Abkommen vom 9. Oktober 1991 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Erasmus-Programms

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1992-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Brüssel am 9. Oktober 1991

Zustimmung des Landtags: 12. Dezember 1991

Inkrafttreten: 1. November 1991

Das Fürstentum Liechtenstein,

im folgenden "Liechtenstein" genannt,

und

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

beide im folgenden "Vertragsparteien" genannt,

Die Gemeinschaft hat das gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten, im folgenden "ERASMUS" genannt, verabschiedet.

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, eine dynamische und homogene Entwicklung in diesem Bereich zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein bei der Verfolgung der Ziele von ERASMUS im Rahmen des Netzwerkes einer hochschulübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den gesamten EFTA-Ländern stärkt die Wirkung der ERASMUS-Aktionen und erweitert die berufliche Qualifikation des Humankapitals in der Gemeinschaft und Liechtenstein.

Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Liechtensteins an ERASMUS.

Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem Bereich beinhaltet für beide Seiten die allgemeine Verpflichtung, durch zusätzliche Bemühungen die Studentenmobilität zu fördern -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein wird eine Zusammenarbeit im Bereich der hochschulübergreifenden Kooperation und Mobilität im Rahmen der Durchführung von ERASMUS vereinbart. Die Aktionen des ERASMUS-Programms sind in Anhang I niedergelegt.

Art. 2

1) Im Rahmen dieses Abkommens wird der Begriff "Hochschule" für alle Arten der nach Abschluss der Sekundarstufe II weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen verwendet, an denen, gegebenenfalls im Rahmen einer fortgeschrittenen Ausbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Vertragsparteien.

2) An diesen Einrichtungen eingeschriebene Studenten kommen ungeachtet ihres Studienfachs bis einschliesslich zur Promotion für eine Unterstützung aus dem ERASMUS-Programm in Frage, sofern die in der Gasthochschule mit dem Lehrplan der Hochschule des Herkunftslands in Einklang stehende Studienzeit Teil ihrer beruflichen Ausbildung darstellt.

3) Das ERASMUS-Programm deckt nicht Tätigkeiten im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung.

Art. 3

1) Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, gelten die Angaben in Anhang I dieses Übereinkommens mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für die Zwecke des vorliegenden Abkommens auch für Liechtenstein.

2) Was die verschiedenen Aktionen von ERASMUS betrifft, so unterliegt die Beteiligung von Universitäten aus Liechtenstein an ERASMUS-Aktivitäten den besonderen Bedingungen und Regelungen, die in diesem Artikel enthalten sind.

Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang I dieses Abkommens genannten Aktion 1.

Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang I dieses Abkommens genannten Aktion 2.

Der unter Nr. 2 der Aktion 2 genannte Mindestbetrag wird für Liechtenstein jedoch auf 6 000 ECU festgesetzt.

Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang I dieses Abkommens genannten Aktion 3.

Entsprechende Einrichtungen und Organisationen in Liechtenstein können sich an Massnahmen im Rahmen dieser Aktion beteiligen und Nutzen aus ihnen ziehen auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie vergleichbare Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der im Anhang I dieses Abkommens genannten Aktion 4.

Entsprechende Einrichtungen und Organisationen in Liechtenstein können sich an Massnahmen im Rahmen dieser Aktion beteiligen und Nutzen aus ihnen ziehen auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie vergleichbare Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Art. 4

1) Liechtenstein leistet einen jährlichen Beitrag zur Finanzierung des ERASMUS-Programms, beginnend mit dem auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgende Kalenderjahr bis und einschliesslich des Kalenderjahres, in dem das letzte Studienjahr im Rahmen der Laufzeit dieses Abkommens beginnt.

2) Dieser jährliche finanzielle Beitrag Liechtensteins wird im Verhältnis zu dem jährlichen Gesamthaushalt für das ERASMUS-Programm festgesetzt. Für das erste Jahr der Laufzeit dieses Abkommens wird der finanzielle Beitrag Liechtensteins auf 35 000 ECU festgesetzt. Nachfolgende Jahresbeiträge Liechtensteins werden im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses festgesetzt. Diese Beiträge werden jedoch mindestens dem Betrag gleich sein, der proportionell dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht, berechnet in bezug auf die jeweilige Bevölkerung Liechtensteins und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

3) Zu Beginn jedes Jahres unterrichtet die Kommission Liechtenstein über die für dieses Jahr im Gemeinschaftshaushalt bewilligten Mittel für das ERASMUS-Programm. Die Gemeinschaft unterrichtet Liechtenstein über etwaige, im Laufe des Jahres vorgenommene Änderungen dieses Betrags.

4) Zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten jährlichen Beitrag leistet Liechtenstein spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens einen einmaligen Beitrag von 600 ECU zur Deckung der Kosten der von der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens geleisteten vorbereitenden Arbeiten.

5) Die für den finanziellen Beitrag Liechtensteins zur Durchführung des ERASMUS-Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang II dieses Abkommens niedergelegt.

Art. 5

Vorbehaltlich der in Art. 4 dieses Abkommens festgelegten besonderen Auflagen betreffend die Beteiligung von Hochschulen in Liechtenstein gelten für die Vorlage und Beurteilung von Bewerbungen sowie für die Bewilligung und den Abschluss von Verträgen im Rahmen des ERASMUS-Programms die gleichen Bedingungen wie für Hochschulen der Gemeinschaft.

Art. 6

1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt.

2) Der Ausschuss ist für die Durchführung dieses Abkommens zuständig.

3) Die Delegation der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von ERASMUS.

4) Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuss.

5) Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben und Leitlinien zur Durchführung des ERASMUS-Programms erarbeiten, soweit sie für die Beteiligung Liechtensteins relevant sind.

