Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994)
Abgeschlossen in Brüssel am 19. Dezember 1990
Zustimmung des Landtags: 26. März 1991
Inkrafttreten: 1. Januar 1992
Das Fürstentum Liechtenstein,
im folgenden "Liechtenstein" genannt,
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
im folgenden "Gemeinschaft" genannt,
beide im folgenden "Vertragsparteien" genannt,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden "Rat" genannt, hat mit Beschluss vom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden "COMETT II" genannt, verabschiedet.
Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein bei der Verfolgung der Ziele von COMETT II stärkt die Wirkung der COMETT-II-Massnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in Liechtenstein.
Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Liechtensteins an COMETT II -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein wird eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie im Rahmen der Durchführung von COMETT II vereinbart. Inhalt und Ziele des COMETT-II-Programms sind in Anhang I niedergelegt.
Art. 2
Liechtenstein beteiligt sich an einer Reihe von Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Liechtensteins auf der einen Seite und Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft auf der anderen Seite im Bereich der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, im Rahmen von COMETT II.
Art. 3
Im Rahmen dieses Abkommens wird der Begriff "Hochschule" als allgemeiner Begriff für alle Arten der nach Abschluss der Sekundarstufe 2 weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen verwendet, an denen im Rahmen einer Erstausbildung und/oder Weiterbildung Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Vertragsparteien. Der Begriff "Wirtschaft" bzw."Wirtschafts-einrichtungen" umfasst alle Arten der Wirtschaftstätigkeit und bezieht sich sowohl auf grosse Unternehmen als auch auf kleine oder mittlere Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform sowie der Art der Anwendung der neuen Technologien; unter diesen Begriff fallen auch die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, insbesondere die Industrie- und Handelskammern, die Berufsverbände sowie die Organisationen, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer repräsentieren.
Art. 4
In den einzelnen Programmteilen von COMETT II gelten für die Mitwirkung von "Hochschulen" und "Wirtschaft" Liechtensteins an Tätigkeiten und Vorhaben von COMETT II folgende Bedingungen:
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- Programmteil A: Entwicklung von Ausbildungspartnerschaften Hochschule/Wirtschaft (APHW)
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt A (A - Europäisches Netz) niedergelegt.
Liechtenstein und liechtensteinische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Massnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.
Für sektorale APHW gelten jedoch folgende Bedingungen:
- i) Als Projektträger können liechtensteinische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für die Errichtung einer sektoralen APHW beantragen, an der sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA-Ländern, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II geschlossen haben, einbeziehen.
- ii) Als Beteiligte an Vorhaben können liechtensteinische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied einer von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen sektoralen APHW sein, wenn das betreffende Vorhaben - auch ohne Mitwirkung eines Partners aus Liechtenstein - bereits die Förderwürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt. Liechtensteinische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA-Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, dass sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.
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- Programmteil B: Grenzüberschreitender Austausch
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt B (B - Grenzüberschreitender Austausch) niedergelegt.
Im Rahmen dieses Abkommens kann COMETT nur Austauschmassnahmen zwischen Liechtenstein und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und umgekehrt fördern.
Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen Liechtensteins können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beantragen.
Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen Liechtensteins beantragen.
Ein Austausch zwischen Liechtenstein und einem EFTA-Land wird im Rahmen von COMETT II nicht gefördert.
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- Programmteil C: Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung.
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt C (C - Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung) niedergelegt.
Als Projektträger können liechtensteinische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für gemeinsame Vorhaben beantragen, an denen sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus EFTA-Ländern, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II geschlossen haben, einbeziehen.
Als Beteiligte an Vorhaben können liechtensteinische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied eines von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen gemeinsamen Vorhabens sein, wenn das betreffende Vorhaben - auch ohne Mitwirkung eines Partners aus Liechtenstein - bereits die Förderwürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt.
Liechtensteinische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines EFTA-Landes mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, dass sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.
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- Programmteil D: Ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt D (D - Ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen) niedergelegt.
