Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Typ Protokoll
Veröffentlichung 1992-02-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1960

Zustimmung des Landtags: 4. Juli 1991

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. August 1991

Die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,

in der Erwägung, dass Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation verlangt, dass die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, in einem Protokoll zum Übereinkommen festzulegen sind,

haben folgendes vereinbart:

Teil I

Die Assoziation

Art. 1

Die Europäische Freihandelsassoziation, im folgenden "die Assoziation" genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen und vor Gericht aufzutreten.

Art. 2

Die Assoziation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, dass die Assoziation in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Ein Verzicht auf die Immunität kann sich nicht auch auf Vollstreckungsmassnahmen erstrecken.

Art. 3

Die Räumlichkeiten der Assoziation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Assoziation, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Zwangsmassnahmen, sei es durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmassnahmen.

Art. 4

Das Archiv der Assoziation und alle ihr gehörigen oder von ihr verwahrten Dokumente sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Art. 5

1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein:

2) Bei Ausübung ihrer Rechte gemäss Abs. 1 dieses Artikels hat die Assoziation allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation für möglich erachtet wird.

Art. 6

Die Assoziation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:

Aufgrund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, ausser unter mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen;

Art. 7

1) Die Assoziation geniesst im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für ihre amtlichen Nachrichten zumindest eine ebenso günstige Behandlung, wie sie die Regierung dieses Staates irgendeiner anderen Regierung, einschliesslich deren diplomatischer Mission, in bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für Post und Fernmeldewesen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und den Rundfunk gewährt.

2) Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und sonstiger amtlicher Nachrichten der Assoziation wird nicht ausgeübt.

3) Die Assoziation hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzufertigen und zu erhalten, welche die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatische Kuriere und Diplomatengepäck geniessen.

4) Dieser Artikel kann in keiner Weise so ausgelegt werden, dass dadurch die Ergreifung von geeigneten Sicherheitsmassnahmen untersagt ist, die einvernehmlich zwischen einem dem Protokoll angehörenden Staat und der Assoziation festzulegen sind.

Teil II

Vertreter

Art. 8

1) Jeder Vertreter eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates in einem Organ der Assoziation geniesst während seiner Anwesenheit im Gebiet eines anderen dieser Staaten für die Ausübung seiner Funktionen:

2) Jeder dieser Vertreter geniesst ausserdem hinsichtlich der von ihm in Ausübung seiner offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äusserungen und aller gesetzten Handlungen die gleiche Befreiung von jeglicher Jurisdiktion, die einem diplomatischen Vertreter nach Völkerrecht gewährt wird. Diese Immunität gilt auch dann weiter, wenn die betreffende Person aufgehört hat, Vertreter zu sein.

3) Wo die Veranlagung irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, wird jener Zeitraum, während dessen sich ein Vertreter in Ausübung seiner Funktionen im Gebiet eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates aufhält, zum Zwecke der steuerlichen Veranlagung nicht als Aufenthaltszeit gerechnet.

Art. 9

Die Privilegien und Immunitäten werden Vertretern von dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der Assoziation zu gewährleisten. Infolgedessen hat ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung, die Immunität seiner Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem seiner Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Art. 10

Aufgrund der Bestimmungen des Art. 8 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die ein Staatsangehöriger dieses Staates oder dessen Vertreter ist.

Art. 11

Im Sinne der Art. 8, 9 und 10 umfasst der Ausdruck "Vertreter" auch alle Stellvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre von Delegationen.

Teil III

Angestellte der Assoziation und Sachverständige in Erfüllung eines Auftrages

Art. 12

Der Rat der Assoziation bestimmt die Kategorien von Angestellten, auf die Art. 13 Anwendung findet, und setzt alle dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten von seinem Beschluss in Kenntnis. Die Namen der in diese Kategorie aufgenommenen Angestellten sind periodisch allen diesen Staaten bekanntzugeben.

Art. 13

Die Angestellten der Assoziation in den festgelegten Kategorien geniessen:

Art. 14

Zusätzlich zu den im Art. 13 angeführten Privilegien und Immunitäten geniesst der Leiter des Sekretariats der Assoziation für sich selbst, für seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die Privilegien und Immunitäten, die nach Völkerrecht den Leitern diplomatischer Missionen gewöhnlicherweise gewährt werden.

Art. 15

1) Sachverständige, die Aufträge für die Assoziation durchführen, geniessen während ihrer Anwesenheit im Gebiet eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für die Ausübung ihrer Funktionen:

2) Die Sachverständigen geniessen hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äusserungen und aller gesetzten Handlungen die gleiche Befreiung von jeglicher Jurisdiktion, die nach Völkerrecht einem diplomatischen Vertreter gewährt wird. Diese Immunität gilt auch dann weiter, wenn die betreffende Person aufgehört hat, Aufträge für die Assoziation durchzuführen.

Art. 16

Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten und Sachverständigen im Interesse der Assoziation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der im Namen der Assoziation handelnde Leiter des Sekretariats der Assoziation hat das Recht und die Verpflichtung, die Immunität eines Angestellten oder Sachverständigen in jedem Fall aufzuheben, in dem sie seiner Meinung nach den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und wo sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation aufgehoben werden kann. Im Falle des Leiters des Sekretariats der Assoziation hat der Beschluss, seine Immunität aufzuheben, durch den Rat zu erfolgen.

Art. 17

Aufgrund der Bestimmungen der Art. 13, 14 und 15 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, ausgenommen

Teil IV

Allgemeines

Art. 18

Falls ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat der Ansicht ist, dass ein Missbrauch eines durch das vorliegende Protokoll eingeräumten Privilegs oder einer solchen Immunität vorliegt, so haben Konsultationen zwischen diesem Staat und der Assoziation zu erfolgen, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch erfolgt ist, und zutreffendenfalls um eine Wiederholung zu vermeiden. Ein Staat, welcher der Ansicht ist, dass eine Person ein ihm aufgrund des vorliegenden Protokolls eingeräumtes Privileg oder eine solche Immunität missbraucht hat, kann verlangen, dass diese sein Gebiet verlässt.

Art. 19

Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

Art. 20

Jeder dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation gemäss Art. 41 Abs. 1 dieses Übereinkommens beitretende oder eine Assoziation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gemäss Art. 41 Abs. 2 dieses Übereinkommens eingehende Staat kann dem vorliegenden Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

Art. 21

Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald drei Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich jedes anderen Signatarstaates tritt es mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde und für jeden dem vorliegenden Protokoll beitretenden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 28. Juli 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.