Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Abgeschlossen in Paris am 15. Dezember 1956
Zustimmung des Landtags: 26. März 1991
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Mai 1991
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,
in der Erwägung, dass ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde, wenn eine grössere Zahl von Studierenden, insbesondere von Studierenden der lebenden Sprachen, eine Zeitlang im Ausland studieren könnte, und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeit bestandenen Prüfungen und die von ihnen belegten Vorlesungen von ihrer Heimatuniversität anerkannt würden,
in der Erwägung ferner, dass die Anerkennung der im Ausland verbrachten Studienzeiten zur Lösung des Problems, das durch den Mangel an hochqualifizierten wissenschaftlichen Fachkräften aufgeworfen wird, beitragen würde,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1) Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei: Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.
- a) dem Staat,
- b) der Universität,
- c) je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.
2) Der Ausdruck "Universitäten" bedeutet:
- a) Universitäten;
- b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Art. 2
1) Die unter Art. 1 Abs. 1 Bst. a fallenden Vertragsparteien erkennen jede Studienzeit, die ein Studierender der lebenden Sprachen an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität an, vorausgesetzt, dass die Behörden der erstgenannten Universität diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, dass er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.
2) Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Abs. 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien festgesetzt.
Art. 3
Die unter Art. 1 Abs. 1 Bst. a fallenden Vertragsparteien prüfen, in welcher Weise eine Studienzeit anerkannt werden kann, die an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates von Studierenden anderer Wissenschaften als denen der lebenden Sprachen, insbesondere von Studierenden der reinen und angewandten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, zurückgelegt wurde.
Art. 4
Die unter Art. 1 Abs. 1 Bst. a fallenden Vertragsparteien werden bemüht sein, durch ein- oder zweiseitige Regelungen die Bedingungen festzulegen, unter denen eine von einem Studierenden während seiner Studienzeit an der Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates bestandene Prüfung oder eine von ihm an dieser Universität belegte Vorlesung als gleichwertig mit einer an seiner Heimatuniversität bestandenen entsprechenden Prüfung oder einer an dieser Universität von ihm belegten Vorlesung angesehen werden kann.
Art. 5
Die unter Art. 1 Abs. 1 Bst. b fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden der Universitäten in ihrem Hoheitsgebiet und legen ihnen nahe, die in den Art. 2, 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.
Art. 6
Die unter Art. 1 Abs. 1 Bst. c fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Art. 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Art. 5 gegenüber den Universitäten an, die selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.
Art. 7
Jede Vertragspartei richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen der Art. 2, 3, 4, 5 und 6 getroffenen Massnahmen an den Generalsekretär des Europarates.
Art. 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäss Art. 7 erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.
Art. 9
1) Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.
3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
4) Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten des Abkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
5) Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.
Art. 10
Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates, der die Hinterlegung allen Vertragsparteien notifiziert, beitreten. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt jeder beitretende Staat als Mitgliedsland des Europarates. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 15. Dezember 1956, in französischer und englicher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.
Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland hat anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, dass es Art. 9 Abs. 5 des Abkommens so auslegen werde, dass es die Geltung des Abkommens jederzeit auf jedes Gebiet erstrecken könne, dessen internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden.
(Es folgen die Unterschriften)
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