Waldgesetz (WaldG) vom 25. März 1991

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1991-07-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage. Er hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen.

2) Dieses Gesetz soll insbesondere:

Art. 2

Begriff des Waldes

1) Als Wald gilt jede Fläche im Ausmass von mindestens 250 m[^2], die mit mindestens zwölf Jahre alten Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.

2) Als Wald gelten auch:[^2]

3) Nicht als Wald gelten:[^3]

4) Aufgehoben[^4]

Art. 3

Öffentlicher und privater Wald

1) Als öffentlicher Wald gelten Waldungen, die im Eigentum des Staates, der Gemeinden, Bürger- und Alpgenossenschaften sowie von Pfründen stehen.[^5]

2) Als privater Wald gelten alle übrigen Waldungen.

3) Für die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Wald ist das grundbücherliche Eigentum am Waldboden massgebend.

Art. 4

Erhaltung des Waldes

Das Waldareal darf weder gesamthaft noch in seiner örtlichen Verteilung vermindert werden.

II. Schutz und Erhaltung des Waldes

A. Rodung und Waldfeststellung

Art. 5

Begriff der Rodung

Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.

Art. 6

Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen

1) Rodungen sind verboten. Über Ansuchen der Gemeinde kann die Regierung eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2) Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.

3) Dem Natur- und Landschaftsschutz ist gebührend Rechnung zu tragen.

4) Rodungsbewilligungen sind zu befristen.

Art. 7

Rodungsersatz

1) Für jede Rodung ist in derselben Gegend flächen- und funktionsgleicher Realersatz zu leisten.

2) Ausnahmsweise kann zur Schonung landwirtschaftlich sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete der Realersatz in einer anderen Gegend geleistet werden.

3) Anstelle von Realersatz können in Ausnahmefällen Massnahmen zugunsten von Natur- und Landschaftsschutz getroffen werden.

Art. 8[^6]

Waldfeststellung

Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Amt für Umwelt feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.

B. Wald und Landesplanung

Art. 9

Abgrenzung von Wald und Bauzonen

1) Innerhalb der Bauzone grenzen die Gemeinden den Wald in ihren Zonenplänen verbindlich ab.

2) Das Amt für Umwelt legt die Waldgrenze fest. Diese bleibt ungeachtet des Einwuchses von Wald in die Bauzone bestehen.[^7]

Art. 10

Rodung und Baubewilligung

Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der Bewilligungen nach dem Baugesetz.

Art. 11

Bauten, Ausbeutungen und Ablagerungen

1) Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden, ist verboten, auch wenn sie keiner Rodung bedarf.

2) Die Ausbeutung von Steinen, Kies, Lehm und dergleichen sowie die Ablagerung von Stoffen aller Art sind im Wald verboten. Ausnahmen kann die Regierung nach Abwägung möglicher Beeinträchtigungen nur bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Art. 12

Schützenswerte Lebensräume

1) Sprechen die Walderhaltung und andere öffentliche Interessen nicht dagegen, so kann namentlich aus ökologischen und landschaftlichen Erwägungen auf die Bewirtschaftung des Waldes verzichtet werden.

2) Die Regierung kann im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer Waldreservate ausscheiden.

Art. 13[^8]

Neubewaldungen

Neubewaldungen, die nicht aus Schutz- oder Wohlfahrtsgründen geboten sind, bedürfen der Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese ist zu versagen, wenn Belange der Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes dadurch erheblich beeinträchtigt würden.

Art. 14

Flurgehölze, Hecken, Windschutzstreifen

Flurgehölze, Hecken und Windschutzstreifen sind naturnahe zu erhalten und erforderlichenfalls auszuweiten. Die Anlage und Pflege sind vom Staat zu fördern.

C. Betreten und Befahren des Waldes

Art. 15

Zugänglichkeit

1) Der Wald ist der Allgemeinheit zugänglich zu halten.

2) Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen erfordern, hat die Regierung nach Anhören der betroffenen Waldeigentümer:

3) Jede schädigende Nutzung des Waldes wie das Reiten und das Befahren mit Fahrrädern abseits befestigter Waldwege, das Variantenskifahren, das Campieren, das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.

