Übereinkommen vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1992-02-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Paris am 29. Mai 1990

Zustimmung des Landtags: 6. Dezember 1990

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. März 1991

Kapitel I

Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

Art. 1[^1]

Zweck

Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und dies anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in den Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, wie von der Bank bestimmt, nachdem mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen auf "mittel- und osteuropäische Länder", "Länder Mittel- und Osteuropas", "Empfängerland (oder -länder)", oder "Mitgliedsempfängerland (oder -länder)" auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums.

Art. 2

Aufgaben

1) Um langfristig ihren Zweck zu erfüllen, den Übergang der mittel- und osteuropäischen Länder zur offenen Marktwirtschaft sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern, unterstützt die Bank die Empfängermitgliedländer bei der Durchführung struktureller und sektoraler Wirtschaftsreformen einschliesslich Beseitigung der Monopole, Dezentralisierung und Privatisierung, um ihren Volkswirtschaften zu voller Integration in die internationale Wirtschaft zu verhelfen, und zwar durch Massnahmen mit dem Ziel,

2) Bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben arbeitet die Bank eng zusammen mit allen ihren Mitgliedern sowie in einer Weise, die sie nach Massgabe dieses Übereinkommens als angemessen erachtet, mit dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation, der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; sie arbeitet ferner zusammen mit den Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen sowie sonstigen damit in Beziehung stehenden Gremien und allen öffentlichen oder privaten Stellen, die sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung der mittel- und osteuropäischen Länder und mit Kapitalanlagen in diesen Ländern befassen.

Art. 3

Mitgliedschaft

1) Mitglieder der Bank können werden:

2) Länder, die nach Abs. 1 als Mitglieder in Frage kommen, aber nicht nach Art. 61 Mitglieder werden, können zu von der Bank festgelegten Bedingungen als Mitglieder aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, zustimmen.

Kapitel II

Kapital

Art. 4

Genehmigtes Stammkapital

1) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital beträgt zehn Milliarden (10 000 000 000) ECU. Es ist aufgeteilt in eine Million (1 000 000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend (10 000) ECU, die nur von Mitgliedern nach Massgabe des Art. 5 gezeichnet werden können.

2) Das ursprüngliche Stammkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt zunächst drei Milliarden (3 000 000 000) ECU.

3) Das genehmigte Stammkapital kann zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die für ratsam erachtet werden, mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, erhöht werden.

Art. 5

Zeichnung von Anteilen

1) Jedes Mitglied zeichnet vorbehaltlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Voraussetzungen Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital erfolgt für eingezahlte und für abrufbare Anteile im Verhältnis 3 zu 7. Die Anzahl der Anteile, die von Unterzeichnern dieses Übereinkommens, die nach Art. 61 Mitglieder werden, ursprünglich gezeichnet werden können, ist in Anlage A festgelegt. Die Erstzeichnung eines Mitglieds darf nicht weniger als 100 Anteile betragen.

2) Die Anzahl der von Ländern, die nach Art. 3 Abs. 2 als Mitglieder aufgenommen werden, ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank gehaltene Teil des Stammkapitals unter die Mehrheit des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt.

3) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben, zu vom Gouverneursrat festgesetzten einheitlichen Bedingungen den Teil des Erhöhungsbetrags zu zeichnen, der dem Anteil des von dem betreffenden Mitglied gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.

4) Der Gouverneursrat kann vorbehaltlich des Abs. 3 auf Antrag eines Mitglieds dessen Zeichnungsbetrag erhöhen oder ihm von anderen Mitgliedern nicht übernommene Anteile des genehmigten Stammkapitals zuteilen; jedoch darf eine derartige Erhöhung nicht zur Folge haben, dass der von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank gehaltene Teil des Stammkapitals unter die Mehrheit des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt.

5) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschliesst, sie bei Vorliegen besonderer Umstände zu anderen Bedingungen auszugeben.

6) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und sind nicht übertragbar; ausgenommen sind Übertragungen auf die Bank nach Kapitel VII.

7) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.

Art. 6

Einzahlung der gezeichneten Beträge

1) Die Einzahlung der eingezahlten Anteile im Rahmen des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Art. 61 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) v. H. des Betrags. Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gemäss Art. 61 gezahlt, falls diese nach dem Inkrafttreten erfolgt. Die restlichen vier Raten werden jeweils ein Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig und werden vorbehaltlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedes Mitglieds eingezahlt.

