Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1991-01-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen[^2]

Art. 1

Geltungsbereich[^3]

1) Dieses Gesetz gilt für die Besoldung:[^4]

2) Die Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte richtet sich nach den Vorschriften des IV. Kapitels dieses Gesetzes.[^11]

3) Die Besoldung der Regierungsmitglieder richtet sich nach den Vorschriften des V. und VIb. Kapitels dieses Gesetzes, diejenige des Regierungssekretärs nach den Vorschriften des V. Kapitels dieses Gesetzes.[^12]

3a) Die Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Va. Kapitels dieses Gesetzes.[^13]

4) Honorare von Personen, welche für den Staat Leistungen erbringen, ohne dass ein Dienstverhältnis begründet wird, werden von der Regierung im Einzelfall geregelt.[^14]

Art. 2

Begriffe[^15]

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:[^16]

2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.[^24]

Art. 3[^25]

PTT-Personal

Aufgehoben

Art. 4[^26]

Honorare

Aufgehoben

II. Aufbau der Besoldung

A. Allgemeines

Art. 5[^27]

Bestandteile

1) Die Besoldung des Staatspersonals besteht aus:

2) Die ordentliche Besoldung, deren Ansätze sich nach Abschnitt B dieses Kapitels richten, setzt sich aus einem fixen und einem variablen Teil zusammen. Der fixe Teil der ordentlichen Besoldung setzt sich zusammen aus der Grundbesoldung, dem Erfahrungsanteil, dem fixen Leistungsanteil und einem allfälligen Marktausgleich. Der variable Teil der Besoldung besteht aus dem Leistungsbonus.

Art. 6[^28]

Fälligkeit

1) Ein Dreizehntel des fixen Teils der jährlichen ordentlichen Besoldung wird monatlich und ein Dreizehntel als Gratifikation am Jahresende ausbezahlt.

2) Dauert ein Dienstverhältnis nicht über das ganze Kalenderjahr oder beginnt oder endet es während des Kalenderjahres, wird die Gratifikation anteilsmässig ausbezahlt.

3) Der variable Teil der ordentlichen Besoldung (Leistungsbonus) wird in einem Betrag im Folgejahr bis spätestens Ende Februar ausbezahlt.

4) Funktionszulagen werden in der Regel mit der monatlichen Auszahlung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung ausbezahlt, die Sonderzulagen auf den Zeitpunkt des besonderen Anlasses.

Art. 7[^29]

Gleichstellung von Frau und Mann

Frau und Mann haben bei gleicher oder gleichwertiger Aufgabe und Leistung Anspruch auf gleiche Besoldung.

Art. 7a[^30]

Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte haben im Umfang ihres Beschäftigungsgrades Anspruch auf gleiche Besoldung wie Vollzeitbeschäftigte.

Art. 8

Beginn und Ende des Besoldungsanspruches

Der Besoldungsanspruch beginnt mit dem Tage der Begründung und endet mit dem Tage der Auflösung des Dienstverhältnisses.

B. Ordentliche Besoldung[^31]

Art. 9[^32]

Aufbau der ordentlichen Besoldung

1) Die ordentliche Besoldung setzt sich zusammen aus:

2) Die Grundbesoldung ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse im Einreihungsplan und entspricht dem Minimum der betreffenden Klasse.

3) Der individuelle Besoldungsanteil setzt sich zusammen aus:

Art. 10[^33]

Besoldungsklassen

1) Die ordentliche Besoldung wird im Rahmen der Besoldungsklassen 1 bis 20 gemäss Anhang (Besoldungstabelle) festgesetzt.

2) Die Besoldungstabelle enthält für jede Besoldungsklasse die Minimalbesoldung, das Maximum der fixen Besoldung sowie die maximale Jahresbesoldung und zeigt die Bandbreite innerhalb der einzelnen Klassen auf.

3) Die Regierung überprüft periodisch das Lohngefüge der Landesverwaltung auf seine Marktkonformität und unterbreitet dem Landtag Antrag auf Anpassung der Besoldungstabelle.

Art. 11[^34]

Einreihungsplan

1) Die Regierung erlässt mit Verordnung einen Einreihungsplan, welcher nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen geordnete Richtpositionen enthält.

2) Die Regierung umschreibt die einzelnen Richtpositionen. Sie passt diese Umschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.

Art. 12[^35]

Zuordnung der Stellen

1) Die Zuordnung der Stellen zu den Richtpositionen und Besoldungsklassen erfolgt entsprechend deren Anforderungsgrad nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung. Die Regierung erlässt Zuordnungsrichtlinien.

