wobei gemäss Abbildung 5 der Abstand zwischen den Kreisen dem Radius entspricht.

2) Das Kennzeichen muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Wird das Kennzeichen auf einer grossen Fläche angebracht, so kann es so oft wiederholt werden, wie es den Umständen angemessen ist. Es wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, um nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar zu sein.

3) Auf einer Fahne entspricht der Abstand zwischen dem äusseren Rand des Zeichens und den angrenzenden Rändern der Fahne dem Radius eines Kreises. Die Fahne ist rechteckig und hat einen weissen Grund.

4) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Kennzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden. Es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.Internationales besonderes Kennzeichen für Abbildung 5 Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten

Anhang II

Ausweis für Journalisten in gefährlichem Auftrag

(Es folgen die Unterschriften)

Vorbehalt und Erklärung Liechtensteins

Vorbehalt zu Art. 75

Art. 75 des Protokolls I wird mit der Massgabe angewendet, dass

  • a) Abs. 4 Bst. e gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschliessen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;
  • b) Abs. 4 Bst. h gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist;
  • c) Abs. 4 Bst. i gesetzlichen Regelungen bezüglich der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung nicht entgegensteht.

Erklärung zu Art. 90 Abs. 2 Bst. a

Gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. a des Protokolls I erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt.

Aussenseite des Ausweises

Innenseite des Ausweises

[^1]: Anhang I abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 177.

[^2]: Seit 1980 verwendet kein Staat mehr das Emblem.

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