Gesetz vom 25. März 1992 über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
Dieses Gesetz schützt den für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen dafür vorbehaltenen Boden auf Dauer vor Zweckentfremdung. Damit sollen im Gesamtinteresse eine ausreichende Eigenversorgung gesichert und die ländlichen Strukturen bewahrt werden.
Art. 2
Ausscheidungspflicht der Gemeinden
1) Die Gemeinden haben eine Landwirtschaftszone auszuscheiden, in der die landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens 30 % der Gesamtzonengrösse der Gemeinde zu betragen hat.
2) Gemeinden, die keine oder eine Landwirtschaftszone ausgeschieden haben, deren landwirtschaftliche Nutzfläche 30 % der Gesamtzonengrösse nicht erreicht, haben eine Landwirtschaftszone in dieser Grösse auszuscheiden. Für Gemeinden, die eine Landwirtschaftszone mit grösserer landwirtschaftlicher Nutzfläche ausgeschieden haben, bleibt Art. 4 vorbehalten.
3) Die Gesamtzonengrösse berechnet sich nach dem Zonenplan der Gemeinde. Das Forstgebiet ist davon ausgenommen.
4) Für die Gemeinde Triesenberg gilt als Gesamtzonengrösse das rheintalseitige Gemeindegebiet ohne das Forstgebiet, die Alpen Bargella, Gaflei und Silum.
Art. 3
Bodenbedarf
1) Die Gemeinden ordnen nach Möglichkeit auch das durch Art. 2 nicht erfasste ackerbaufähige Land, das ausserhalb der Bau- und Reservezone liegt, der Landwirtschaftszone zu.
2) Ackerbaufähiges Land gemäss Abs. 1 ist Boden, der eine Mindestfläche von 30 a und weniger als 15 % Hangneigung aufweist sowie mindestens 20 cm tiefgründig und nicht staunass ist.
3) Die Gemeinden können anstelle des ackerbaufähigen Landes auch anderen für Wiesland geeigneten Boden der Landwirtschaftszone zuordnen. In einem solchen Falle muss die doppelte Fläche des ackerbaufähigen Landes eingebracht werden.
4) Die Regierung legt im Einvernehmen mit den Gemeinden die gemäss diesem Artikel in die Landwirtschaftszone einzubringenden Flächen fest.
Art. 4
Bestandessicherung
1) Das der Landwirtschaftszone zugeordnete Land ist der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten und darf weder zweckentfremdet noch vermindert werden. Eine Auszonierung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine in Eignung und Grösse gleichwertige Fläche in die Landwirtschaftszone einzoniert wird.
2) Abweichungen von Abs. 1 sind nur zulässig:
- a) für Land, bei dem die öffentlichen Interessen an einer Auszonierung das Anliegen dieses Gesetzes überwiegen;
- b) für Land in einer Gemeinde, die eine Landwirtschaftszone ausgeschieden hat, von der die landwirtschaftliche Nutzfläche 55 % ihrer Gesamtzonengrösse übersteigt, wenn das auszuzonierende Land örtlich und sachlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zone steht, in die es einzoniert werden soll und öffentliche Interessen für eine Auszonierung sprechen.
- c) für Land in einer Gemeinde, die eine Landwirtschaftszone ausgeschieden hat, in der die landwirtschaftliche Nutzfläche 30 % ihrer Gesamtzonengrösse übersteigt, wenn das Land für Massnahmen zum Schutz von Menschenleben oder erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren und zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern sowie zur Anlage von Gehölzflächen im Rahmen des ökologischen Ausgleichs oder der ökologischen Vernetzung von Lebensräumen verwendet wird und aus den vorgesehenen Massnahmen positive Effekte für die angrenzenden Landwirtschaftsflächen resultieren.[^1]
3) Abweichungen bedürfen der Bewilligung der Regierung. Soweit möglich, ist eine andere Fläche als Ausgleich der Landwirtschaftszone zuzuordnen.
Art. 5
Ausscheidungsfrist
1) Die Gemeinden haben binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Landwirtschaftszone auszuscheiden, die den Anforderungen des Art. 2 entspricht. Die Frist kann von der Regierung bis zu fünf Jahren verlängert werden, wenn die Ausscheidung eine Fristverlängerung notwendig macht.
2) Von der Ausscheidungsfrist ausgenommen ist ackerbaufähiges und für Wiesland geeignetes Land gemäss Art. 3.
Art. 6
Provisorische Landwirtschaftszone
1) Kommt eine Gemeinde binnen der festgesetzten Frist der Ausscheidungspflicht nicht nach, kann die Regierung eine provisorische Landwirtschaftszone festlegen, in der nichts unternommen werden darf, was die landwirtschaftliche Nutzung nachteilig beeinflussen könnte. Die betroffene Gemeinde ist anzuhören.
2) Sobald die geforderte Ausscheidung vorliegt, hebt die Regierung die provisorische Landwirtschaftszone auf.
Art. 7
Verfahren
1) Der Beschluss auf Ausscheidung einer Landwirtschaftszone oder auf Zuweisung von Land in die Landwirtschaftszone ist von der Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 14 Tagen öffentlich aufzulegen. Es sind ausserdem die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen.
2) Gegen Einspracheentscheidungen der Gemeinde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. Es finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
3) Der Beschluss auf Ausscheidung einer Landwirtschaftszone oder auf Zuweisung von Land in die Landwirtschaftszone bedarf der Genehmigung der Regierung.
Art. 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 40.
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