2) Die Höher- oder Tieferzuordnung einer Stelle erfordert eine wesentliche Veränderung der Anforderungen.

Art. 13

Anfangsbesoldung[^36]

1) Bei der Anstellung des Staatspersonals nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d setzt die Regierung unter Vorbehalt von Abs. 3 auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest. Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung, Familienjahre und besondere Kenntnisse der anzustellenden Person sowie der verwaltungsinterne Quervergleich werden zudem angemessen berücksichtigt. Ebenso können Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zur Bestimmung der Anfangsbesoldung herangezogen werden.[^37]

1a) Bei der Anstellung der Lehrer setzt das nach dem Lehrpersonalgesetz zuständige Anstellungsorgan die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest. Dabei sind die Ausbildung, die Berufserfahrung, das Lebensalter sowie der interne Quervergleich zu berücksichtigen.[^38]

2) Die Regierung kann bei der Anstellung des Staatspersonals nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d eine Anfangsbesoldung unter dem Minimum der vorgesehenen Besoldungsklasse festlegen, sofern die anzustellende Person noch nicht über die der Stelle zugrunde liegenden Anforderungen verfügt.[^39]

2a) Die Regierung kann die Anfangsbesoldungen für Lehrer unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und geänderter Stellenanforderungen bis höchstens 26.5 % unter der Grundbesoldung mit Verordnung festlegen. In Fällen, in denen eine anzustellende Person die der Stelle zugrunde liegenden Anforderungen nicht oder noch nicht erfüllt, kann das nach dem Lehrpersonalgesetz zuständige Anstellungsorgan die Anfangsbesoldung individuell festlegen.[^40]

3) Die Anfangsbesoldung des Personals des Parlamentsdienstes wird vom Landtagspräsidium, des übrigen Personals der Finanzkontrolle vom Leiter der Finanzkontrolle festgelegt. Im Übrigen finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.[^41]

4) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung auf angestellte Personen, die Aufgaben mit einer höheren Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition wahrnehmen.[^42]

Art. 14[^43]

Jährliches Budget für Besoldungsanpassungen

1) Der Landtag beschliesst jährlich auf Antrag der Regierung im Rahmen des Voranschlages den prozentualen Anteil an der Gesamtlohnsumme für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils sowie die prozentuale Aufteilung in den fixen und den variablen Leistungsanteil. Massgebend sind insbesondere:

2) Der vom Landtag für den variablen Leistungsanteil jährlich genehmigte Prozentsatz wird bis zu einem Prozentsatz von maximal 4 % der Gesamtlohnsumme geäufnet. Der Landtag kann die Gewährung des variablen Leistungsanteils für eine bestimmte Zeitdauer vollständig oder teilweise aussetzen.

3) Für die Systempflege und -wartung stehen jährlich 0.25 % der Gesamtlohnsumme zur Verfügung.

4) Die Regierung erlässt Verteilungsrichtlinien über die vom Landtag bewilligten Gelder für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils.

Art. 15

Anpassung des individuellen Besoldungsanteils[^44]

1) Grundlage für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils bildet die Mitarbeiterbeurteilung (Art. 49 StPG).[^45]

2) Im Rahmen der von der Regierung erlassenen Verteilungsrichtlinien sind für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils zuständig: Bei der Anpassung des individuellen Besoldungsanteils der ihnen nicht direkt unterstellten Staatsangestellten wirken die direkten Vorgesetzten mit.[^46]

3) Die ordentliche Besoldung wird jeweils nach Vollendung des 25., 30., 35. und 45. Altersjahres auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um den Erfahrungsanteil von 3 % der Grundbesoldung erhöht.[^47]

4) Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils setzt eine positive Mitarbeiterbeurteilung voraus. Neben der Mitarbeiterbeurteilung können die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau sowie amts- bzw. stellenspezifische Faktoren berücksichtigt werden. Der fixe Leistungsanteil kann maximal 30 % der Grundbesoldung betragen. Die Regierung regelt die Anpassung des fixen Leistungsanteils mit Verordnung.[^48]

5) Bei mangelhaften Leistungen kann der bisher erworbene fixe Leistungsanteil herabgesetzt werden:[^49]

6) Besondere Leistungen können mit einem Leistungsbonus, der jährlich variieren kann, honoriert werden. Dieser wird in Form eines einmaligen Betrages, welcher maximal 8 % der Grundbesoldung betragen kann, ausbezahlt. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.[^53]

7) Die individuellen Löhne und die einzelnen Lohnanteile werden auf einen Franken gerundet.[^54]

Art. 16[^55]

Aufgehoben

Art. 17[^56]

Marktausgleich

1) Zur Gewinnung und Erhaltung von Staatsangestellten mit hohem Marktwert kann ausnahmsweise für eine befristete Zeit ein Marktausgleich von bis zu 15 % der Grundbesoldung gewährt werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Marktausgleichs nicht mehr gegeben, fällt dieser weg.

