Gesetz vom 27. Juni 1990 über die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass der Erbhuldigung 1990
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Zur Erinnerung an die Erbhuldigung an Fürst Hans-Adam II. gibt die Regierung 25 000 Goldmünzen zu 50 Franken und 35 000 Silbermünzen zu 10 Franken aus.
Art. 2
1) Die Goldmünzen wiegen 10 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold, 54 Tausendteilen Silber und 46 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.02 g und eine Feingehaltstoleranz von 1 ‰ für das Gold und von 5 ‰ für das Silber gestattet.
2) Die Silbermünzen wiegen 30 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.15 g und eine Feingehaltstoleranz von 5 ‰ gestattet.
Art. 3
Die Goldmünze hat einen Durchmesser von 22.3 mm, die Silbermünze von 37.3 mm. Die Motive werden als mattes Relief auf poliertem Hintergrund geprägt.
Art. 4
Die Münzen tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Fürsten mit der Umschrift "Hans-Adam II. Fürst von Liechtenstein Erbhuldigung 1990" und auf der Rückseite das grosse Staatswappen und den Nominalwert mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein".
Art. 5[^1]
Der Feingehalt, das Gepräge und das Gewicht der Münzen werden durch die Sektion Edelmetallkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit geprüft.
Art. 6
Die Münzen werden von der Liechtensteinischen Landesbank ab dem 16. August 1990 zu dem von der Regierung bestimmten Kaufpreis ausgegeben.
Art. 7
Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen jederzeit zum Nominalwert angenommen.
Art. 8
Der nach Abzug der Gestehungskosten verbleibende Ertrag wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Art. 9
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
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