Liechtenstein beteiligt sich an den Informationsmassnahmen für COMETT II insbesondere durch Mitwirkung bei der Errichtung eines nationalen Informationszentrums für COMETT in seinem Gebiet.
Liechtenstein und liechtensteinische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Massnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.
Art. 5
1) Der finanzielle Beitrag Liechtensteins, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des COMETT-II-Programms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen von COMETT II in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird.
2) Der von Liechtenstein zu leistende Finanzbeitrag steht im Verhältnis zu dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem COMETT-II-Programm und bezieht sich auf die relative Bevölkerungsgrösse Liechtensteins bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
3) Die Finanzvorschriften betreffend die zur Durchführung des COMETT-II-Programms in der Gemeinschaft voraussichtlich erforderlichen Mittel - ausschliesslich aller Beiträge Liechtensteins - sind in Anhang II niedergelegt.
4) Die für den finanziellen Beitrag Liechtensteins zur Durchführung des COMETT-II-Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang III niedergelegt.
Art. 6
Vorbehaltlich der in Art. 4 festgelegten besonderen Auflagen betreffend die Beteiligung liechtensteinischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen/Vorhaben sowie für die Bewilligung und den Abschluss der Verträge im Rahmen des COMETT-II-Pogramms die gleichen Bedingungen wie für Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft. In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der liechtensteinischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen und insbesondere die Verfahren zur Verbreitung, zum Schutz und zur Auswertung der Ergebnisse der Ausbildungsvorhaben aufgezeigt.
Art. 7
1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt.
2) Der Ausschuss gibt zu folgenden Punkten Stellungnahmen ab:
- a) soweit sie für die Beteiligung liechtensteinischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen relevant sind, zu den allgemeinen Leitlinien für das COMETT-II-Programm; zu den allgemeinen Leitlinien für finanzielle Unterstützung im Rahmen des COMETT-II-Programms; zu Fragen der allgemeinen Ausgewogenheit des COMETT-II-Programms, einschliesslich der Aufschlüsselung auf die verschiedenen Arten von Vorhaben;
- b) zu den verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben.
3) Zu den in Abs. 2 Bst. a und b genannten Punkten befasst der Vertreter der Gemeinschaft den Ausschuss.
4) Der Vertreter der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von COMETT II.
5) Der Ausschuss ist für alle Fragen der Verwaltung des Abkommens zuständig und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.
6) Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuss.
7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
8) Dem Ausschuss gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter Liechtensteins an.
9) Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
10) Der Ausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Massgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.
Art. 8
Alle Entscheidungen zur Auswahl der verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen.
Art. 9
Die Kommission gewährleistet, dass die Sachverständigengruppe, die die Kommission bei der Durchführung des COMETT-II-Programms berät, so zusammengesetzt ist, dass sie die Kommission in allen Fragen der Beteiligung von liechtensteinischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen beraten kann.
Art. 10
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Studenten und Personalangehörigen, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in Liechtenstein und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.
Art. 11
Um die Kommission bei der Abfassung des Jahresberichts über die Durchführung des COMETT-II-Pogramms sowie des Zwischenberichts und des abschliessenden Evaluierungsberichts zu unterstützen, reicht Liechtenstein bei der Kommission einen Beitrag ein, in dem die von Liechtenstein getroffenen Massnahmen beschrieben sind. Ein Exemplar der Jahresberichte sowie der Zwischenberichte und abschliessenden Evaluierungsberichte der Kommission wird Liechtenstein übermittelt.
Art. 12
Bei allen Anträgen, Verträgen und Berichten sowie bei allen sonstigen Verwaltungsregelungen für das COMETT-II-Programm sind als Sprachen nur die Amtssprachen der Gemeinschaft zulässig.
Art. 13
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Liechtensteins andererseits.
Art. 14
1) Dieses Abkommen wird für die Dauer des COMETT-II-Programms geschlossen.
