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Gesetz vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; HG)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Haltung und Kontrolle von Hunden.

Art. 2[^2]

Zuständigkeit

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und den Gemeinden nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 2a

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen[^3]

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:[^4]

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.[^8]

Art. 3

Vorbehaltene Bestimmungen

Anderweitige verwandte Gesetze, insbesondere das Tierschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und das Jagdgesetz, bleiben vorbehalten.

Ia. Hundezucht und Sozialisierung[^9]

Art. 3a[^10]

Grundsatz

1) Die Selektion, die Aufzucht, die Haltung und die Ausbildung von Hunden sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden.

2) Eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten.

3) Welpen müssen ausreichend mit Menschen und mit anderen Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.

II. Hundehaltung

A. Pflichten des Hundehalters

Art. 4 [^11]

Allgemeine Haltungsvorschriften

1) Hunde sind so zu halten, dass sie:

2) Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass:

Art. 4a[^12]

Ausbildung mit Sachkundenachweis

1) Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Lernziele, die Form und den Umfang sowie den Inhalt der Ausbildung mit Verordnung.

Art. 5[^13]

Anleingebot und Betretungsverbot

1) In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, in Fussgängerzonen, auf Rad- und Waldwegen, in Naturschutzgebieten sowie auf Skipisten und Loipen sind Hunde an der Leine zu führen.

2) Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt.

3) Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzuführen.

4) Die Gemeinden können für weitere Orte und Anlässe Anleingebote oder Betretungsverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.

Art. 6 [^15]

a) Haltebewilligung

1) Wer einen potentiell gefährlichen Hund halten will, benötigt vor dessen Anschaffung eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:

Art. 6a[^16]

b) Besondere Anleinpflicht und Maulkorbzwang

1) Potentiell gefährliche Hunde sind ausserhalb von umzäunten privaten Grundstücken anzuleinen und mit einem Maulkorb, der ein Beissen verhindert, zu versehen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Halter potentiell gefährlicher Hunde können auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen nach Art. 4 und 5 von der Pflicht nach Abs. 1 befreit werden, wenn sie den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Sozialverträglichkeitsprüfung nach Art. 6d Abs. 4 erbringen. Dem Halter wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt, den er mit sich führen muss.

Art. 6b [^17]

c) Besondere Informations- und Meldepflichten bei Anvertrauen oder Veräusserung

1) Wird ein potentiell gefährlicher Hund vorübergehend jemandem anvertraut, so hat der Hundehalter diese Person über die Pflichten nach Art. 6a Abs. 1 zu unterrichten.

2) Soll ein potentiell gefährlicher Hund veräussert werden, so hat der Halter:

Art. 6c[^18]

Haftpflichtversicherung

Jeder Halter eines meldepflichtigen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken abzuschliessen.

B. Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung[^19]

Art. 6d [^20]

Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen organisiert Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfungen.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für Ausbildungen und Prüfungen in- und ausländische kynologische Organisationen sowie externe Fachexperten beiziehen oder diese mit deren Durchführung beauftragen.

3) Die Ablegung der Sachkundeprüfung ist vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 freiwillig. Sie umfasst insbesondere folgende Bereiche:

4) Die Ablegung der Sozialverträglichkeitsprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung voraus. Sie umfasst insbesondere folgende Bereiche:

5) Der Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach den Abs. 3 und 4 gleichwertig sind Dienst-, Rettungs-, Sport- und Jagdhundeprüfungen.

6) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entscheidet über die Gleichwertigkeit von im Ausland abgelegten Prüfungen.

7) Die Regierung regelt das Nähere über die Ausbildung und die Prüfungen mit Verordnung.

C. Meldung von Vorfällen und Massnahmen[^21]

Art. 7 [^22]

Meldungen

Ärzte, Tierärzte, Organe der Landes- und Gemeindepolizei sowie Tierschutzorganisationen und Hundeausbildende sind verpflichtet, dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

Art. 7a [^23]

Kontrollen und Massnahmen

1) Liegt eine Meldung nach Art. 7 vor oder erlangt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf andere Weise Kenntnis von Vorfällen im Sinne von Art. 7, so überprüft das Amt den Sachverhalt. Dazu kann es Sachverständige beiziehen.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ordnet geeignete Massnahmen an, wenn:

3) Es kann insbesondere:

4) Der Halter trägt die mit den Massnahmen nach Abs. 3 verbundenen Kosten und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 8

Entlaufene und herrenlose Hunde

1) Entlaufene Hunde sind durch die zuständigen Gemeindeorgane einzufangen und ihrem Halter zuzuführen. Dieser trägt die Kosten.[^24]

2) Hunde, deren Halter nicht binnen zwei Monaten ermittelt werden können, werden auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls eingeschläfert. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.[^25]

3) Die Gemeinden können die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 dem Liechtensteinischen Tierschutzverein oder einer anderen geeigneten Organisation übertragen.[^26]

III. Hundekontrolle

Art. 9 [^27]

Meldepflicht

1) Jeder Hund im Alter von mehr als drei Monaten ist vom Halter der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde zu melden.

2) Der Halter ist zudem verpflichtet, der Gemeindeverwaltung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde innerhalb von 10 Tagen zu melden:

3) Bei der Meldung nach Abs. 1 ist der Hundeausweis (Art. 10 Abs. 4) vorzulegen und der Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung (Art. 6c) zu erbringen.

