Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Abgeschlossen in Stockholm am 4. Januar 1960
Konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001
1
Zustimmung des Landtags: 14. März 2002
Inkrafttreten: 1. Juni 2002
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt); eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden "Übereinkommen" genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland; eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991; eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dänemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden am 1. Januar 1995; eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits; in Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird; entschlossen, - unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs - die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen; aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben; in Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handels- und Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung; in Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befolgen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschaftswachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen vermögen; haben das Folgende vereinbart:
Kapitel I
Zielsetzung
Art. 1
Die Assoziation
Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen Europäische Freihandelsassoziation, im Folgenden "die Assoziation" genannt, errichtet.
Art. 2
Zielsetzung
Die Assoziation hat zum Ziel:
- a) eine kontinuierliche und ausgewogene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbewerbsbedingungen und in Anerkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu fördern;
- b) den freien Warenverkehr zu verwirklichen;
- c) den freien Personenverkehr schrittweise zu liberalisieren;
- d) den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise zu liberalisieren;
- e) lautere Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern;
- f) die öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen;
- g) in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen.
Kapitel II
Freier Warenverkehr[^2]
Art. 3
Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.
Art. 4
Interne Steuern
1) Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden.
2) Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen.
3) Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.
Art. 5[^3]
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang A aufgeführt.
Art. 6
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
1) Die Mitgliedstaaten leisten einander in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs B Amtshilfe im Zollbereich, um die ordnungsgemässe Anwendung ihres Zollrechts sicherzustellen.
2) Anhang B findet auf alle Erzeugnisse Anwendung, unabhängig davon, ob sie unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen.
Art. 7
Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.
Art. 8[^4]
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen finden die Art. 2, 3, 4 und 7 sowie Kapitel IV über staatliche Beihilfen, Kapitel VI über Wettbewerbsregeln und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den Kapiteln 1-24 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder nach Anhang X, vorbehältlich der Bestimmungen in:
- a) Anhang V über Basisagrarprodukte; oder
- b) Anhang W über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte.
Art. 9[^5]
Aufgehoben
Art. 10
Fisch und andere Meeresprodukte
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar.
Art. 11
Saatgut und biologische Landwirtschaft
1) Spezielle Bestimmungen über Saatgut sind in Anhang E aufgeführt.
2) Spezielle Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft sind in Anhang F aufgeführt.
Art. 12
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang G geregelt.
Art. 13
Ausnahmen
Die Bestimmungen von Art. 7 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine versteckte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.
Kapitel III
Technische Handelshemmnisse
Art. 14
Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften
1) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbereitungsstadium alle Entwürfe von technischen Vorschriften und Änderungen solcher Vorschriften.
2) Die Einzelheiten des Notifikationsverfahrens sind im Anhang H festgelegt.
Art. 15
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Unbeschadet des Art. 7 anerkennen die Schweiz, einerseits, und Island, Liechtenstein sowie Norwegen, andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhangs I.
Kapitel IV
Staatliche Beihilfen
Art. 16
Staatliche Beihilfen
1) Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Art. XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.
2) Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Art. 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
3) Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
Kapitel V
Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte
Art. 17
Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte
1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten:
- a) Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder
- b) Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.
2) Im Sinne dieses Artikels sind unter "öffentlichen Unternehmen" zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.
3) Die Bestimmungen von Abs. 1 des Art. 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.
4) Abs. 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Abs. 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.
6) Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.
Kapitel VI
Wettbewerbsregeln
Art. 18
Wettbewerb
1) Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwartenden Vorteile vereiteln:
- a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Art. 47 festgelegten Verfahren Beratungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Abs. 2 von Art. 40 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.
Kapitel VII
Schutz des Geistigen Eigentums
Art. 19
1) Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen Übereinkommen.
2) Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Art. 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachstehend "TRIPS-Abkommen" genannt).
3) Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Art. 4 und 5.
4) Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Kapitel VIII
Freier Personenverkehr
Art. 20
Personenverkehr
1) Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.
2) Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:
- a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
- b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleistungen;
- c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
- d) Einräumung der gleichen Lebens, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Art. 21
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:
- a) Gleichbehandlung;
- b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
- c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
- d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
- e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Art. 22
Gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbstständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Aufnahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbstständigerwerbende Personen.
