Verordnung vom 14. Juli 1992 zum Schutze des Igels
Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 und Art. 53 Bst. h des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
Art. 1
Vogelschutznetze
1) Werden in Weinbergen, Obst- und Beerengärten sowie anderen Anlagen Netze eingesetzt, um die Früchte vor Vogelfrass zu schützen, müssen sie eine Maschengrösse von nicht mehr als 30 mm/30 mm und eine Fadendicke von 1 mm, geknüpft, aufweisen (Mehrwegnetze).
2) Überschüssiges Netzmaterial darf nicht lose am Boden liegenbleiben. Es muss zusammengerollt befestigt werden und alle 5 bis 10 m einen 15 cm hohen Durchlass für Igel aufweisen.
Art. 2
Ausnahmen
Das Amt für Umwelt kann in begründeten Fällen Netze zulassen, die eine 40 mm/40 mm Maschengrösse, eine Fadendicke unter 0.5 mm aufweisen und glatt sind (Einwegnetze), wenn sie[^2]
- a) flächendeckend gespannt werden,
- b) einen Mindestabstand von 40 cm vom Boden aufweisen, wobei überschüssiges Netzmaterial nicht lose am Boden liegenbleiben darf, sondern am Tage der Anbringung des Netzes durchgehend aufgebunden werden muss,
- c) am Tage der Ernte oder, wenn sie hochgeschlagen auf der Anlage belassen werden, spätestens drei Tage nach der Ernte aus dem Weinberg entfernt werden.
Art. 3
Seitenschutz
Drahtgeflechte gelten nicht als Igelschutz. Wird ein Drahtgeflecht als Seitenschutz verwendet, muss es alle 5 bis 10 m einen 15 cm hohen und breiten Durchlass aufweisen. Bei flexibler, igelsicherer Seitenschutzbespannung kann davon abgesehen werden. Diese darf nicht lose auf dem Boden zu liegen kommen.
Art. 4
Kontrolle
Die Polizeiorgane der Gemeinden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung. Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie ausgewiesene Beauftragte des Liechtensteiner Tierschutzvereins sind ebenfalls angehalten, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen.
Art. 5[^3]
Verstösse
Verstösse gegen Art. 1 bis 3 werden nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Herbert Wille Regierungschef-Stellvertreter
[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 50.
[^2]: Art. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^3]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 50.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.