2) Die Regierung informiert die Finanzkommission des Landtages über die Gewährung und Abschaffung eines Marktausgleichs.

Art. 18[^57]

Soziale Härtefälle

Im Sinne sozialer Verantwortung kann die Regierung für Staatsangestellte, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, Sonderregelungen vorsehen.

Art. 19 bis 23[^58]

Aufgehoben

C. Besoldungszulagen

Art. 24[^59]

Gratifikation

Aufgehoben

Art. 25[^60]

Sonderzulage

Das Staatspersonal hat Anspruch auf eine Sonderzulage aus Anlass von Dienstjubiläen, der Verehelichung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und der Erreichung der Altersgrenze. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 26

Funktionszulage

1) Funktionszulagen können ausgerichtet werden:

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.[^63]

3) Die Ausrichtung der Funktionszulagen ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

D. Teuerungsausgleich

Art. 27[^64]

Grundsatz

Die Regierung beantragt beim Landtag jährlich die angemessene Anpassung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung. Sie berücksichtigt neben dem Landesindex der Konsumentenpreise die wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

Art. 28

Verfahren[^65]

1) Massgeblich für die Berechnung der Teuerung ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Monat August.[^66]

2) Die Anpassung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung erfolgt auf den 1. Januar des Folgejahres. Die Besoldungstabelle wird entsprechend angepasst.[^67]

III. Ergänzende Leistungen zur Besoldung

Art. 29

Weiterbezahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall

1) Dem Staatspersonal werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen bei einem Dienstunterbruch wegen Krankheit oder Unfall während der Dauer von sechs Monaten weiter ausgerichtet, höchstens jedoch für jene Dauer, für die das Dienstverhältnis begründet wurde.[^68]

2) Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen für die Zeit, während der er die Besoldung ausrichtet, dem Staate zu.

Art. 30[^69]

Besoldungsnachgenuss

Stirbt ein Staatsangestellter, haben die Angehörigen oder die Erben in jedem Falle Anspruch auf die volle Besoldung für den laufenden Monat. Der Ehegatte oder eingetragene Partner und die Kinder haben zudem Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss von drei Monatsbesoldungen.

IV. Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte[^70]

Art. 31[^71]

Grundsatz

1) Als Ausgangsbesoldung der vollamtlichen Richter und Staatsanwälte gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2) Die Höchstbesoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte wird in Prozenten der maximalen fixen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt.

3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.

4) Teilzeitbeschäftigte vollamtliche Richter und Staatsanwälte haben im Umfang ihres Beschäftigungsgrades Anspruch auf gleiche Besoldung wie Vollzeitbeschäftigte.[^72]

Art. 32[^73]

Höchstbesoldung

1) Die ordentliche Höchstbesoldung beträgt für:[^74]

1a) Die ordentliche Höchstbesoldung der Oberrichter beträgt 100 %.[^75]

2) Die ordentliche Höchstbesoldung der Richter beim Landgericht und der Staatsanwälte beträgt:

3) Die Dienstjahre als vollamtlicher Richter, Staatsanwalt oder Gerichtsschreiber sowie die hauptberufliche forensische Tätigkeit als Rechtsanwalt im Inland werden anerkannt.

4) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39a bis 39e finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte.

V. Besoldung der Regierungsmitglieder und des Regierungssekretärs

Art. 33[^76]

Grundsatz

1) Als Ausgangsbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2) Die Höchstbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs wird in Prozenten der maximalen fixen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt.

3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.

Art. 34[^77]

Höchstbesoldung und Entschädigung

1) Die ordentliche Höchstbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs beträgt:

2) Der Landtag setzt auf Vorschlag der Finanzkommission den Beschäftigungsgrad für die Regierungsmitglieder mit reduziertem Pensum und die Spesenpauschale für alle Regierungsmitglieder fest.

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