Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Versicherte Personen
A. Obligatorische Versicherung
Art. 1
Versicherte Personen
1) Obligatorisch versichert sind die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, der in Beschützenden Betrieben oder Invalidenbetrieben tätigen Personen sowie der Bezüger von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes.[^2]
2) Die Regierung kann die Versicherungspflicht durch Verordnung auf Personen ausdehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Sie kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienmitglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten.
Art. 2
Räumliche Geltung
1) Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in Liechtenstein für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.
2) Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit nach Liechtenstein entsandt werden.
Art. 3
Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung
1) Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.[^3]
2) Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.[^4]
3) Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.[^5]
4) Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.
5) Die Regierung regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit durch Verordnung.
Art. 3a[^6]
Eingetragene Partnerschaft
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt.
2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.
B. Freiwillige Versicherung
Art. 4
Versicherungsfähige Personen
1) In Liechtenstein wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern.
2) Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.
Art. 5
Gestaltung
1) Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
2) Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften über den Beitritt, den Rücktritt, den Ausschluss und die Prämienbemessung bei der freiwilligen Versicherung.
II. Gegenstand der Versicherung
Art. 6
Allgemeines
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.[^7]
2) Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:[^8]
- a) Knochenbrüche;
- b) Verrenkungen von Gelenken;
- c) Meniskusrisse;
- d) Muskelrisse;
- e) Muskelzerrungen;
- f) Sehnenrisse;
- g) Bandläsionen;
- h) Trommelfellverletzungen.
3) Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
Art. 7
Berufsunfälle
1) Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
- a) bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
- b) während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
2) Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das von der Regierung durch Verordnung festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
3) Die Regierung kann durch Verordnung für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen wie die Landwirtschaft und das Kleingewerbe den Berufsunfall entsprechend den Besonderheiten dieser Betriebsformen abweichend umschreiben.
Art. 8
Nichtberufsunfälle
1) Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen.
1a) Unfälle während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes gelten als Nichtbetriebsunfälle.[^9]
2) Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.
Art. 9
Berufskrankheiten
1) Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2) Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene diesbezüglich erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.
III. Versicherungsleistungen
A. Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
Art. 10
Heilbehandlung
1) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf:
- a) die ambulante Behandlung durch einen Arzt, einen Zahnarzt oder auf deren ärztliche Anordnung durch eine einen anderen Gesundheitsberuf ausübende Person sowie durch einen Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens;[^10]
- b) die ärztlich oder zahnärztlich verordneten Arzneimittel und Analysen;
- c) die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Einrichtung des Gesundheitswesens der akuten, ausschliesslich der Heilbehandlung dienenden Krankenpflege und Rehabilitation (Spital);[^11]
- d) die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
- e) die der Heilung dienlichen Arzneimittel und Heilvorrichtungen.
2) Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Einrichtung des Gesundheitswesens frei wählen.[^12]
3) Die Regierung kann durch Verordnung die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Sie kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat.
Art. 11
Hilfsmittel
1) Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Die Regierung erstellt durch Verordnung die Liste dieser Hilfsmittel und kann in dieser Verordnung vorschreiben, bei welcher Art von Bezugsquellen diese Hilfsmittel zu beziehen sind.
2) Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.
Art. 12
Sachschäden
Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Hilfsmitteln, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.
Art. 13
Reise-, Transport- und Rettungskosten[^13]
1) Die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.[^14]
2) Die Regierung kann die Vergütung für Kosten im Ausland durch Verordnung begrenzen.
Art. 14
Leichentransport- und Bestattungskosten
1) Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Die Regierung kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten durch Verordnung begrenzen.
2) Die Bestattungskosten werden bis zur Höhe des siebenfachen Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes vergütet.
B. Geldleistungen
1. Versicherter Verdienst
Art. 15
1) Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2) Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
2a) Bei Bezug von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor diesem Bezug bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor diesem Bezug bezogene Lohn.[^15]
3) Die Regierung setzt durch Verordnung den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazugehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Sie erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
- a) langdauernder Taggeldberechtigung;
- b) Berufskrankheiten;
- c) Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
- d) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
2. Taggeld
Art. 16
Anspruch
1) Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
2) Der Anspruch auf Taggeld entsteht am zweiten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
3) Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht.[^16]
Art. 17
Höhe
1) Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2) Die Regierung stellt durch Verordnung für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf.
3. Invalidenrente
Art. 18
Anspruch
1) Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.[^17]
2) Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.[^18]
3) Die Regierung kann durch Verordnung die Bestimmung des Invaliditätsgrades näher regeln.
Art. 19
Beginn und Ende des Anspruchs
1) Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch entsteht, wird die Rente voll ausbezahlt.
2) Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.
3) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
Art. 20
Höhe
1) Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2) Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung angepasst.[^19]
2a) Abs. 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.[^20]
3) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
Art. 21
Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente
1) Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13) gewährt, wenn er:
- a) an einer Berufskrankheit leidet;
- b) unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehrungen wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
- c) zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
- d) erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2) Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. Unterzieht sich der Rentenbezüger dieser Behandlung nicht, so kann die Versicherungsleistung ganz oder teilweise entzogen werden.
3) Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlungen hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
Art. 22
Revision der Rente
1) Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach dem Monat, in welchem ein Rentenbezüger das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung vollendet hat, kann die Rente nicht mehr revidiert werden.[^21]
2) Für Untersuchungen und Beobachtungen, die für die Revision erforderlich sind, werden die gesetzlichen Leistungen erbracht. Erleidet der Versicherte durch die Untersuchung oder Beobachtung eine Verdiensteinbusse, so werden ihm Taggelder gewährt.
Art. 23
Abfindung des Versicherten
1) Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.
2) Ausnahmsweise kann eine Abfindung neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.
4. Integritätsentschädigung
Art. 24
Anspruch
1) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.[^22]
2) Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Die Regierung kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen durch Verordnung einen anderen Zeitpunkt bestimmen.[^23]
Art. 25
Höhe
1) Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung.
5. Hilflosenentschädigung
Art. 26
Anspruch
1) Bedarf der Versicherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2) Der Anspruch besteht nicht, solange sich der Versicherte in einer Einrichtung des Gesundheitswesens der akuten, ausschliesslich der Heilbehandlung dienenden Krankenpflege und Rehabilitation (Spital) aufhält und hiefür Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann.[^24]
Art. 27
Höhe
Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilflosenentschädigung gilt Art. 22 sinngemäss.
6. Hinterlassenenrenten
Art. 28
Allgemeines
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.
Art. 29
Anspruch des überlebenden Ehegatten
1) Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.
2) Aufgehoben[^25]
3) Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Der überlebende Ehegatte hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; er hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn er die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.
4) Der getrennte oder geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.
5) Aufgehoben[^26]
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