Kapitel IX
Investitionen
Teil 1
Niederlassung
Art. 23
Grundsätze und Anwendungsbereich
1) Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Niederlassungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, keinen Beschränkungen. Dies gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden. Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Abs. 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
2) Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
- a) Tochtergesellschaft einer Gesellschaft: eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert ist;
- b) Gesellschaften: die Gesellschaften des Zivil- oder Handelsrechts, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen; um als Unternehmen eines Mitgliedstaates anerkannt zu werden, muss es zu dessen Wirtschaft einen tatsächlichen und dauernden Bezug haben.
3) Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise danach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Gesellschaften neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5) Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.
6) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen L und M wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Art. 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7) Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Bestimmungen des Art. 20, Anhang K und des Protokolls zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
Art. 24
Inländerbehandlung
1) Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
- a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen;
- b) kann jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2) Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.
Art. 25
Regulierung des Finanzmarktes
1) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 26
Anerkennung
1) Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
2) Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Abs. 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
3) Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.
Art. 27
Ausnahmen
1) Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.
2) Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Gesellschaften vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.
3) Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, order eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Übereinkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitgliedstaates:
- a) die mit Art. 24 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter[^6] Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient;
- b) die mit Art. 23 Abs. 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.
Teil 2
Kapitalverkehr
Art. 28
1) Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.
2) Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.
3) Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.
Kapitel X
Dienstleistungshandel
Art. 29
Grundsätze und Anwendungsbereich
1) Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Recht für die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für natürliche Personen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
2) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck Dienstleistungen "Dienstleistungen" im Rahmen dieses Übereinkommens, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden:
- a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates;
- b) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Abs. 7 dieses Artikels;
- c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitgliedstaates durch natürliche Personen dieses Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Abs. 7 dieses Artikels.
3) Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer, neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5) Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen.
6) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang M, wird das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Art. 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7) Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen nach Abs. 2 b) und c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Art. 20, Anhang K und das Protokoll zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufgestellten Prinzipien geregelt.
Art. 30
Inländerbehandlung
Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
- a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften für die Erbringung von Dienstleistungen zukommen lassen;
- b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Dienstleistungstätigkeiten erlassen, solange diese Vorschriften die natürlichen Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.
Art. 31
Regulierung des Finanzmarktes
1) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.
2) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 32
Anerkennung
1) Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestimmungen von Art. 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
2) Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
3) Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Abs. 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
4) Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
Art. 33
Ausnahmen
1) Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.
2) Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.
3) Sofern diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen:
- a) die mit Art. 30 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter[^7] Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder
- b) die mit Art. 29 Abs. 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitgliedstaat gebunden ist, resultiert.
Art. 34
Öffentliches Beschaffungswesen
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 35
Verkehr
Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.
Kapitel XI
Dumping
Art. 36
Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.
Kapitel XII
Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 37
1) Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen.
2) Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effektiven Wettbewerb.
Kapitel XIII
Laufende Zahlungen
Art. 38
Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Art. 28 zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.
Kapitel XIV
Ausnahmen und Schutzmassnahmen
Art. 39
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen:
- a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen;
- b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betreffend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Erzeugung, vorausgesetzt, dass solche Massnahmen nicht zu einem eingeschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind;
- c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefährdung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu gewährleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.
Art. 40
Schutzmassnahmen
1) Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Art. 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.
2) Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3) Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.
4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Art. 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft.
Art. 41
1) Ein Mitgliedstaat, der nach Art. 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
2) Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.
3) Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Abs. 1 an, ausser die Konsultationen nach Abs. 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen.
4) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffenen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
5) Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwendung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu überprüfen.
Kapitel XV
Zusammenarbeit im Rahmen der Wirtschafts- und Geldpolitik
Art. 42
Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Implementierung dieses Übereinkommens und dem Einfluss der Integration auf das wirtschaftliche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpolitiken aus. Zudem können sie makro-ökonomische Zustände, Politiken und Ansichten besprechen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbindlicher Basis statt.
Kapitel XVI
Institutionelle Bestimmungen
Art. 43
Der Rat
1) Dem Rat obliegt es,
- a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden;
- b) über Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestimmungen zu entscheiden;
- c) die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durchführung laufend zu beaufsichtigen;
- d) zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern;
- e) die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenverbänden zu erleichtern;
- f) solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen erleichtern;
- g) Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln;
- h) sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens zu bemühen, und
- i) jeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte.
2) Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme.
3) Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt.
4) In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Abs. 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
5) Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten.
6) Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.
Art. 44
Administrative Vorkehrungen der Assoziation
Der Rat fasst Beschlüsse, um
- a) die Verfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation festzulegen, wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können;
- b) die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erforderlich sind, zu treffen;
- c) die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren für die Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu treffen.
Art. 45
Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
1) Die Rechtsfähigkeit sowie Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt und gewährt werden, sind in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzulegen.
2) Der Rat kann im Namen der Assoziation mit der Regierung jenes Staates, auf dessen Gebiet sich der Sitz der Assoziation befinden wird, ein Abkommen über die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die im Zusammenhang mit der Assoziation anerkannt und gewährt werden.
Kapitel XVII
Konsultationen und Streitbeilegung
Art. 46
Anwendungs- und Geltungsbereich
Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.
Art. 47
Konsultationen
1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte.
2) Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit Hinbliche auf eine zufrieden stellende Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens.
3) Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags stattfinden.
Art. 48
Schiedsgerichtsbarkeit
1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Art. 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten.
2) Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.
3) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.
4) Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.
Kapitel XVIII
Allgemeine Bestimmungen
Art. 49
Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen
1) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen, die er auf Grund von Abkommen mit Drittstaaten oder auf Grund von multilateralen Abkommen, in welchen er Partei ist, übernommen hat, befreit wäre.
2) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt die auf die Mitgliedstaaten angewandten Regeln des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die nordische Zusammenarbeit und die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein in keiner Weise.
Art. 50
Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 51
Transparenz
1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Rechtsvorschriften oder machen ihre Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sowie ihre gerichtlichen Urteile allgemeiner Anwendung auf andere Weise öffentlich zugänglich. Das Gleiche gilt auch für die internationalen Abkommen, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens beeinflussen könnten.
2) Die Mitgliedstaaten beantworten spezifische Fragen unverzüglich und informieren einander auf Wunsch über Angelegenheiten, auf die im Abs. 1 Bezug genommen wird.
Art. 52
Geheimhaltung
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informationen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.
Art. 53[^8]
Anhänge
1) Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2) Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen
3) Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Abs. 2 zu ändern.
4) Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.
Art. 54
Ratifikation
1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
2) Die Regierung Norwegens handelt ab 17. November 1995 als Depositar.
3) Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels zu ändern.
Art. 55
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
Art. 56
Beitritt und Assoziierung
1) Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, vorausgesetzt, dass der Rat seinem Beitritt durch Beschluss zustimmt und unter den Bestimmungen und Bedingungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, welcher allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt dieses Übereinkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft, der im Beschluss des Rates angegeben ist.
2) Der Rat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation verhandeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenem gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden. Solche Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet und treten in Kraft, sofern sie von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt, der allen andern Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
3) Jeder diesem Übereinkommen beitretende Staat bemüht sich darum, Vertragspartei der zwischen den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu werden.
Art. 57
Rücktritt
1) Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, vorausgesetzt, dass er seinen Rücktritt zwölf Monate vorher schriftlich dem Hinterlegungsstaat mitteilt. Dieser hat die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
2) Bevor der Rücktritt in Kraft tritt, einigen sich die Mitgliedstaaten über geeignete Vorkehrungen und eine gerechte Aufteilung der mit dem Rücktritt in Verbindung stehenden Kosten.
Art. 58
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang U aufgeführten Gebiete.
Art. 59
Änderungen des Übereinkommens
Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten, hat der Rat zur Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfahren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nicht anders bestimmt, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Anhang A[^9]
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit (Art. 5)
Art. 1
Geltende Ursprungsregeln
1) Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommen Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (das "PEM-Übereinkommen") mit allfälligen nachfolgenden Änderungen zur Anwendung und werden unbeschadet von Art. 15 des EFTA-Übereinkommens mutatis mutandis zu Bestandteilen des EFTA-Übereinkommens erklärt.
2) Sämtliche Verweise auf das "einschlägige Abkommen" in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens sind als Verweise auf das EFTA-Übereinkommen auszulegen.
Art. 2
Alternativ geltende Ursprungsregeln
1) Unbeschadet von Art. 1 gelten für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens Erzeugnisse, die im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage A dieses Anhangs (die "alternativen Regeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, ebenfalls als Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat.
