Verordnung vom 11. Dezember 1990 zum Gesetz über das Salzmonopol

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-12-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 über das Salzmonopol, LGBl. 1990 Nr. 64, verordnet die Regierung:

Art. 1 [^1]

Der Staat überträgt das Recht, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen an die Schweizer Salinen AG.

Art. 2

Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei dem in Art. 1 bezeichneten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.

Art. 3

Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall in gleicher Höhe zu ersetzen. Zusätzlich ist für die Kosten des Verfahrens Ersatz zu leisten.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 73.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.