Verordnung vom 11. Dezember 1990 zum Gesetz über das Salzmonopol
Aufgrund von Art. 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 über das Salzmonopol, LGBl. 1990 Nr. 64, verordnet die Regierung:
Art. 1 [^1]
Der Staat überträgt das Recht, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen an die Schweizer Salinen AG.
Art. 2
Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei dem in Art. 1 bezeichneten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.
Art. 3
Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall in gleicher Höhe zu ersetzen. Zusätzlich ist für die Kosten des Verfahrens Ersatz zu leisten.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 73.
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