2) Die alternativen Regeln gelten bis die Änderung des PEM-Übereinkommens in Kraft tritt.
Art. 3
Streitbeilegung
Kapitel XVII des EFTA-Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens.
Art. 4
Rücktritt vom PEM-Übereinkommen
1) Tritt ein Mitgliedstaat vom PEM-Übereinkommen zurück, notifiziert er dies umgehend den anderen Mitgliedstaaten und nimmt Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens auf.
2) Bis entsprechende neu verhandelte Ursprungsregeln in Kraft treten, bleiben die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten, anwendbar und die alternativen Regeln können für das EFTA-Übereinkommen weiterhin angewendet werden. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts sind die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens und in den alternativen Regeln jedoch so auszulegen, dass die bilaterale Kumulierung ausschliesslich zwischen den Mitgliedstaaten zulässig ist.
Art. 5
Übergangsbestimmungen
Bis zur Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens und unbeschadet von Art. 16 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 3 von Anlage I des PEM-Übereinkommens kann für die Kumulierung ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldau, Georgien und der Ukraine eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.
Art. 6
Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
1) Als Alternative zu den Bestimmungen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen anerkennen die Mitgliedstaaten elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Mit Blick auf das digitalisierte System zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind die formalen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Abs. 3 festgelegt. Die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates können weitere formale Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vereinbaren.
2) Jeder ausführende Mitgliedstaat informiert das EFTA-Sekretariat über die Bereitschaft zur Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und über sämtliche technischen Probleme im Zusammenhang mit deren Einführung (Ausstellung, Vorlage und Prüfung elektronischer Bescheinigungen).
3) Falls die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates dies vereinbaren, sind Anhang IIIa Abs. 1 und 2 des PEM-Übereinkommens nicht anwendbar, wenn die Warenverkehrsbescheinigung elektronisch ausgestellt und bestätigt wird; die folgenden Bestimmungen gelten:
- a) Tintenstempel, die von den Zoll- oder den zuständigen Regierungsbehörden zur Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Rubrik 11) verwendet werden, können durch ein Bild oder elektronische Stempel ersetzt werden;
- b) die Rubriken 11 und 12 können Faksimile- oder elektronische Unterschriften anstelle von Originalunterschriften enthalten;
- c) die Informationen in Rubrik 11 zum Formular und zur Nummer des Ausfuhrpapiers sind nur anzugeben, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des ausführenden Mitgliedstaates erforderlich ist;
- d) sie trägt zur Identifizierung eine Seriennummer oder einen Code; und
- e) sie kann in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten oder in Englisch ausgestellt werden.
Anlage A
Alternativ geltende Ursprungsregeln[^10]
Anhang B
Anhang über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:
- a) "Waren" die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, unabhängig vom Anwendungsbereich der EFTA-Konvention;
- b) "Zollrecht" jede von den Mitgliedstaaten erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
- c) "ersuchende Behörde" die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
- d) "ersuchte Behörde" die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
- e) "Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht" jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.
Art. 2
Sachlicher Geltungsbereich
1) Die Mitgliedstaaten leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.
2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.
Art. 3
Amtshilfe auf Ersuchen
1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten.
2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von
- a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
- b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;
- c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
- d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Art. 4
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Mitgliedstaaten leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über: - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein können; - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; - Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Art. 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften: - die Zustellung aller Schriftstücke; - die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke, die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Art. 6 Abs. 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.
Art. 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
1) Amtshilfeersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
2) Amtshilfeersuchen nach Abs. 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
- b) Massnahme, um die ersucht wird;
- c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
- d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
- f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, ausser in den Fällen des Art. 5.
3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
Art. 7
Erledigung von Amtshilfeersuchen
1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des eigenen Mitgliedstaats handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.
2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.
3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt.
4) Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei auf dessen Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Art. 8
Form der Auskunftserteilung
1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
2) Die in Abs. 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.
Art. 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
1) Die Mitgliedstaaten können Amtshilfe nach Massgabe dieses Anhangs ablehnen, sofern diese
- a) ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
- b) Steuer- oder Währungsvorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder
- c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Art. 10
Datenschutz
1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat.
2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn der empfangende Mitgliedstaat sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall im übermittelnden Mitgliedstaat geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.
