Gesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopol
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Salzmonopol
1) Unter Salz im Sinne dieses Gesetzes wird Natriumchlorid verstanden.
2) Unter Vorbehalt von Abs. 3 steht dem Staat allein das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.
3) Der Staat kann die Ausübung dieses Rechts durch Vereinbarung Saline-Betrieben übertragen.
4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Bezug von Salz, Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr Natriumchlorid und Sole mit EWR-Ursprung in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.[^1]
Art. 2[^2]
Beteiligung des Landes
Zur Wahrung der dauernden Versorgung des Landes mit Salz kann sich die Regierung an Saline-Betrieben finanziell beteiligen.
Art. 3
Abgabe
Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei einem von der Regierung ermächtigten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.
Art. 4
Salzpreise
1) Der Verkaufspreis für Salz setzt sich zusammen aus:
- a) Lieferpreis der Saline-Betriebe;
- b) Transportkosten;
- c) Monopolgebühren des Staates.
2) Die Regierung legt den Preis für Salzprodukte und den Einzug der Monopolgebühren mit Saline-Betrieben vertraglich fest.
Art. 5
Ersatz der Monopolgebühren
Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen. Die Regierung setzt den Ersatzbetrag fest.
Art. 6
Strafbestimmung
Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.
Art. 7
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 5;
- b) Vollzugs-Verordnung vom 30. Juni 1924 zum Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 10;
- c) Verordnung vom 25. November 1971 zum Gesetz betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1972 Nr. 1.
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 97
[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 97.
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