Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Typ Konvention
Veröffentlichung 1991-11-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Paris am 14. Dezember 1959

Zustimmung des Landtags: 26. März 1991

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Juni 1991

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,

im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,

im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,

im Hinblick auf die am 15. Dezember 1956 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten,

in Erwägung der Erwünschtheit einer Ergänzung dieser Abkommen durch die Schaffung einer Anerkennung der im Ausland erworbenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens

Art. 2

1) Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse liegt bei:

2) Jede Vertragspartei unterrichtet innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig ist.

Art. 3

1) Die unter Art. 2 Abs. 1 Bst. a fallenden Vertragsparteien anerkennen die von einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindlichen Universität verliehenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.

2) Eine derartige Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses berechtigt dessen Träger beziehungsweise Inhaber:

Art. 4

Bezüglich Art. 3 Abs. 2 Bst. a dieses Abkommens kann jede Vertragspartei:

Art. 5

Die unter Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden, welche in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig sind, und legen ihnen nahe, die in den Art. 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.

Art. 6

Die unter Art. 2 Abs. 1 Bst. c dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Art. 3 und 4 dort an, wo die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beim Staat liegt, und wenden die Bestimmungen des Art. 5 dort an, wo der Staat für diese Fragen nicht zuständig ist.

Art. 7

Der Generalsekretär des Europarates kann von Zeit zu Zeit die Vertragsparteien ersuchen, einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffenen Massnahmen und Entscheidungen vorzulegen.

Art. 8

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäss Art. 2 und 7 dieses Abkommens erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.

Art. 9

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie

Art. 10

1) Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2) Das Abkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

4) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen einen Monat nach der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

5) Der Generalsekretär des Europarates setzt alle Mitglieder des Rates und alle beitretenden Staaten von der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden und Beitrittserklärungen in Kenntnis.

Art. 11

Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beziehungsweise Beitrittserklärung oder in der Folge durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates erklären, dass dieses Abkommen für einige oder alle der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei verantwortlich ist.

Art. 12

1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach einer Periode von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung kündigen, in welchem Falle der Generalsekretär des Europarates die anderen Vertragsparteien von diesem Schritt in Kenntnis setzt.

2) Eine derartige Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.

(Es folgen die Unterschriften)

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