2) Die Zahlung jeder Rate nach Abs. 1 dieses Artikels oder die Zahlung durch ein Mitglied, das nach Art. 3 Abs. 2 aufgenommen wurde, kann zu fünfzig (50) v. H. in von dem betreffenden Mitglied ausgegebenen Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen erfolgen, die auf ECU, US-Dollar oder Yen lauten; sie werden in dem Umfang abgerufen, in dem die Bank Mittel für Zahlungen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen, zum Nennwert an die Bank zahlbar. Zahlungsaufforderungen für solche Schuldscheine oder Schuldverschreibungen haben während angemessener Zeiträume so zu erfolgen, dass der von einem Mitglied eingeforderte Betrag in ECU zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung der Anzahl der eingezahlten Anteile entspricht, die das betreffende Mitglied, das solche Schuldscheine oder Schuldverschreibungen hinterlegt, gezeichnet hat und hält.

3) Sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds aus der Zeichnung von Anteilen am ursprünglichen Stammkapital werden entweder in ECU oder in US-Dollar oder Yen auf der Grundlage des durchschnittlichen ECU-Wechselkurses der jeweiligen Währung für den Zeitraum vom 30. September 1989 bis zum 31. März 1990 erfüllt.

4) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird unter Berücksichtigung der Art. 17 und 42 nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.

5) Im Fall eines Abrufs nach Abs. 4 erfolgt die Zahlung durch das Mitglied in ECU, US-Dollar oder Yen. Dabei haben die Abrufe für alle abrufbaren Anteile zu einem einheitlichen ECU-Wert zu erfolgen, der zum Zeitpunkt des Abrufs berechnet wird.

6) Der Ort für Zahlungen aufgrund dieses Artikels wird spätestens einen Monat nach der Eröffnungssitzung des Gouverneursrats von der Bank festgelegt; bis dahin wird die erste Rate nach Abs. 1 an die Europäische Investitionsbank als Treuhänderin der Bank gezahlt.

7) Bei anderen Zeichnungen als den in den Abs. 1, 2 und 3 vorgesehenen erfolgen die Zahlungen der Mitglieder aufgrund der Zeichnung eingezahlter Anteile am genehmigten Stammkapital in ECU, in US-Dollar oder in Yen entweder bar oder in Form von Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen.

8) Im Sinne dieses Artikels umfasst die Zahlung oder Denominierung in ECU die Zahlung oder Denominierung in jeder voll konvertierbaren Währung, wobei der Wert am Tag der Zahlung oder Einlösung dem Wert der betreffenden Verpflichtung in ECU entspricht.

Art. 7

Ordentliches Kapital

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck "ordentliches Kapital" der Bank

Kapitel III

Geschäftstätigkeit

Art. 8

Empfängerländer und Verwendung der Mittel

1) Die Mittel und Fazilitäten der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des in Art. 1 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der in Art. 2 bezeichneten Aufgaben verwendet.

2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in den mittel- und osteuropäischen Ländern ausüben, die beim Übergang zur Marktwirtschaft und bei der Förderung der privaten und unternehmerischen Initiative stetig voranschreiten und die durch konkrete Schritte und auf andere Weise die in Art. 1 bezeichneten Grundsätze anwenden.

3) In Fällen, in denen ein Mitglied eine Politik verfolgt, die mit Art. 1 unvereinbar ist, oder bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände prüft das Direktorium, ob der Zugang eines Mitglieds zu den Mitteln der Bank ausgesetzt oder sonst geändert werden sollte, und kann dem Gouverneursrat entsprechende Empfehlungen unterbreiten. Beschlüsse über diese Angelegenheiten fasst der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.

4)

Art. 9

Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit

Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in eine ordentliche Geschäftstätigkeit, die aus dem ordentlichen Kapital der Bank nach Art. 7 finanziert wird, und eine besondere Geschäftstätigkeit, die aus den in Art. 19 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanziert wird. Die beiden Arten der Geschäftstätigkeit können kombiniert werden.

Art. 10

Trennung der Geschäftsbereiche

1) Das ordentliche Kapital und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Im Finanzausweis der Bank werden die Rücklagen der Bank zusammen mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit und - getrennt davon - die besondere Geschäftstätigkeit der Bank aufgeführt.

2) Das ordentliche Kapital der Bank wird unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder anderen Tätigkeiten, für die ursprünglich Sonderfondsmittel verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.

3) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten des ordentlichen Kapitals der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.

Art. 11

Geschäftsmethoden

1) Die Bank kann in Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben nach den Art. 1 und 2 jedes der nachstehenden Geschäfte einzeln oder zusammen betreiben: Im Sinne dieses Absatzes gilt ein staatseigenes Unternehmen nur dann als auf Wettbewerbsgrundlage arbeitend, wenn es weisungsungebunden ist und in einem vom Wettbewerb geprägten marktwirtschaftlichen Umfeld tätig ist sowie dem Konkursrecht unterliegt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.