Gesetz vom 27. Juni 1990 über die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass der Erbhuldigung 1990

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1990-08-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Zur Erinnerung an die Erbhuldigung an Fürst Hans-Adam II. gibt die Regierung 25 000 Goldmünzen zu 50 Franken und 35 000 Silbermünzen zu 10 Franken aus.

Art. 2

1) Die Goldmünzen wiegen 10 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold, 54 Tausendteilen Silber und 46 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.02 g und eine Feingehaltstoleranz von 1 ‰ für das Gold und von 5 ‰ für das Silber gestattet.

2) Die Silbermünzen wiegen 30 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.15 g und eine Feingehaltstoleranz von 5 ‰ gestattet.

Art. 3

Die Goldmünze hat einen Durchmesser von 22.3 mm, die Silbermünze von 37.3 mm. Die Motive werden als mattes Relief auf poliertem Hintergrund geprägt.

Art. 4

Die Münzen tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Fürsten mit der Umschrift "Hans-Adam II. Fürst von Liechtenstein Erbhuldigung 1990" und auf der Rückseite das grosse Staatswappen und den Nominalwert mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein".

Art. 5[^1]

Der Feingehalt, das Gepräge und das Gewicht der Münzen werden durch die Sektion Edelmetallkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit geprüft.

Art. 6

Die Münzen werden von der Liechtensteinischen Landesbank ab dem 16. August 1990 zu dem von der Regierung bestimmten Kaufpreis ausgegeben.

Art. 7

Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen jederzeit zum Nominalwert angenommen.

Art. 8

Der nach Abzug der Gestehungskosten verbleibende Ertrag wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Art. 9

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.