Art. 11
Verwendung der Auskünfte
1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht ein Mitgliedstaat darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt er vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.
2) Abs. 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.
3) Die Mitgliedstaaten können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Art. 12
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Art. 13
Kosten der Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Art. 14
Durchführung
1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung.
2) Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.
Art. 15
Ergänzungscharakter
Dieser Anhang steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern oder zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst er eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
Anhang C[^11]
Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Art. 8 Abs. 1 bezieht
Anhang D[^12]
Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte
Anhang E[^13]
Saatgut
Art. 1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Saatgut landwirtschaftlicher Arten, die Gegenstand der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtserlasse sind.
Art. 2
Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetze und Regelungen
1) Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten Rechtserlasse zu den gleichen Ergebnissen führen.
2) Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Abs. 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Art. 6 und 7 zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt und auf deren Gebiet in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Konformität mit den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten das Etikett oder ein anderes in den genannten Gesetzen und Regelungen für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht.
3) Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.
Art. 3
Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen
1) Die Mitgliedstaaten anerkennen für Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten Kulturarten die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Anlage 2 genannten Stellen gemäss den Gesetzen und Regelungen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.
2) Unter Bescheinigung im Sinne von Abs. 1 sind die Dokumente zu verstehen, die in den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil 2 vorgeschrieben sind.
Art. 4
Angleichung der Gesetze
1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Angleichung ihrer Gesetze und Regelungen für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten und der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teile 1 und 2 nicht genannten Kulturarten.
2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich in den vorliegenden Anhang einzubeziehen.
3) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieses Anhangs unterliegenden Bereich deren Auswirkungen zu prüfen.
Art. 5
Saatgutausschuss
1) Der Rat setzt einen Saatgutausschuss (im Folgenden Ausschuss) ein, der mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anhang betraut ist.
2) Der Ausschuss überprüft periodisch den Stand der Gesetze und Regelungen der Mitgliedstaaten in den vom vorliegenden Anhang betroffenen Bereichen.
3) Er unterbreitet dem Rat insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen.
Art. 6
Sorten
1) Die Mitgliedstaaten gestatten auf ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft genannten Sorten, sofern sie unter die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 Teil 1 fallen.
2) Der Abs. 1 gilt nicht für genetisch veränderte Sorten.
3) Die Mitgliedstaaten melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Zulassung und die Eintragung neuer Sorten in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen zur Einsicht offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthält sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Mitgliedstaaten einander die Ergebnisse der Risikobewertung bei einer Freisetzung in die Umwelt.
4) Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand derer eine Sorte bei einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist. Gegebenenfalls wird der Ausschuss über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet.
5) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Abs. 3 genannten Informationen nutzen die Mitgliedstaaten die bestehenden oder im Aufbau stehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
Art. 7
Ausnahmeregelungen
1) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie auf ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen gedenken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
2) Abweichend von den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 kann ein Mitgliedstaat beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführten Sorte auf seinem Gebiet zu verbieten.
3) Die Bestimmungen von Abs. 2 gelten für die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 1 vorgesehenen Fälle.
4) Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen von Abs. 2 geltend machen:
- a) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor seinem Inkrafttreten im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführt wurden;
- b) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Art. 6 Abs. 3 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft eingetragen wurden.
5) Abs. 4 gilt entsprechend für Sorten von Kulturarten, die unter Rechtserlasse fallen, welche gemäss Art. 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil 1 aufgeführt werden.
6) Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen der in den Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen auf diesen Anhang führen.
Art. 8
Drittstaaten
1) Unbeschadet des Art. 10 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs auch für auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachtes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat, wenn es von allen Mitgliedstaaten anerkannt wurde.
2) Die Liste der Drittstaaten gemäss Abs. 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 3 enthalten.
Art. 9
Vergleichsversuche
1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus auf den Gebieten der Mitgliedstaaten vermarkteten Partien können Vergleichsversuche durchgeführt werden.
2) Die Durchführung der Vergleichsversuche auf den Gebieten der Mitgliedstaaten steht im Ermessen des Ausschusses.