Art. 16

Motorfahrzeugverkehr

1) Wald und Waldwege dürfen mit Motorfahrzeugen nur zu forstlichen, jagdlichen, land- und alpwirtschaftlichen Zwecken befahren werden.

2) Die Regierung kann Ausnahmen für weitere Zwecke bewilligen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.

D. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 17

Waldschädigende Nutzungen

1) Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Art. 5 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung.

2) Wald und Weide sind betrieblich zu trennen. Die Beweidung der ausgeschiedenen Waldflächen mit Klein- und Grossvieh ist verboten.

Art. 18

Waldschäden, Katastrophen

Die Regierung ergreift Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.

Art. 19

Waldrandabstand

Um die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht zu beeinträchtigen, wird ein Waldrandabstand festgelegt. Das Verfahren richtet sich nach den baurechtlichen Bestimmungen.

Art. 20[^9]

Umweltgefährdende Stoffe

1) In und entlang von Wäldern, Hecken und Feldgehölzen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe gelagert und verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

2) Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 oder eine Bewilligungspflicht vorsehen, sofern dadurch keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist.

Art. 21

Krankheiten und Schädlinge

Zur Verhütung und Bekämpfung von erheblichem Schädlings- und Krankheitsbefall ordnet die Regierung geeignete Massnahmen an.

Art. 22

Feuern im Wald

1) Feuer dürfen nur an geeigneten Stellen entfacht werden. Die Feuerstelle ist zu beaufsichtigen und das Feuer vor dem Verlassen des Platzes zu löschen.

2) Die Regierung kann zur Verhinderung von Feuerschäden örtliche und zeitliche Feuerverbote erlassen.

Art. 23

Verhütung von Wildschäden

1) Die Regierung ergreift Massnahmen zur Regelung des Wildbestandes, um die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine Verjüngung mit standortsgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen zu sichern.

2) Wo diese Massnahmen allein nicht ausreichen, oder wo nicht vertretbare, vom Wild verursachte Schäden am Wald auftreten oder zu befürchten sind, entscheiden die Forstorgane von Land und Gemeinden im Einvernehmen über die zu treffenden Verhütungs- und Schutzmassnahmen.[^10]

3) Die Kostentragung der Wildschadensverhütung richtet sich nach Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes.[^11]

4) Zur laufenden Überprüfung des Waldzustandes und der Verjüngungsentwicklung ist eine systematische Wildschadenkontrolle durchzuführen.[^12]

5) Die Regierung fördert Massnahmen, welche der Erhaltung und Verbesserung des Wildlebensraumes dienen.

III. Schutz vor Naturereignissen

Art. 24

Sicherungsmassnahmen

Wo es der Schutz von Menschenleben oder erheblichen Sachwerten erfordert, sorgt die Regierung für die Sicherung der Anrissgebiete von Lawinen sowie der Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete.

Art. 25

Gefahrenzonenpläne

Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete sowie Gebiete, welche durch andere Naturereignisse gefährdet sind, sind in den Zonenplänen der Gemeinden als Gefahrenzonen zu kennzeichnen.

IV. Pflege und Nutzung des Waldes

A. Bewirtschaftung

Art. 26

Bewirtschaftungsgrundsätze

1) Der Wald ist so zu erhalten, dass er seine Funktionen dauernd, uneingeschränkt und nachhaltig erfüllen kann.

2) Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass:

3) Wo es die Erhaltung des Waldes oder die Sicherstellung der Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfordern, stellt die Regierung eine minimale Pflege sicher.

4) Werden zur Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz Waldwege neu angelegt oder ausgebaut, sind den berechtigten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Erholungsnutzung, der Jagd sowie der Land- und Alpwirtschaft gebührend Rechnung zu tragen.

Art. 27

Holznutzung

1) Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung der Forstorgane.

2) Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden im öffentlichen Wald durch das Amt für Umwelt, im privaten Wald durch die Gemeindeförster angezeichnet. Das Amt für Umwelt kann die Gemeindeförster mit der Anzeichnung im öffentlichen Wald beauftragen.[^13]

3) Mit der Anzeichnung der Bäume gilt die Bewilligung nach Abs. 1 als erteilt.[^14]

Art. 28

Kahlschlagverbot

Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.