4) Die Gemeinde führt ein Hundeverzeichnis und überprüft die Einhaltung der Meldepflichten nach Abs. 1 bis 3.

Art. 10[^28]

Kennzeichnung und Registrierung der Hunde

1) Jeder Hund muss spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Halter, bei dem der Hund geboren wurde, auf Kosten des Halters durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2) Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten sind vom Tierarzt dem vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bezeichneten Betreiber der Datenbank innerhalb von 10 Tagen zu melden und in der Datenbank zu registrieren.

3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, die Gemeinden, die Landespolizei, die Tierärzte und die Tierschutzorganisationen sind berechtigt, die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, bei der Datenbank elektronisch abzurufen.

4) Die Tierärzte geben den Haltern einen Hundeausweis ab, in dem insbesondere die Nummer des Mikrochips, die Datenbank, in welcher der Hund registriert ist, sowie weitere im Rahmen der Kennzeichnung erhobene Daten aufgeführt sind.

5) Halter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem Betreiber der Datenbank zu melden. Ebenso müssen Halter den Tod oder Verlust eines Hundes melden.

6) Die Einzelheiten der Kennzeichnung und Registrierung richten sich im Übrigen nach der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung.

IIIa. Hundesteuer[^29]

Art. 10a[^30]

Steuerobjekt

Für jeden mehr als drei Monate alten Hund, der von einem Einwohner der Gemeinde gehalten wird, ist eine Hundesteuer zu entrichten. Gehalten ist der Hund in derjenigen Gemeinde, in welcher der Halter Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Art. 10b[^31]

Steuerpflichtige

Zur Entrichtung der Steuer ist die Person verpflichtet, die im Hundeverzeichnis als Halter eingetragen ist.

Art. 10c[^32]

Steuersatz

1) Die Steuer beträgt für jeden Hund mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken. Die Festsetzung der Steuer innerhalb dieser Grenzen steht den Gemeinden zu, welche auch befugt sind, verschiedene Klassen aufzustellen.

2) Wenn von einer Person mehrere Hunde gehalten werden, so ist auf den zweiten und jeden weiteren Hund die Steuer mit dem doppelten Satz zu entrichten.

Art. 10d[^33]

Steuerbefreiung

Auf Hunde, welche von Blinden als Führer gehalten werden, wird keine Steuer erhoben.

Art. 10e[^34]

Verfahren

1) Die Veranlagung und der Bezug der Steuer erfolgt durch die Gemeindesteuerkasse.

2) Die Veranlagung erfolgt jährlich bis zum 15. Februar auf der Grundlage der im Hundeverzeichnis erfassten Hunde.

3) Entsteht die Steuerpflicht nach dem ordentlichen Kontrolltermin, so ist innerhalb von zehn Tagen der Erwerb des Hundes anzumelden und die Steuer zu bezahlen. Entsteht die Steuerpflicht nach dem 1. Juli, ist die Steuer zur Hälfte zu entrichten.

4) Wird ein Hund, für den die Steuer bereits entrichtet wurde, durch einen anderen Hund ersetzt, so ist für das betreffende Jahr die Steuer nicht neuerlich zu entrichten.

IV. Rechtsmittel, Strafbestimmungen und Gebühren[^35]

V. Schlussbestimmung

Art. 11

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen oder der Gemeindesteuerkasse kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^36]

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^37]

Art. 12

Strafbestimmungen[^38]

1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich Hunde auf Aggressivität züchtet (Art. 3a Abs. 2).[^39]

1a) Von der Gemeindesteuerkasse wird mit einer Busse bis zu 500 Franken bestraft, wer die Hundesteuer (Art. 10a ff.) nicht entrichtet.[^40]

2) Vom Amt für Lebenskontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:

3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.[^42]

4) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Vorschriften bleibt vorbehalten.[^43]

Art. 12a [^44]

Gebühren

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt Gebühren für:

2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.

Übergangsbestimmungen

Art. 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

455.1 Hundegesetz (HG)

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

Pflichten bei potentiell gefährlichen Hunden[^14]

gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

...

1) Aufgehoben[^45]

2) Halter von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Hunden haben bis zum 1. März 2007 bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 6c zu erbringen.[^46]

...

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

...

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^47]dieses Gesetzes nachweislich einen Hund halten, sind vom Sachkundenachweis nach Art. 4a befreit.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^3]: Art. 2a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^4]: Art. 2a Abs.1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^5]: Art. 2a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^6]: Art. 2a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^7]: Art. 2a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 345.

[^8]: Art. 2a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^9]: Überschrift vor Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^10]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^11]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^12]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 334.

[^13]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^14]: Sachüberschrift vor Art. 6 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^15]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^16]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^17]: Art. 6b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^18]: Art. 6c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^19]: Überschrift vor Art. 6d eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^20]: Art. 6d eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^21]: Überschrift vor Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^22]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^23]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^24]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^25]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 334.

[^26]: Art. 8 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^27]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^28]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^29]: Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 345.

[^30]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 345.

[^31]: Art. 10b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 345.

[^32]: Art. 10c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 345.

[^33]: Art. 10d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 345.

[^34]: Art. 10e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 345.

[^35]: Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^36]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 345.

[^37]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

[^38]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 334.

[^39]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 334.

[^40]: Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 345.

[^41]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 334.

[^42]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 334.

[^43]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 334.

[^44]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

[^45]: Ziff. II Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 231.

[^46]: Ziff. II Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 278.

[^47]: Inkrafttreten: 1. Januar 2011.