Gesetz vom 27. Juni 1990 über den Staatsfeiertag
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Der 15. August ist der Staatsfeiertag.
Art. 2
Die Feierlichkeiten zum Staatsfeiertag sollen die Besinnung auf die staatlichen Grundwerte fördern und das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit stärken.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt am 15. August 1990 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
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