Art. 29

Wiederbestockung von Blössen

1) Entstehen durch Eingriffe oder Naturereignisse Blössen, welche die Stabilität oder die Schutzfunktion des Waldes gefährden, so ist sicherzustellen, dass sie wieder bestockt werden.

2) Geschieht dies nicht durch natürliche Verjüngung, so müssen die Blössen mit standortgerechten Baum- und Straucharten angepflanzt werden.

Art. 30

Forstliches Vermehrungsgut

1) Für forstliche Anpflanzungen dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, die gesund und standorttauglich sind.

2) Die Regierung regelt die Organisation der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut.

B. Planung

Art. 31

Landesforstinventar

Die Regierung erstellt periodisch ein Landesforstinventar, das die wesentlichen Daten der Forstinventur, die allgemeinen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, wie die Wirtschaftsziele, den Hiebsatz sowie die Pflege und Nutzung der Wälder nach dem Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit enthält.

Art. 32

Betriebsplan der Gemeinden

1) Auf der Grundlage des Landesforstinventars erstellen die Gemeinden für die öffentlichen Waldungen ihres Hoheitsgebietes nach Anhören der Waldeigentümer periodisch Betriebspläne, welche für die Pflege und Nutzung verbindlich sind.

2) Die Betriebspläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 33

Betriebsgutachten und Beratung

1) Das Land und die Gemeinden unterstützen den Zusammenschluss von Privatwäldern zur gemeinsamen Bewirtschaftung, sofern diese im Rahmen eines Betriebsgutachtens erfolgt.

2) Das Betriebsgutachten legt das Waldbauziel, den Hiebsatz und die minimalen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege des Waldes fest.

3) Das Amt für Umwelt und die Gemeindeförster haben die Eigentümer von Privatwaldungen unentgeltlich zu beraten und ihnen bei der sachgemässen Pflege und Nutzung behilflich zu sein.[^15]

4) Eigentümer von Privatwaldungen haben Massnahmen zur Erhaltung und Pflege des Waldes sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen durch die Gemeindeförster zu dulden, sofern daraus für sie keine Kostenfolgen entstehen.

Art. 34[^16]

Forstrechnung

Die Gemeinden haben für die öffentlichen Waldungen ihres Hoheitsgebietes eine forstliche Betriebsabrechnung nach den Weisungen der Regierung zu führen. Sie stellen diese jährlich dem Amt für Umwelt zur Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Regierung und zu statistischen Zwecken zur Verfügung.

V. Förderungsmassnahmen

A. Ausbildung, Beratung und Grundlagenbeschaffung

Art. 35[^17]

Forschung

Die Regierung kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 36

Erhebungen

1) Die Regierung sorgt für periodische Erhebungen über die Waldstandorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Wald- und Holzwirtschaft.

2) Die Waldeigentümer sowie die verantwortlichen Organe von Betrieben der Wald- und Holzwirtschaft müssen den Behörden die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen und nötigenfalls Abklärungen dulden.

3) Personen, die mit der Durchführung oder der Auswertung von Erhebungen betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 37

Information

Die Regierung informiert die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.

B. Finanzierung

Art. 38

Grundsätze

1) Der Staat fördert Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz vor Naturereignissen.

2) Finanzielle Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass:

3) Unrechtmässig bezogene finanzielle Leistungen sind zurückzuerstatten.

Art. 39[^18]

Schutz vor Naturereignissen

1) In Wäldern mit Personen- und Objektschutzfunktion trägt der Staat die nicht gedeckten Kosten an Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, namentlich für:

2) In Wäldern mit Standortschutzfunktion leistet der Staat vorbehaltlich Abs. 3 keine Abgeltungen.

3) Innerhalb des Sanierungsraumes für Alp- und Berggebiete (BGS-Raum) leistet der Staat in Wäldern ohne Personen- und Objektschutzfunktion Abgeltungen von 85 % der Kosten an Massnahmen gemäss Abs. 1.

Art. 40

Verhütung und Behebung von Waldschäden

Der Staat leistet Abgeltung von 50 % der Kosten an Massnahmen, die zur Verhütung und Behebung von Waldschäden angeordnet werden, namentlich an die Kosten für:

Art. 41[^19]

Bewirtschaftung des Waldes

1) Der Staat leistet Finanzhilfen von 50 % an die Kosten von Bewirtschaftungsmassnahmen, namentlich für:

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