6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7) Dem Ausschuss gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter Liechtensteins an.

8) Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

9) Der Ausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Massgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.

Art. 7

1) Die Entscheidungen zur Auswahl der verschiedenen in Anhang I (Aktion 1, 3 und 4) beschriebenen Vorhaben werden von der Kommisson der Europäischen Gemeinschaften getroffen.

2) Entscheidungen über die Vergabe von ERASMUS-Stipendien an Studenten von liechtensteinischen Hochschulen (Aktion 2) werden von den zuständigen Stellen in Liechtenstein in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Hochschulen getroffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird den obengenannten zuständigen Stellen zu diesem Zweck entsprechende Leitlinien zur Verfügung stellen.

Art. 8

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Studenten, Dozenten und Verwaltungspersonal bei einer Verlegung des Aufenthaltsortes von Liechtenstein in die Gemeinschaft und umgekehrt zu erleichtern, wenn dies im Rahmen der Teilnahme an den in diesem Abkommen genannten Aktivitäten geschieht.

Art. 9

Um die Kommission bei der Abfassung des Jahresberichts über die Durchführung des ERASMUS-Programms sowie eines Berichts über die bei der Anwendung des Programms gewonnenen Erfahrungen zu unterstützen, legt Liechtenstein der Kommission einen Beitrag vor, in dem die von Liechtenstein in dieser Hinsicht getroffenen Massnahmen beschrieben sind. Ein Exemplar dieser Berichte wird Liechtenstein übermittelt.

Art. 10

Bei allen Anträgen, Verträgen und Berichten sowie bei allen sonstigen Verwaltungsregelungen für das ERASMUS-Programm sind die Amtssprachen der Gemeinschaft zu verwenden.

Art. 11

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein andererseits.

Art. 12

1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Studienjahren ab dem Termin des Inkrafttretens geschlossen. Es kann für weitere fünf Jahre durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien verlängert werden. Vor Ablauf des dritten Studienjahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine Überprüfung vorgenommen.

2) Wird das ERASMUS-Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Liechtenstein wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Wird eine Neuverhandlung und Kündigung des Abkommens verlangt, so teilen sich dies die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit. Im Falle der Kündigung sind die praktischen Einzelheiten zur Regelung ausstehender Verpflichtungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

3) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Überarbeitung des Abkommens verlangen. Zu diesem Zweck unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen entsprechenden Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuss beauftragen, den Antrag zu prüfen und ihnen gegebenenfalls Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von Verhandlungen, auszusprechen.

Art. 13

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Sofern die Vertragsparteien einander bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, dass die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten auf diese Mitteilung folgenden Monats in Kraft. Ergeht diese Mitteilung jedoch nicht bis Ende September eines Jahres, so treten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht vor dem zweiten Studienjahr nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung in Kraft.

Art. 14

Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Anhang I

Aktion 1

Schaffung und Arbeitsweise eines Europäischen Hochschulnetzes

Aktion 2

Stipendien für Studenten im Rahmen des ERASMUS-Programms

Aktion 3

Massnahmen zur Verbesserung der Mobilität durch akademische Anerkennung von Diplomen und Studienzeiten

Aktion 4

Flankierende Massnahmen zur Förderung der Studentenmobilität in der Gemeinschaft

Anhang II

Vorschriften für die finanzielle Durchführung

Art. 1

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Art. 2

1) Zu Beginn jedes Jahres oder jeweils dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des ERASMUS-Programms die für die Durchführung in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzten Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Liechtenstein die Mittel entsprechend dessen Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.

2) Dieser Beitrag wird in ECU ausgedrückt und auf ein ECU-Bankkonto der Kommission überwiesen.

3) Liechtenstein überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens entsprechend dem Abruf und spätestens einen Monat, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Liechtenstein vom Fälligkeitstag an Zinsen auf den ausstehenden Betrag zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (FECOM/EFMC) für den Monat des Fälligkeitsdatums bei seinen Transaktionen in ECU[^3] anwendet, zuzüglich 1,5 Punkte.

Anhang III

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zur Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren

Geschehen zu Brüssel am neunten Oktober neunzehnhunderteinundneunzig.

Das Europäische Hochschulnetz setzt sich aus Hochschulen zusammen, die im Rahmen des ERASMUS-Programms Vereinbarungen getroffen haben und Programme veranstalten, die den Studenten- und Dozentenaustausch mit Hochschulen anderer Mitgliedstaaten vorsehen und in deren Rahmen die volle Anerkennung von ausserhalb der Hochschule des Herkunftslands zurückgelegten Studienzeiten sichergestellt wird.

Jede zwischen den Hochschulen getroffene Vereinbarung soll vor allem den Studenten einer Hochschule die Möglichkeit bieten, in wenigstens einem weiteren Mitgliedstaat eine Studienzeit abzuleisten, die voll als Bestandteil ihrer Abschlussprüfung oder akademischen Qualifikation anerkannt wird. Diese gemeinsamen Programme könnten gegebenenfalls einen integrierten Zeitraum der fremdsprachlichen Vorbereitung und die Zusammenarbeit zwischen Dozenten und Verwaltungspersonal umfassen, um die erforderlichen Voraussetzungen für den Studentenaustausch und die gegenseitige Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Studienzeiten zu schaffen. Soweit möglich, sollte mit der fremdsprachlichen Vorbereitung vor Abreise des Studenten im Herkunftsland begonnen werden.

Programme, die einen integrierten und voll anerkannten Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, werden bevorzugt behandelt. Für jedes gemeinsame Programm wird jede teilnehmende Hochschule zunächst für einen Zeitraum von längstens drei Jahren einen Zuschuss bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 ECU erhalten, der in regelmässigen Abständen zu überprüfen sein wird.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.