Verordnung vom 4. September 1990 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsverordnung; UVersV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-12-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 97 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 1990 Nr. 46[^2], verordnet die Regierung:

I. Versicherte Personen

A. Obligatorische Versicherung

Art. 1

Versicherungspflicht in Sonderfällen

1) Obligatorisch versichert sind auch:

2) Bei Versicherten nach Abs. 1 Bst. b und c gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.[^3]

Art. 2

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Nicht obligatorisch versichert sind:

Art. 3

Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

Die Versicherungspflicht erstreckt sich nicht auf das in Liechtenstein beschäftigte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen.

Art. 4

Entsandte Arbeitnehmer

Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in Liechtenstein obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt ein Jahr. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

Art. 5

Öffentliche Verwaltung

Versichert sind bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland die von der Regierung nach Massgabe des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen angestellten Arbeitnehmer.

Art. 6

Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

1) Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in Liechtenstein Arbeiten aus, so sind die in Liechtenstein angestellten Arbeitnehmer bei einer in Liechtenstein konzessionierten Versicherungsgesellschaft zu versichern. Vorbehalten bleibt Art. 60 des Gesetzes.

2) Nach Liechtenstein entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin vom Amt für Gesundheit bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Ist der Versicherungsschutz nicht gewährleistet, weist das Amt für Gesundheit den Arbeitnehmer einer konzessionierten Versicherung zu.[^5]

Art. 7

Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes

1) Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes gelten:

2) Nicht als Lohn gelten:

Art. 8

Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.

Art. 8a [^6]

Eingetragene Partnerschaft

1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.

2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.

3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.

B. Freiwillige Versicherung

Art. 9

Versicherungsfähige Personen

1) Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist.

2) Personen, die im Sinne von Art. 55 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.

Art. 10

Versicherer

1) Die jeweiligen Versicherer führen die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienmitglieder solcher Arbeitgeber.

2) Den Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer steht die Wahl unter den konzessionierten Versicherungen frei.

Art. 11

Begründung des Versicherungsverhältnisses

Das Versicherungsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.

Art. 12

Ende der Versicherung

1) Die Versicherung endet:

2) Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten fortbesteht.

3) Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen.

4) Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen. Art. 61 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 13 [^7]

Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen

Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 nach dem vereinbarten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als 45 % und bei Familienmitgliedern nicht weniger als 30 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.

Art. 14

Prämien

1) Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vorsehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist.

2) In der freiwilligen Versicherung werden für die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prämienzuschläge erhoben.

II. Gegenstand der Versicherung

Art. 15

Unfälle und unfallähnliche Körperschädigungen

1) Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.[^8]

2) Aufgehoben[^9]

3) Keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.[^10]

Art. 16

Weitere Körperschädigungen

Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch eine von ihm angeordnete oder sonstwie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchung erleidet.

Art. 17

Rückfälle und Spätfolgen

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes.

Art. 18

Berufsunfälle

1) Als Berufsunfälle im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:

2) Als Arbeitsstätte nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazugehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung.

Art. 19

Teilzeitbeschäftigte

1) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.[^11]

2) Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

Art. 20

Berufskrankheiten

Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.

III. Versicherungsleistungen

A. Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Art. 21 [^12]

Behandlung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens

1) Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Einrichtung des Gesundheitswesens (Art. 72 Abs. 1), mit der ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde.

2) Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung einer Einrichtung des Gesundheitswesens, so übernimmt die Versicherung unter Vorbehalt von Abs. 3 die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgelegenen entsprechenden Einrichtung nach Abs. 1 erwachsen wären.

3) Ist aus medizinischen Gründen die Behandlung eines Versicherten in einer anderen als den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich, übernehmen die Versicherer die Kosten für die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung in der Liechtenstein nächstgelegenen Einrichtung des Gesundheitswesens. Die Versicherer haben das Recht, sich die Notwendigkeit der Behandlung in einer solchen Einrichtung ärztlich oder durch ein Vertragsspital bescheinigen zu lassen.

4) Die Versicherer leisten auf Verlangen der Einrichtung des Gesundheitswesens die entsprechenden Kostengutsprachen.

5) Art. 23 bleibt vorbehalten.

Art. 22 [^13]

Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder der Einrichtung des Gesundheitswesens

Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor oder die Einrichtung des Gesundheitswesens wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.

Art. 23 [^14]

Behandlung im Ausland

Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in Liechtenstein oder in einer Liechtenstein nächstgelegenen geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens entstehen. Vorbehalten bleibt Art. 21 Abs. 3.

Art. 24 [^15]

Leistungen bei Hauskrankenpflege

Bei ärztlich angeordneter Hauskrankenpflege durch Pflegefachfrauen oder von Einrichtungen des Gesundheitswesens im nicht stationären Bereich decken die Versicherer die Kosten für Grundpflege und Behandlungspflege nach Art. 61 der Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung.

Art. 25

Hilfsmittel

Die Liste der Hilfsmittel im Sinne von Art. 11 des Gesetzes sowie Bestimmungen über deren Abgabe sind im Anhang 2 aufgeführt.

Art. 26 [^16]

Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten

1) Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten sowie die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.

2) Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

Art. 27

Kosten von Leichentransporten im Ausland

1) Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

2) Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.

B. Geldleistungen

1. Versicherter Verdienst
Art. 28

Versicherter Verdienst

1) Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.[^17]

2) Als versicherter Verdienst gilt der nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:

3) Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt.

3a) Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der Invalidenversicherung, höchstens aber 80 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Abs. 1.[^18]

4) Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.[^19]

Art. 29

Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen

1) Bezieht der Versicherte wegen Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Kurzarbeit oder Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Kurzarbeit oder Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten erzielt hätte.

2) Ist der Versicherte ganz arbeitslos, so ist der vor der Arbeitslosigkeit erzielte Lohn massgebend. Vorbehalten bleibt Art. 31 Abs. 2.

3) Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.

4) Für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, gilt Art. 28 Abs. 3. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der er nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt.

5) War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn massgebend.

6) Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Personen, die in beschützenden Betrieben oder in Invalidenbetrieben tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 %, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.[^20]

7) Hat die Taggeldberechtigung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 % erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.

8) Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.

Art. 30

Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen

1) Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.