Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 42 und 43 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, verordnet die Regierung:[^1]

I. Sonn- und Feiertagsruhe

Art. 1

Grundsatz

1) An Sonn- und Feiertagen hat in sämtlichen dem Gewerbegesetz unterstellten Betrieben die Arbeit zu ruhen, sofern nicht durch Gesetz oder diese Verordnung geregelte Ausnahmen bestehen.

2) Ausgenommen sind:[^2]

Art. 2

Ausnahmen

1) Ohne Bewilligung dürfen an Sonn- und Feiertagen offenhalten:

2) Mit behördlicher Bewilligung dürfen Ladengeschäfte, Kioske und Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, an Sonn- und Feiertagen offenhalten sowie Ausstellungen und andere Werbeveranstaltungen mit gleichzeitiger Kaufmöglichkeit und Warenübergabe abgehalten werden.[^3]

3) Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.[^4]

II. Öffnungszeiten

Art. 3

Geschäfts- und Ladenschlusszeiten

1) Ladengeschäfte und Kioske können offenhalten:

2) Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, können offenhalten:

3) Ausstellungen und andere Werbeveranstaltungen mit gleichzeitiger Kaufmöglichkeit und Warenübergabe dürfen abgehalten werden:

4) Sämtliche Ladengeschäfte und Kioske dürfen ohne Bewilligung offenhalten:[^13][^14]

5) Selbstbedienungsautomaten und -anlagen, die durch Kunden bedient werden, unterliegen keinen Beschränkungen der Öffnungszeiten.[^15]

Art. 4

Publikationspflicht

Die Geschäfts- und Ladenschlusszeiten sind gut sichtbar am Geschäftseingang anzubringen.

III. Arbeitnehmerschutz

Art. 5

Arbeitsrechtliche Vorbehalte

Die Arbeitszeit des in Handel und Gewerbe tätigen Personals richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

IV. Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 6

Bewilligungsverfahren

1) Die Erteilung von Bewilligungen nach dieser Verordnung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^16]

2) Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 werden einzeln für einen Sonn- oder Feiertag oder für ein Kalenderjahr bzw. für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März oder 1. April bis 30. September erteilt.

3) Für Bewilligungsanträge nach Abs. 2 sind die vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.[^17]

4) Auf begründeten Antrag hin können für Betriebe, welche der Versorgung mit Waren für den täglichen Bedarf dienen, Öffnungszeiten bewilligt werden, die von den Geschäfts- und Ladenschlusszeiten in Art. 3 abweichen.[^18]

Art. 6a[^19]

Gebühren

1) Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung beträgt:

2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind im Voraus beim Amt für Finanzen zu entrichten.[^20]

3) Auf sonstige Amtshandlungen finden die Gebührenbestimmungen der Gewerbeverordnung sinngemäss Anwendung.

Art. 7

Strafbestimmung[^21]

Nach Art. 44 Abs. 2 und 3 des Gewerbegesetzes wird bestraft, wer: [^22]

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Juni 1973 betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1973 Nr. 33, in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1982, LGBl. 1982 Nr. 75, der Verordnung vom 18. November 1986, LGBl. 1986 Nr. 86, und der Verordnung vom 14. Februar 1991, LGBl. 1991 Nr. 20, wird aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 470.

[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 189.

[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 286.

[^4]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 470.

[^5]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 413.

[^6]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 413.

[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 286.

[^8]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 286.

[^9]: Art. 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 413.

[^10]: Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 286.

[^11]: Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 286.

[^12]: Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 286.

[^13]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 221.

[^14]: Art. 3 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 286.

[^15]: Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 189.

[^16]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 286.

[^17]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 470.

[^18]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 470.

[^19]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 470.

[^20]: Art. 6a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

[^21]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 55.

[^22]: Art. 7 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 470.

[^23]: Art. 7 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 189.

[^24]: Art. 7 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 189.

[^25]: Art. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 55.

[^26]: Art. 7 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 55.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.