Art. 10
Abkommen mit Drittstaaten
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die anderen keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen, Bewilligungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittstaates mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Anhang E - Anlage 1
Rechtsvorschriften
Teil 1 (Gleichstellung der Rechtserlasse)
Teil 2 (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen)
Anhang E - Anlage 2
Für die Durchführung der Rechtsvorschriften zuständige nationale Behörden
Anhang E - Anlage 3
Liste der Drittstaaten
Anhang F
Ökologischer Landbau
Art. 1
Zielsetzung
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Mitgliedstaaten stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in den Mitgliedstaaten nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für pflanzliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.
2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Geltungsbereich dieses Anhangs auf Tiere, tierische Erzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs auszudehnen, sobald sie die entsprechenden Rechtserlasse verabschiedet haben.
Art. 3
Grundsatz der Gleichwertigkeit
1) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest.
2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechtserlasse, die speziell die Erzeugnisse gemäss Art. 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
Art. 4
Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen
1) Die Mitgliedstaaten treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Art. 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechtserlassen des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können.
2) Dies umfasst den Zugang zu den jeweiligen für ökologische Erzeugnisse verwendeten Konformitätszeichen, offiziellen Logos oder nationalen Marken im Zusammenhang mit allen in Art. 2 genannten Produkten, die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen.
Art. 5
Etikettierung
1) Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen Anhang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtserlassen dafür Sorge, dass
- a) dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Mitgliedstaaten geschützt sind;
- b) auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden.
2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.
Art. 6
Drittländer
1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.
2) Um zu gewährleisten, dass Drittländer nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, konsultieren sich die Mitgliedstaaten, bevor sie ein Drittland anerkennen und in ein Verzeichnis, das zu diesem Zweck in ihren Rechtserlassen festgelegt wird, aufnehmen.
Art. 7
Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig insbesondere Folgendes mit:
- a) das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Kennziffern sowie die Kontrollberichte der zuständigen Behörden;
- b) das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird;
- c) festgestellte Unregelmässigkeiten oder Verstösse im Zusammenhang mit den in Anlage 1 aufgeführten Rechtserlassen.
Art. 8
Ausschuss für ökologische Erzeugnisse
1) Der Rat setzt einen Ausschuss für ökologische Erzeugnisse ein, nachfolgend "Ausschuss" genannt, der alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung prüft.
2) Der Ausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechtserlasse der Mitgliedstaaten. Er ist insbesondere dafür zuständig,
- a) die Gleichwertigkeit der Rechtserlasse der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen;
- b) dem Rat erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechtserlasse im jeweiligen Gebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind;
- c) dem Rat die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Art. 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen;
- d) dem Rat die Änderung der Vorschriften der Anlagen vorzuschlagen.
Anhang F - Anlage 1
Anhang F - Anlage 2
Anhang G
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Anhang H
Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft
Art. 1
Für diesen Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:
-
- "Erzeugnis": Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschliesslich Fischprodukte.
-
- "Dienst": eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck: - "im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; - "elektronisch erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; - "auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird. Dieser Anhang findet keine Anwendung auf:
-
- "Technische Spezifikation": Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.
-
- "Sonstige Vorschrift": eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
-
- "Vorschrift betreffend Dienste": eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Ziff. 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Ziffer definierten Dienste abzielen.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften betreffend Telekommunikationsdienste. Als "Telekommunikationsdienst" im Sinne dieses Absatzes gelten Dienste, welche ganz oder teilweise aus der Übertragung und der Weiterleitung von Signalen in einem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsprozesse bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften über Finanzdienstleistungen, wie Wertpapierdienstleistungen, Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten (Wertpapierdienstleistungen), anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Art. 2 Ziff. 3 dieses Anhangs.
Im Sinne dieser Definition: - gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; - ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.
-
- "Norm": technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt:
-
- "Technische Vorschrift": technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschliesslich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Art. 4 dieses Anhangs genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: - die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; - die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; - die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Massnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen. Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer vom Rat vor dem Inkrafttreten dieses Anhang zu erstellenden Liste aufgeführt sind. Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.
-
- "Entwurf einer technischen Vorschrift": Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschliesslich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Massnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
Art. 2
1) Vorbehaltlich des Art. 4 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Rat unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten den Rat gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor:
- a) Die Notifikation hat den vollständigen Text des Entwurfes der technischen Vorschrift in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung auf Englisch zu enthalten.
- b) Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
- c) Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
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