Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Abgeschlossen in Ramsar am 2. Februar 1971
Zustimmung des Landtages: 8. Mai 1991
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. August 1991
1
Die Vertragsparteien,
in der Erkenntnis der wechselseitigen Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt;
in Anbetracht der grundlegenden ökologischen Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzen- und Tierwelt, vor allem für Wat- und Wasservögel;
in der Überzeugung, dass Feuchtgebiete ein Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre;
von dem Wunsch geleitet, der fortschreitenden Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten;
in der Erkenntnis, dass Wat- und Wasservögel auf ihrem Zug Ländergrenzen überfliegen und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet werden sollten;
im Vertrauen darauf, dass die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Massnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen gewährleistet werden kann,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1) Feuchtgebiete im Sinne dieses Übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fliessend, Süss-, Brack- oder Salzwasser sind, einschliesslich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.
2) Die Wat- und Wasservögel im Sinne dieses Übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.
Art. 2
1) Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme in eine "Liste international bedeutender Feuchtgebiete", die im folgenden als "Liste" bezeichnet und von dem nach Art. 8 errichteten Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des Feuchtgebiets werden genau beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die Feuchtgebiete anschliessende Ufer- und Küstenbereiche, Inseln oder innerhalb der Feuchtgebiete liegende Meeresgewässer mit einer grösseren Tiefe als sechs Meter bei Niedrigwasser einschliessen, vor allem, wenn sie als Lebensraum für Wat- und Wasservögel von Bedeutung sind.
2) Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach ihrer internationalen ökologischen, botanischen, zoologischen, limnologischen und hydrologischen Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie sollen Feuchtgebiete, die während aller Jahreszeiten im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von internationaler Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen werden.
3) Die Aufnahme eines Feuchtgebiets in die Liste beeinträchtigt nicht die ausschliesslichen Hoheitsrechte der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Feuchtgebiet liegt.
4) Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Art. 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme in die Liste.
5) Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der Liste hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie wegen dringender nationaler Interessen aufzuheben oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei unterrichtet so schnell wie möglich die für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Art. 8 verantwortliche Organisation oder Regierung über alle derartigen Änderungen.
6) Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu ändern, ihrer internationalen Verantwortung für Erhaltung, Hege und wohlausgewogene Nutzung der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel bewusst.
Art. 3
1) Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre Vorhaben in der Weise, dass die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes gefordert werden.
2) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzung oder anderer menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über solche Veränderungen werden an die nach Art. 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.
Art. 4
1) Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln dadurch, dass Feuchtgebiete - gleichviel ob sie in der Liste geführt werden oder nicht - zu Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.
2) Hebt eine Vertragspartei im dringenden nationalen Interesse die Grenzen eines in der Liste geführten Feuchtgebiets auf oder zieht sie dessen Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich, jeden Verlust von Feuchtgebieten ausgleichen, insbesondere für Wat- und Wasservögel sowie - in demselben oder in einem anderen Gebiet - zum Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen Lebensraumes zusätzliche Schutzgebiete schaffen.
3) Die Vertragsparteien fördern die Forschung sowie den Austausch von Daten und Publikationen über Feuchtgebiete einschliesslich ihrer Pflanzen- und Tierwelt.
4) Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Hege die Bestände von Wat- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrössern.
5) Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht in Feuchtgebieten befähigt ist.
Art. 5
Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei erstreckt oder mehrere Vertragsparteien an einem Gewässersystem gemeinsamen Anteil haben. Ferner bemühen sie sich darum, gegenwärtige und künftige Massnahmen und Regelungen zur Erhaltung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt aufeinander abzustimmen und zu fördern.
Art. 6
1) Bei Bedarf berufen die Vertragsparteien Konferenzen über die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie Wat- und Wasservögeln ein.
2) Die Konferenzen haben beratenden Charakter und sind unter anderem dafür zuständig:
- a) die Erfüllung dieses Übereinkommens zu erörtern;
- b) Neueintragungen und Änderungen in der Liste zu erörtern;
- c) Informationen nach Art. 3 Abs. 2 über Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete zu prüfen;
- d) den Vertragsparteien allgemeine oder besondere Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten einschliesslich ihrer Pflanzen- und Tierwelt zu geben;
- e) zuständige internationale Gremien um die Erstellung von Berichten und Statistiken über Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach international sind und Feuchtgebiete betreffen.
3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten Verantwortlichen über die Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet werden und diesen Empfehlungen Rechnung tragen.
Art. 7
1) Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.
2) Jede der auf einer Konferenz vertretenen Vertragsparteien hat eine Stimme; Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, sofern mindestens die Hälfte der Vertragsparteien ihre Stimme abgegeben hat.
Art. 8
1) Die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Reichtümer (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) nimmt die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen dieses Übereinkommens solange wahr, bis eine Organisation oder Regierung mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien damit beauftragt wird.
2) Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen unter anderem:
- a) Mitwirkung bei der Einberufung und Durchführung von Konferenzen nach Art. 6;
- b) Führung der Liste "international bedeutender Feuchtgebiete" und Entgegennahme der nach Art. 2 Abs. 5 von den Vertragsparteien erteilten Informationen über Neueintragungen sowie Ausdehnungen, Aufhebungen oder Einschränkungen der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
- c) Entgegennahme der nach Art. 3 Abs. 2 von den Vertragsparteien erteilten Informationen über alle Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
- d) Notifizierung aller Vertragsparteien von jeder Änderung der Liste sowie von Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete sowie Vormerkung dieser Angelegenheiten zur Erörterung auf der nächsten Konferenz;
- e) Mitteilung der Empfehlungen der Konferenz zu den oben genannten Änderungen der Liste oder Veränderungen der Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete an die betroffene Vertragspartei.
Art. 9
1) Dieses Übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.
2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshofs kann Partei dieses Übereinkommens werden durch:
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
- b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;
- c) Beitritt.
3) Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) wirksam.
Art. 10
1) Dieses Übereinkommen tritt vier Monate, nachdem sieben Staaten nach Art. 9 Abs. 2 Parteien dieses Übereinkommens geworden sind, in Kraft.
2) Danach tritt dieses Übereinkommen für jede Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 10bis[^2]
1) Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäss diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden.
2) Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen.
3) Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als "Sekretariat" bezeichnet), und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.
4) Zur Prüfung einer nach Abs. 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.
5) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
6) Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 11
1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.
Art. 12
1) Der Verwahrer unterrichtet so bald wie möglich alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von:
- a) Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;
- b) Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen;
- c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Übereinkommen;
- d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
- e) Notifikationen von Kündigungen dieses Übereinkommens.
2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, lässt der Verwahrer es beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Art. 102 ihrer Charta eintragen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Ramsar, am 2. Februar 1971 in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende Abschriften übermittelt.
3
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Siehe Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Protokolls vom 3. Dezember 1982.
[^2]: Art. 10bis eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 88.
[^3]: Geschehen-Vermerk abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 88.
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