Gesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopol

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1990-12-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Salzmonopol

1) Unter Salz im Sinne dieses Gesetzes wird Natriumchlorid verstanden.

2) Unter Vorbehalt von Abs. 3 steht dem Staat allein das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.

3) Der Staat kann die Ausübung dieses Rechts durch Vereinbarung Saline-Betrieben übertragen.

4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Bezug von Salz, Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr Natriumchlorid und Sole mit EWR-Ursprung in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.[^1]

Art. 2[^2]

Beteiligung des Landes

Zur Wahrung der dauernden Versorgung des Landes mit Salz kann sich die Regierung an Saline-Betrieben finanziell beteiligen.

Art. 3

Abgabe

Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei einem von der Regierung ermächtigten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.

Art. 4

Salzpreise

1) Der Verkaufspreis für Salz setzt sich zusammen aus:

2) Die Regierung legt den Preis für Salzprodukte und den Einzug der Monopolgebühren mit Saline-Betrieben vertraglich fest.

Art. 5

Ersatz der Monopolgebühren

Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen. Die Regierung setzt den Ersatzbetrag fest.

Art. 6

Strafbestimmung

Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.

Art. 7

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 97

[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 97.

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