2) Wird das COMETT-II-Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen neu ausgehandelt oder beendet werden. Liechtenstein wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Neuaushandlung oder Beendigung des Abkommens geplant, so teilen sich dies die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit. Im Falle der Beendigung sind die praktischen Einzelheiten zur Regelung ausstehender Verpflichtungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.
3) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Überarbeitung des Abkommens verlangen. Zu diesem Zweck unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuss beauftragen, den Antrag zu prüfen und ihnen gegebenenfalls Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von Verhandlungen, auszusprechen.
Art. 15
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, dass die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Nach diesem Zeitpunkt tritt dieses Abkommen am ersten Tag des auf diese Mitteilung folgenden Monats in Kraft. Ergeht diese Mitteilung jedoch nicht vor dem 31. März eines Jahres, so treten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht vor dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft.
Art. 16
Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Anhang I
Anhang II
Finanzanhang
Art. 1
Die zur Durchführung des COMETT-II-Programms in der Gemeinschaft für erforderlich gehaltenen und im COMETT-Bechluss vom 16. Dezember 1988 festgelegten Mittel - ausschliesslich aller Beiträge Liechtensteins - belaufen sich für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 auf 200 Millionen ECU.
Art. 2
Die für das COMETT-II-Programm bewilligten Mittel stehen im Einklang mit der finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft und deren Fortschreibung. Über die jährlichen Mittelbewilligungen wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft entschieden.
Art. 3
Vor Beginn jedes Jahres unterrichtet die Kommission Liechtenstein über die für dieses Jahr bewilligten Mittel für das COMETT-II-Programm. Die Kommission unterrichtet Liechtenstein von etwaigen im Laufe des Jahres vorgenommenen Änderungen dieses Betrags.
Anhang III
Vorschriften für die finanzielle Durchführung
Art. 1
Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 2
1) Zu Beginn jedes Jahres oder jeweils dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des COMETT-II-Programms die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Liechtenstein die Mittel entsprechend dessen Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.
2) Dieser Beitrag wird in ECU ausgedrückt und auf ein ECU-Bankkonto der Kommission überwiesen.
3) Liechtenstein überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens entsprechend dem Abruf und spätestens drei Monate, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Liechtenstein vom Fälligkeitstag an Zinsen auf den ausstehenden Betrag zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für den Monat des Fälligkeitsdatums bei seinen Transaktionen in ECU[^1] anwendet, zuzüglich 1,5 Punkte.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertneunzig.
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- Das COMETT-II-Programm umfasst eine Reihe von grenzübergreifenden Massnahmen zur Verstärkung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft bei der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, mit der dem technologischen Wandel und den gesellschaftlichen Veränderungen im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt Rechnung getragen werden soll.
Diese Massnahmen richten sich an die in der Ausbildung stehenden Personen, einschliesslich derjenigen, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, sowie an die bereits Berufstätigen, einschliesslich der Sozialpartner und der betroffenen Ausbilder.
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- Im Rahmen des COMETT-II-Programms werden die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, insbesondere anhand des Kriteriums ihres Beitrags für Anreize zur Erreichung der in Art. 3 gesetzten Ziele ausgewählt.
Bei der Auswahl der Vorhaben innerhalb der einzelnen Programmteile wird dem Stand des Rahmenprogramms für technologische F & E im Hinblick auf eine Förderung der sich aus der gemeinschaftlichen Forschung ergebenden Ausbildungsaktionen Rechnung getragen; Doppelarbeit ist zu vermeiden. Zudem werden der Bedarf der Unternehmen und ihres hochqualifizierten Personals an Fachkenntnissen, insbesondere bei den kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Gebiete, in denen die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft noch wenig entwickelt ist, berücksichtigt.
Mit Vorrang behandelt wird die auf die Erlangung neuer Fachkenntnisse ausgerichtete Aus- und Weiterbildung, und zwar sowohl in Spitzenbereichen als auch in den herkömmlichen Anwendungsbereichen dieser Technologien sowie im Bereich von Technologietransfer und Technologieanwendung.
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- Die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, werden unter den Vorhaben ausgewählt, die
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